SK2 2021 33
Errichtung Beistandschaft
15. Juni 2021Deutsch6 min
1 / 6
Source gr.ch
Verfügung vom 12. Mai 2021
(Mit Urteil 6B_723/2021 vom 21. Juli 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 21 33
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtsmissbrauch
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.04.2021, mitgeteilt am 01.04.2021 (Proz. Nr. EK.2021.832)
Mitteilung 17. Mai 2021
In Erwägung,
dass A.________ und D.________ am 4. Februar 2021 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ und C._____ "Strafantrag" wegen "Amtsmissbrauch, Verletzung von Treu und Glauben (Vertrauensschutz) und Behördenwillkür" einreichten,
dass sie im Wesentlichen beanstandeten, die Beschuldigten hätten sich als Mitarbeiter des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden in einem Verfahren betreffend Gewerbefeststellung geweigert, die Bedeutung des Begriffs "standardisierter ÖLN-Betrieb in der Talzone" zu erläutern,
dass sie dadurch genötigt worden seien, einen Prozess zu riskieren, ohne dessen Ausgang abschätzen zu können,
dass sich A._____ am 17. März 2021 als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituierte,
dass die Staatsanwaltschaft am 1. April 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügte, es werde kein Strafverfahren an die Hand genommen,
dass sie begründend ausführte, soweit die Anzeigeerstatter eine "krasse
Verletzung von Treu und Glauben betreffend Vertrauensschutz Art. 5 Abs. 3 BV" und "Behördenwillkür Art. 9 BV" rügten, handle es sich um keine gesetzlichen Straftatbestände, welche allein Gegenstand einer Strafuntersuchung sein könnten,
dass auch kein ausreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Amtsmissbrauchs vorliege, zumal über das Gesuch des Anzeigeerstatters mit Feststellungsverfügung entschieden worden sei,
dass diese Feststellungsverfügung auf dem Rechtsmittelweg hätte angefochten werden können und das Strafverfahren keine Ersatzmöglichkeit biete, um sich gegen nicht genehme Entscheide von Behörden zu wehren,
dass daher auch nicht ersichtlich sei, inwieweit das Schreiben von B._____ vom 14. Januar 2021, mit welchem auf den rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Verfahrens hingewiesen worden sei, einen Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB darstellen solle,
dass damit kein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens vorliege, weshalb eine solche abgelehnt werde,
dass A._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 14. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO),
dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO),
dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
dass es daran mangelt, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung bloss pauschal bestritten wird,
dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),
dass der Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen noch in der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingeht, geschweige denn sich mit deren Erwägungen rechtsgenügend auseinandersetzt,
dass er namentlich nicht weiter substantiiert, inwieweit das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand, insbesondere jenen des Amtsmissbrauchs erfüllen soll,
dass er vielmehr rein appellatorische Kritik übt und die bereits in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe wiederholt,
dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit durch das den Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ein Straftatbestand erfüllt sein soll, womit die Beschwerde bei einem Eintreten ohnehin abzuweisen wäre,
dass sich der gegen die Beschuldigten erhobene Vorwurf im Wesentlichen darin erschöpft, im Verfahren betreffend Gewerbefeststellung Auskünfte verweigert zu haben,
dass die Beschuldigten die Auskunftsverweigerung damit begründeten, dass es sich um ein laufendes Verfahren handle, in welchem die Gesuchsteller anwaltlich vertreten seien, weshalb das Amt nur über den Rechtsvertreter korrespondiere (Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 7 [Email-Korrespondenz]; Akten Kantonsgericht, Beilagen 4,16 und 24 zur Beschwerde),
dass dieses Vorgehen den Regeln über ein faires Verfahren entspricht und im Interesse der Rechtssuchenden sowie der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit liegt und somit sachlich begründet ist,
dass ausserdem nach Erlass eines einmal gefällten Entscheids eine Behörde grundsätzlich nicht mehr gehalten ist, darüber zu korrespondieren und die Parteien auf den Rechtsmittelweg zu verweisen sind,
dass Ausnahmen hierzu im Ermessen der mit der Angelegenheit betrauten Behördenmitglieder liegen,
dass selbst eine allenfalls (zu) formalistische Handhabung dieser Grundsätze keinen Straftatbestand erfüllen würde und im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den in der Sache gefällten Entscheid zu beanstanden wäre,
dass damit die vorliegende Beschwerde bei einem Eintreten (quod non) abzuweisen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,
dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint,
dass keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, zumal von den Beschwerdegegnern keine Stellungnahmen eingeholt wurden und diesen somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
1 / 6
6B_723/2021
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449
6B_872/2013
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF