SK2 2021 38
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
28. April 2021Deutsch6 min
1 / 6
Source gr.ch
Verfügung vom 12. Juli 2021
Referenz SK2 21 38
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____, B._____ Staatsangehöriger, A._____,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gregor Navarini
Beethovenstrasse 45, 8002 Zürich
Gegenstand Edition
Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.05.2021, mitgeteilt am 18.05.2021 (Proz. Nr. VV.2021.1494)
Mitteilung 14. Juli 2021
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen A._____ Ermittlungen wegen Verdachts auf strafbares Verhalten (Pornografie im Sinne von Art. 197 StGB etc.) führt,
dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die C._____ AG mit Verfügung vom 18. Mai 2021 gestützt auf Art. 265 StPO aufforderte, der Kantonspolizei Graubünden sämtliche Informationen/Unterlagen im Zusammenhang mit der Kundenreaktion D._____ vom 10. Februar 2020 herauszugeben,
dass A._____ dagegen am 25. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob,
dass er beantragte, die angefochtene Editionsverfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien Dokumente, welche gestützt auf die Editionsverfügung von der C._____ AG bereits herausgegeben worden seien, aus den Untersuchungsakten zu entfernen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse,
dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 4. Juni 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO),
dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides zu haben braucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Herausgabe der von der C._____ AG verlangten Informationen/Unterlagen zu verhindern versucht,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er es allerdings unterliess zu beantragen, die aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch, d.h. ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei zu erteilen,
dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 8. Juni 2021 das Kantonsgericht darüber in Kenntnis setzte, dass die C._____ AG die angeforderten Unterlagen bereits an die Polizei herausgegeben habe,
dass nach erfolgter Herausgabe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung der Editionsverfügung besteht, soweit damit die Herausgabe als solche verhindert werden soll,
dass damit auch das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer in der Begründung seines Rechtsmittels weiter beantragt, es sei festzustellen, dass die Editionsverfügung nicht rechtens sei,
dass die Beschwerde hinsichtlich des Feststellungsinteresses aber unbegründet blieb, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1),
dass der Beschwerdeführer sodann verlangt, die Dokumente, welche gestützt auf die Editionsverfügung herausgegeben worden seien, seien aus den Untersuchungsakten zu entfernen und dürften nicht verwertet werden,
dass hierüber nicht an dieser Stelle zu befinden ist, sondern dies einem allfälligen Sachentscheid – als Vorfrage der Beweiswürdigung – vorbehalten bleibt,
dass somit auch unter diesem Gesichtspunkt kein Rechtsschutzinteresse auszumachen ist,
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass unter diesen Umständen nicht abschliessend beurteilt zu werden braucht, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen bzw. von welchen Verfahrensbeteiligten überhaupt Beschwerde gegen eine Editionsverfügung erhoben werden kann,
dass die Frage gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zu verneinen sein dürfte (vgl. etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15 vom 18. März 2011, E. 1.3 [keine Beschwerdemöglichkeit gegen eine Editionsverfügung]; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120372 vom 19. April 2013, E. II.1 [Grundsätzliches Nichteintreten auf gegen Editionsverfügungen gerichtete Beschwerden mangels Zwangsmassnahmencharakter derselben]; Stefan Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 11a zu Art. 265 StPO [Mangelnde Beschwerdefähigkeit einer Editionsverfügung]; Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 29b zu Art. 265 StPO [Beschwerdemöglichkeit jedenfalls für den Verfügungsadressaten, sofern er geltend mache, er habe gestützt auf Art. 265 Abs. 2 StPO keine Pflicht zur Herausgabe]; nicht restlos geklärt die bundesgerichtliche Praxis, vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_136/2012 vom 25. September 2012, E. 4.4, wo festgehalten wird, die "betroffene Person" habe mittels StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle vorzugehen, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen beträfen [wobei nicht abschliessend beantwortet wird, wer als betroffene Person zu gelten hat, ob namentlich (nur) der Adressat der Editionsverfügung oder (auch) die beschuldigte Person]),
dass sich die Beschwerde im Übrigen auch materiell als unbegründet erweist,
dass der Beschwerdeführer namentlich moniert, die Staatsanwaltschaft verpflichte die C._____ AG, Informationen/Unterlagen im Zusammenhang mit einem Fall herauszugeben, der längstens verjährt sei, da die vermeintlich Geschädigte keinen Strafantrag gestellt habe (vgl. insbesondere Beschwerde S. 3 Rz 7),
dass er dabei die Frage der Verjährung eines Delikts mit jener der Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB vermischt,
dass, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme mit zutreffender Begründung ausführt, von einer Verjährung der in Frage stehenden Straftatbestände (Art. 187 StGB und Art. 198 StGB) keine Rede sein kann,
dass andererseits – falls von einer sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB auszugehen wäre – nicht bekannt ist, ob und wann die antragsberechtigten Eltern der Schülerin (vgl. Art. 30 Abs. 2 StGB) über den Vorfall und die mögliche Täterschaft in Kenntnis gesetzt wurden und ob damit die Antragsfrist bereits zu laufen begonnen hat (Art. 31 StGB),
dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat,
dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt werden,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
1 / 6
Art. 197 StGBart. 197 CPart. 197 CP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP
1B_351/2012
1B_351/2012
BB.2011.15
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
Erwägungen
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
1B_136/2012
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF