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Entscheid

SK2 2021 48

Personalrecht

17. August 2021Deutsch17 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. März 2017 gegen A._____ eine Strafuntersuchung (VV.2017.545) wegen des Verdachts auf Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 23. März 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung und nach Kenntnisnahme mehrerer Ausschreibungen zur Verhaftung infolge Strafvollzugs.

Source gr.ch

Beschluss vom 27. August 2021

Referenz SK2 21 48

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Severin Walz

Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen

Gegenstand Amtliche Verteidigung

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.06.2021, mitgeteilt am 21.06.2021 (Proz. Nr. VV.2017.545)

Mitteilung 31. August 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete mit Verfügung vom 8. März 2017 gegen A._____ eine Strafuntersuchung (VV.2017.545) wegen des Verdachts auf Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB und Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Mit Verfügung vom 23. März 2017 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nach Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung und nach Kenntnisnahme mehrerer Ausschreibungen zur Verhaftung infolge Strafvollzugs.

B. Am 26. Mai 2021 benachrichtigte das Amt für Justizvollzug St. Gallen die Staatsanwaltschaft über die Festnahme von A._____. Am 3. Juni 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft A._____ die Wiederanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2021.

C. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft vorsorglich die Bestellung von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz als amtlichen Verteidiger.

D. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021, gleichentags mitgeteilt, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt MLaw Severin Walz ohne Kostenfolge ab.

E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Juli 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:

1.

In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben;

2.

dem Beschwerdeführer sei für das Strafverfahren wegen Erpressung und Drohung ein amtlicher Verteidiger in der Person des Unterzeichners zu bestellen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Staatskasse.

Überdies stellte der Beschwerdeführer folgendes Gesuch und folgenden Verfahrensantrag:

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichners zu bestellen.

Die vollständigen Akten der Vorinstanz, sowohl die Akten der Jugend-anwaltschaft St. Gallen als auch die Akten des Rechtshilfeverfahrens am Untersuchungsamts St. Gallen, seien in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen.

F. Der Kammervorsitzende forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. Juli 2021 dazu auf, ein separates und gehörig begründetes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juli 2021 nach. Das Gesuch wird in einem separaten Verfahren behandelt (SK2 21 53).

G. Mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H. Die Akten der Staatsanwaltschaft (VV.2017.545) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die am 2. Juli 2021 zur Post gegebene Beschwerde (act. A.1) erfolgte ohne weiteres innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]), zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt.

2.

Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Zur Begründung führte sie zunächst aus, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann seien auch die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt. Der vorliegende Fall biete in strafrechtlicher Hinsicht keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre (act. B.1).

3.

Mit Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich gegenwärtig im Strafvollzug befinde und in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO eine anwaltliche Verbeiständung angebracht wäre. Zudem rügt er eine Rechtsverletzung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) dahingehend, dass ihm die Bestellung eines amtlichen Verteidigers trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verweigert worden sei (act. A.1).

4.1

Nach Art. 130 lit. a StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat. Grund dafür ist die besondere Situation, in welcher sich die festgenommene beschuldigte Person vor allem in der Anfangsphase der Untersuchungshaft befindet (Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 zu Art. 130 StPO).

4.2

In ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 führte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund früherer Strafverfahren, die bereits rechtskräftig abgeschlossen seien, im Vollzug (act. A.2).

4.3

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, ihm sei in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO die notwendige Verteidigung zuzusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der vom Beschwerdeführer momentan zu erstehende Vollzug steht weder in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren noch handelt es sich um Untersuchungshaft. Die Anrechnung einer Haftstrafe aus einem früheren und bereits rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren als Untersuchungshaft an das vorliegende Verfahren, um die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung zu erfüllen, erscheint dem Kantonsgericht sachfremd und entgegen dem Sinn und Zweck von Art. 130 lit. a StPO. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer momentan im Strafvollzug befindet, ist indes im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu berücksichtigen. Schliesslich liegt auch kein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vor, geht die Staatsanwaltschaft (derzeit) doch von einer möglichen Sanktion von weniger als vier Monaten Freiheitsstrafe bzw. 120 Tagessätzen Geldstrafe aus (vgl. act. A.2, S. 2).

5.1

Im Weiteren wird eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.3 f.). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5; 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; BGer 1B_500/2012 v. 3.12.2012 E. 2.2; Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 34, 42 zu Art. 132 StPO). Liegt die Strafandrohung höher als bei einem offensichtlichen Bagatellfall, ohne dass jedoch ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten vorliegt, spricht das Bundesgericht von einem sogenannten relativ schweren Fall. Bei einem solchen ist eine amtliche Verteidigung nur geboten, wenn zusätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (vgl. die Nachweise in BGE 143 I 164 E. 3.5).

Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person "namentlich" unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO geboten ist, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person aus anderen als den in dieser Bestimmung genannten Gründen geboten sein kann (vgl. BGer 1B_555/2012 v. 6.12.2012 E. 2.1 und 1B_477/2011 v. 4.1.2012 E. 2.2; ferner auch BGE 143 I 164 E. 3.6). Massgebend ist stets die Gesamtheit der konkreten Umstände, was eine strenge Schematisierung verbietet (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6; BGer 1B_210/2019 v. 29.7.2019 E. 2.1). Besondere Schwierigkeiten können sowohl im Ablauf des Verfahrens als auch in der materiellrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe begründet sein (vgl. hierzu die Übersicht bei Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Sodann sind auch persönliche Umstände bzw. Eigenschaft der beschuldigten Person selbst (z.B. Intelligenz, Alter, Schulbildung, gesundheitliche Aspekte etc.) zu berücksichtigen (vgl. Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; ferner auch Ruckstuhl, a.a.O., N 36 zu Art. 132 StPO, welcher von "schwierige[n] persönliche[n] Verhältnisse[n]" spricht). Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 132 StPO m.w.H.).

5.1.1

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass im vorliegenden Fall tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vorliegen würden, denen er nicht gewachsen sei. Ihm würde, auch wenn vorliegend von einem Bagatellfall auszugehen wäre, die amtliche Verteidigung zustehen. So verbüsse er momentan eine Haftstrafe aufgrund mehrerer vorgelagerter Delikte. Hinzu komme ein sich im Ausland abgespielter Sachverhaltskomplex, weshalb die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zur Anwendung komme und er das Recht habe, beim die schwerste Strafe ausfällenden Gericht eine Gesamtstrafe zu bewirken. Es liege ein Zusammentreffen von strafbaren Handlungen vor, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden seien, woraus die Frage der Vergleichbarkeit jugendstrafrechtlicher und erwachsenenstrafrechtlicher Sanktionen aufgeworfen werde. Indes liege retrospektive Konkurrenz gemäss Art. 49 StGB vor, da eine Straftat bekannt geworden sei, die vor dem Urteil über eine oder mehrere Straftaten begangen worden sei und die bei rechtzeitiger Kenntnis in einer Gesamtstrafe hätte mitberücksichtigt werden sollen. Dem Beschwerdeführer sei die Beantwortung dieser Fragen einzig mit anwaltlicher Hilfe möglich (act. A.1, Rz. 3 ff.).

5.1.2

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 aus, die zurzeit zu verbüssenden Strafen gingen allesamt aus bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hervor. Der vorliegende Sachverhalt habe teilweise vor Erlass des letzten Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2016 stattgefunden (StA act. 2.1; StA act. 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer eine teilweise Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB drohe. Für die Beurteilung des Gesuchs um amtliche Verteidigung seien indes einzig die vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu berücksichtigen, wobei das Verfahren in Österreich der Staatsanwaltschaft nicht bekannt sei und die Voraussetzungen für die stellvertretende Strafverfolgung gemäss Art. 85 IRSG ohnehin nicht erfüllt seien. Es handle sich unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO Der Beschwerdeführer sei bereits in diverse Strafverfahren involviert gewesen. Der zu beurteilende Sachverhalt erweise sich als einfach und ergebe keine rechtlichen Schwierigkeiten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht angezeigt sei (act. A.2).

5.1.3

Eingangs ist bezüglich des im Ausland mutmasslich begangenen Sachverhalts festzuhalten, dass es sich, wie der Beschwerdeführer selbst durchblicken lässt, einzig um ein Gesuch um eine (rechtshilfeweise) Einvernahme handelt. Somit ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer stellvertretenden Strafverfolgung auszugehen, sondern einzig um eine Beweisrechtshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG und deshalb um die sonstige bzw. kleine Rechtshilfe (Sabine Gless, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Rz. 256 ff.). Mangels Gesuchs um stellvertretende Strafverfolgung kommt die Anwendung von Art. 85 IRSG nicht in Betracht (BGer 1A.56/2001 v. 10.5.2001 E. 1c). Somit ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Ausland das vorliegende Verfahren nicht beschlägt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen für den vorliegenden Fall relevante strafbare Handlungen vor, die vor dem 18. Lebensjahr stattfanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführte, ist für die Ausfällung der Zusatzstrafe auf die mit Strafbefehl vom 7. Dezember 2016 erledigten Sachverhalte abzustellen. Die Sachverhalte fanden allesamt ab Juli 2016 statt. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer, im Jahr 1997 geboren, bereits in seinem 19. Lebensjahr (StA act. 2.1). Inwieweit die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich retrospektiver Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Schwierigkeit darstellen könnten, ist nicht ersichtlich. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, wurde die Bestimmung in der in Aussicht gestellten Strafhöhe bereits berücksichtigt. Es scheint somit unbestritten zu sein, dass der Beschwerdeführer in den "Genuss" von Art. 49 Abs. 2 StGB kommen soll. Was die Sanktionsart anbelangt, so macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass im Falle einer Verurteilung statt – wie von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt – einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen sei. Was schliesslich die Höhe der in Aussicht gestellten Freiheitsstrafe betrifft, so legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich in diesem Zusammenhang besondere rechtliche Fragen ergeben würden. Insbesondere zeigt er nicht spezifische Strafzumessungsfaktoren auf, welche vorliegend umstritten sein könnten. Die pauschale Bemerkung, es liege retrospektive Konkurrenz vor, weshalb sich der Sachverhalt rechtlich verkompliziere, vermag somit für sich alleine keine besonderen Schwierigkeiten zu begründen (vgl. KGer SG GVP 2015 Nr. 91 E. 5a ff.). Ohnehin besteht im Bereich der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB ein grosser Ermessensspielraum (Hans Wiprächtiger/Stefan Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 5 zu Art. 47 StGB). Insoweit ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zu folgen, dass im vorliegenden Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen besonderen Schwierigkeiten erhellen, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen würden. Daran ändert auch die derzeitige Inhaftierung des Beschwerdeführers nichts, zumal der Sachverhalt aufgrund der aktenkundigen, schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der Geschädigten (vgl. insb. StA act. 3.2, 3.3 und 3.4) zumindest in den wesentlichen Zügen als erstellt gelten dürfte und somit nicht (mehr) mit umfangreichen Ermittlungshandlungen zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer durchlief in der Vergangenheit bereits diverse Strafverfahren, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er dem jetzigen nicht gewachsen wäre.

5.2.1

Mit Blick auf die weitere Voraussetzung für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung – die Mittellosigkeit – ist vorauszuschicken, dass bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. BGer 1B_332/2012 v. 15.8.2012 E. 2.5 m.w.H.).

5.2.2

Der Beschwerdeführer verpasste es, in seiner Eingabe vom 2. Juli 2021 seine finanzielle Situation aufzuzeigen. Er beschränkte seine Ausführungen auf die Thematik der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Dies stellte auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2021 fest (act. A.2). Derweil kam der Beschwerdeführer seiner Offenlegungspflicht, wenn auch nur rudimentär, im Verfahren SK2 21 53 nach, indem er im Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung EUR 690.00 aus deutschem Arbeitslosengeld als Einkommen deklarierte. Dies jedoch ohne Einreichung eines entsprechenden Belegs (act. A.1.b [SK2 21 53]). Einzig eingereichter Beleg stellt ein Schreiben der vom Beschwerdeführer momentan bewohnten Strafanstalt dar, welches eine Übernahme der Gesundheitskosten des Beschwerdeführers durch das entsprechende Amt für Justizvollzug bestätigt (act. B.1 [SK2 21 53]). Inwieweit der einzig eingereichte Beleg die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers darzulegen vermag und ob es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer im Strafvollzug nicht möglich war, weitere Belege einzureichen, kann aufgrund der anderen nicht gegebenen Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO offenbleiben.

5.3

Nach den Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 5.1 ff.) ist die Notwendigkeit einer Verteidigung in Analogie zu Art. 130 lit. a StPO nicht gegeben. Sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung sind nicht ersichtlich. Die Rügen und Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen schliesslich auch die Erfüllung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu belegen.

6.

Soweit der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag stellt, es seien die vollständigen Akten, sowohl die Akten der Jugendanwaltschaft St. Gallen als auch die Akten des Rechtshilfeverfahrens beim Untersuchungsamt St. Gallen in das vorliegende Beschwerdeverfahren beizuziehen, ist ihm nicht zu folgen. Wie in den vorstehenden Erwägungen ausgeführt wurde (vgl. E. 4.1 ff.), haben sowohl das Verfahren vor der Jugendanwaltschaft als auch das Rechtshilfeverfahren keinen Einfluss auf die vorliegend zu prüfenden Fragen. Der Beizug der geforderten Akten würde am vorliegenden Entscheid somit von vornherein nichts zu ändern vermögen. Insofern erweist sich der Antrag als nutzlos, weshalb er abzuweisen ist.

7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft zu Recht verweigert wurde. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.

Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 10

Art. 156 StGBart. 156 CPart. 156 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

1B_500/2012

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

1B_555/2012

1B_477/2011

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

BGE 143 I 164ATF 143 I 164DTF 143 I 164

1B_210/2019

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 85 IRSGart. 85 EIMPart. 85 AIMP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 63 IRSGart. 63 EIMPart. 63 AIMP

Art. 85 IRSGart. 85 EIMPart. 85 AIMP

1A.56/2001

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 135 I 91ATF 135 I 91DTF 135 I 91

BGE 124 I 1ATF 124 I 1DTF 124 I 1

1B_332/2012

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 130 StPOart. 130 CPPart. 130 CPP

Art. 132 StPOart. 132 CPPart. 132 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF