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Entscheid

SK2 2021 47

fürsorgerische Unterbringung

29. Juli 2021Deutsch23 min

A. Mit Anklageschrift vom 24. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht E.________ Anklage gegen A._____ wegen diverser Delikte (Proz. Nr. D.________).

Source gr.ch

Beschluss vom 12. August 2021

Referenz SK2 21 47

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Cavegn

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner

Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

B.________

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand

Mitteilung 16. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Anklageschrift vom 24. Februar 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht E.________ Anklage gegen A._____ wegen diverser Delikte (Proz. Nr. D.________).

B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 lud das Regionalgericht E.________ A._____ unter Bekanntgabe der personellen Besetzung des Spruchkörpers zur Hauptverhandlung auf den 27. Oktober 2021 vor. Als Vorsitzender des Verfahrens war dabei der Präsident des Regionalgerichts, B.________, vorgesehen.

C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 an das Regionalgericht E.________ stellte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) ein Ausstandsgesuch wegen Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO.

D. Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 übermittelte das Regionalgericht E.________ das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Darin beantragte der Gesuchsgegner, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

E. In seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2021 beantragte der Gesuchsteller, die Rechtsbegehren des Gesuchsgegners seien unter Gutheissung des Ausstandsgesuchs abzuweisen. Zudem machte er gegenüber dem Gesuchsgegner neu den Ausstandsgrund der Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend.

F. Mit Schreiben vom 5. August 2021 verzichtete der Gesuchsgegner unter Bestreitung des geltend gemachten Ausstandsgrundes der Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO auf weitere Bemerkungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO aufgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem das erstinstanzliche Gericht betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100).

2.

Eingangs ist auf den prozessualen Antrag des Gesuchstellers einzugehen. Dieser verlangt den Beizug von Akten aus diversen anderen Verfahren (vgl. insb. act. A.1, S. 1 f.). Wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, ist dies jedoch nicht notwendig, um über die Ausstandsfrage entscheiden zu können. Denn selbst wenn die mit Bezug auf die anderen Verfahren geschilderten Umstände als erstellt erachtet werden könnten, würden sie an der Abweisung des Ausstandsgesuchs nichts ändern.

3.1

Der Gesuchsgegner trägt in seiner Stellungnahme vor, das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2021 sei verspätet.

3.2

Eine Partei, die ein Ausstandsgesuch stellen will, hat ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen. Wie viele Tage der Gesuchsteller bei Kenntnis des auslösenden Geschehnisses oder Umstandes zuwarten darf, lässt sich nicht näher beziffern. Die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium sind zu berücksichtigen. So wurde ein innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ablehnungsgesuch im Verfahren zur Vorbereitung der Hauptverhandlung als rechtzeitig erachtet. Ein Zuwarten von zwei Wochen wäre klar zu lange (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 15 31 v. 4.12.2015 E. 2b/aa m.w.H.).

Dispositiv

3.3. Die unverzügliche Stellung des Ausstandsbegehrens setzt voraus, dass die Partei die personelle Zusammensetzung der Strafbehörde beziehungsweise des Gerichts kennt. Dabei ist es grundsätzlich nicht notwendig, dass die Zusammensetzung des Gerichts den Parteien offiziell bekannt gegeben wurde; vielmehr ist ausreichend, dass diese Information öffentlich – etwa im Internet – zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen die Parteien damit rechnen, dass das Gericht in seiner ordentlichen Besetzung tagen wird. Ausstandsgründe sind deshalb gegenüber den ordentlichen Gerichtsmitgliedern sofort zu erheben und können nicht erst nach dem Entscheid in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGer 5A_335/2010 v. 6.7.2010 E. 2.2.1 m.w.H.). Jedenfalls von anwaltlich vertretenen Parteien ist daher die mögliche ordentliche Besetzung bereits vorgängig zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 128 V 82 E. 2b; 117 Ia 322 E. 1c). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die konkrete Besetzung bei einem Gericht mit mehr ordentlichen Mitgliedern, als im konkreten Fall beigezogen werden, noch gar nicht feststeht (Daniel Wullschleger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 49 ZPO). So hat auch das Bundesgericht klargestellt, für den Fall, dass innerhalb eines Gerichts für die Zuteilung der Geschäfte an verschiedene Kammern oder für die Zusammensetzung derselben vielfache Wahlmöglichkeiten bestünden, könne nicht davon gesprochen werden, dass zum Voraus bekannt sei, in welcher Zusammensetzung in einem Fall entschieden werde (BGer 4A_217/2012 und 4A_277/2012 v. 9.10.2012 E. 5.2). Anders zu entscheiden hiesse, von den Parteien präventive bzw. bedingte Ausstandsbegehren zu verlangen; solche sind indes nicht zulässig (BGer 6B_334/2017 und 6B_470/2017 v. 23.6.2017 E. 3.2.1; vgl. ferner BGer 6B_882/2008 v. 31.3.2009 E. 1.3). Von einer Partei kann denn auch nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) nicht verlangt werden, dass sie – gewissermassen "auf Vorrat" – Gerichtspersonen ablehnt und damit Argwohn gegen Gerichtsmitglieder äussert, deren Mitwirkung im konkreten Fall noch gar nicht feststeht (vgl. Wullschleger, a.a.O., N 8 zu Art. 49 ZPO mit Verweis auf BGer 6B_882/2008 v. 31.3.2009 E. 1.3). Damit dürfte der in der Lehre geäusserten Kritik am Grundsatz, wonach ordentliche Gerichtsmitglieder bereits vor der konkreten, einzelfallbezogenen Bekanntgabe der Spruchkörperzusammensetzung abzulehnen seien, zumindest teilweise Rechnung getragen sein (vgl. hierzu auch kritisch KGer GR SK2 15 31 v. 4.12.2015 E. 2b/aa m.w.H., wo ausserdem auf die ausdrückliche Regelung von Art. 331 Abs. 1 StPO hingewiesen wird, wonach den Parteien mit der Ansetzung der Hauptverhandlung die Zusammensetzung des Gerichts mitzuteilen ist).

3.4. Die Zusammensetzung der Strafkammer des Regionalgerichts E.________ ist im Internet publiziert (www.justiz-gr.ch) und daher öffentlich einsehbar. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einer anwaltlich vertretenen Partei – mithin auch vom Gesuchsteller – erwartet werden, dass sie die mögliche ordentliche Besetzung vorgängig, mithin auch bereits vor der Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung, prüft (vgl. oben E. 3.3). Dazu war der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall spätestens seit der Zustellung der Anklageschrift vom 24. Februar 2021 verpflichtet. Denn Letzterer war zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht E.________ Anklage erhob, wodurch die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Strafgerichts bestimmt war. Wie jedoch der Gesuchsgegner selbst festhält (vgl. act. A.2, S. 2), sieht die publizierte Kammereinteilung des Regionalgerichts E.________ beim Vorsitzenden der Strafkammer eine alternative Zuständigkeit zwischen dem Gerichtspräsidenten und dem Vizepräsidenten vor. Damit besteht jedenfalls in Bezug auf den Vorsitz eine Wahlmöglichkeit, die es für die Parteien nicht abschätzbar macht, welcher der beiden Richter in einem konkreten Fall den Vorsitz übernehmen wird. Unter diesen Umständen wäre der Gesuchsteller – folgte man der Argumentation des Gesuchgegners – gehalten gewesen, gewissermassen auf Vorrat gegenüber dem Gerichtspräsidenten ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dies kann ihm nach dem Ausgeführten nicht zugemutet werden und macht auch insofern wenig Sinn, als das Ausstandsgesuch für den Fall, dass dem Vizepräsidenten der Vorsitz in der Strafsache zugekommen wäre, obsolet geworden wäre. Der Standpunkt des Gesuchsgegners, wonach die (überwiegende) Möglichkeit einer bestimmten Spruchkörperzusammensetzung als fristauslösendes Moment genügen würde (vgl. act. A.2, S. 3), hätte eine ganze Reihe unnützer Ausstandsbegehren zur Folge, nämlich immer dann, wenn sich die (befürchtete) Möglichkeit nicht realisiert hätte. Dies kann nicht der Sinn der Sache sein.

3.5. Erst mit der Vorladung zur Hauptverhandlung wurde die Unsicherheit bezüglich des Verfahrensvorsitzes dahingehend geklärt, dass sich der Regionalgerichtspräsident gegenüber den Parteien als Vorsitzender zu erkennen gab. Die entsprechende Vorladung datiert vom 8. Juni 2021 und ging dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 9. Juni 2021 zu. Der Gesuchsteller macht geltend, wegen Büroabwesenheit habe er die Vorladung erst am 11. Juni 2021 tatsächlich zur Kenntnis genommen (act. A.1, S. 2). Nach dem Gesetzestext von Art. 58 Abs. 1 StPO wird Kenntnis vom Ausstandsgrund vorausgesetzt. Ein Kennenmüssen scheint nicht ausreichend zu sein, was eine fingierte Kenntnisnahme ausschliesst. Dahingehend äussert sich auch die Lehre, indem festgehalten wird, die blosse Möglichkeit der Kenntnis der den Ausstandsgrund begründenden Umstände genüge nicht (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 zu Art. 58 StPO). Unter diesen Umständen erweist sich das Ausstandsgesuch vom 21. Juni 2021 grundsätzlich (vgl. aber unten E. 5) als rechtzeitig. Daran ändert nichts, dass der Gesuchsgegner gemäss seinen eigenen Angaben bereits umfangreiche Vorbereitungen getroffen hat, bevor er die Parteien zur Hauptverhandlung vorlud (vgl. act. A.2, S. 2 f.). Gewiss mag es aus Sicht des Gerichts ärgerlich und ineffizient sein, wenn eine Gerichtsperson nach Einarbeitung in den Fall infolge Ausstands ersetzt und der von ihr getätigte Aufwand von der neuen Gerichtsperson abermals erbracht werden muss. Dem hätte im vorliegenden Fall jedoch ohne Weiteres dadurch entgangen werden können, dass der Regionalgerichtspräsident den Eingang der Anklage den Parteien mitgeteilt hätte. Dies bietet sich ganz grundsätzlich an, wird doch mit der Anklageerhebung das Verfahren beim Gericht rechtshängig und geht die Verfahrensleitung von der Staatsanwaltschaft auf das erstinstanzliche Strafgericht über (vgl. Art. 328 StPO). In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, die Verfahrensleitung des Gerichts auch in personeller Hinsicht kundzutun, indem der Vorsitzende des Verfahrens gegenüber den Parteien in Erscheinung tritt. Dies hätte zugleich den Vorteil, dass den Parteien die für ihre Angelegenheit zuständige Ansprechperson beim Gericht bekannt wäre. Im Übrigen will nicht recht einleuchten, warum im vorliegenden Fall die intern offenbar bereits erfolgte Zuteilung des Verfahrensvorsitzes an den Regionalgerichtspräsidenten nicht auch gegenüber den Parteien hätte kommuniziert werden können. Jedenfalls kann es dem Gesuchsteller nicht zum Nachteil gereichen, wenn im vorliegenden Fall die Kenntnisgabe des Verfahrensvorsitzes unmittelbar nach Eingang der Anklage unterblieben ist.

4.1. Der Gesuchsteller macht geltend, im vor dem Regionalgericht E.________ hängigen Strafverfahren sei die Frage seiner (verminderten) Schuldfähigkeit von zentraler Bedeutung. Ein hierzu von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes Gutachten sei zum Schluss gelangt, dass sich aus psychiatrischer Sicht für die ihm vorgeworfenen verbalen Angriffe gegenüber den Nachbarn zwar eine erhaltene Einsichtsfähigkeit, aber aufgrund affektiver psychopathologischer Symptome (Ärger, Wut, Impulskontrollstörung) eine mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ergebe. Die mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit lasse sich – so das Gutachten – für alle Straftatvorwürfe begründen, bei denen es zu Ehrverletzungen, Beschimpfungen und Beleidigungen gekommen sei. Im Revisionsverfahren Proz. Nr. 115-2016-29 habe sich der Streit ebenfalls um die Frage der Urteilsfähigkeit, d.h. der Prozess- und Postulationsfähigkeit, sowie der (zivilrechtlichen) Schuldfähigkeit betreffend der ihm zur Last gelegten Persönlichkeitsverletzungen gedreht. Im Zentrum des Revisionsverfahrens habe somit die Prozessfähigkeit und dementsprechend auch die Urteilsfähigkeit von ihm gestanden. Indem die Richter – darunter auch der vom Ausstandsbegehren betroffene Regionalgerichtspräsident – in jenem Verfahren die (zivilrechtliche) Urteilsfähigkeit des Gesuchstellers in Bezug auf die von ihm begangenen Persönlichkeitsverletzungen bejaht hätten, habe sich der Regionalgerichtspräsident bereits in einem Mass festgelegt, welches das gegen ihn geführte Strafverfahren, in welchem wiederum die Frage seiner Schuld- und Urteilsfähigkeit von zentraler Bedeutung sei, nicht mehr als offen erscheinen lasse. Aus diesem Grund sei in Bezug auf den Regionalgerichtspräsidenten der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. b StPO erfüllt (act. A.1, S. 4 ff.).

4.2. Gemäss Art. 56 lit. b StPO tritt eine in der Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in anderer Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Eine gleiche Sache ist nur (restriktiv) anzunehmen bei Identität der Parteien, des Verfahrens (welches zum ausstandsrelevanten Entscheid führt oder dazu führen soll) und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen (BGE 143 IV 69 E. 3.1; Andreas Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Woh-lers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 56 StPO). Für die Annahme einer gleichen Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO genügt ein blosser hinreichend enger Sachzusammenhang zwischen dem aktuellen Verfahren und der früheren Beschäftigung nicht. Konstellationen mit engem Sachzusammenhang können indes unter dem Ausstandsgrund der Vorbefassung nach Art. 56 lit. f StPO zusätzlich geprüft werden (Keller, a.a.O., N 16 zu Art. 56 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 221 E. 3). In dieser Hinsicht stellt sich die Frage, ob sich das Mitglied einer Strafbehörde durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, welches es als nicht mehr unvoreingenommen und dementsprechend das tangierte Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 131 I 24 E. 1.2). Dies ist anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umständen zu beurteilen (Keller, a.a.O., N 31 zu Art. 56 StPO).

4.3. Entsprechend dem zuvor Ausgeführten geht es vorliegend nicht um eine gleiche Sache im Sinne von Art. 56 lit. b StPO, zumal bereits die Parteien in den vom Gesuchsteller angegebenen Verfahren nicht identisch sind. In Frage kommen kann damit höchstens der Ausstandsgrund der Vorbefassung gemäss Art. 56 lit. f StPO. Im zivilrechtlichen Verfahren Proz. Nr. F.________ vor dem damaligen Bezirksgericht E.________ hatte C.________ gegen den Gesuchsteller eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung anhängig gemacht, welche unter dem Vorsitz des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 25. November 2015 gutgeheissen wurde. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Vorliegen des im Rahmen eines Verfahrens betreffend Friedensbürgschaft vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden eingeholten Gutachtens, in welchem dem Gesuchsteller die Fähigkeit abgesprochen wurde, ein Versprechen gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht abzugeben, liess der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen den Entscheid im Verfahren Proz. Nr. F.________ betreffend Persönlichkeitsverletzung einreichen, welches mit Entscheid vom 13./21. Juni 2018 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller zivilrechtliche Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, welche dort noch pendent ist (Verfahren ZK1 18 77). Dabei ging bzw. geht es um die Frage, ob beim Gesuchsteller gestützt auf das zur Frage der Friedensbürgschaft erstellte Aktengutachten des G.________ vom 16. April 2016 auch im zivilrechtlichen Verfahren die Partei- bzw. Prozessfähigkeit hätte abgesprochen werden müssen. Im gegen den Gesuchsteller geführten Strafverfahren geht es unter anderem um die Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers bezüglich der zur Anklage gebrachten, mutmasslichen Straftaten in der Zeit vom 5. Februar 2016 bis 21. August 2020. Hierfür wurde von den Psychiatrischen Diensten Graubünden am 3. Februar 2020 ein Gutachten erstellt.

4.4. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt (vgl. act. A.2, S. 5), lag das Gutachten der H.________ im Zeitpunkt des Entscheides über das Revisionsverfahren noch gar nicht vor. Diese zwei Verfahren betreffen weder das gleiche Verfahren (zivilrechtliches Verfahren bzw. Strafverfahren) noch die gleiche Sache (Partei- bzw. Prozessfähigkeit im Zivilverfahren bzw. Schuldfähigkeit in einem Strafverfahren). Die sich stellenden Fragen mögen zwar einen gewissen sachlichen Zusammenhang aufweisen (der Gesuchsteller spricht von "vielen Parallelen"; vgl. act. A.3, S. 8). Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen zur Bejahung der Partei- und Prozessfähigkeit einerseits und der strafrechtlichen Schuldfähigkeit andererseits nicht deckungsgleich sind. Insofern scheint es denn auch sinnvoll, dass bezüglich der Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit des Gesuchstellers ein neues Gutachten eingeholt wurde. Inwiefern sich der Gesuchsgegner unter diesen Umständen bereits in einem Masse festgelegt hätte, welches das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Von einem Richter kann erwartet werden, dass er die Fragen der Partei- und Prozessfähigkeit bzw. der strafrechtlichen Schuldfähigkeit differenziert zu behandeln weiss. Dafür, dass dies beim Gesuchsgegner anders sein könnte, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Inwiefern der vom Gesuchsteller beantragte Aktenbeizug von anderen bzw. früheren Verfahren daran etwas zu ändern würde, ist nicht ersichtlich. Nur am Rande zu erwähnen ist dabei, dass der Umstand, dass ein Gerichtsmitglied in einem früheren Verfahren eine (andere) Angelegenheit derselben Person behandelt hat, keine unzulässige Vorbefassung schafft bzw. den Anspruch auf den verfassungsmässigen Richter nicht tangiert (Keller, a.a.O., N 16a zu Art. 56 StPO; vgl. auch BGE 119 Ia 221 E. 3). Im Übrigen sind auch keine Äusserungen des Gesuchsgegners aktenkundig, wonach er sich in einer Art und Weise zum Strafverfahren bzw. zur Frage der strafrechtlichen Schuldfähigkeit geäussert hätte, die ihn als voreingenommen erscheinen liessen.

4.5. Sofern der Gesuchsteller im Weiteren vorbringt, das Gutachten der H.________ Graubünden nehme Bezug auf frühere Gutachten (darunter auch das bereits angesprochene Gutachten des G.________), weshalb es nicht erstaune, dass fast dieselben Schlussfolgerungen vorlägen (vgl. act. A.3, S. 7), vermag er daraus nichts für die vorliegende Ausstandsthematik abzuleiten. Diese Gegebenheiten betreffen vielmehr Fragen der Beweiswürdigung. Die Würdigung des Gutachtens wird Gegenstand des Strafverfahrens sein; selbstverständlich bleibt es dem Gesuchsteller unbenommen, Einwände gegen den Inhalt oder die Methodik des Gutachtens vorzutragen. Dass er dies nicht (uneingeschränkt) tun könnte für den Fall, dass der Gesuchsgegner den Vorsitz im Verfahren hätte, macht er nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich.

4.6. Auch sofern der Gesuchsteller andeuten will, aufgrund des Gutachtens als solches bzw. dessen Schlussfolgerungen erscheine der Verfahrensausgang nicht mehr als offen, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der Ausgang des Verfahrens bzw. die Beurteilung einer bestimmten Streitfrage aufgrund des im Recht liegenden Gutachtens, von welchem in Fachfragen bekanntermassen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf, bereits mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussagen liesse, könnte von einer inneren Voreingenommenheit des Richters noch keine Rede sein. Denn entscheidend ist nicht das vorhandene Beweismaterial, sondern ob bzw. wie sich eine Gerichtsperson dazu allenfalls bereits vor der Urteilsberatung äussert. Das vorhandene Beweismaterial hat denn auch nichts mit dem Richter als Person zu tun, sodass der Einwand, aufgrund des Gutachtens erscheine der Ausgang des Verfahrens nicht mehr offen, konsequenterweise auch gegen andere Richter erhoben werden müsste. Diese Argumentation läuft somit darauf hinaus, in angeblich oder vermeintlich klaren Fällen keine unvoreingenommenen Richter zur Verfügung zu haben. Dass dies nicht der Sinn der Ausstandsgründe ist, liegt auf der Hand. Mit anderen Worten ist zwischen Beweislage und persönlicher Unvoreingenommenheit zu unterscheiden. Vom einen (hier insbesondere von den Schlussfolgerungen im Gutachten der H.________ Graubünden) lässt sich nicht ohne Weiteres auf das andere (mangelnde Unvoreingenommenheit) schliessen. Vielmehr müsste der Gesuchsgegner – um eine innere Voreingenommenheit anzunehmen – zu erkennen geben, dass er unter keinen Umständen vom Gutachten abzurücken bereit wäre, selbst wenn dieses etwa unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich wäre. Dass dem so wäre, wird vom Gesuchsteller zu Recht nicht geltend gemacht. Eine unzulässige Vorbefassung, welche das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt, ist demnach zu verneinen.

5.1. In der Stellungnahme des Gesuchstellers vom 31. Juli 2021 wird ein weiterer Ausstandsgrund in Form einer besonderen Feindschaft bzw. eines persönlichen Zerwürfnisses geltend gemacht. Begründet wird dies damit, dass der Vorwurf des Gesuchsgegners gegenüber dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dieser habe seine anwaltlichen Sorgfaltspflichten verletzt bzw. gegen Treu und Glauben gehandelt, den Verdacht eines ausgesprochen negativen Bezugs zum Beschuldigten bzw. zu dessen Verteidiger im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses oder gar einer eigentlichen Feindschaft im Sinne von Art. 56 lit. f StPO begründe (vgl. act. A.3, S. 5).

5.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Ein negativer Bezug zu einer Partei muss ein ausgeprägter im Sinne eines persönlichen Zerwürfnisses oder einer eigentlichen Feindschaft sein, um Befangenheit anzunehmen (Keller, a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO). Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten (Boog, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). Heftige Attacken gegen den Magistraten führen indes nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon Betroffene hege die gleichen Gefühle gegenüber der Partei, es sei denn, er reagiere mit Strafklage darauf (vgl. hierzu BGE 134 I 20 E. 4.3.2). Allerdings können ungeschickte Reaktionen darauf eine Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO auslösen. Eine Strafanzeige oder eine Zivilklage gegen eine Amtsperson begründet für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund, wenn diese im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit erfolgt. Anders ist wiederum zu entscheiden, wenn das Behördenmitglied seinerseits mit einer Strafanzeige oder auf andere Art reagiert, die deutlich macht, dass er nicht mehr in der Lage ist, die notwendige Distanz gegenüber der Strafklage einreichenden Partei zu wahren (vgl. zum Ganzen Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO; je mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die negativen Gefühle müssen beim Mitglied der Strafbehörde persönlich vorhanden sein. Ob die Partei solche Gefühle hegt, ist unerheblich und für sich allein kein Ablehnungsgrund (Boog, a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO; Keller, a.a.O., N 30 zu Art. 56 StPO). Im Übrigen erachtete es das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich, jahrelang öffentlich gegen einen Richter zu polemisieren und hinterher zu argumentieren, damit sei dieser nun voreingenommen (BGer 1B_365/2009 v. 22.3.2010 E. 3.3).

5.3. Als vom Ausstandsgesuch betroffene Richterperson durfte sich der Regionalgerichtspräsident zum Ausstandsgesuch des Beschuldigten äussern und dabei insbesondere auch Einwände gegen die Begründung des Gesuchs anbringen. Die Entgegnungen des Regionalgerichtspräsidenten gegenüber dem Verteidiger des Gesuchstellers bewegen sich indes im Rahmen des sachlich Vertretbaren und sind daher unter dem Gesichtspunkt der Unbefangenheit nicht zu beanstanden (dazu eingehend Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 100 ff.). Im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht in einem despektierlichen, kränkenden oder beleidigenden Ton gehalten. Nicht entscheidend sein kann dabei grundsätzlich, ob die Einwände des Regionalgerichtspräsidenten gegen das Ausstandsgesuch in der Sache zutreffend sind oder nicht, solange sie sich nicht geradezu als völlig haltlos bzw. jenseits des sachlich Vertretbaren erweisen. Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Daran vermag auch die (angebliche) Schwere der Vorwürfe nichts zu ändern. Von einem Zerwürfnis bzw. einem ausgesprochen negativen Bezug des Regionalgerichtspräsidenten zum Gesuchsteller bzw. seinem Verteidiger kann daher nicht ausgegangen werden. Inwiefern die in der Vergangenheit bereits eingereichten (zahlreichen) Ausstandsgesuche des Beschuldigten gegen den Regionalgerichtspräsidenten daran etwas ändern würden, ist nicht ersichtlich. Denn zum einen legt der Gesuchsteller nicht dar, wie diese Gesuche entschieden worden sind; er begründet damit nicht hinreichend, welchen konkreten Einfluss diese Umstände auf das Verhältnis des Regionalgerichtspräsidenten zu ihm gehabt hat oder gehabt haben könnte. Zum anderen kann von einer Richterperson erwartet werden, dass sie sich bei der Entscheidfindung von vorangegangenen Ausstandsgesuchen nicht beeindrucken lässt. Es ist geradezu das Kennzeichen der richterlichen Tätigkeit, unvoreingenommen, objektiv und frei von sachfremden Einflüssen zu entscheiden. Angriffe gegen die eigene Person bzw. gegen das Gericht als Institution sind daher von der Beurteilung der Sache zu trennen. Dass der Regionalgerichtspräsident hierzu nicht mehr in der Lage wäre, legt der Gesuchsteller nicht dar und wäre auch nicht ersichtlich. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass es eine Prozesspartei durch gezielte Kritik gegenüber einer Gerichtsperson in der Hand hätte, Einfluss auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers zu nehmen (vgl. hierzu auch Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO). Dass dies nicht sein darf, versteht sich eigentlich von selbst. Entscheidend kann somit nicht die vorgetragene Kritik an sich sein, sondern ob und wie sich dadurch das Verhältnis zwischen der Gerichtsperson und der Prozesspartei verändert. Dabei ist – wie dargelegt – auch die (allfällige) Reaktion der Gerichtsperson auf die ihr gegenüber geäusserte Kritik zu berücksichtigen. Erst wenn diese nicht mehr von professioneller Sachlichkeit geprägt ist, entstehen Zweifel an der inneren Unvoreingenommenheit der Gerichtsperson. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller nicht aufzeigt, dass bzw. inwiefern der Gerichtspräsidenten auf entsprechend negative Kommentare auf den Webseiten des Gesuchstellers oder auf andere Angriffe unangemessen oder ungeschickt reagiert hätte. Aus dem Verhalten des Gesuchstellers allein lässt sich demnach kein (beidseitiges) persönliches Zerwürfnis zwischen ihm und dem Regionalgerichtspräsidenten ableiten. Allenfalls einseitige Antipathien des Gesuchstellers gegenüber dem Gesuchsgegner genügen für einen Ausstand nicht. Dasselbe gilt für die angeblich seit über drei Jahren hängige Ausstandsbeschwerde gegen den Gesuchsgegner (vgl. hierzu act. A.3, S. 6). Inwiefern die dabei dem Kantonsgericht vorgeworfene Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ein Zerwürfnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Gesuchsgegner begründen könnte, bleibt unerfindlich. Schliesslich vermögen auch die vom Gesuchsteller geschilderten Vorkommnisse anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 im Revisionsverfahren Proz. Nr. 115-2016-29 (vgl. hierzu act. A.3, S. 6) kein Zerwürfnis zu begründen, ist doch der Umstand, dass die Begründetheit eines Begehrens (in casu ein Ausstandsbegehren) angezweifelt wird, nicht als persönlicher Angriff zu werten. Bei bloss unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen einer Partei und dem Gericht kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie das zwischenmenschliche Verhältnis nicht in einer Art und Weise belasten, dass ein Richter generell nicht mehr in der Lage wäre, sich der Sache unvoreingenommen anzunehmen. Im Übrigen erweist sich das Vorbringen des persönlichen Angriffs anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 ohnehin als verspätet.

6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass kein Ausstandsgrund gegen den Regionalgerichtspräsidenten vorliegt. Das Gesuch ist folglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben.

Demnach wird erkannt:

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 13

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

5A_335/2010

BGE 139 III 120ATF 139 III 120DTF 139 III 120

BGE 128 V 82ATF 128 V 82DTF 128 V 82

BGE 117 Ia 322ATF 117 Ia 322DTF 117 Ia 322

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

4A_217/2012

4A_277/2012

6B_334/2017

6B_470/2017

6B_882/2008

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

Art. 49 ZPOart. 49 CPCart. 49 CPC

6B_882/2008

Art. 331 StPOart. 331 CPPart. 331 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

Art. 328 StPOart. 328 CPPart. 328 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 119 Ia 221ATF 119 Ia 221DTF 119 Ia 221

BGE 131 I 24ATF 131 I 24DTF 131 I 24

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 119 Ia 221ATF 119 Ia 221DTF 119 Ia 221

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

BGE 134 I 20ATF 134 I 20DTF 134 I 20

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

1B_365/2009

Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP

Art. 59 StPOart. 59 CPPart. 59 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF