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Entscheid

SK2 2021 39

Strafprozessordnung

13. Dezember 2022Deutsch21 min

A. Am 22. Januar 2018 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Die geltend gemachten sexuellen Handlungen mit Kindern betrafen C._____, den gemeinsamen Sohn von A._____ und B._____.

Source gr.ch

Beschluss vom 19. Oktober 2022

Referenz SK2 21 39

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert

Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christoph Zürcher

Solvas Advokatur Notariat Mediation, Monbijoustrasse 43 Postfach, 3001 Bern

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB etc.

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12.05.2021, mitgeteilt am 12.05.2021, betreffend Wiederaufnahme (Proz. Nr. VV.2018.2137)

Mitteilung 27. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 22. Januar 2018 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden Strafanzeige gegen B._____ wegen Ehrverletzung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Die geltend gemachten sexuellen Handlungen mit Kindern betrafen C._____, den gemeinsamen Sohn von A._____ und B._____.

B. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Verfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ein. Am ­­­ 3. Juni 2019 erhob A._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich übler Nachrede. Auf die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 16. Juli 2019 nicht eingetreten. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

C. Mit Schreiben vom 6. November 2020 ersuchte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden um Wiederaufnahme des Verfahrens gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, da neue Beweismittel und Tatsachen vorlägen.

D. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021, gleichentags mitgeteilt, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab.

E. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden reichte A._____ am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Da A._____ mit derselben Eingabe auch Beschwerde gegen eine weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob und in derselben Rechtsschrift zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte, setzte ihr der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 28. Mai 2021 Frist, um gegen die beiden angefochtenen Verfügungen je eine separate, materiell nicht ergänzte Beschwerde sowie für jedes Verfahren ein separates Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit rechtsgenügender Begründung einzureichen.

F. Die separate Eingabe für das vorliegende Beschwerdeverfahren datiert vom 15. Juni 2021. Darin stellt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren:

1.

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden betreffend die Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung gegen B._____, D._____strasse, E._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (VV.2018.2137) sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafuntersuchungsverfahren gegen B._____ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern wieder aufzunehmen.

3.

Der Beschwerdeführerin sei für kurze Zeit Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Verfahren VV.2018.2137 zu gewähren.

4.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

6.

Weitere Anträge bleiben vorbehalten.

G. Am 30. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich nicht vernehmen.

H. Mit Schreiben vom 8. November 2021 trug die Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht völkerrechtliche Bestimmungen nach. Am 18. November 2021 reichte sie einen Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2021 i.S. C._____ gegen B._____ und A._____ betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen/Kindesschutzmassnahmen etc. ein. Sie ersuchte ohne weitere Begründung darum, diesen Entscheid in allen aktuell beim Kantonsgericht hängigen Verfahren betreffend C._____ und A._____ zu berücksichtigen. Staatsanwaltschaft und Beschwerdegegner äusserten sich nicht zu diesen nachträglichen Eingaben.

I. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in der Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Verfügung am 14. Mai 2021 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu (act. E.2). Die Beschwerde erfolgte am 25. Mai 2021 (act. A.1) und damit – unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 90 Abs. 1 StPO) – fristgerecht.

2.

Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2021 samt Beilagen zu einem integrierenden Bestandteil. Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerde vom 25. Mai 2021 gegen zwei in separaten Verfahren mit unterschiedlicher Verfahrensleitung ergangene Verfügungen der Staatsanwaltschaft gerichtet war, die voneinander abweichende Anordnungen beinhalteten, sich an ungleiche Parteien richteten und verschiedene Straftatbestände betrafen. Aus diesem Grund forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 auf, gegen die beiden angefochtenen Verfügungen je eine separate Beschwerde einzureichen, wobei materielle Ergänzungen nicht statthaft seien (act. D.1). Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin für vorliegendes Verfahren mit ihrer Eingabe vom 15. Juni 2021 nachgekommen. Würde nun die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2021 der Intention der Beschwerdeführerin entsprechend als integrierender Bestandteil der Eingabe vom 15. Juni 2021 betrachtet, so käme dies einer Umgehung der Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2021 gleich. Das geht nicht an. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Eingabe vom 25. Mai 2021 aufzuschlüsseln und die verschiedenen Argumente den verschiedenen angefochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zuzuweisen beziehungsweise zu mutmassen, welche Argumente die Beschwerdeführerin gegen welche Verfügung vorbringen möchte. Es war vielmehr Sache der Beschwerdeführerin, für jede der angefochtenen Verfügungen genau anzugeben, welche Punkte sie anficht, aus welchen Gründen ein anderer Entscheid getroffen werden sollte und welche Beweise sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Aufgabe der Beschwerdeführerin war es folglich, sämtliche in der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2021 enthaltenen Argumente gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner in einer eigenen Rechtsschrift dem Gericht vorzulegen. Abzustellen ist daher auf die Eingabe vom 15. Juni 2021; einzig für die Fristwahrung ist die Beschwerde vom 25. Mai 2021 massgebend.

3.

Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.

Dispositiv

3.1. Gemäss Rechtsprechung hat ein Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel­eingabe darzulegen, inwieweit er sich zur Beschwerde legitimiert erachtet, sofern die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGer 1B_55/2021 v. 25.08.2021 E. 4.1 mit Hinweisen, BGer 1B_339/2016 v. 17.11.2016 E. 2.1; KGer GR SK2 19 33 v. 24.09.2019 E. 2.1; Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 216 und 243). Vorliegend geht es um den Vorwurf sexueller Handlungen zum Nachteil von C._____, dem gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in eigenem Namen. Sie unterlässt es, substantiierte Ausführungen zur Frage ihrer Legitimation zu machen, obwohl diese unter den vorliegenden Umständen nicht offensichtlich gegeben ist. Sie bringt einzig vor, dass sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen habe, dass sie legitimiert sei und dass die Staatsanwaltschaft ihr die Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt habe. Aus keinem dieser Hinweise ergibt sich eine Begründung für die Legitimation der Beschwerdeführerin. Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren allein legitimiert ebenso wenig zur Beschwerdeerhebung wie die Erstattung einer Strafanzeige. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin begründen müssen, worin ihr rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Ablehnung der Wiederaufnahme liegt (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie hätte die Tatsachen, welche sie legitimiert erscheinen lassen, plausibel und schlüssig darlegen müssen. Das hat sie nicht getan. Eine Legitimation wird auch nicht dadurch geschaffen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt hat (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen BGer 6S.83/2005 v. 24.03.2005 E. 2; BGer 2D_133/2007 v. 26.02.2008 E. 2.3; BGer 1A.235/2002 v. 13.03.2003 E. 2). Insgesamt fehlt es an einer Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin legitimiert sein sollte, Beschwerde in eigenem Namen erheben zu können. Damit wäre die Legitimation nur zu bejahen, wenn sie ohne Weiteres als gegeben erachtet werden müsste. Ob dies der Fall ist, ist fraglich, muss vorliegend aber nicht entschieden werden, weil die Beschwerde ohnehin, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, aus materiellen Gründen abzuweisen ist, selbst wenn auf sie eingetreten werden könnte.

3.2. Auch wenn man im Übrigen – obwohl die Beschwerde dazu keine Grundlage bietet – davon ausgehen wollte, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerde im Namen ihres Sohnes eingereicht, würde dies nicht helfen. Es würde sich in diesem Falle nämlich die Frage der Interessenkollision stellen. Denn gerade in der vorliegenden Konstellation, in der der Sohn im Zeitpunkt der behaupteten verletzenden Handlungen sehr jung war, und daher wohl keine eigene Erinnerung an den zur Anzeige gebrachten behaupteten Vorfall hat und nach den Schilderungen seines Verhaltens unmittelbar nach der behaupteten Verletzung einen möglichen Übergriff gar nicht als solchen wahrgenommen hatte (vgl. StA act. 3.17, Frage 9), könnte sein Interesse durchaus dahingehen, die Angelegenheit nicht erneut aufzurollen. Die blosse Möglichkeit einer Interessenkollision genügt, um die Vertretungsbefugnis zu verneinen (vgl. BGer 6B_184/2016 v. 07.07.2016 E. 5.1; siehe auch BGE 145 III 393 E. 2.7, BGer 5A_743/2009 v. 04.03.2010 E. 2.1 – 2.3). Die Beschwerdeführerin wäre aufgrund der möglichen Interessenkollision nicht befugt, für ihren Sohn die Beschwerde zu erheben oder einen Rechtsvertreter mit dessen Interessenwahrung zu betrauen.

4. In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht die Neuheit der geltend gemachten Beweismittel verneint.

4.1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen und (kumulativ) sich nicht aus den früheren Akten ergeben. Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nicht bereits in den Untersuchungsakten erscheinen (Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 323 StPO). Dabei geht es nicht um die Frage, ob sie genau in der nun geltend gemachten Form in den Akten der eingestellten Untersuchung zu finden sind, sondern darum, ob der Inhalt bereits den Akten entnommen werden kann. Weiter vermag eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen, ebenso wenig eine andere Bewertung eines sonst unveränderten Sachverhalts (Nathan Landshut/ Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 13a und 14 zu Art. 323 StPO). Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, obwohl er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Ebenso, wenn der Strafverfolgungsbehörde eine Behauptung einer Person bekannt war, diese aber nicht durch Erhebung entsprechender Beweise ausgeschöpft wurde. In diesen Fällen ist mit Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vorzugehen (Landshut/Bosshard, a.a.O., N 22 zu Art. 323 StPO). Schliesslich vermag auch eine falsche Würdigung durch die Strafverfolgungsbehörde keine Wiederaufnahme zu rechtfertigten, vielmehr ist auch in dieser Konstellation mittels Beschwerde die Einstellungsverfügung anzufechten (vgl. BGE 122 IV 66 E. 2b; BGer 6P.241/2006 v. 23.03.2007 E. 4.3).

4.2. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch um Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens vier Beweismittel genannt, die ihrer Auffassung nach neu sind: Den Entscheid der verbandinternen Berufsethikkommission des Schweizer Verbands der Psychologinnen und Psychologen (BEK-FSP) vom 1. September 2020 (StA act. 4.10), ein Schreiben von Dr. med. F._____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Oktober 2020 (StA act. 4.11) sowie zwei Schreiben von G._____, Mutter der Beschwerdeführerin, vom 22. und 26. August 2020 (StA act. 4.2).

4.2.1. Der Entscheid der BEK-FSP vom 1. September 2020 ist nach der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 ergangen. Er findet sich daher nicht in den Akten der Untersuchung, das Beweismittel ist insofern formell neu. Wie es sich mit der inhaltlichen Neuheit verhält, kann offen bleiben. Es fehlt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass das Beweismittel für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen muss.

In ihrem Entscheid vom 1. September 2020 hat die BEK-FSP das Erziehungsfähigkeitsgutachten von H._____ vom 22. Mai 2018 anhand von Rügen überprüft, die die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebracht hatte. Die BEK-FSP kam zum Schluss, dass H._____ gegen die Sorgfaltspflicht verstossen habe, indem er als Supervisor und Verantwortlicher nicht erkannt und korrigiert habe, dass die Gutachterin die Fragen 1–8 einseitig und fälschlicherweise nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin beantwortet habe und im Positiven (Vater) wie im Negativen (Mutter) einem Halo-Effekt erlegen sei. Weiter hielt die BEK-FSP fest, dass der Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht das Ergebnis und die Empfehlungen des Gutachtens nicht massgeblich beeinflusst habe (StA act. 4.10, Ziff. 3.2 und 4). Aus dem Entscheid der BEK-FSP ergibt sich also, dass bei der Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens zwar nicht mit der nötigen Sorgfalt gearbeitet worden ist, dass aber auch bei korrekter Sorgfalt kein wesentlich anderes Gutachten entstanden wäre, die Schlussfolgerungen und Empfehlungen wären vielmehr dieselben geblieben. Dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten, welches sich in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft findet (StA act. 1.7), für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners sprechen würde, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend – ein solches Argument wäre im Übrigen gegen die Einstellungsverfügung zu richten gewesen. Inwiefern der Entscheid der BEK-FSP, der die grundsätzliche Korrektheit der Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Erziehungsfähigkeitsgutachtens gerade nicht in Frage stellt, unter diesen Umständen für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners sprechen sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht und ist nicht ersichtlich. Der Entscheid der BEK-FSP vom 1. September 2020 spricht nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners. Damit aber fehlt es an einer der kumulativen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Strafverfahrens, weshalb der Entscheid der BEK-FSP keine Wiederaufnahme zu rechtfertigen vermag (für das Argument der Beschwerdeführerin, im Erziehungsfähigkeitsgutachten werde das Thema Pädophilie nicht angesprochen, vgl. Erwägung 5.3.1).

4.2.2. Das Schreiben von Dr. F._____ datiert vom 26. Oktober 2020 und damit nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019. Auch dieses Dokument ist folglich formell neu. Es fehlt jedoch an der inhaltlichen Neuheit. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft in der Ablehnung der Wiederaufnahme darauf hin, dass Dr. F._____ sich nicht auf eigene Beobachtungen stützt, sondern auf Angaben der Beschwerdeführerin, der Mutter der Beschwerdeführerin und von Dr. med. I._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei einvernommen (StA act. 3.17). Ihre Aussagen finden sich daher in den Untersuchungsakten der eingestellten Strafuntersuchung. Die Einschätzungen von Dr. I._____ wiederum sind im Erziehungsfähigkeitsgutachten wiedergegeben (StA act. 1.7, S. 7 f. und S. 9) und damit auch in den Akten des eingestellten Verfahrens zu finden. Die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin schliesslich ergeben sich aus Unterlagen, die die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2019 der Staatsanwaltschaft zugesandt hat (StA act. 1.12, Schreiben von G._____ an die KESB Nordbünden vom 3. September 2018, Ziff. 1). Alle Angaben, die Dr. F._____ zur Verfügung standen, waren damit auch der Staatsanwaltschaft bekannt. Beim Schreiben von Dr. F._____ handelt es sich mithin einzig um eine abweichende Einschätzung eines ansonsten unveränderten Sachverhalts. Dies vermag eine Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen; das Schreiben von Dr. F._____ ist kein Novum im Sinne des Gesetzes.

4.2.3. Die beiden Schreiben von G._____ tragen das Datum vom 22. und 26. August 2020 und sind folglich nach der Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 entstanden. Sie sind formell neu. Inhaltlich geht ihnen die Neuheit aber ab. Wie bereits festgestellt, ergeben sich die Angaben, die G._____ machen kann, bereits aus den Akten der eingestellten Strafuntersuchung (StA act. 1.12; siehe auch act. 3.17, Frage 9). Konkret gehen die von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen bezüglich der Aussagen von G._____ weiter, als was G._____ in den zwei Schreiben vom 22. und 26. August 2020 geltend macht, behauptet G._____ in den von der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen doch, sie habe beobachtet, wie C._____ die sexuellen Handlungen vorgespielt habe (vgl. StA act. 1.12, Schreiben von G._____ an die KESB Nordbünden vom 3. September 2018, Ziff. 1), während sie in ihrem Schreiben vom 22. August 2020 ausführt, sie habe sich im Gästezimmer aufgehalten, dessen Türe offen gewesen sei, während ihre Tochter und ihr Enkel vis-à-vis im Badezimmer gewesen seien, dessen Türe halb offen gewesen sei; sie sei auf einen Aufschrei ihrer Tochter hin die wenigen Schritte zum Badezimmer gelaufen, wo ihre Tochter ihr über den Vorfall berichtet habe (vgl. StA act. 4.2). Das Schreiben vom 22. August 2020 spricht dafür, dass G._____ weder Augen- noch Ohrenzeugin des Vorfalls war und nur wiedergeben kann, was die Beschwerdeführerin ihr erzählt hat. Jedenfalls aber sind die Schreiben von G._____ vom 22. und 26. August 2020 keine Noven im Sinne des Gesetzes, finden sich die Aussagen von G._____ doch schon in den Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft, weshalb gestützt auf sie keine Wiederaufnahme der eingestellten Strafuntersuchung verfügt werden kann.

4.3. Insgesamt zeigt sich, dass die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung nicht gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft hat folglich die Wiederaufnahme zu Recht abgelehnt.

5. Kein anderes Bild ergibt sich, wenn die Argumente der Beschwerdeführerin näher geprüft werden.

5.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe G._____, Mutter der Beschwerdeführerin, nicht einvernommen, obwohl diese anwesend gewesen sei, als C._____ von der sexuellen Handlung erzählt habe, was die Staatsanwaltschaft gewusst habe, und die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdegegner nicht auf Pädophilie abklären lassen.

5.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht hervorhebt, war der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens bekannt, dass G._____ sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befand, als C._____ die behauptete sexuelle Handlung vorgespielt haben soll (vgl. z.B. StA act. 3.17, Frage 9). Der Beschwerdeführerin wiederum war bekannt, dass G._____ vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht einvernommen worden war. Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass das Verfahren nicht hätte eingestellt werden dürfen, weil diese Einvernahme nicht gemacht worden war, was sie im Beschwerdeverfahren genau so geltend macht, dann hätte sie offensichtlich gegen die Einstellungsverfügung vorgehen müssen. Die Möglichkeit der Wiederaufnahme ist nicht dazu da, Versäumtes nachholen zu können.

5.2.2. In diesem Zusammenhang ist auf ein Weiteres hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin hat sich auf die Parteimitteilung der Staatsanwaltschaft hin, mit welcher eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt wurde, explizit dahingehend geäussert, dass sie gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich des Straftatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern nichts einzuwenden habe (StA act. 1.21). Die Beschwerdeführerin wusste damals schon, dass ihre Mutter von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden war. Sie macht nicht geltend, dass ihre Mutter Aussagen machen könnte, von denen sie, die Beschwerdeführerin, vor und im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens nichts gewusst habe. Wenn die Beschwerdeführerin also heute der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie hätte das Strafverfahren nicht einstellen dürfen, weil G._____ nicht einvernommen worden sei, dann handelt die Beschwerdeführerin widersprüchlich und verstösst damit gegen Treu und Glauben.

5.3.1. Mit Bezug auf den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdegegner nicht auf Pädophilie abklären lassen, sind dieselben Überlegungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin wusste schon im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens, dass das Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 22. Mai 2018 sich nicht mit der Frage der Pädophilie auseinandersetzte. Ebenso war ihr bekannt, dass die Staatsanwaltschaft kein weiteres Gutachten eingeholt hatte, hatte ihr damaliger Rechtsvertreter doch nach Erhalt der Parteimitteilung vom 2. April 2019 die Untersuchungsakten zur Einsicht verlangt und erhalten (StA act. 1.19 und 1.20). Die Beschwerdeführerin wusste daher schon im Zeitpunkt des Erlasses der Einstellungsverfügung, dass die Staatsanwaltschaft keine Abklärung betreffend Pädophilie vorgenommen hatte. Wenn sie der Ansicht ist, diese Abklärung sei nötig, hätte sie gegen die Einstellungsverfügung vorgehen müssen.

5.3.2. Auch in diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Verfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nichts einzuwenden hatte (StA act. 1.21). Sie wusste in jenem Zeitpunkt, dass keine Abklärungen bezüglich Pädophilie gemacht worden waren. Wenn sie nun geltend macht, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren nicht einstellen dürfen, weil diese Abklärungen nicht gemacht worden seien, argumentiert sie widersprüchlich und damit gegen Treu und Glauben.

5.4. Zusammengefasst zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin die Argumente, die sie nun in der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens vorbringt, bereits gegen die Einstellungsverfügung hätte vorbringen müssen. Das hat sie nicht getan, sie hat die Einstellungsverfügung vielmehr bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern unangefochten gelassen. Gestützt auf diese Argumente, die schon gegen die Einstellungsverfügung hätten vorgebracht werden müssen, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt werden. Anders entscheiden hiesse, der Beschwerdeführerin neben der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung einen weiteren Rechtsbehelf gegen die Einstellungsverfügung zuzugestehen, was vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt.

6. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde auch Ausführungen bezüglich des Verhaltens der Kindesvertreterin, ohne jedoch konkrete Anträge zu stellen. Da es in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Wiederaufnahme zudem einzig um das eingestellte Verfahren gegen den Beschwerdegegner geht, ist das Vorgehen der Kindesvertreterin nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die diesbezüglichen Bemerkungen ist daher nicht weiter einzugehen.

7. Inwieweit die nachgetragenen Hinweise auf völkerrechtliche Bestimmungen und der nachgereichte unbegründete Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 11. November 2021 an der dargelegten Sach- und Rechtslage etwas ändern könnten, wird von der Beschwerdeführerin weder begründet, noch ist dies ersichtlich. Daher braucht auf diese Nachträge nicht weiter eingegangen zu werden.

8. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens wegen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB gegen den Beschwerdegegner zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

9. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihren Beschwerdeanträgen die Akteneinsicht und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dabei handelt es sich um prozessuale Anträge, die separat durch den Instruktionsrichter zu behandeln waren, zumal Gegenstand der Beschwerde ausschliesslich die angefochtene Verfügung ist.

Die verlangte Akteneinsicht wurde der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2022 gewährt. Mit Eingabe vom 8. August 2022 teilte ihr Rechtsvertreter mit, nach Akteneinsicht allenfalls eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit Schreiben vom 31. August 2022 verzichtete er darauf. Eine Ergänzung wäre im Übrigen aufgrund der peremptorischen Beschwerdefrist nicht mehr zulässig gewesen. Soweit eine Akteneinsicht für die Abfassung der Beschwerde erforderlich ist, hat diese während laufender Rechtsmittelfrist zu erfolgen. Eine Antragstellung erst mit Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen der Beschwerdeanträge berechtigt nicht zu einer neuerlichen Fristansetzung für die Ergänzung der Beschwerde (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 396 StPO).

Das mit den Beschwerdeanträgen gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in einem separaten Verfahren KGer GR SK2 21 43 v. 19.10.2022 behandelt (vgl. auch sogleich Erwägung 10).

10. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Das Gesuch wurde im separaten Verfahren KGer GR SK2 21 43 v. 19.10.2022 abgewiesen, weshalb die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind.

Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands des Gerichts und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Da der Beschwerdegegner sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, ist ihm kein Aufwand entstanden. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist folglich abzusehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

1 / 13

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_55/2021

1B_339/2016

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

6S.83/2005

2D_133/2007

1A.235/2002

6B_184/2016

BGE 145 III 393ATF 145 III 393DTF 145 III 393

5A_743/2009

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP

BGE 122 IV 66ATF 122 IV 66DTF 122 IV 66

6P.241/2006

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF