SK2 2021 46
Strafprozessordnung
12. Juni 2024Deutsch33 min
A. Am 16. März 2021 erstatteten A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ betreffend Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB). Der Vorwurf lautete im Wesentlichen darauf, dass C._____, der in einem Testament der Mutter von A._____ und B._____ vom 14. Juli 1977 als Willensvollstrecker vorgesehen gewesen sei, ihnen (als Erben) auf Nachfrage zweimal wissentlich die falsche Auskunft gegeben habe, ein nachträglich aufgefundenes Testament der Mutter vom 8. September 2011 ändere nichts an der Situation, wie sie sich vor dessen Auffinden dargestellt habe, und müsse nicht eingeliefert werden. Richtigerweise sei jedoch einzig das neuere Testament, welches keine Willensvollstreckerklausel enthalte, massgeblich. Ausserdem habe C._____ das jüngere Testament nach dessen Erhalt pflichtwidrig nicht bei der Erbschaftsbehörde eingeliefert, obschon er sich als Anwalt über seine diesbezügliche Pflicht im Klaren habe sein müssen. In der Folge habe die zuständige Behörde die Erbenbescheinigung mangels Kenntnis des neueren Testaments gestützt auf das ältere Testament ausgestellt und demzufolge die Einsetzung von C._____ als Willensvollstrecker bestätigt; dieser habe die Erbenbescheinigung sowie das Willensvollstreckermandat unzulässigerweise angenommen. A._____ und B._____ sei aufgrund des Verhaltens von C._____ ein Schaden insbesondere in Form von persönlichem Aufwand und Kosten für die Rechtsberatung und
Source gr.ch
Beschluss vom 13. Mai 2022
Referenz SK2 21 46
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Leandro Perucchi
Wehinger Kaelin Ferrari AG, Riesbachstrasse 52, Postfach 8034 Zürich
B._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. Leandro Perucchi
Wehinger Kaelin Ferrari AG, Riesbachstrasse 52, Postfach 8034 Zürich
gegen
C._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi
SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur
Gegenstand Betrug etc.
Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.06.2021, mitgeteilt am 02.06.2021 (Proz. Nr. VV.2021.1085)
Mitteilung 24. Mai 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 16. März 2021 erstatteten A._____ und B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ betreffend Betrug (Art. 146 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB) sowie Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB). Der Vorwurf lautete im Wesentlichen darauf, dass C._____, der in einem Testament der Mutter von A._____ und B._____ vom 14. Juli 1977 als Willensvollstrecker vorgesehen gewesen sei, ihnen (als Erben) auf Nachfrage zweimal wissentlich die falsche Auskunft gegeben habe, ein nachträglich aufgefundenes Testament der Mutter vom 8. September 2011 ändere nichts an der Situation, wie sie sich vor dessen Auffinden dargestellt habe, und müsse nicht eingeliefert werden. Richtigerweise sei jedoch einzig das neuere Testament, welches keine Willensvollstreckerklausel enthalte, massgeblich. Ausserdem habe C._____ das jüngere Testament nach dessen Erhalt pflichtwidrig nicht bei der Erbschaftsbehörde eingeliefert, obschon er sich als Anwalt über seine diesbezügliche Pflicht im Klaren habe sein müssen. In der Folge habe die zuständige Behörde die Erbenbescheinigung mangels Kenntnis des neueren Testaments gestützt auf das ältere Testament ausgestellt und demzufolge die Einsetzung von C._____ als Willensvollstrecker bestätigt; dieser habe die Erbenbescheinigung sowie das Willensvollstreckermandat unzulässigerweise angenommen. A._____ und B._____ sei aufgrund des Verhaltens von C._____ ein Schaden insbesondere in Form von persönlichem Aufwand und Kosten für die Rechtsberatung und
-vertretung entstanden. C._____ habe sich durch sein Vorgehen ein lukratives Mandat als Willensvollstrecker anmassen und sich so vermögensrechtliche Vorteile sichern wollen. A._____ und B._____ weisen in ihrer Strafanzeige darauf hin, ein Schlichtungsgesuch zur Geltendmachung von Schadenersatz gegen C._____ eingereicht zu haben.
B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen C._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc.
C. Am 17. Mai 2021 ersuchte C._____ die Staatsanwaltschaft um eine Sistierung des Strafverfahrens, um den Ausgang des durch A._____ und B._____ gleichzeitig mit diesem Verfahren gegen ihn eingeleiteten Zivilverfahrens abzuwarten.
D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 reichte C._____ der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf eine zuvor zwischen dieser und seinem Rechtsvertreter erfolgte telefonische Besprechung das von A._____ und B._____ gegen ihn eingereichte Vermittlungsbegehren betreffend Schadenersatz/Forderung sowie die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt Imboden (nachfolgend: Vermittleramt) ein. Zugleich erneuerte er seinen Antrag auf Sistierung des Strafuntersuchungsverfahrens.
E. Mit Verfügung vom 1. Juni 2021, mitgeteilt am 2. Juni 2021, sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen C._____ wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB etc. bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Vermittleramt hängigen Zivilverfahrens betreffend Schadenersatz/Forderung gegen C._____.
F. Gegen die genannte Sistierungsverfügung erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – nach auf Anfrage erfolgter Zustellung von Kopien der Eingaben von C._____ vom 17. Mai 2021 und 28. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft – mit Eingabe vom 14. Juni 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1.
Die Sistierungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Untersuchung unter der Verfahrensnummer VV.2021.1085/FB fortzusetzen.
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Staatskasse.
G. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
H. Am 2. Juli 2021 ersuchte C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Beschwerdeinstanz um Ansetzung einer Nachfrist für die Einreichung einer Stellungnahme, wies auf eine am 8. Juli 2021 stattfindende Verhandlung vor dem Vermittleramt hin und machte diverse weitere Ausführungen.
I. Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 teilte der Beschwerdegegner mit, dass anlässlich der Vermittlungsverhandlung noch keine Einigung habe erzielt werden können. Weiter erklärte er, sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme anzuschliessen und nichts Weiteres beizufügen zu haben. Es werde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
J. Die Replik der Beschwerdeführer mit unveränderten Anträgen datiert vom 19. August 2021. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 25. August 2021 auf eine Duplik, wohingegen der Beschwerdegegner am 3. September 2021 eine duplizierende Stellungnahme einreichte.
K. Die Beschwerdeführer nahmen in ihrer Triplik vom 23. September 2021 zur Duplik des Beschwerdegegners Stellung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. September 2021 auf eine Quadruplik. Die Quadruplik des Beschwerdegegners datiert vom 1. Oktober 2021.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a u. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 zugestellt (act. E.1.a f.). Die Beschwerde datiert vom 14. Juni 2021 und ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1).
1.2
Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei im Strafverfahren ist nebst der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Strafanzeige vom 18. März 2021 als Privatkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 1 StPO; act. B.2, Antrag Ziff. 3 u. I.5). Sie haben überdies ein rechtlich geschütztes Interesse an der zügigen Durchführung und dem zeitnahen Abschluss des Strafverfahrens ohne unbegründete Verzögerung und mithin an der Aufhebung der Sistierungsverfügung (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV; Thomas Bosshard/Nathan Landshut, in:
Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 23 zu Art. 314 StPO m.w.H.). Die Beschwerdeführer sind somit zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3
Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
3.1
In seinem Sistierungsgesuch vom 17. Mai 2021 führte der Beschwerdegegner aus, dass die Beschwerdeführer gleichzeitig mit ihrer Strafanzeige eine Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie eine Zivilklage auf Leistung von Schadenersatz gegen ihn eingereicht hätten. Bei der Zivilklage gehe es inhaltlich um denselben Vorwurf einer unberechtigten Ausübung des Willensvollstreckermandats wie im Strafverfahren und sie beruhe auf dem identischen Lebenssachverhalt wie die Strafanzeige. Mithin habe ein Entscheid im Zivilverfahren eine unmittelbare Auswirkung auf die Beurteilung in strafrechtlicher Hinsicht. Erweise sich im Zivilverfahren, dass keine Schadenersatzpflicht bestehe, weil er sein Mandat nicht unberechtigterweise ausgeübt habe, so sei davon auszugehen, dass auch kein strafwürdiges Verhalten vorliege (act. B.4).
3.2
Die Staatsanwaltschaft gab in ihrer Sistierungsverfügung unter dem Titel "Begründung" zunächst den Sachverhalt und insbesondere die Ausführungen des Beschwerdegegners (vgl. soeben E. 3.1) wieder. Sodann erwog sie, eine Konnexität zwischen den Verfahren sei nicht von der Hand zu weisen, wobei der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten (act. B.1).
3.3
Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 107 StPO) durch die Staatsanwaltschaft geltend. Diese habe umgehend nach Erhalt des Sistierungsgesuchs des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2021 sowie dessen Eingabe vom 28. Mai 2021 gestützt darauf die Verfahrenssistierung verfügt, ohne den durch diesen Entscheid belasteten Beschwerdeführern die Eingaben vorgängig zur Kenntnis und Stellungnahme zukommen zu lassen (act. A.1, II.B; act. A.6, II.B.8 ff.). Die Beschwerdeführer monieren ausserdem eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Staatsanwaltschaft, da diese das Strafverfahren fälschlicherweise als vom Zivilverfahren abhängig bezeichnet habe, obwohl die beiden Verfahren verschiedene Tatsachen beschlügen (act. A.1, II.C). Schliesslich werfen die Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft eine falsche Rechtsanwendung im Hinblick auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO vor. Das Strafverfahren und die Strafbarkeit des Beschwerdegegners hingen nicht davon ab, ob dieser im Zivilverfahren zu Schadenersatz verurteilt werde. Die verschiedenen rechtlichen Konsequenzen bestünden unabhängig voneinander. Eine Abhängigkeit des Strafverfahrens vom Zivilverfahren könne auch deshalb nicht vorliegen, weil der Strafrichter nicht an die Auslegung des Zivilrichters gebunden sei und selbst bei Abweisung aller klägerischen Ansprüche im Zivilverfahren einen Schaden im strafrechtlichen Sinn annehmen dürfe. Sodann setze die Verurteilung wegen (vollendeten) Versuchs der angezeigten Delikte ohnehin keinen Schaden voraus. Auch betreffend den Vorwurf der Urkundenunterdrückung habe das Zivilurteil keinen relevanten Einfluss auf das Strafurteil. Wenn überhaupt eine Konnexität anzunehmen wäre, sei zuerst das Strafverfahren durchzuführen, sodass sich die Beschwerdeführer im Zivilverfahren auf die Beweiserhebungen der Strafuntersuchung und die strafrechtliche Verurteilung stützen könnten. Ein Abwarten des Ausgangs des Zivilverfahrens sei weiter aus dem Grund nicht angebracht, dass bis zu einem rechtskräftigen Entscheid mehrere Jahre vergehen könnten. Eine Sistierung des Strafverfahrens verletze schliesslich den Grundsatz des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO; Legalitätsprinzip) und die Offizialmaxime, da die Durchführung eines Strafverfahrens nicht vom Ausgang eines Zivilverfahrens, welches massgeblich durch das prozessuale Verhalten der Parteien geprägt werde, abhängen dürfe (act. A.1, II.D; act. A.6, II.B.13 ff.).
3.4
In ihrer Stellungnahme führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Pflicht zur Vorankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung bestehe und dies im vorliegenden Fall auch keinen Sinn gemacht hätte, da nach Eingang der Strafanzeige keine Beweise mehr abgenommen worden seien. Sodann bringt sie vor, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sehr wohl eine Abhängigkeit der strafrechtlichen Beurteilung der Vermögensdelikte (Betrug und arglistige Vermögensschädigung) von der zivilrechtlichen Beurteilung bzw. dem Ausgang des Zivilverfahrens bestehe, da in beiden Verfahren ein Schaden zu prüfen sei. Der Strafrichter sei zwar nicht an die Auslegung des Zivilrichters gebunden, das Zivilverfahren könne aber dennoch entscheidende Indizien oder Beweise für das Strafverfahren liefern. Komme die zivile Instanz zum Schluss, dass den Beschwerdeführern durch das Verhalten des Beschwerdegegners kein Schaden erwachsen sei, erübrige sich zumindest eine Untersuchung wegen der geltend gemachten Vermögenstatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Hinweise für einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot fehlten. Zudem verhalte es sich nicht so, dass beide Parteien ihr Interesse an einer umgehenden Fortsetzung des Strafverfahrens zum Ausdruck gebracht hätten. Aufgrund des behaupteten Tatzeitpunkts und angesichts der relevanten Verjährungsfristen stelle sich auch die Verjährungsfrage derzeit (noch) nicht (act. A.2).
3.5
Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, dass die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf die Sistierung über einen Ermessensspielraum verfüge. Für die Sistierung sei nur erforderlich, dass sich das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich auf jenes des Strafverfahrens auswirken könne und das andere Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtere. Vorliegend sei alles andere als klar, ob durch das handschriftliche Testament vom 8. September 2011 die Willensvollstreckerklausel im öffentlich beurkundeten Testament aus dem Jahre 1977 überhaupt aufgehoben worden sei. Es sei nun die Aufgabe des zuständigen Zivilgerichts, darüber vorfrageweise zu befinden. Mangels Aufhebung der Klausel entfalle jegliche Schadenersatzpflicht und von einem strafrechtlich relevanten Verhalten könne ebenfalls keine Rede sein. Der Ausgang des Zivilverfahrens werde damit unmittelbar Auswirkungen auf das Strafverfahren haben und die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern. Die Sistierung sei damit zu Recht erfolgt. Die durch die Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung werde im Beschwerdeverfahren geheilt, da sie in dessen Rahmen ihren Standpunkt umfassend hätten darlegen können und der Beschwerdekammer umfassende Kognition zukomme (act. A.8; act. A.11).
3.6
Die Beschwerdeführer hielten dem Beschwerdegegner im Wesentlichen entgegen, dass die Auslegung des Testaments vom 8. September 2011 kein Thema der hängigen Schadenersatzklage sei, welche ausschliesslich die Haftung des Beschwerdegegners für den durch die Nichteinlieferung und Unterdrückung des jüngeren Testaments entstandenen Schaden zum Gegenstand habe. Als reine Forderungsklage habe das hängige Zivilverfahren nachweislich keinerlei Auswirkungen auf das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner (act. A.9).
3.7
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die angefochtene Sistierungsverfügung. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner machten diverse Ausführungen, welche nicht direkt im Zusammenhang mit der Sistierung stehen (insb. act. A.3; act. A.6, II.C.24 ff.; act. A.9, S. 2; act. A.11, S. 1) und deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen sind. Auf eine Wiedergabe der entsprechenden Passagen wird verzichtet.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern nach Eingang der Eingaben des Beschwerdegegners bzw. vor Erlass der Sistierungsverfügung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte einräumen müssen und ob das Absehen davon eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darstellt.
4.1
Bei der Sistierung nach Art. 314 StPO handelt es sich um eine einstweilige bzw. vorläufige Einstellung prozessualer Natur im Vorverfahren. Die Sistierung hat keine materielle Rechtskraft und die Untersuchung kann gemäss Art. 315 StPO jederzeit formlos wiederaufgenommen werden, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist. Die Sistierung stellt keinen tiefgreifenden Eingriff dar und ihr kommt daher keine allzu erhebliche Bedeutung für die Parteien zu (vgl. BStGer BB.2017.151 v. 11.10.2017 E. 3.1; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f., N 10 u. N 30 zu Art. 314 StPO). Gemäss Art. 314 Abs. 5 StPO richtet sich das Verfahren, soweit es nicht bereits in den Absätzen 3 und 4 geregelt ist, nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung (Art. 320-322 StPO).
4.2
Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO). Das rechtliche Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; BGer 6B_1247/2015 v. 15.4.2016 E. 2.2 u. 2.4.1, je m.w.H.).
4.3
Zunächst gilt zu klären, ob im Hinblick auf Art. 107 StPO grundsätzlich erforderlich ist, dass eine beabsichtigte Sistierung den Parteien zuvor angekündigt und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Art. 314 StPO lässt sich dazu nichts entnehmen.
4.3.1
Die soeben erwähnte Frage ist in der Lehre strittig. Omlin bejaht sie mit der Argumentation, dass Art. 314 Abs. 5 StPO bloss eine Analogie zu den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung herstelle und nicht wie die entsprechende Nichtanhandnahmeregelung (Art. 310 Abs. 2 StPO) auf Art. 319 ff. StPO verweise, weshalb der für die Nichtanhandnahme geltende Umkehrschluss – dass Art. 318 Abs. 1 StPO, welcher die Vorankündigung der Einstellungsverfügung an die Parteien vorsieht, nicht anwendbar sei – bei einer Sistierung nicht zum Tragen komme. Die Einräumung des rechtlichen Gehörs rechtfertige sich aber auch deshalb, weil das Verfahren bis zur Sistierung zu etwaigen Beweisergebnissen geführt haben könne (Omlin, a.a.O., N 34 zu Art. 314 StPO). Bosshard/Landshut halten hingegen fest, dass das Gesetz keine Pflicht zur Vorankündigung des Erlasses einer Sistierungsverfügung vorsehe. Eine Anzeige im Sinn von Art. 318 Abs. 1 StPO könne aber auch bei einer Sistierung sinnvoll sein, da in der Regel bis zum Sistierungsentscheid Beweisabnahmen erfolgt seien und den Parteien das rechtliche Gehör betreffend das Beweisergebnis eingeräumt werden solle (Bosshard/Landshut, a.a.O., N 20a zu Art. 314 StPO).
4.3.2
Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts haben die Parteien vor der Sistierung grundsätzlich keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. In Art. 314 Abs. 5 StPO werde nämlich für das Sistierungsverfahren auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung verwiesen. Weil eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich ziehe als eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit bestehe, könne das rechtliche Gehör der Parteien auf diesem Weg gewährleistet werden (BStGer BB.2017.209 v. 28.3.2018 E. 2; BB.2017.151 v. 11.10.2017 E. 3.1; BB.2012.42 v. 26.7.2012 E. 2.1; vgl. BStGer BB.2014.124-125 v. 6.2.2015 E. 2.3; gl.A. AppG BS BES.2016.52 v. 23.11.2016 E. 2.2).
4.3.3
Mit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und Bosshard/Landshut ist davon auszugehen, dass vor Erlass einer Sistierungsverfügung grundsätzlich kein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht und dem Gehörsanspruch der Parteien mit der bestehenden Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft ist. Die Lehrmeinung von Omlin überzeugt hingegen nicht. So sind nämlich die Verweisungsnormen von Art. 314 Abs. 5 StPO (Sistierung) und Art. 310 Abs. 2 StPO (Nichtanhandnahme) gleichlautend und ist nach Rechtsprechung (BGer 6B_4/2013 v. 11.4.2013 E. 2.1) und Lehre (Omlin, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 310 StPO) bei beabsichtigtem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung in der Regel keine Vorankündigung an die Parteien nötig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade bei der Sistierung, bei welcher es im Unterschied zur Nichtanhandnahme und zur Einstellung keiner Wiederaufnahmeverfügung nach Art. 323 StPO bedarf, sondern welche bei Wegfall des Sistierungsgrundes formlos wieder aufgehoben werden kann (vgl. E. 4.1), etwas anderes gelten sollte. Einzig, wenn bis zum Sistierungsentscheid Beweisabnahmen erfolgten, zu deren Ergebnis sich die Parteien noch nicht äussern konnten oder wenn offene Beweisanträge vorliegen, ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. OGer TG SW.2019.14 v. 21.3.2019 E. 2c; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 20a zu Art. 314 StPO).
Dispositiv
4.3.4. Vorliegend erfolgten bisher weder Beweisabnahmen noch liegen offene Beweisanträge vor. Nach dem soeben Gesagten war die Staatsanwaltschaft deshalb nicht verpflichtet, den Parteien die beabsichtigte Verfahrenssistierung vorab anzukündigen und ihnen Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme zu gewähren. Der Erlass der Sistierungsverfügung ohne vorherige Äusserungsmöglichkeit stellt demnach grundsätzlich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer dar.
4.4. Sodann ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dadurch, dass sie den Beschwerdeführern das Sistierungsgesuch und die weitere Eingabe des Beschwerdegegners nicht vor Erlass ihrer Sistierungsverfügung zur Stellungnahme hat zukommen lassen, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen hat.
4.4.1. Gemäss Art. 109 Abs. 2 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu Eingaben, die von anderen Verfahrensbeteiligten eingereicht wurden. Dieses Replikrecht, welches Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV) ist, steht den Parteien unabhängig davon zu, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob diese den Entscheid tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Die Parteien sind nicht nur über den Eingang von Eingaben in Kenntnis zu setzen, sondern sie müssen, bevor ein sie belastender Entscheid ergeht, die effektive Möglichkeit zur Stellungnahme haben (Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 109 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/
Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 ff. zu Art. 109 StPO, je m.w.H.).
4.4.2. Das in Art. 109 Abs. 2 StPO konkretisierte Replikrecht gilt nur für Verfahren vor Gerichten, nicht jedoch für solche vor anderen Behörden (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.5). Im Vorverfahren vor der Staatsanwaltschaft sollte es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs demnach grundsätzlich ausreichen, wenn die Verfahrensleitung den Parteien erst nach Abschluss der Ermittlungen, aber vor Erlass des End-entscheides, Gelegenheit zur umfassenden Stellungnahme gibt. Entsprechend ist im Vorverfahren vom Prinzip eines einfachen Schriftenwechsels auszugehen und jedenfalls vom förmlichen Einholen weiterer Rechtsschriften einstweilen abzusehen (Hafner/Fischer, a.a.O., N 22a zu Art. 109 StPO; Lieber, a.a.O., N 7 zu Art. 109 StPO).
4.4.3. Vorliegend geht es um das Sistierungsgesuch und die weitere damit zusammenhängende Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. Mai 2021 respektive vom 28. Mai 2021, welche den Beschwerdeführern nicht zur Kenntnis und Stellungnahme zugestellt worden waren. Zwar ist nach dem Gesagten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht das (ewige) Replikrecht im Sinne von Art. 109 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 6 EMRK zu gewähren. Jedoch ist auch im Vorverfahren zumindest ein einfacher Schriftenwechsel durchzuführen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass es sich bei den Eingaben des Beschwerdegegners nicht um Ausführungen betreffend die Hauptsache handelte, welche
– nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdeführer – im Endentscheid ihren Niederschlag finden würden. Vielmehr betraf das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners den unmittelbaren Fortgang des Vorverfahrens, weshalb den Beschwerdeführern zeitnah zumindest die Möglichkeit zur einfachen Stellungnahme hätte erteilt werden müssen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschwerdegegners nicht etwa abwies, sondern diesem durch den Erlass ihrer Sistierungsverfügung im Ergebnis entsprach. Die Sachlage präsentiert sich damit anders als in den vom Bundesstrafgericht beurteilten Fällen (vgl. E. 4.3.2), in welchen die Sistierung von Amtes wegen erfolgte und sich keine der Parteien vorab dazu hatte äussern können. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf das Sistierungsgesuch des Beschwerdegegners sistierte, ohne dieses und die weitere Eingabe zuvor den Beschwerdeführern zur Kenntnis und Stellungnahme zuzustellen, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt.
4.5.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann allerdings eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage mit gleicher Kognition wie die Vorinstanz überprüfen kann und der Partei daraus kein Nachteil erwächst. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Heilung ist das Interesse an einem raschen Verfahren gegen jenes an einem korrekten Verfahrensablauf abzuwägen. Stellt die Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen formalistischen Leerlauf dar und führt sie zu unnötigen Verzögerungen, die mit den Interessen der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind, ist das Bundesgericht selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung der Ansicht, dass von einer Rückweisung abzusehen ist (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 133 I 201 E. 2.2; vgl. BGE 126 I 68 E. 2; Hans Vest/Salome Horber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 107 StPO, je m.w.H.).
4.5.2. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist als nicht besonders schwerwiegend zu qualifizieren, da sie sich auf eine einstweilige Einstellung prozessualer Natur des Vorverfahrens bezieht, welches jederzeit formlos wiederaufgenommen werden kann (vgl. E. 4.1). Die Beschwerdeinstanz verfügt vorliegend über eine umfassende Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Sodann konnten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt im Beschwerdeverfahren umfassend darlegen und haben sie selbst ein Interesse an einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens geltend gemacht (vgl. act. A.6, II.B.21; act. A.9, S. 3). Aus diesen Gründen ist die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer als geheilt zu betrachten und von einer Aufhebung der Sistierungsverfügung ausnahmsweise abzusehen (vgl. BStGer BB.2014.124-125 v. 6.2.2015 E. 2.3).
5. Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Sistierungsverfügung sinngemäss auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.
5.1. Eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt es, den Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren, insbesondere Zivilverfahren, abzuwarten. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Deswegen sowie aufgrund der Formulierung, wonach das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht erscheinen müsse, ergibt sich ein Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nach der bundesgerichtlichen Praxis jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn dieses Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden auch verpflichtet, Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten vorfrageweise selbst abzuklären. Eine Sistierung erfolgt nur, wenn das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist bzw. diesem konstitutive Wirkung für das Strafverfahren zukommt. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 314 StPO, je m.w.H).
5.2. Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht. Dazu verfügt die Staatsanwaltschaft über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als das Zivilgericht darf sie sich nicht damit begnügen, lediglich bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien ansonsten die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen. Entsprechend wird regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im Zivilverfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2; 1B_261/2009 v. 7.12.2009 E. 4.1; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 13a f. zu Art. 314 StPO, je m.w.H.).
5.3. Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Nach dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie der Privatklägerschaft zu. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besondere Rechnung ist der Frage zu tragen, ob im Strafverfahren infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte. Zu berücksichtigen gilt es sodann insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.3; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, vgl. BGer 1B_184/2021 v. 10.11.2021 E. 2.1, je m.w.H.).
6.1. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bilden die gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe des Betrugs (Art. 146 StGB), der arglistigen Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB; vgl. act. B.2; StA act. 1).
6.2. Im Zivilverfahren verlangen die Beschwerdeführer die Verpflichtung des Beschwerdegegners zu Schadenersatzzahlungen (act. B.3, S. 2), und zwar gestützt auf denselben Sachverhalt wie im vorliegenden Strafverfahren (act. B.3, II.A u. II.B.16 ff.; vgl. E. A). Die Beschwerdeführer begründen ihre Forderung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner durch seine unrichtigen Auskünfte sowie die pflichtwidrige Unterdrückung bzw. Nichteinlieferung des jüngeren Testaments seine Pflichten verletzt und dadurch widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR gehandelt habe. Den Beschwerdeführern sei dadurch ein Schaden insbesondere in Form von persönlichem Aufwand und Kosten für die Rechtsberatung und -vertretung entstanden, welcher kausal auf die Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners zurückzuführen sei. Das Verschulden des Beschwerdegegners wiege besonders schwer, da dieser als Anwalt die Einlieferungspflicht bestens gekannt habe (act. B.3, II.B.23 ff. u. II.C.27 ff.). Es bestehe daneben eine quasivertragliche, eventualiter auch eine vertragliche Grundlage für die Haftung des Beschwerdegegners (act. B.3, II.C.31 f.).
6.3. Mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.2, S. 2) und dem Beschwerdegegner (act. B.4) ist festzuhalten, dass das Straf- und das Zivilverfahren auf demselben Lebenssachverhalt beruhen (vgl. dessen identische Wiedergabe durch die Beschwerdeführer in act. B.2, II u. act. B.3, II.A-B) und sich inhaltlich mit denselben Vorwürfen befassen. Es ist somit nicht von der Hand zu weisen, dass die beiden Verfahren über gewisse Überschneidungen verfügen. Vor diesem Hintergrund ist auch davon auszugehen, dass einige Fragen gleichzeitig Gegenstand des Zivil- und des Strafverfahrens bilden werden. Namentlich setzen sowohl eine allfällige zivilrechtliche Haftung (Art. 41 u Art. 97 OR) als auch die Tatbestände des Betrugs, der arglistigen Vermögensschädigung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 146, Art. 151 u. Art. 158 StGB) einen Schaden der Beschwerdeführer voraus. Auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und einem allfälligen Vermögensschaden dürfte in beiden Verfahren eine Rolle spielen. Schliesslich wird sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren zu klären sein, ob den Beschwerdegegner ein Verschulden trifft. Besondere Erwähnung verdient sodann die Frage nach der Bedeutung des Testaments aus dem Jahr 2011 für das Testament aus dem Jahr 1977 und die in letzterem enthaltene Willensvollstreckerklausel im Lichte von Art. 511 ZGB, welche sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren im Sinne einer Vorfrage zu thematisieren sein dürfte. Die Behandlung bzw. Beurteilung der soeben genannten Themenbereiche im Zivilverfahren würde sich wohl tatsächlich bis zu einem gewissen Grad auf das Strafverfahren auswirken und diesbezügliche Abklärungen im Zivilverfahren wären auch geeignet, die Beweiserhebung im Strafverfahren zu erleichtern.
6.4. Die festgestellten Berührungspunkte und Überschneidungen der beiden Verfahren ändern jedoch nichts daran, dass der im Zivilverfahren zu treffende Entscheid nicht als unentbehrlich für das Strafverfahren anzusehen ist. So überwiegt vorliegend die zivilrechtliche Komponente der Streitsache nicht derart, dass das Zivilverfahren gegenüber dem Strafverfahren in den Vordergrund rücken und dessen Ausgang weitgehend bestimmen würde. Eine solche Abhängigkeit wäre beispielsweise bei einem Strafverfahren wegen eines Eigentumsdeliktes zu bejahen, wenn die darin umstrittenen dinglichen Rechte an einer Sache Gegenstand eines hängigen Zivilprozesses bilden, oder bei einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, wenn zeitgleich dazu ein Zivilverfahren betreffend rückwirkende Herabsetzung der Alimente hängig ist (Bosshard/Landshut, a.a.O., N 12 zu Art. 314 StPO). Eine Abweisung der zivilrechtlichen Schadenersatzklage hätte vorliegend nicht zur Folge, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdegegners von Vornherein ausser Betracht fiele. Selbst wenn die Strafbehörde – welche nicht an die Beurteilung der Zivilinstanz gebunden ist (vgl. KGer GR SK2 18 64 v. 5.6.2019 E. 6.1) – gleich wie das Zivilgericht zum Schluss käme, bestimmte Haftungsvoraussetzungen respektive Tatbestandselemente einzelner Delikte (beispielsweise ein Schaden) seien zu verneinen, könnte deswegen eine Strafbarkeit wegen eines anderen angezeigten Delikts (beispielsweise einer Urkundenunterdrückung) oder eines Versuchs der zu beurteilenden (Vermögens-)Delikte nicht ausgeschlossen werden. Ebensowenig könnte von der Gutheissung der Zivilklage auf eine Strafbarkeit des beschwerdegegnerischen Verhaltens geschlossen werden. So setzt eine Verurteilung für die zur Anzeige gebrachten Delikte die Prüfung und Bejahung diverser Tatbestandselemente voraus, welche naturgemäss nicht Gegenstand eines Zivilverfahrens bilden. Als Beispiele dafür seien das Vorliegen von Arglist und Täuschung (vgl. Art. 146 u. Art. 151 StGB) sowie einer Bereicherungs-, Schädigungs- oder Vorteilsverschaffungsabsicht (vgl. Art. 146 bzw. Art. 254 StGB), aber auch die Frage nach einer Unterdrückungshandlung im Sinne von Art. 254 StGB genannt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners kommt dem Zivilverfahren somit insgesamt keine konstitutive Wirkung für das Strafverfahren zu und ist folglich der Ausgang des Zivilverfahrens nicht abzuwarten.
6.5. Allein die Tatsache, dass sich im Strafverfahren auch diverse zivilrechtliche Fragen stellen, rechtfertigt keine Sistierung dieses Verfahrens. Nach dem Gesagten sind nämlich die Strafbehörden durchaus berechtigt und sogar verpflichtet, solche Punkte vorfrageweise zu beurteilen. Dazu kommt, dass auch das Zivilgericht gewisse Aspekte, so namentlich im Bereich der Auslegung und Bedeutung der zwei eingereichten Testamente (vgl. E. 6.3), lediglich vorfrageweise beurteilen wird.
6.6. Gegen eine Sistierung des Strafverfahrens spricht auch, dass bei gleichzeitig hängigen, konnexen Zivil- und Strafprozessen in der Regel das Zivilverfahren zugunsten des Strafverfahrens sistiert wird (vgl. E. 5.2). Vorliegend kommt dem Schadenersatzprozess nach dem Gesagten nicht eine derart erhebliche Bedeutung für die strafrechtliche Beurteilung zu, dass ein Ausnahmefall begründet würde. Demnach wäre, wie dies auch die Beschwerdeführer vorbringen (act. A.1, II.D.34), eher die Zweckmässigkeit einer Sistierung des Zivilverfahrens zu prüfen, sodass sich die Zivilbehörden bei der Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzforderung zumindest teilweise auf die umfangreichen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) getätigten Abklärungen im Strafverfahren stützen könnten.
6.7. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass sich vorliegend das Zivilverfahren noch in einem relativ frühen Verfahrensstadium befindet. So scheint im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung erst die Schlichtungsverhandlung vor dem Vermittleramt stattgefunden zu haben, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (act. B.6). Je nachdem, ob gegen ein allfälliges erstinstanzliches Urteil Rechtsmittel ergriffen werden, könnte es demnach bis zu einer rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitigkeit potentiell noch mehrere Jahre dauern. Zwar droht vorliegend angesichts des Begehungszeitpunktes der mutmasslichen Delikte im Jahr 2020 nicht die baldige Verjährung (vgl. Art. 97 f. StGB). Dennoch wäre eine möglicherweise jahrelange Sistierung unter den gegebenen Umständen kaum mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO; vgl. E. 5.3) zu vereinbaren. Obwohl der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung primär der beschuldigten Person zusteht und es vorstehend der Beschwerdegegner selbst war, der ein Gesuch um Verfahrenssistierung stellte, haben auch die Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse daran, dass das Strafverfahren beförderlich durchgeführt und innert angemessener Frist zum Abschluss gebracht wird. Auch deshalb erscheint das Abwarten eines rechtskräftigen Entscheids im Zivilverfahren und die Sistierung des Strafverfahrens bis zu diesem Zeitpunkt als nicht angebracht. Es entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen sich eine Sistierung nicht geradezu aufdrängt, dem Strafverfahren und dessen zeitnahem Abschluss den Vorrang zu geben (vgl. BGer 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2 m.w.H.).
6.8. Die Sistierung ist laut gesetzlicher Vorschrift in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt (Art. 314 StPO; vgl. E. 5.1). Entsprechend ist zu prüfen, ob vorliegend ein Eingriff der Beschwerdeinstanz in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeinstanz hat die ihr durch die Strafprozessordnung eingeräumte freie und umfassende Kognition grundsätzlich voll auszuschöpfen; andernfalls beginge sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung. Hingegen darf und muss die Beschwerdeinstanz sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, wenn die Vorinstanz im Gegensatz zu ihr über spezielle Sachkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt (vgl. KGer GR SK2 18 64 v. 5.6.2019 E. 8; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 f. u. N 18 zu Art. 393 StPO, je m.w.H.). Die Entscheidung über die vorliegend zu beurteilende Sistierung setzt keine speziellen Sachkenntnisse voraus. Die Auferlegung einer besonderen Zurückhaltung durch die Beschwerdeinstanz erscheint mithin nicht angezeigt.
7. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Sistierungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 37 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühren werden auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 37 Abs. 2 u. 3 EGzStPO i.V.m. Art. 8 VGS [BR 350.210]). Den Beschwerdeführern wird der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 erstattet.
8.2. Die obsiegenden Beschwerdeführer wären grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen ihrer Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführer machten zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1 u. act. A.6, je Begehren Ziff. 2), unterliessen es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).
8.3. Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. A.5; act. A.8, S.2; act. A.11, S. 2), weshalb ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
Demnach wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Juni 2021 (Proz. Nr. VV.2021.1085/FB) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Der von A._____ und B._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 ist diesen zu erstatten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 18
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 151 StGBart. 151 CPart. 151 CP
Art. 254 StGBart. 254 CPart. 254 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
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Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
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BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
6B_1247/2015
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BB.2017.209
BB.2017.151
BB.2012.42
BB.2014.124
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6B_4/2013
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
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Art. 109 StPOart. 109 CPPart. 109 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 109 StPOart. 109 CPPart. 109 CPP
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BGE 138 I 154ATF 138 I 154DTF 138 I 154
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Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
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BB.2014.124
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
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1B_66/2020
1B_163/2014
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1B_21/2015
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1B_184/2021
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1B_163/2014
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