SK2 2021 42
Baugesuch (Berichtigungsgesuch)
21. Juli 2021Deutsch7 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 15. Juli 2021
(Mit Urteil 6B_905/2021 vom 27. September 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 21 42
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
lic. iur. B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand üble Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.06.2021, mitgeteilt am 21.06.2021 (Proz. Nr. EK.2021.3078)
Mitteilung 20. Juli 2021
In Erwägung,
dass A._____ mit Eingabe vom 3. Mai 2021 (Poststempel: 5. Mai 2021) beim Kantonsgericht von Graubünden gegen Staatsanwältin B._____ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauch etc. einreichte,
dass er begründend ausführte, B._____ habe während der gegen ihn geführten erstinstanzlichen Strafverhandlung vor Regionalgericht Plessur vom 28. Januar 2020 aus heiterem Himmel und ohne irgendwelche Beweise vorzulegen, behauptet, für ihn bestünde eine schlechte Prognose,
dass das Kantonsgericht die Strafanzeige am 12. Mai 2021 an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiterleitete,
dass die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,
dass sie in der Begründung ausführte, bei den zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungstatbeständen handle es sich um Antragsdelikte, wobei das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlösche,
dass die behaupteten Strafhandlungen angeblich am 28. Januar 2020 erfolgt seien, womit die Strafanzeige vom 3. Mai 2021 als Antrag verspätet sei,
dass der zur Anzeige gebrachte Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB voraussetze, dass ein Behördenmitglied seine Amtsgewalt missbrauche, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder um einem andern einen Nachteil zuzufügen,
dass das beanstandete Plädoyer der Staatsanwältin Ausführungen zum Schuld- und Strafpunkt umfasse,
dass im Hinblick auf die allfällige Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine Stellungnahme zur Legalprognose erforderlich gewesen sei,
dass A._____ gemäss den Akten vorbestraft sei,
dass eine frühere Bestrafung unter dem Gesichtspunkt des Vorlebens und der Beurteilung der Bewährungsaussichten allgemein negativ berücksichtigt werde,
dass schon deshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich Staatsanwältin B._____ durch die behaupteten Ausführungen einen unrechtmässigen Vorteil hätte verschaffen oder eine andere Person hätte schädigen wollen,
dass ihr kein unkorrektes, geschweige denn ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne,
dass unter diesen Umständen die Eröffnung eines Strafverfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO abgelehnt werde,
dass A._____ am 31. Mai 2021 (Poststempel: 1. Juni 2021) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangte,
dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO),
dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO),
dass die Anforderungen an die Beschwerdebegründung zwar nicht überspannt werden dürfen, sich diese aber zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),
dass auch von einem Laien eine fristgerechte und begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. Mai 2021 überhaupt nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und sich im Wesentlichen damit begnügt, an seinen Ausführungen in der Strafanzeige festzuhalten,
dass er sich im Übrigen auf sachfremde Vorbringen, die hauptsächlich das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffen, sowie auf ungebührliche und persönliche Vorwürfe gegen B._____ beschränkt, auf die nicht weiter einzugehen ist,
dass er hingegen mit keinem Wort nachvollziehbar ausführt, inwieweit das B._____ vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen Straftatbestand erfüllen soll,
dass hierfür namentlich die blossen Behauptungen, B._____ habe das angebliche Opfer einseitig geschützt und sich selber einen Vorteil verschafft, damit sie den Fall gewinne und sie habe ihm mit den mangelhaften Ermittlungen einen erheblichen Nachteil zugefügt, nicht genügen, zumal sie keinerlei Stütze in den Akten finden,
dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt,
dass vorliegend keine Nachfrist für die Verbesserung der mangelhaft begründeten Rechtsmitteleingabe anzusetzen ist,
dass die hierfür in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO),
dass die Bestimmung indessen weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO),
dass somit mangels rechtskonformer Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen ohnehin abzuweisen wäre, sofern darauf einzutreten wäre,
dass nämlich, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, nicht erkennbar ist, inwieweit das B._____ vorgeworfene Verhalten strafrechtlich von Relevanz sein soll,
dass bezüglich der angezeigten Ehrverletzungsdelikte offensichtlich die dreimonatige Antragsfrist nicht eingehalten wurde,
dass sich im Übrigen aus dem bei den Akten liegenden Plädoyer vom 28. Januar 2020 ergibt, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit der Prognosestellung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht zu beanstanden sind,
dass B._____ die rechtlichen Voraussetzungen für den bedingten oder teilbedingten Vollzug einer Freiheitsstrafe sachlich prüfte, auf das konkrete Untersuchungsergebnis Bezug nahm und somit keineswegs – wie vom Beschwerdeführer behauptet – aus heiterem Himmel und ohne Beweise irgendwelche Behauptungen aufstellte,
dass demzufolge nicht die geringsten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vorliegen,
dass die Staatsanwaltschaft es somit zu Recht ablehnte, ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen,
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Juli 2021 abgewiesen wurde (Verfügung SK2 21 45 vom 15. Juli 2021),
dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,
dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 GOG die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann,
dass angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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6B_905/2021
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449
6B_872/2013
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD
Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF