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Entscheid

SK2 2021 41

Regionalgericht Plessur

15. Februar 2022Deutsch29 min

A. Am 17. November 2018 fand am C._____ in D._____ eine Auseinandersetzung zwischen A._____ und weiteren Beteiligten statt. Aufgrund der Ereignisse wurde die Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend Kantonspolizei) alarmiert. Insgesamt sind vier Kantonspolizisten an den Ereignisort ausgerückt, darunter Wm mbA B._____. Dieser und sein Kollege E._____ haben bei ihrem Eintreffen A._____ an beiden Armen festgehalten, ihn zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Nach Durchführung einer sogenannten Grobvisitation wurde A._____ mit dem Fahrzeug auf den Polizeiposten F._____ geführt. Weil sich A._____ beim Einsteigen ins Fahrzeug über Schmerzen in der Schulter beklagte, wurde auf dem Polizeiposten ein Arzt aufgeboten. B._____ und E._____ brachten A._____ in der Folge auf die Notfallstation des Kantonsspitals in G._____. Dort wurden bei A._____ multiple Kontusionen mit einer traumatischen anterior-inferioren Schulterluxation links und eine Handkontusion links festgestellt.

Source gr.ch

Beschluss vom 8. Februar 2022

Referenz SK2 21 41

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Michael Dürst

Bernhard, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner

Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtsmissbrauch etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.05.2021, mitgeteilt am 18.05.2021 (Proz. Nr. EK.2018.6977)

Mitteilung 15. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 17. November 2018 fand am C._____ in D._____ eine Auseinandersetzung zwischen A._____ und weiteren Beteiligten statt. Aufgrund der Ereignisse wurde die Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend Kantonspolizei) alarmiert. Insgesamt sind vier Kantonspolizisten an den Ereignisort ausgerückt, darunter Wm mbA B._____. Dieser und sein Kollege E._____ haben bei ihrem Eintreffen A._____ an beiden Armen festgehalten, ihn zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Nach Durchführung einer sogenannten Grobvisitation wurde A._____ mit dem Fahrzeug auf den Polizeiposten F._____ geführt. Weil sich A._____ beim Einsteigen ins Fahrzeug über Schmerzen in der Schulter beklagte, wurde auf dem Polizeiposten ein Arzt aufgeboten. B._____ und E._____ brachten A._____ in der Folge auf die Notfallstation des Kantonsspitals in G._____. Dort wurden bei A._____ multiple Kontusionen mit einer traumatischen anterior-inferioren Schulterluxation links und eine Handkontusion links festgestellt.

B. Am 20. November 2018 erstatteten A._____ und H._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige. Darin stellten sie unter anderem den Antrag, es sei gegen den Polizeibeamten, der anlässlich der Festnahme A._____ am 17. November 2018 dessen rechte (recte: linke) Schulter ausgekugelt habe, eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs etc. zu eröffnen.

C. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2021 entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen B._____ kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Mai 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:

Anträge:

Es sei die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO), Pr./Proc. EK.2018.6977/ME vom 18. Mai 2021, mitgeteilt am 18. Mai 2021, der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei diese anzuweisen gegen den Beschwerdegegner und Beschuldigten ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie Amtsmissbrauch etc. zum Nachteil des Beschwerdeführers zu eröffnen.

Es sei davon Kenntnis und Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und Beschuldigten als Privatstrafkläger konstituiert und entsprechende Schadenersatzforderungen stellen wird;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. ges. MwSt auf die beantragte Parteientschädigung.

Prozessuale Anträge:

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm der Unterzeichner als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter beizugeben.

Es seien die Akten in der Strafuntersuchung Pr./Proc. EK.2020.727/RI gegen Staatsanwalt lic. iur. I._____ sowie folgende Polizisten der Bünder Kantonspolizei: J._____, B._____, K._____, L._____, M._____, N._____ und O._____ betreffend Amtsmissbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung sowie Hausfriedensbruch, etc. von Amtes wegen beizuziehen.

Es sei nach dem Eingang der Beschwerdeantwort ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.

E. Nach Eingang der Beschwerde forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer am 31. Mai 2021 auf, bezüglich des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ein separates Gesuch einzureichen.

F. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zog der Beschwerdeführer das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 18. Mai 2021 für das vorliegende Verfahren zurück. Davon wurde Vormerk genommen.

G. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 2'500.00 auf. Nachdem der Betrag eingegangen war, lud der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 22. Juli 2021 zur Vernehmlassung ein.

H. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.

I. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 26. August 2021 an seinen Anträgen fest.

J. Die Akten des Verfahrens Proz. Nr. EK.2018.6977 wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde gegen die am 18. Mai 2021 mitgeteilte und am 19. Mai 2021 vom Beschwerdeführer in Empfang genommene (vgl. act. E.1) Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 30. Mai 2021 (IncaMail) und wurde damit fristgerecht erhoben.

1.2

Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1).

Durch die angezeigten Delikte ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Bereits in der Strafanzeige stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei davon Vormerk und Kenntnis zu nehmen, dass er sich als Privatkläger konstituiere (vgl. StA act. 1, S. 3). Eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft ist damit bereits im Vorverfahren erfolgt, weshalb dem in der Beschwerde wiederholten, identischen Antrag lediglich noch deklaratorische Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grund-züge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder

Dispositiv

-verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KGer GR SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2).

Die Strafanzeige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau H._____ vom 20. November 2018 richtete sich gegen "den fehlbaren Polizeibeamten, der bei der Festnahme von A._____ am 17. November 2018 […] dessen rechte Schulter auskugelte" (StA act. 1 S. 2, Antrag Ziffer 2). In der Folge lud die Staatsanwaltschaft B._____ als Auskunftsperson zur Einvernahme vor (StA act. 25). Mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Mai 2021 sah die Staatsanwaltschaft von der Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers am 17. November 2018 ab (act. B.1). Die Beschwerde erhob der Beschwerdeführer gegen B._____ (act. A.4). Entsprechend ist im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B._____ im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschwerdeführers und der dabei erfolgten Schulterluxation abgesehen hat. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. A.1, prozessualer Antrag Ziffer 4). Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts forderte den Beschwerdeführer auf, bezüglich des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege (s. act. A.1, S. 2) ein separates, gehörig begründetes Gesuch, unter Beilage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau, zu stellen (act. D.2). In der Folge zog der Beschwerdeführer sein Gesuch mit Eingabe vom 14. Juni 2021 zurück (act. A.2, S. 2). Davon wurde Vormerk genommen (act. D.4). Weiterungen erübrigen sich somit.

2.2. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten in der Strafuntersuchung EK.2020.727/RI gegen Staatsanwalt lic. iur. I._____ sowie weitere Polizisten (act. A.1, prozessualer Antrag Ziffer 5). Es ergibt sich weder aus der Beschwerdeschrift noch ist sonstwie ersichtlich, inwiefern Akten aus anderen Verfahren sachdienliche Hinweise für die vorliegende Angelegenheit zu liefern vermöchten. Die Akten des Verfahrens EK.2018.6977 wurden beigezogen (vgl. act. D.1). Vom Beizug weiterer Akten ist abzusehen.

2.3. Der Beschwerdeführer beantragte, nach dem Eingang der Beschwerdeantwort sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (act. A.1, prozessualer Antrag Ziffer 6). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels steht im Ermessen des Gerichts; nach der Praxis der II. Strafkammer findet im Beschwerdeverfahren in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt. Unbesehen darum steht es einer Partei zu, in Ausübung ihres sogenannten Replikrechts unaufgefordert Stellung zu Eingaben der Gegenpartei zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht (vgl. act. A.4). Es ist daher nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels haben könnte bzw. welcher konkrete Nachteil ihm durch die Nichtanordnung desselben entstanden sein könnte. Auf den Antrag ist nicht weiter einzugehen.

2.4. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 ersuchte der Vertreter des Beschwerdeführers den Vorsitzenden, das Vorliegen eines Ausstandsgrundes zu prüfen. Begründend führte er an, dass er zwischen dem Vorsitzenden und der fallführenden Staatsanwältin eine Facebook-Freundschaft entdeckt habe (act. A.2, S. 2 f. und act. B.2.). Der Vorsitzende teilte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit, dass er zur Staatsanwältin in den letzten Jahren keinen persönlichen Kontakt gehabt habe (act. D.4). Damit und weil der Beschwerdeführer keine weiteren Äusserungen zu dieser Angelegenheit machte, ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge erteilen. Unzulässig sind lediglich eigentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO und N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; BGer 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Einstellung eines Strafverfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies bereits von Anfang an, d.h. aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tatbeständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Untersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen (KGer GR SK2 20 3 v. 3.5.2021 E. 2.2).

3.2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3 m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4). Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Machtbefugnissen. Eine Verletzung allfälliger Amtspflichten fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (dazu eingehend Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 312 StGB m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt (vgl. zum Ganzen BGer 1C_57/2018 v. 19.11.2018 E. 3 m.w.H.).

3.3. Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, macht sich – je nach Schwere der Schädigung – der einfachen bzw. schweren Körperverletzung strafbar (Art. 122 und 123 StGB).

3.4. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

4.1. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fest, im Zeitpunkt des Eintreffens habe sich den Polizisten eine unübersichtliche Situation mit vielen aufgebrachten Personen präsentiert. Aufgrund des Meldungseinganges habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer Pfefferspray gegenüber einem Kleinkind eingesetzt habe und er somit Auslöser der ganzen Auseinandersetzung gewesen sei. Als die Polizei vor Ort eingetroffen sei, habe der Beschwerdeführer den Pfefferspray immer noch auf sich getragen. Wie auf der Videoaufzeichnung zu hören und zu sehen sei, hätten die anwesenden Polizisten den Beschwerdeführer aufgefordert, den Pfefferspray herauszugeben. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Um eine weitere Eskalation zu verhindern, sei den Polizisten keine andere Wahl geblieben, als dem Beschwerdeführer den Pfefferspray wegzunehmen und ihn (den Beschwerdeführer) anschliessend auf den Polizeiposten mitzunehmen. Diese Vorgehensweise sei angemessen gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für den Einsatz unverhältnismässiger Gewalt. Dass eine Anhaltung und Grobvisitation mit Gewaltanwendung verbunden sei, wenn sich eine Person dagegen wehre, liege in der Natur der Sache. Die offenbar erlittene Schulterluxation sei Folge der Abwehrhandlungen des Beschwerdeführers gewesen und spreche nicht für eine Unangemessenheit des polizeilichen Vorgehens. Sodann sei unverzüglich nach dem Eintreffen auf dem Polizeiposten F._____ ein Arzt herbeigerufen worden, welcher den Beschwerdeführer dort auch untersucht habe. Im Anschluss an diese Untersuchung sei der Beschwerdeführer durch die Polizei ins Kantonsspital nach G._____ gebracht worden (act. B.1, E. 3b).

4.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Begründung einwendet, verfängt nicht.

4.2.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die vom Beschwerdegegner anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten Ausführungen, wonach er per Funk die Meldung erhalten habe, der Beschwerdeführer habe am C._____ in D._____ unter anderem Pfefferspray gegen ein zweijähriges Kind und dessen Mutter eingesetzt, seien tatsachenwidrig (vgl. act. A.1, S. 5 f.). Wie auf den entsprechenden Videosequenzen gut sicht- und hörbar sei, sei ihm (dem Beschwerdeführer) von P._____ im gegenseitigen Gerangel zuerst ein Fusstritt ("Gingg") verpasst worden, und zwar unmittelbar bevor er sich erstmals gegen deren Angriff auf dem Privatgrundstück mit einem notwehrmässigen Pfeffersprayeinsatz zur Wehr gesetzt habe.

Mit dieser Argumentation unterliegt der Beschwerdeführer einem grundlegenden Irrtum. Bei Art. 312 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt; die fahrlässige Begehung steht nicht unter Strafe. Vorsätzlich begeht eine Straftat, wer sie mit Wissen und Willen ausführt. Dabei genügt, dass die Verwirklichung für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (sog. Eventualvorsatz; Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Entscheidend ist somit, was sich der Täter im Zeitpunkt der Tat vorgestellt hat. Handelte er dabei in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt ihn das Gericht zu seinen Gunsten nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Entscheidend für die Beurteilung des (nur vorsätzlich begehbaren) Amtsmissbrauchs ist vorliegend mithin, von welchen Umständen der Beschwerdegegner am Ort des Geschehens ausging. Insofern ist nicht von Relevanz, wie sich die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn bzw. deren Besuchern vor dem Eintreffen der Polizei tatsächlich abgespielt hat. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend und es wäre auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdegegner anders als von ihm geschildert über den Vorfall in D._____ aufgeklärt wurde. Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner per Funk dahingehend informiert wurde, dass der Beschwerdeführer Pfefferspray gegenüber einem Kleinkind eingesetzt habe und er somit Auslöser der ganzen Auseinandersetzung gewesen sei. Dies galt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdegegner von einem anderen Polizisten informiert wurde und daher auf die Angaben vertrauen durfte.

Unabhängig davon kann dem Beschwerdeführer aber auch nicht zugestimmt werden, wie sich die Auseinandersetzung tatsächlich abgespielt haben soll. Auf den Videoaufnahmen ist nämlich zu sehen und zu hören, wie der Beschwerdeführer seinen Pfefferspray gegen eine der beteiligten Personen einsetzt – und zwar (erst) in einem Zeitpunkt, als sich diese Person vom Beschwerdeführer mit ihm zugewandtem Rücken entfernt (04:16 min). Inwiefern unter diesen Umständen eine gegenwärtige Gefahr und damit die vom Beschwerdeführer behauptete Notwehrsituation bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Daran würde nichts ändern, sollte es zuvor zum behaupteten Fusstritt gegen den Beschwerdeführer gekommen sein. Denn vorangegangene Angriffe legitimieren nicht zu jedwelcher (Gewalt-)Reaktion; eine Gegenwehr ist nur unter den Voraussetzungen der Notwehr zulässig. Hierfür erforderlich ist, dass jemand unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist (Art. 15 StGB). Der Angriff muss unmittelbar bevorstehen oder noch in Gang sein (BGer 6B_301/2016 v. 2.6.2016 E. 2.4; BGer 6B_254/2014 v. 18.8.2014 E. 4.2). Damit ist die Gegenwehr in zeitlicher Hinsicht begrenzt, weshalb es eine gewissermassen "verspätete" Notwehr nicht gibt bzw. diese jedenfalls keine rechtfertigende Wirkung zeitigt. Der erstmalige Einsatz des Pfeffersprays durch den Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten nicht als legitime Notwehrhandlung, sondern als (grundsätzlich unzulässige) Retorsionsmassnahme zu qualifizieren. Neben dem zeitlichen Aspekt gilt dies auch, was die Intensität der Gegenwehr anbelangt. So ist der Einsatz von Pfefferspray schwerlich als angemessene Abwehrhandlung gegen einen Fusstritt zu werten. Er dürfte vielmehr entscheidend dazu beigetragen haben, dass die Auseinandersetzung vollends eskalierte. Damit ist zugleich gesagt, dass die Meldung, welche der Beschwerdegegner über Funk erhalten hat, im Wesentlichen den Tatsachen entsprach. Die Umstände, wie es danach zu einem zweiten und dritten Pfeffersprayeinsatz des Beschwerdeführers gekommen sein soll (vgl. act. A.1, S. 6 f.), ändern an der beschriebenen Ausgangslage, über welche der Beschwerdegegner grundsätzlich korrekt informiert wurde, nichts.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, beim Eintreffen der Polizei habe sich die Situation wieder weitgehend normalisiert und beruhigt gehabt. Es sei somit Pflicht und Aufgabe des Beschwerdegegners als Polizist gewesen, sich vor Ort zuerst ein genaues Bild über den Tathergang und den Raufhandel zu machen, anstatt einfach den wehrlosen und sich selbstverteidigenden Beschwerdeführer mit übermässiger Gewalt zu Fall zu bringen und ihm dabei die linke Schulter auszukugeln (act. A.1, S. 7 f.; ferner auch S. 9).

Auch dieser Einwand geht an der Sache vorbei. Wie den Videoaufnahmen zu entnehmen ist, hatte sich beim Eintreffen der ersten beiden Polizisten (22:12 min) die Situation noch keineswegs beruhigt gehabt, versuchte doch kurz zuvor noch (22:05 min) eine nicht näher bekannte Person auf den Beschwerdeführer loszugehen, als sie erfuhr, dass der Beschwerdeführer zuvor seinen Pfefferspray benutzt hatte. Als die ersten Polizisten eintrafen, fand zudem eine verbale Auseinandersetzung zwischen der Frau des Beschwerdeführers und Q._____ statt; die Polizisten gingen denn auch sogleich dazwischen. Mehrere Personen sprachen davon, dass der Beschwerdeführer zuvor Pfefferspray eingesetzt hatte. Mit der Staatsanwaltschaft kann damit festgehalten werden, dass die eintreffenden Polizisten auf viele aufgebrachte Personen stiessen und sich die Situation als unübersichtlich erwies. Die Polizisten schienen zwar augenfällig bemüht gewesen zu sein, die Situation unter Kontrolle zu bringen und sich selbst ein Bild über das Vorgefallene zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass mehrere Personen ihre Schilderungen beinahe zeitgleich und unkoordiniert sowie in aufgebrachtem Zustand äusserten, war es den anwesenden Polizisten jedenfalls innert kurzer Zeit nicht möglich, sich einen hinlänglich verlässlichen Überblick über die Situation zu verschaffen. Kurz nach dem Eintreffen der ersten Polizisten erreichten auch der Beschwerdegegner und ein weiterer Polizist (E._____) den Ort des Geschehens (23:55 min). In diesem Moment drehte sich der Beschwerdeführer um und lief zu seinem Haus zurück. Dem Beschwerdegegner war es daher praktisch nicht möglich, von den bereits zuvor eingetroffenen Polizisten eine Lageeinschätzung zu erhalten bzw. die Situation gemeinsam mit ihnen zu analysieren. Soweit ersichtlich konnte sich der Beschwerdegegner mit einem bereits anwesenden Polizisten lediglich dahingehend verständigen, als dass sie sich einigten, dass der Beschwerdegegner dem sich ins Haus zurückziehenden Beschwerdeführer nacheilen solle. Dies tat er denn auch sogleich. Unter den dargelegten und aus den Videoaufnahmen ersichtlichen Umständen ist dieses Vorgehen denn auch nicht zu beanstanden. Jedenfalls erlaubte die unübersichtliche Situation – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, S. 11) – keine allzu weitreichende und damit zeitintensive Lagebeurteilung, sondern erforderte – ausgehend von der erhaltenen Information, dass der Beschwerdeführer seinen Pfefferspray eingesetzt hatte – rasches Handeln.

4.2.3. Der Beschwerdeführer moniert des Weiteren, die Behauptung des Beschwerdegegners, aus der Vergangenheit habe er gewusst, dass sich der Beschwerdeführer oft der Polizei entziehe, erweise sich als reine Erfindung und Schutzbehauptung. Wie auf den entsprechenden Videoaufnahmen klar erstellt sei, hätte er (der Beschwerdeführer) sich gar nicht durch Flucht vor der heranrückenden Polizei entziehen können, da ihm diese mit dem Polizeifahrzeug die Flucht versperrt habe. Ebenso wenig habe er sich einer polizeilichen Befragung zum Tatgeschehen zu entziehen versucht, zumal er nicht Täter, sondern Opfer und Geschädigter der Auseinandersetzung mit seinen Nachbarn gewesen sei (act. A.1, S. 8).

Ob sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit tatsächlich schon des Öfteren der Polizei entzogen hatte, kann vorliegend offenbleiben. Immerhin war der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt polizeibekannt (vgl. act. E.3). Entscheidend ist vorliegend, dass – wie den Videoaufnahmen entnommen werden kann – sich der Beschwerdeführer beim Eintreffen des Beschwerdegegners anschickte, ins Haus zu gehen. Damit erschien es aus Sicht des Beschwerdegegners zumindest als naheliegend, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beabsichtigte, sich einer Anhaltung durch die Polizei zu entziehen. Entgegen seiner Auffassung entfiel die Möglichkeit zur Flucht nicht bereits deshalb, weil ein Polizeiauto die Zufahrt zum Haus versperrte; ein Entziehen war auch und vor allem durch ein "Verschanzen" im Haus möglich. Die Gründe für ein solches Verhalten sind zumindest denkbar, hat doch der Beschwerdeführer immerhin entscheidend dazu beigetragen, dass die Auseinandersetzung mit seinen Nachbarn eskalierte (vgl. oben Erwägung 4.2.1). Unter diesen Voraussetzungen und entgegen seinem Dafürhalten war der Beschwerdeführer zumindest nicht nur "Opfer und Geschädigter", was ihm durchaus bewusst gewesen sein dürfte. Denn andernfalls hätte für ihn kaum ein Grund bestanden, sich beim Eintreffen des Beschwerdegegners in das Haus zurückzuziehen.

4.2.4. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Festnahme ein geradezu "blutverschmiertes" (so die Formulierung in act. A.1, S. 9; ferner auch S. 12) Gesicht gehabt haben soll, lässt sich den Videoaufzeichnungen nicht entnehmen. Dies ist aber auch nicht relevant. Denn aus den Verletzungsfolgen lässt sich nicht zweifelsfrei ableiten, ob jemand Täter oder Opfer in einer Auseinandersetzung war. So kann auch der ursprüngliche Aggressor infolge Gegenwehr des Opfers physisch in Mitleidenschaft gezogen werden; dabei ist nicht ausgeschlossen, dass der Täter schlussendlich schwerwiegendere Verletzungen davonträgt bzw. stärker blutet (was für sich alleine im Übrigen kein Kriterium für die Schwere einer Verletzung ist) als das Opfer.

4.2.5. An der Sache vorbei geht sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Selbstbegünstigungsprivileg (vgl. act. A.1, S. 8 f.). Dieses Recht steht allfälligen Zwangsmassnahmen nicht entgegen (vgl. hierzu auch Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO), weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und die Vorgehensweise des Beschwerdegegners auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist. So bleibt etwa auch ein Täter, welcher nach der Tat zu fliehen versucht, unter dem Gesichtspunkt von Art. 305 StGB straflos, er kann aber dennoch wegen Fluchtgefahr in Untersuchungsgefahr genommen werden (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nichts zur Sache tut schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verhaftung des Baukartell-Whistleblowers (vgl. act. A.1, S. 9 f.). Ebenso unbehelflich ist der Versuch des Beschwerdeführers, sich als "rotes Tuch" bzw. "Erzfeind" der Bündner Kantonspolizei darzustellen (vgl. act. A.1, S. 10). Wie bereits erwähnt, war der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt immerhin polizeibekannt (vgl. act. E.3).

4.2.6. Sofern der Beschwerdeführer seine (zweite) Verhaftung vom 10. Oktober 2019 thematisiert (vgl. act. A.1, S. 10), so ist darauf zu entgegnen, dass dies nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ist. Somit ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter darauf einzugehen (vgl. dazu oben Erwägung 1.3).

4.2.7. Der Beschwerdeführer bringt alsdann vor, auf den fraglichen Videosequenzen sei nicht erkennbar, dass er sich gewaltsam einer polizeilichen Befragung widersetzt hätte (act. A.1, S. 11).

Der Einwand ist unbehelflich. Die Verhaftung selber ist auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen, weil sie in einem Bereich stattfand, welchen die Überwachungskamera nicht erfasste. Zu sehen ist aber immerhin, dass sich der Beschwerdeführer in Richtung seines Hauses entfernte, als der Beschwerdegegner eintraf. Damit lenkte er den Verdacht auf sich, dass er für die Eskalation mit seinen Nachbarn verantwortlich ist, bzw. dass er tatsächlich einen Pfefferspray auf sich trug (zumal unmittelbar zuvor und in Anwesenheit des Beschwerdeführers mehrere Personen angaben, der Beschwerdeführer habe Pfefferspray eingesetzt) und provozierte damit ohne Weiteres eine Nacheile durch die Polizei. Wie erwähnt, ist die anschliessende Festnahme auf dem Video nicht ersichtlich. Man hört zunächst einen Polizisten "z'Boda mit dem" sagen, dann hört man den Beschwerdeführer schreien. Der Beschwerdegegner führte hierzu aus, es habe auf ihn zu keinem Zeitpunkt so gewirkt, dass der Beschwerdeführer aus Schmerzen geschrien habe (vgl. StA act. 25, Antwort auf Ergänzungsfrage 3).

Der Beschwerdegegner sagte anlässlich seiner Einvernahme aus, der Beschwerdeführer habe sich seiner Verhaftung widersetzt. Er habe sofort versucht, sich körperlich zu wehren, indem er mit den Armen versucht habe, die Polizisten abzuschütteln (vgl. StA act. 25, Antwort auf Frage 1 [S. 3]). Dies kann nicht widerlegt werden. Die Aussage erscheint denn auch zumindest plausibel, da sich der Beschwerdeführer nach wie vor im Recht zu fühlen scheint, wenn er sich (ausschliesslich) als Opfer der Auseinandersetzung mit seinen Nachbarn darstellt. Dementsprechend liegt es nahe, dass er sich der Verhaftung widersetzt hat, weil er sie als ungerechtfertigt empfand. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer aber damit rechnen, dass die Polizei die Verhaftung mit Gewalt durchzusetzen versuchte, was das Risiko miteinschloss, dass er sich daraus Verletzungen zuziehen könnte. Angesichts dieser Beweislage ist jedenfalls nicht hinreichend erstellt, dass der Beschwerdegegner unverhältnismässige Gewalt angewendet hätte. Daran ändert der blosse Umstand, dass sich der Beschwerdeführer die Schulter ausgekugelt hatte, nichts, sagt dies doch nicht ansatzweise etwas darüber aus, wie sich die Verhaftung im Detail abgespielt hat.

4.2.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschwerdegegners anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2018 in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Insbesondere aufgrund der zuvor erhaltenen Informationen kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, er habe seine Amtsgewalt bewusst und gewollt missbraucht. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich in dieser Hinsicht somit als rechtmässig, zumal nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ermittlungshandlungen im Falle einer Verfahrenseröffnung diese Feststellung in Zweifel zu ziehen vermöchten. So stellt denn auch der Beschwerdeführer keine Beweisanträge bzw. er zeigt nicht auf, inwiefern die Aktenlage oder die Abklärung des Sachverhalts unvollständig wäre.

4.3. Da sich das Vorgehen des Beschwerdegegners als rechtmässig erweist, war auch die dabei zugefügte Körperverletzung rechtmässig (s. Art. 14 StGB). Ein exzessives Vorgehen des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat es sich durch seine Gegenwehr selbst zuzuschreiben, dass er von der Polizei zu Boden geführt wurde, wobei er u.a. die geltend gemachte Schulterluxation erlitt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.4. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine zwangsweise Festnahme und Überführung zum Polizeiposten F._____ sei widerrechtlich erfolgt und erfülle damit den Tatbestand der Freiheitsberaubung (vgl. act. A.1, S. 15). Wie die Staatsanwaltschaft hierzu zu Recht festgehalten hat, vermag sich die Festnahme und Überführung auf Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO zu stützen. Danach ist die Polizei verpflichtet, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Es genügt ein konkreter Verdacht, dass die entsprechende Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.3). Ein dringender Tatverdacht ist nicht nötig (Ulrich Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 11 zu Art. 217 StPO). Dieser konkrete Verdacht war durch die Schilderungen, welche der Beschwerdegegner per Funk erhalten hat, allemal gegeben und wird denn auch durch die Videoaufnahmen bestätigt (vgl. oben Erwägung 4.2.1). Die (versuchte) Körperverletzung durch den Einsatz von Pfefferspray stellt im Übrigen ein Vergehen dar. Somit erwies sich die Festnahme und Überführung des Beschwerdeführers zum Polizeiposten als rechtmässig. Ein unrechtmässiger Freiheitsentzug, wie er im Tatbestand von Art. 183 StGB verlangt wird, lag daher nicht vor. Die Beschwerde erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.

4.5. Insgesamt ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdegegner bei der Festnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2018 kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 2'500.00 zu erheben. Sie wird aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit in selbiger Höhe bezogen. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____ und werden von der von ihm geleisteten Sicherheit in selbiger Höhe bezogen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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