SK2 2021 49
Invalidenversicherung
8. März 2022Deutsch56 min
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte unter der Proz. Nr. VV.2018.3696 gegen A._____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte. Der fallführende Staatsanwalt, lic. iur. B._____, teilte A._____ am 14. Dezember 2018 mit, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. A._____ führte daraufhin aus, dass er sich Explorationsgesprächen verweigern werde, und er erschien nicht zum Termin bei der Psychiaterin. Am 14. Juni 2019 teilte der fallführende Staatsanwalt dem Vertreter von A._____ mit, dass ein Explorationsgespräch allenfalls zwangsweise durchgeführt werde; gleichzeitig wurde A._____ eingeladen, sich zum Explorationsgespräch einzufinden. Mit Festnahme- und Vorführungsbefehl vom 26. September 2019 ordnete der fallführende Staatsanwalt an, dass A._____ am 10. Oktober 2019 zwecks Begutachtung Dr. med. C._____ zuzuführen sei. Die Festnahme erfolgte am 10. Oktober 2019 um 11:15 Uhr. Anschliessend fand in der D._____ in E._____ die Begutachtung statt. Um 14:05 Uhr wurde A._____ entlassen.
Source gr.ch
Beschluss vom 8. Februar 2022
Referenz SK2 21 49
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Michael Dürst
Bernhard, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner
Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23.06.2021, mitgeteilt am 24.06.2021 (Proz. Nr. EK.2020.727)
Mitteilung 15. Februar 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte unter der Proz. Nr. VV.2018.3696 gegen A._____ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte. Der fallführende Staatsanwalt, lic. iur. B._____, teilte A._____ am 14. Dezember 2018 mit, dass eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. A._____ führte daraufhin aus, dass er sich Explorationsgesprächen verweigern werde, und er erschien nicht zum Termin bei der Psychiaterin. Am 14. Juni 2019 teilte der fallführende Staatsanwalt dem Vertreter von A._____ mit, dass ein Explorationsgespräch allenfalls zwangsweise durchgeführt werde; gleichzeitig wurde A._____ eingeladen, sich zum Explorationsgespräch einzufinden. Mit Festnahme- und Vorführungsbefehl vom 26. September 2019 ordnete der fallführende Staatsanwalt an, dass A._____ am 10. Oktober 2019 zwecks Begutachtung Dr. med. C._____ zuzuführen sei. Die Festnahme erfolgte am 10. Oktober 2019 um 11:15 Uhr. Anschliessend fand in der D._____ in E._____ die Begutachtung statt. Um 14:05 Uhr wurde A._____ entlassen.
B. Am 5. Februar 2020 erstattete A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige. Darin stellte er unter anderem den Antrag, es sei gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____, welcher die Verhaftung angeordnet habe, und die vollziehenden Polizeibeamten eine Strafuntersuchung wegen Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung, Amtsmissbrauchs und Hausfriedensbruchs etc. zu eröffnen.
Mit Eingabe vom 15. März 2021 dehnte A._____ die Strafanzeige auf sieben namentlich erwähnte Polizisten aus.
C. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Juni 2021, mitgeteilt am 24. Juni 2021, entschied die Staatsanwaltschaft, dass gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____ kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen.
D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:
Anträge:
Es sei die angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung Pr./Proc. EK.2020.727/RI vom 23. Juni 2021 der Beschwerdegegnerin aufzuheben und es sei diese anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner und Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs etc. zum Nachteil des Beschwerdeführers zu eröffnen.
Es sei davon Kenntnis und Vormerk zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner und Beschuldigten als Privatstrafkläger konstituiert und entsprechende Schadenersatzforderungen stellen wird;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. ges. MwSt auf die beantragte Parteientschädigung.
Prozessuale Anträge:
Es seien die Strafakten Pr./Proc. VV.2018.3696/WI und VV.2020.640/TE sowie die Akten in der Strafuntersuchung Pr./Proc. EK.2020.727/RI gegen folgende Polizeibeamte der Bündner Kantonspolizei: F._____, G._____, H._____, I._____, J._____, K._____ und L._____ betreffend Amtsmissbrauch, vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung sowie Hausfriedensbruch, etc. von Amtes wegen beizuziehen.
Es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahrens SK2 21 41 von Amtes wegen beizuziehen.
Eventualiter sei bei der Gutachterin, Frau Dr. med. C._____, Chefärztin der D._____, ein schriftlicher Amtsbericht über die Notwendigkeit der zwangsweisen Zuführung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 einzuholen.
Es sei nach dem Eingang der Beschwerdeantwort ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen.
E. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit für Kosten und Entschädigungen in der Höhe von CHF 2'500.00 auf. Nachdem der Betrag eingegangen war, lud der Vorsitzende die Staatsanwaltschaft und Staatsanwalt lic. iur. B._____ mit Verfügung vom 22. Juli 2021 zur Vernehmlassung ein.
F. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme desselben Datums beantragte auch Staatsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde.
G. Mit Eingabe vom 23. August 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H. Die Akten des Verfahrens EK.2020.727 wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
Die Beschwerde gegen die am 24. Juni 2021 mitgeteilte und am 25. Juni 2021 vom Beschwerdeführer in Empfang genommene (vgl. StA act. 1.2) Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 5. Juli 2021 (Datum Poststempel), womit sie als fristgerecht anzusehen ist.
1.3
Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO kann die Nichtanhandnahmeverfügung von den Parteien angefochten werden. Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung setzt im Regelfall eine Konstituierung vor dem Erlass der Verfügung voraus. Eine Ausnahme muss für den Fall gelten, in welchem sich der Geschädigte nicht rechtzeitig konstituieren konnte, beispielsweise weil er von der Staatsanwaltschaft nicht auf die Möglichkeit der Konstituierung im Sinne von Art. 118 Abs. 4 StPO hingewiesen wurde oder wenn eine Nichtanhandnahmeverfügung ganz zu Beginn des Vorverfahrens ergeht (vgl. BGer 1B_298/2012 v. 27.8.2012 E. 2.1).
1.4
Durch die angezeigten Delikte ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen; er ist daher – im Sinne einer vorläufigen Hypothese – als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Bereits in der Strafanzeige stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich als Privatkläger konstituiere (vgl. StA act. 2.1, S. 3). Eine rechtsgültige Konstituierung als Privatklägerschaft ist damit bereits im Vorverfahren erfolgt, weshalb dem in der Beschwerde wiederholten, identischen Antrag lediglich noch deklaratorische Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.5
Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Straf-prozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grund-züge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder
Dispositiv
-verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KGer GR SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2).
1.6. Die Strafanzeige vom 5. Februar 2020 richtet sich einerseits gegen Staatsanwalt lic. iur. B._____ und andererseits gegen die Kantonspolizei Graubünden bzw. gegen unbekannt. In der Strafanzeige wurde der Antrag gestellt, es sei der Polizeirapport betreffend die Festnahme und polizeiliche Überführung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 zur detaillierten Begründung der Strafanzeige herauszugeben. Insbesondere seien die Namen der anlässlich der polizeilichen Vorführung anwesenden Polizeibeamten bekannt zu geben (vgl. StA act. 2.1, S. 3). Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 kam die Staatsanwaltschaft diesem Begehren nach (vgl. StA act. 2.4), woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2021 die Strafanzeige auf sieben namentlich erwähnte Polizisten ausdehnte (vgl. StA act. 2.6). Die angefochtene Nichtanhandnahme befasst sich indes nur mit den gegenüber Staatsanwalt lic. iur. B._____ erhobenen Vorwürfe; folglich ist auch das Beschwerdeverfahren auf diese Punkte beschränkt. Insofern gehen die Ausführungen zur Festnahme des Beschwerdeführers vom 17. November 2018 (vgl. act. A.1, S. 6), welche nicht im Zusammenhang mit dessen psychiatrischer Begutachtung stand, an der Sache vorbei. Entsprechend erhellt auch nicht, inwiefern der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten aus dem Beschwerdeverfahren SK2 21 41 (vgl. act. A.1, S. 6 sowie prozessualer Antrag Nr. 5) sachdienliche Hinweise für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu liefern vermöchte. Dasselbe gilt für den beantragten Aktenbeizug aus den Verfahren SK2 19 12/13/14 – auch dort ging es um die Verhaftung vom 17. November 2018, die in keinem Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers stand. Der Beschwerdeführer begründet denn auch die Notwendigkeit des Aktenbeizugs nicht näher.
1.7. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Der Beschwerdeführer hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel er anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Die Anforderungen an die Beschwerdebegrün-dung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Die Beschwerdeinstanz prüft somit nur hinreichend begründete Rügen.
1.8. Die Staatsanwaltschaft lehnte es ab, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu nehmen. Sie begründete, warum die Tatbestände der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB (Erwägung 4), des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (Erwägung 5-6), der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB (Erwägung 7) und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (Erwägung 8) nicht erfüllt seien.
In Bezug auf den Tatbestand der Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Beschwerdegegner sei an der Durchführung der Festnahme nicht beteiligt gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdegegner in Bezug auf die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Verletzungen verdächtig gemacht haben soll. Der Beschwerdeführer führe weiter aus, der Beschwerdegegner habe davon ausgehen müssen, dass er (der Beschwerdeführer) sich der Festnahme widersetzen würde. Damit verliere sich der Beschwerdeführer in Mutmassungen. Selbst wenn diese zutreffen würden, würde sich nichts daran ändern, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Durchführung der Festnahme kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne (act. B.1, E. 4).
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die gegen den Beschwerdegegner anzuhebende Strafuntersuchung werde letztlich auch weisen, ob dieser sich in Mittäterschaft bzw. mittelbarer Täterschaft mit den ebenfalls beanzeigten Polizeibeamten weiterer Delikte, insbesondere einer schweren Körperverletzung mit bleibenden Gesundheitsschäden im Sinne von Art. 123 StGB strafbar und schuldig gemacht habe (act. A.1, S. 18). Diese Ausführungen vermögen vor dem Begründungserfordernis nicht standzuhalten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit den zuvor wiedergegebenen Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Er zeigt namentlich nicht auf, inwiefern dem Beschwerdegegner eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf die angebliche Körperverletzung angelastet werden könnte. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass der Beschwerdegegner an der Festnahme nicht beteiligt gewesen war – er hat sie lediglich angeordnet. Anhaltspunkte dafür, dass er die Polizisten angewiesen haben könnte, bei der Festnahme übermässig Gewalt anzuwenden, bestehen keine. Im Gegenteil: Im Festnahme- und Vorführungsbefehl vom 26. September 2019 wurde ausdrücklich festgehalten, die Polizeibeamten hätten nur "wenn nötig" Gewalt anzuwenden (vgl. StA act. 3.1.13). Die genaue Vorgehensweise der Festnahme oblag damit der Polizei. Insofern fällt auch eine Beteiligung in Form einer Mittäterschaft bzw. einer mittelbaren Täterschaft ausser Betracht. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner offenbar die Möglichkeit in Betracht zog, der Beschwerdeführer könnte sich der Festnahme widersetzen. Inwiefern unter diesen Umständen von einer Festnahme hätte abgesehen werden sollen, will nicht einleuchten. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist somit auf den Tatbestand der Körperverletzung bzw. einer allfälligen diesbezüglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners nicht weiter einzugehen.
1.9. Damit ist festzuhalten, dass – unter Vorbehalt des zuvor Ausgeführten – auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Akten aus diversen Verfahren. Die Akten des Verfahrens EK.202.727 wurden beigezogen (vgl. act. D.2). Dem Antrag wurde damit entsprochen. Was die Akten der Verfahren SK2 21 41 und SK2 19 12/13/14 betrifft, so wurde bereits darauf hingewiesen, dass deren Beizug für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist (vgl. oben Erwägung 1.6). Was die Akten des Verfahrens VV.2018.3696 anbelangt, so wurden diese – zumindest teilweise – in die Prozedur EK.2020.727 genommen (vgl. hierzu auch StA act. 3.1). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Übernahme sei (für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde) unvollständig; insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern es des Beizugs der gesamten bzw. originalen Akten des Verfahrens VV.2018.3696 bedürfte. Was schliesslich den Beizug der Akten aus dem Verfahren VV.2020.640 anbetrifft (vgl. prozessualer Antrag Nr. 4), so wird nicht dargelegt, um welches Verfahren es sich dabei handelt und wie dieses in Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde stehen könnte. Vom beantragten Beizug ist daher abzusehen.
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es sei bei der Gutachterin, Frau Dr. med. C._____, Chefärztin der D._____, ein schriftlicher Amtsbericht über die Notwendigkeit der zwangsweisen Zuführung des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2019 einzuholen (vgl. prozessualer Antrag Nr. 6). Der Sinn dieses Begehrens will nicht recht einleuchten. Die Frage, ob es nötig und zulässig war, den Beschwerdeführer zwangsweise der psychiatrischen Begutachtung zuzuführen, ist anhand der einschlägigen Verfahrensbestimmungen zu beurteilen. Zu dieser juristischen Fragestellung braucht eine medizinische Fachperson, wie es Dr. med. C._____ ist, nicht um Auskunft ersucht zu werden. Eine andere Frage ist hingegen, ob eine psychiatrische Begutachtung Sinn macht, wenn der Explorand der sachverständigen Person zwangsweise zugeführt wird. Angesprochen ist damit die Befürchtung, dass der Explorand seine Mitwirkung verweigern könnte, falls er nicht freiwillig zur Begutachtung erscheint. Dies wird im entsprechenden Sachzusammenhang näher zu erörtern sein (vgl. unten Erwägung 4.3.6).
2.3. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, nach dem Eingang der Beschwerdeantwort sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (prozessualer Antrag Nr. 7). Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels steht im Ermessen des Gerichts; nach der Praxis der II. Strafkammer findet im Beschwerdeverfahren in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt. Unbesehen darum steht es einer Partei zu, in Ausübung ihres sog. Replikrechts unaufgefordert Stellung zu Eingaben der Gegenpartei zu nehmen. Davon hat der Beschwerdeführer denn auch Gebrauch gemacht (vgl. act. A.4). Es ist daher nicht ersichtlich, welches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels haben könnte bzw. welcher konkrete Nachteil ihm durch die Nichtanordnung desselben entstanden sein könnte. Auf den entsprechenden Antrag braucht daher nicht mehr weiter einzugehen.
3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich eigentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO und N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; BGer 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; BGer 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Einstellung eines Strafverfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies bereits von Anfang an, d.h. aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tatbeständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Untersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen (KGer GR SK2 20 3 v. 3.5.2021 E. 2.2).
3.2. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa und E. 1b; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3 m.w.H.).
Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4). Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Machtbefugnissen. Eine Verletzung allfälliger Amtspflichten fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (dazu eingehend Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 6 ff. zu Art. 312 StGB m.w.H.). Zudem liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Denn bei der Gesetzesauslegung und -anwendung besteht oft ein gewisser Beurteilungsspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (vgl. Tommaso Caprara, Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Organisation und Durchführung von Grossveranstaltungen, in: ZStrR 2020, S. 198; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; Eva Wyler/Matthias Michlig, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 6 zu Art. 312 StGB; KGer GR SK2 14 61 v. 4.6.2015 E. 4c/bb; AppGer BS SB.2018.132 v. 2.11.2020 E. 2.5.4a; KGer BL 470 19 115 v. 16.7.2019 E. 4.1; GVP-SG 1989 Nr. 42 E. 4; OGer ZH TB170108 v. 6.9.2017 E. 3.1; ähnlich auch Bernhard Isenring, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 8a zu Art. 312 StGB). Mit anderen Worten stellt auch eine noch knapp vertretbare behördliche Entscheidung kein Amtsmissbrauch dar, wenngleich mit guten – allenfalls sogar besseren – Gründen anders hätte entschieden werden können. Die Verfügung muss qualifiziert falsch sein, wobei wiederum nicht erforderlich ist, dass ein geradezu unerträglicher Missbrauch von Amtsgewalt vorliegt (BGer 6B_281/2018 v. 24.1.2019 E. 1.4; BGer 6B_76/2011 v. 31.5.2011 E. 5.1). Nach Auffassung des Bundesstrafgerichts ist es darüber hinaus mehr als fraglich, ob jeder abschliessende, nicht anfechtbare Verwaltungsakt als Handhabung von Amtsgewalt gelten muss. Jedenfalls könne ein erstinstanzlicher Verwaltungsakt nicht als hoheitlicher Zwang gelten, weil er die Rechtsposition des Betroffenen nur vorläufig verändere; denn ihm stünden die Rechtsmittel der Verwaltungsrechtspflege zur Verfügung. Es sei nicht Zweck des Gesetzes, in fast allen Fällen diesen verwaltungsrechtlichen Schutz durch einen strafrechtlichen zu überlagern, nämlich mit dem Verbrechenstatbestand von Art. 312 StGB (BStGer SK.2015.35 v. 10.11.2015 E. 2.3.2). Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang ein dreistufiges Prüfprogramm (vgl. Marianne Hilf/Hans Vest, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich 2019, N 16 vor Art. 24-24e NHG m.H. auf die bundesgerichtliche Praxis): Gibt es keine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Verfügung der Vollzugsbehörde, findet eine volle Überprüfung durch das Strafgericht statt – mit Ausnahme der Angemessenheit und der Ermessensausübung. Wenn auf eine (an sich mögliche) verwaltungsgerichtliche Kontrolle verzichtet oder das verwaltungsrechtliche Verfahren noch nicht entschieden und abgeschlossen wurde, ist die Überprüfung durch das Strafgericht auf offensichtliche Gesetzesverstösse und einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch beschränkt. Wenn schliesslich bereits eine Kontrolle durch das Verwaltungsgericht stattgefunden hat, ist dem Strafgericht eine (inhaltliche) Nachprüfung der Verfügung untersagt (sog. Grundsatz der Wirksamkeit von Verwaltungsverfügungen). Fraglich erscheint indes, ob – unabhängig einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle – nicht jeder rechtskräftigen Verfügung eine gewisse Bindungswirkung zuerkannt werden sollte. Gegenteiliges wäre jedenfalls der Rechtssicherheit abträglich (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 12 v. 28.5.2021 E. 3.4.1 und KGer GR SK2 21 57 v. 24.9.2021 E. 3.2).
3.3. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Freiheitsberaubung bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Das geschützte Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit (BGE 141 IV 10 E. 4.3). Unrechtmässig ist eine Freiheitsberaubung, wenn rechtfertigende Umstände fehlen. Als solche kommen nebst den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 ff. StGB auch Einwilligungen in Betracht (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1). Die unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit liegt nach Rechtsprechung und Lehre darin, dass jemand daran gehindert wird, sich selbstständig, mit Hilfsmitteln oder mit Hilfe Dritter nach eigener Wahl vom Ort, an dem er sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben oder bringen zu lassen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; BGer 6B_145/2019 v. 28.8.2019 E. 6.2.2). Nicht verlangt wird, dass der Freiheitsentzug von langer Dauer ist. Einige Minuten reichen aus (BGer 6B_27/2020 v. 20.4.2020 E. 1.3.1). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Freiheitsberaubung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_27/2020 v. 20.4.2020 E. 1.3.1).
3.4. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt des Tatbestands ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3). Art. 181 StGB ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen; dem Druck auf die Entscheidungsfreiheit muss eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 f. m.w.H.). Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a; BGer 6B_28/2021 v. 29.4.2021 E. 2.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c; 96 IV 58 E. 5; BGer 6B_28/2021 v. 29.4.2021 E. 2.1).
4.1. Im von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren VV.2018.3696 wegen mehrfacher Körperverletzung sowie weiterer Delikte, teilte der Beschwerdegegner als fallführender Staatsanwalt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 mit, dass er eine erneute psychiatrische Begutachtung für erforderlich halte. Eine umfassende psychiatrische Begutachtung habe zuletzt im Jahr 2005 stattgefunden. Eine weitere Begutachtung im Zusammenhang mit der Frage der Ausfällung einer Friedensbürgschaft sei im Jahr 2016 anhand der Akten erfolgt. Es sei vorgesehen, den Gutachtensauftrag an die D._____, Frau Dr. med. C._____, zu erteilen. Die an die Gutachterin zu stellenden Fragen seien dem Schreiben im Anhang angefügt. Der Beschwerdeführer erhalte gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO die Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person sowie zu den an diese gerichteten Fragen innert 10 Tagen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Die vorgesehenen Fragen thematisierten insbesondere eine allfällige psychische Störung, die Schuldfähigkeit, die Rückfallgefahr sowie Massnahmen gemäss Art. 59 ff. StGB (vgl. StA act. 3.1.2). Am 15. Januar 2019 erfolgte der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung an Dr. med. C._____ (StA act. 3.1.3). Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer von Dr. med. C._____ zur psychiatrischen Begutachtung am 8. Februar 2019 eingeladen (StA act. 3.1.4). Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandant keine Explorationstermine wahrnehmen werde und auch zu keinen Explorationsgesprächen erscheinen werde (StA act. 3.1.6). Am 22. Januar 2019 zeigte der Beschwerdegegner Dr. med. C._____ an, dass der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er werde keine Explorationsgespräche wahrnehmen und auch zu keinen Explorationsgesprächen erscheinen. Er führte weiter aus, gemäss Art. 186 StPO sei eine zwangsweise psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person unter bestimmten Umständen möglich. Er bat Dr. med. C._____ mitzuteilen, ob vorliegend für die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht eine stationäre Begutachtung erforderlich sei oder ob ein Gutachten etwa auch aufgrund der Akten oder einzelner weniger zwangsweiser Vorführungen etc. durchgeführt werden könnte (StA act. 3.1.7). Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 führte Dr. med. C._____ aus, die Beurteilungsgrundlage anhand der vorliegenden Akten sei günstig. Die Akten würden valide Informationen zur bisherigen diagnostischen Einschätzung enthalten. Ein reines Aktengutachten würde allerdings auch gewissen Einschränkungen unterliegen. So könnten etwa keine Aussagen darüber getroffen werden, ob sich in den vergangenen Jahren allenfalls zusätzlich psychiatrische oder körperliche Beschwerden manifestiert hätten. Es könne zudem nicht beobachtet werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer auch innerhalb der Untersuchungssituation aggressiv-impulsiv reagiere, oder ob er in der Lage sei, sein Verhalten an die Situation anzupassen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner gegenwärtigen Einstellung bezüglich aggressiver Verhaltensweisen befragt werden. Eine persönliche Untersuchung hätte, falls der Beschwerdeführer zur Mitarbeit motiviert werden könne, den Vorteil, dass ein aktueller psychopathologischer Befund erhoben und mit dem früheren Befund verglichen werden könnte, um eine allfällige Progredienz der Symptomatik feststellen zu können. Ob dies jedoch im Rahmen einer zwangsweisen Zuführung gelingen könnte, sei sehr fraglich. Nach dem Studium der vorliegenden Akten sei anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch oder vielleicht gerade nach einer zwangsweisen Zuführung in der Untersuchungssituation aufgrund seiner krankheitsbedingten Einschränkungen nicht wesentlich kooperativer verhalten würde. Abschliessend hielt Dr. med. C._____ fest, dass, sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine zwangsweise Zuführung in Betracht gezogen werden, ein bis zwei Termine ausreichen dürften (StA act. 3.1.8). Am 14. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er "die Explorationsgespräche – falls nötig auch mit Blick auf Art. 186 StPO – zwangsweise durchzusetzen versuchen" würde. Dem Beschwerdeführer werde indes nochmals die Gelegenheit geboten, sich freiwillig zu einem ersten Explorationsgespräch einzufinden oder sich bei der Gutachterin oder dem zuständigen Staatsanwalt zu melden, um allenfalls die Umstände der Exploration besprechen zu können. Die Gutachterin werde deshalb dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) in nächster Zeit einen neuen Termin bekannt geben (StA act. 3.1.9). Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 schlug Dr. med. C._____ dem Beschwerdeführer den 11. Juli 2019 als Termin für die Durchführung der psychiatrischen Begutachtung vor (StA act. 3.1.11). Am 27. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner mit, dass sich sein Mandant weigere, an irgendwelchen Explorationsgesprächen teilzunehmen. Gegen eine zwangsweise Vorführung werde sich sein Mandant mit allen ihm zustehenden Rechten wehren und gegebenenfalls Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung etc. stellen (StA act. 3.1.12). Mit Festnahme- und Vorführungsbefehl vom 26. September 2019 ordnete der Beschwerdegegner an, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2019 Dr. med. C._____ zuzuführen sei, um ihn "einer stationären Begutachtung gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO" zu unterziehen (StA act. 3.1.13).
4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert das geschilderte Vorgehen der Staatsanwaltschaft bzw. des Beschwerdegegners in mehrfacher Hinsicht (dazu nachfolgend Erwägung 4.3). Im Sinne einer Vorbemerkung ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer (neuerlichen) psychiatrischen Begutachtung als solcher nicht (substantiiert) bestreitet. Er wendet sich denn auch nicht gegen die in der Nichtanhandnahmeverfügung enthaltene Feststellung, wonach auch der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen sei (vgl. act. B.1, E. 5c). In seiner Stellungnahme vom 16. August 2021 führte der Beschwerdegegner hierzu aus, eine strafrechtliche Beurteilung der dem Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe, was die Beurteilung der Schuldunfähigkeit mitumfasst habe, wäre ohne psychiatrische Begutachtung gar nicht möglich gewesen. Zudem sei es bei der Begutachtung auch darum gegangen, feststellen zu lassen, ob die Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere schwererer Gewalttaten, bestanden habe, nachdem der Beschwerdeführer durch Auseinandersetzungen mit seinen Nachbarn im November 2018 den Eindruck vermittelt habe, dass seine Gewaltbereitschaft zugenommen haben könnte (act. A.3, S. 1 f.). Diese Ausführungen erscheinen plausibel, zumal die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bereits in früheren Verfahren Thema war und die Schuldunfähigkeit gelegentlich auch schon bejaht wurde (vgl. die Hinweise in StA act. 3.1.1 [Ziff. 1]; zu den Voraussetzungen einer psychiatrischen Begutachtung der Schuldfähigkeit gemäss Art. 20 StGB s. auch BGE 133 IV 145 E. 3.3 m.w.H.; Felix Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 20 StGB m.w.H.). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer – was die nachbarschaftliche Auseinandersetzung im November 2018 betrifft – offenbar auf Notwehr beruft, mithin eine strafrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt (vgl. hierzu StA act. 3.1.6). Denn die Begutachtung steht unter der hypothetischen Voraussetzung, dass sich die Tat wie in den Akten beschrieben zugetragen hat (Bommer, a.a.O., N 29 zu Art. 20 StGB). Dabei geht der Gutachter von denjenigen (mutmasslichen) Umständen aus, die ihm die Strafbehörde vorgibt (sog. Anknüpfungstatsachen; vgl. hierzu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 182 StPO). Die Berufung auf Notwehr steht der psychiatrischen Begutachtung daher nicht entgegen, zumal die Staatsanwaltschaft diese Auffassung offenbar nicht teilt (vgl. hierzu auch die Anklageschrift im Verfahren VV.2018.3696 und VV.2012.3655 [StA act. 3.1.18]). Jedenfalls erscheint es aufgrund der geschilderten Umstände ohne weiteres als vertretbar – und eine weitergehende Prüfung ist unter dem Blickwinkel von Art. 312 StGB vorliegend nicht erforderlich –, dass sich der Beschwerdegegner für eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers entschieden hat (zur Aussagekraft eines reinen Aktengutachtens vgl. unten Erwägung 4.3.5).
4.3.1. Im Rahmen seiner Kritik an der Vorgehensweise des Beschwerdegegners weist der Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass eine psychiatrische Begutachtung grundsätzlich ambulant zu erfolgen habe. Staatsanwalt und Gerichte könnten eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn eine stationäre Beobachtung für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich sei. Für die zwangsweise Durchsetzung einer ambulanten Begutachtung der beschuldigten Person biete Art. 186 StPO indes keine Grundlage. Liege – wie vorliegend – eine Kooperations- und Aussageverweigerung der beschuldigten Person vor, so könne nicht das Instrument der stationären Begutachtung genutzt werden, um diese Haltung zu brechen. Entgegen der Staatsanwaltschaft gehe es vorliegend nicht um die Frage, ob die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschwerdeführer angezeigt gewesen sei oder nicht, sondern ausschliesslich darum, ob eine zwangsweise stationäre Begutachtung ohne entsprechende Anordnung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht gemäss Art. 186 Abs. 2 StPO zulässig und rechtens sei. Es sei unbestritten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Beschwerdegegner mehrfach schriftlich mitgeteilt habe, sein Mandant sei nicht willens, sich einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Demzufolge hätte der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 186 Abs. 2 StPO ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Zwangsmassnahmengericht zur Zwangseinweisung des Beschwerdeführers zur stationären Begutachtung stellen müssen. Die vom Beschwerdegegner am 26. September 2019 angeordnete polizeiliche Festnahme des Beschwerdeführers zwecks zwangsweiser ambulanter Begutachtung ohne entsprechenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei daher widerrechtlich gewesen (act. A.1, S. 11 ff.).
In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 hielt die Staatsanwaltschaft hierzu fest, selbst wenn es zutreffen sollte, dass Art. 186 StPO keine gesetzliche Grundlage für eine zwangsweise ambulante Begutachtung bieten würde, sei die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung vorliegend korrekt erfolgt. Gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO könne die beschuldigte Person untersucht werden, um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig sei (act. A.2, S. 1). In den Schreiben der Staatsanwaltschaft werde zwar Art. 186 StPO erwähnt. Dies erscheine im Nachhinein etwas missverständlich. Es sei keine stationäre Spitaleinweisung angedacht gewesen und der Beschwerdeführer sei nicht in ein Spital oder eine Klinik eingeliefert worden. Dass ein Strafprozessartikel angeführt worden sei, welcher im Zusammenhang mit einer stationären Einweisung einschlägig sei, mache eine nicht in diese Kategorie fallende Verfahrenshandlung weder ungültig noch widerrechtlich, sofern deren materiellen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Dies sei hier der Fall gewesen (act. A.2, S. 2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers treffe es nicht zu, dass bei Weigerung eines Beschuldigten, sich ambulant begutachten zu lassen, beim Zwangsmassnahmengericht ein Gesuch um Einweisung zur stationären Begutachtung gestellt werden müsste. Es möge zwar sein, dass Art. 186 StPO allein für die zwangsweise Einweisung in eine Klinik zwecks stationärer Begutachtung massgebend sei. Daneben bleibe indes weiterhin Raum für die mildere Massnahme der ambulanten Begutachtung. Die Grundlage dazu finde sich in Art. 251 ff. StPO (act. A.2, S. 3).
In seiner Replik vom 23. August 2021 hält der Beschwerdeführer dem entgegen, die psychiatrische Begutachtung stelle – obwohl sie den Art. 182 ff. StPO zugeordnet werde – eine Zwangsmassnahme dar. Der beschuldigten Person und deren Verteidigung müssten die gleichen prozessualen Rechte zukommen, wie wenn die Untersuchung durch die Strafverfolgungsbehörde selbst vorgenommen würde. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass selbst eine gestützt auf Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO angeordnete psychiatrische Exploration der beschuldigten Person als Zwangsmassnahme zu qualifizieren sei und somit gegen deren Willen der ausdrücklichen Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht vorbehalten bleibe (act. A.4, S. 1 f.). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei der in deren Schreiben enthaltene Hinweis auf Art. 186 StPO nicht missverständlich formuliert, sondern spiegle die klare und eindeutige Rechtslage wider. Geradezu aktenwidrig sei die Behauptung, der Beschwerdeführer sei nicht in eine Klinik eingewiesen worden. Auch die Zwangseinweisung für eine ambulante Begutachtung erweise sich eindeutig als Zwangsmassnahme, die der zwangsrichterlichen (gemeint wohl: zwangsmassnahmengerichtlichen) Anordnung bedürfe. Weshalb für eine ambulante Zwangseinweisung weniger strenge Anforderungen als für eine stationäre Einweisung gelten sollten, bleibe unerfindlich (act. A.4, S. 3).
4.3.2. Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person (Art. 184 Abs. 1 StPO) und erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag (Art. 184 Abs. 2 StPO). Vorbehältlich gewisser Ausnahmen, gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände (Art. 184 Abs. 4 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Die rechtliche Grundlage der Pflicht zum Beizug eines Sachverständigen findet sich in Art. 182 StPO. Ausnahmsweise erfolgt der Entscheid über den Beizug eines Sachverständigen gestützt auf andere bundesrechtliche Normen (z.B. Art. 20 StGB; vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 19 zu Art. 182 StPO). Reicht die Sachkunde der Strafbehörde nicht aus, so ist ein Sachverständiger grundsätzlich zwingend beizuziehen (BGE 133 IV 147; Donatsch, a.a.O., N 28 zu Art. 182 StPO). Der Verfahrensleitung steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine Begutachtung notwendig ist, allerdings ein Ermessensspielraum zu (vgl. Donatsch, a.a.O., N 29 zu Art. 182 StPO). Die sachverständige Person trägt die persönliche Verantwortung für das Gutachten (BGE 144 I 180). Die zu befragenden Personen können durch den Sachverständigen aufgeboten werden (vgl. Donatsch, a.a.O., N 28 zu Art. 185 StPO m.w.H.). In der Sache entspricht dies einer Vorladung gemäss Art. 201 ff. StPO. Soll die aufgebotene Person nötigenfalls polizeilich vorgeführt werden, so muss ihr dies in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zuvor – in analoger Anwendung von Art. 206 Abs. 2 StPO – mit dem "Aufgebot" oder zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich angedroht worden sein. Leistet die aufgebotene Person der Vorladung keine Folge, so kann sie unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips polizeilich vorgeführt werden. Gemäss herrschender Lehre steht die Kompetenz zur Vorführung zur Begutachtung nicht der sachverständigen Person, sondern der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu (vgl. Donatsch, a.a.O., N 32 zu Art. 185 StPO; Marianne Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 25 zu Art. 185 StPO).
Staatsanwaltschaft und Gerichte können eine beschuldigte Person in ein Spital einweisen, wenn dies für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist (Art. 186 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Spitaleinweisung, wenn sich die betreffende beschuldigte Person nicht bereits in Untersuchungshaft befindet. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet darüber in einem schriftlichen Verfahren (Art. 186 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine stationäre Begutachtung während des gerichtlichen Verfahrens als notwendig, so entscheidet darüber das betreffende Gericht in einem schriftlichen Verfahren endgültig (Art. 186 Abs. 3 StPO). Der Spitalaufenthalt ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 186 Abs. 4 StPO). Im Übrigen richtet sich die stationäre Begutachtung sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 186 Abs. 5 StPO). Wie der Marginalie von Art. 186 StPO entnommen werden kann, regelt die Bestimmung (lediglich) die stationäre Begutachtung. Für eine zwangsweise Durchsetzung einer ambulanten Beobachtung bietet Art. 186 StPO hingegen keine Grundlage (Heer, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StPO). Die Einweisung zur stationären Begutachtung setzt – neben dem hinreichenden Verdacht eines Verbrechens oder Vergehens – voraus, dass diese für die Ausarbeitung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist dabei zu beachten (Donatsch, a.a.O., N 3 zu Art. 186 StPO). Angesichts des schweren Eingriffs in die Rechte der beschuldigten Person bedeutet dies, dass die Ausarbeitung des Gutachtens weder auf freiwilliger Basis noch auf ambulantem Weg möglich ist bzw. dies als nicht erfolgsversprechend erachtet werden kann (Donatsch, a.a.O., N 4 zu Art. 186 StPO; vgl. auch Heer, a.a.O., N 2 und 6 zu Art. 186 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StPO).
Gemäss Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO kann die beschuldigte Person untersucht werden, um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist. Es fragt sich, wie der Anwendungsbereich von Art. 251 StPO von der Anordnung von Sachverständigengutachten nach Art. 182 ff. StPO abzugrenzen ist. Nach Hansjakob/Graf stellt die Untersuchung nach Art. 251 StPO (bloss) eine erste Befundaufnahme dar, welche in einem Arztbericht (und nicht in einem Gutachten) resultiere. Erst wenn die erhobenen Befunde auch einlässlich interpretiert und in Form eines Sachverständigengutachtens dokumentiert werden müssten, seien die Regeln von Art. 184 StPO einzuhalten. Die blosse Dokumentation von Körperverletzungen oder die Abklärung der Hafterstehungs- oder Verhandlungsfähigkeit könnten deshalb im Verfahren nach Art. 251 StPO (also ohne ausführlichen schriftlichen Auftrag samt detaillierter Fragestellung mit der Möglichkeit der Parteien, zur Person des Arztes und zur Fragestellung vorgängig Stellung zu nehmen) angeordnet werden. Bei ausführlicher körperlicher Begutachtung mitsamt der Beurteilung der Verletzungsursachen oder bei vollständiger psychiatrischer Begutachtung zur Frage der Verhandlungs- oder Schuldfähigkeit seien dagegen die Vorgaben von Art. 184 StPO zu beachten (vgl. Thomas Hansjakob/Damian K. Graf, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 zu Art. 251 StPO). Die Autoren schliessen daraus, dass die Abklärung der Schuldfähigkeit nach Art. 19 StGB, welche gemäss Art. 20 StGB in Form der sachverständigen Begutachtung anzuordnen ist, nur im Verfahren nach Art. 184 ff. StPO angeordnet werden kann. Die Erwähnung der Schuldfähigkeit in Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO sei daher unpassend (Hansjakob/Graf, a.a.O., N 7 zu Art. 251 StPO). Ähnlich – wenn auch weniger deutlich – äussern sich auch Schmid/Jositsch, denen zufolge bei Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO die psychiatrische Untersuchung bzw. Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO (sic!) zur Schuldfähigkeit nach Art. 20 StGB im Vordergrund steht (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 6 zu Art. 251 StPO). Zuständig für die Untersuchung nach Art. 251 StPO ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (Art. 198 StPO). Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei die Untersuchung nicht einsehbarer Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen (Art. 241 Abs. 3 StPO). Durchgeführt wird die Untersuchung von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson (Art. 252 StPO).
4.3.3. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 lud die Gutachterin den Beschwerdeführer zur Begutachtung am 8. Februar 2019 ein. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Begutachtung rund drei Stunden dauern würde (vgl. StA act. 3.1.4). Nachdem der Beschwerdeführer zu diesem Explorationsgespräch nicht erschienen war, teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die Explorationsgespräche – falls nötig auch mit Blick auf Art. 186 StPO – zwangsweise durchgeführt würden (StA act. 3.1.9). Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 lud die Gutachterin den Beschwerdeführer erneut zu einem Explorationsgespräch ein, diesmal für den 11. Juli 2019. Wiederum teilte sie mit, dass die Begutachtung etwa drei Stunden dauern würde (vgl. StA act. 3.1.11). Im Festnahme- und Vorführungsbefehl vom 26. September 2019 wird dann festgehalten, der Beschwerdeführer werde einer stationären Begutachtung gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO unterzogen. Nach der Begutachtung sei der Beschwerdeführer, allenfalls nach Rückführung, zu entlassen. Unter "Bemerkungen" wurde ausserdem vermerkt, dass die Entlassung aus der vorläufigen Festnahme voraussichtlich noch an demselben Tag stattfinde (vgl. StA act. 3.1.13). Daraus ergibt sich, dass es in der Sache nie um eine stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers ging. Hierfür war die Dauer der Untersuchung klarerweise zu kurz. So sprach die Gutachterin mehrfach davon, dass das Explorationsgespräch (nur) rund drei Stunden dauern würde und auch der Beschwerdegegner ging von einer Entlassung an demselben Tag aus. Dass das Explorationsgespräch in einer Klinik stattfand, ändert nichts am ambulanten Charakter der Begutachtung, sondern ist (lediglich) dem Umstand geschuldet, dass die Gutachterin dort tätig war. In gewisser Weise missverständlich war es jedoch, wenn im Festnahme- und Vorführungsbefehl davon die Rede war, dass der Beschwerdeführer "einer stationären Begutachtung gemäss Art. 186 Abs. 1 StPO unterzogen" werde (StA act. 3.1.13). Wie dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 14. Juni 2019 entnommen werden kann, berief sich dieser offenbar im Zusammenhang mit der zwangsweisen Zuführung des Beschwerdeführers zur Gutachterin auf Art. 186 StPO (vgl. Art. 3.1.9). Zwar erweist sich auch diesbezüglich der Hinweis auf Art. 186 StPO nicht sachgerecht – die zwangsweise Zuführung ist in Art. 206 Abs. 2 StPO geregelt und gilt bei (ambulanten) psychiatrischen Begutachtungen analog. Die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht anhand einer (nicht einschlägigen) Gesetzesbestimmung, sondern aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung zu qualifizieren. Insofern besteht – wie dargelegt – kein Zweifel, dass vorliegend eine ambulante psychiatrische Begutachtung zur Debatte steht. Dies dürfte denn auch dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ohne Weiteres bewusst gewesen sein, teilte sein Rechtsvertreter doch mit, sein Mandant werde sich gegen eine zwangsweise Vorführung wehren (StA act. 3.1.12). Auch brachte der Beschwerdegegner nicht zum Ausdruck, er werde sich nur gegen eine stationäre Begutachtung wehren, sei im Übrigen aber mit einer ambulanten Begutachtung einverstanden (vgl. auch act. A.1, S. 12, wo der Beschwerdeführer festhält, er habe mehrfach mitgeteilt, dass er nicht willens sei, sich einer ambulanten (!) psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen). Im Gegenteil: Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich fest, sein Mandant weigere sich, an irgendwelchen (!) Explorationsgesprächen teilzunehmen (vgl. StA act. 3.1.12). Letztlich scheint der Beschwerdeführer die zwangsweise Zuführung zu einer ambulanten Begutachtung mit einer stationären Begutachtung gleichzusetzen. Dies ist nur schon deshalb nicht sachgerecht, weil hierfür unterschiedliche gesetzliche Abläufe bestehen – die zwangsweise Zuführung richtet sich nach Art. 206 StPO, die stationäre Begutachtung nach Art. 186 StPO. Während sich die zwangsweise Zuführung aus dem prozessualen Verhalten (insb. Nichtbefolgung der Vorladung) ergibt, ist die Frage, ob eine stationäre Begutachtung notwendig ist, anhand von psychiatrischen Gesichtspunkten – namentlich anhand der für die Beobachtung benötigten Zeitdauer – zu beurteilen.
Damit richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung der vorliegend erfolgten ambulanten psychiatrischen Begutachtung nach Art. 182 StPO. Insofern ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Beschwerdegegner die (ambulante) Begutachtung anordnete. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit der Begutachtung nicht einverstanden war und sie letztlich gegen seinen Willen erfolgte. Zwangsmassnahmen dürften regelmässig – ob auch begriffsnotwendig ist in der Lehre umstritten (vgl. Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Niggli/Heer/Wiprächti-ger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 17 zu Art. 244 StPO; Sven Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 196 StPO) – gegen den Willen des Betroffenen erfolgen. Dass unter diesen Umständen eine andere Erlasszuständigkeit gegeben wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgängig angekündigte Mitwirkungsverweigerung ändert an der Zuständigkeitsordnung nichts (zur diesbezüglichen Zulässigkeit der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung s. unten Erwägung 4.3.5). Es bleibt somit dabei, dass vorliegend der Beschwerdegegner zur Anordnung der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers zuständig war. Nicht recht einleuchten will in diesem Zusammenhang überdies, was der Beschwerdeführer aus dem Hinweis, dass es sich bei der psychiatrischen Begutachtung um eine Zwangsmassnahme handle, zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt. Der zwangsmassnahmenrechtliche Charakter der psychiatrischen Begutachtung – nota bene mit polizeilicher Zuführung und gegen den Willen des Beschwerdeführers – dürfte kaum ausser Frage stehen, wie sich systematisch denn auch aus Art. 251 Abs. 2 lit. b StPO ergibt. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass auch die Staatsanwaltschaft – und bei bestimmten Fällen von Gefahr in Verzug sogar die Polizei – zur Anordnung von Zwangsmassnahmen berechtigt ist. Einer Genehmigung der psychiatrischen Begutachtung durch das Zwangsmassnahmengericht bedurfte es vorliegend nicht. Im Übrigen liegt auf der Hand, weshalb für eine ambulante Zwangseinweisung weniger strenge Anforderungen als für eine stationäre Einweisung gelten: Die stationäre Begutachtung erstreckt sich über eine längere Zeitdauer und stellt daher gegenüber der ambulanten Begutachtung – selbst wenn es zu einer zwangsweisen Zuführung gekommen sein sollte – einen schwerwiegenderen Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person dar.
4.3.4. Wie dargelegt (vgl. oben Erwägung 4.3.2), kann die aufgebotene Person zur ambulanten Begutachtung nötigenfalls polizeilich vorgeführt werden. Die Kompetenz zur Vorführung zur Begutachtung kommt nicht der sachverständigen Person, sondern der Staatsanwaltschaft zu. Im Übrigen kann auf Art. 206 Abs. 2 StPO verwiesen werden, der hier analog anzuwenden ist. Demnach kommt eine polizeiliche Zuführung namentlich dann in Frage, wenn die beschuldigte Person der Vorladung keine Folge leistet. Die Rechtsfolgen der Säumnis setzen voraus, dass sie der vorgeladenen Person schriftlich angedroht worden sind. Sie sind ausserdem nur dann anzuwenden, wenn die Säumnis unentschuldigt war (vgl. Ulrich Weder, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 13 zu Art. 205 StPO). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Aufgebot der Gutachterin mehrfach nicht Folge leistete. Darüber hinaus teilte er der Staatsanwaltschaft auch explizit mit, er werde an keinen Explorationsgesprächen teilnehmen. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Erwägung 4.3.5), lag für das Nichterscheinen an den Explorationsgesprächen kein Entschuldigungsgrund vor. Damit waren die Voraussetzungen für eine polizeiliche Zuführung – welche überdies bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2019 in Aussicht gestellt wurde (vgl. StA act. 3.1.9) – erfüllt. Der Beschwerdeführer war als fallführender Staatsanwalt zu deren Anordnung befugt. Somit ist auch diesbezüglich das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden. Umso weniger lag ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB vor.
4.3.5. Bezüglich der verweigerten (freiwilligen) Teilnahme an den Explorationsgesprächen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Recht, seine Mitwirkung zu verweigern (vgl. act. A.1, S. 12). Als beschuldigte Person sei er nicht verpflichtet, an einer forensischen Begutachtung mitzuwirken (act. A.1, S. 10).
Art. 113 StPO konkretisiert den allgemeinen Grundsatz, dass sich die beschuldigte Person nicht selber belasten muss, indem er ihr das Recht zubilligt, Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Er hält aber gleichzeitig fest, dass sich die beschuldigte Person den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen muss. Die beschuldigte Person ist mithin nicht verpflichtet, das Strafverfahren durch aktives Verhalten zu fördern, wohl aber muss sie passiv-duldend Untersuchungen über sich ergehen lassen (Charles Haenni, in: Niggli/Heer/
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 251/252 StPO). Die Duldungspflicht erstreckt sich prinzipiell auch auf eine psychiatrische Begutachtung. Die Verpflichtung, sich für eine psychiatrische Begutachtung zur Verfügung zu halten, stellt grundsätzlich keinen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit dar (BGE 133 II 384 E. 5.2.2). Die Begutachtung kann nötigenfalls auch zwangsweise und unter vorübergehender Einweisung in eine Anstalt durchgeführt werden (Haenni, a.a.O., N 22 zu Art. 251/252 StPO). Aus dem Umstand, dass die Anwesenheit der beschuldigten Person zum Zweck der Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung erzwungen werden kann, lässt sich indessen nicht ableiten, diese sei auch verpflichtet, aktiv an der Begutachtung mitzuwirken. Im Gegenteil ist die beschuldigte Person vor der psychiatrischen Begutachtung auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Art. 185 Abs. 5 StPO) und die Folgen der Aussage hinzuweisen (Bommer, a.a.O., N 31 zu Art. 20 StGB; Haenni, a.a.O., N 23 zu Art. 251/252 StPO).
Daraus erhellt, dass zwischen der Anwesenheit bei der psychiatrischen Begutachtung und der Mitwirkung an derselben zu unterscheiden ist. Während die Anwesenheit mittels polizeilicher Zuführung erzwungen werden kann, ist dies in Bezug auf das Aussageverhalten der beschuldigten Person nicht zulässig. Für sein Nichterscheinen an den Explorationsgesprächen kann sich der Beschwerdeführer folglich nicht auf Art. 113 Abs. 1 StPO berufen, zumal die Einholung einer Begutachtung letztlich nicht im Belieben der beschuldigten Person steht (Heer, a.a.O., N 8 zu Art. 182 StPO). Ebenso wenig könnte sich eine beschuldigte Person der Teilnahme an einer Einvernahme mit dem Argument verweigern, sie werde anlässlich der Befragung nichts aussagen. Die Verfahrensleitung obliegt im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Soweit dagegen keine Rechtsmittel ergriffen werden oder diesen keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist den Anordnungen der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass das Nichterscheinen des Beschwerdeführers an den Explorationsgesprächen unentschuldigt war. Die zwangsweise Zuführung zur psychiatrischen Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer explizit festhielt, er werde an keinen Explorationsgesprächen (freiwillig) teilnehmen.
4.3.6. Zwangsmassnahmen müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Dies bedeutet insbesondere auch, dass die Anordnung der (ambulanten) psychiatrischen Begutachtung geeignet gewesen sein muss, um auf die vom Beschwerdegegner formulierten Fragen an die Gutachterin eine Antwort zu erhalten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der Beschwerdegegner sei von der Gutachterin vorgängig auf die Sinnlosigkeit und Entbehrlichkeit einer Zwangszuführung des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht worden (vgl. act. A.1, S. 16 f.). Angesprochen ist damit die Frage nach der Eignung der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung für den Fall, dass die Mitwirkungsverweigerung vom Exploranden vorgängig explizit angekündigt wird.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (vgl. act. A.3, S. 2), war gemäss Gutachterin nicht die zwangsweise Zuführung fraglich, sondern eine Mitwirkung an der Exploration nach einer zwangsweise erfolgten Zuführung (vgl. StA act. 3.1.8). Die Zulässigkeit der zwangsweisen Zuführung richtet sich denn auch nicht nach psychiatrischen, sondern nach juristischen Kriterien (vgl. Art. 205 ff. StPO). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Gutachterin Zweifel an seiner Kooperationswilligkeit äusserte, sollte er ihr zwangsweise zugeführt werden. Allerdings wies die Gutachterin ebenso darauf hin, dass ein reines Aktengutachten gewissen Einschränkungen unterliegen würde. So könnten etwa keine Aussagen darüber getroffen werden, ob sich in den vergangenen Jahren allenfalls zusätzlich psychiatrische oder körperliche Beschwerden manifestiert hätten. Es könne zudem nicht beobachtet werden, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer auch innerhalb der Untersuchungssituation aggressiv-impulsiv reagiere, oder ob er in der Lage sei, sein Verhalten an die Situation anzupassen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner gegenwärtigen Einstellung bezüglich aggressiven Verhaltensweisen befragt werden. Eine persönliche Untersuchung hätte, falls der Beschwerdeführer zur Mitarbeit motiviert werden könne, den Vorteil, dass ein aktueller psychopathologischer Befund erhoben und mit dem früheren Befund verglichen werden könnte, um eine allfällige Progredienz der Symptomatik feststellen zu können.
Sind die Voraussetzungen von Art. 182 StPO erfüllt, besteht eine Pflicht zur Begutachtung (Donatsch, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 182 StPO; Heer, a.a.O., N 8 zu Art. 182 StPO). Psychiatrische Gutachten können zudem grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden (BGE 127 I 54 E. 2f; Bommer, a.a.O., N 30 zu Art. 20 StGB m.w.H.). Aktengutachten müssen die Ausnahme darstellen. Solche Ausnahmen sind etwa möglich, wenn über den zu begutachtenden Täter bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, die überdies jüngeren Datums sein müssen, und wenn sich die Grundlagen der Begutachtung nicht wesentlich geändert haben (nach wie vor gleiches Krankheitsbild). Ein Aktengutachten kommt auch in Betracht, wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Ob bei einer derartigen Konstellation sich ein Aktengutachten verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (BGE 127 I 54 E. 2f). Diese Vorgaben stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person anlässlich der Begutachtung. Zwar ist es möglich, bei mangelnder Kooperation des Exploranden ausnahmsweise ein Aktengutachten erstellen zu lassen (vgl. die Hinweise bei Heer, a.a.O., N 5 zu Art. 185 StPO). Doch ist dessen Aussagewert klar geringer und somit lediglich eine Art Notlösung. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden, wenn er am Versuch, den Beschwerdeführer persönlich begutachten zu lassen, festgehalten hat und hierfür eine zwangsweise Zuführung des grundsätzlich nicht kooperationswilligen Beschwerdeführers anordnete. Die Vertretbarkeit dieser Vorgehensweise bestätigte sich anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers denn auch gleich selbst: Zwar bekundete die Gutachterin Mühe, mit dem Beschwerdeführer ein flüssiges Gespräch führen zu können (vgl. StA act. 3.1.17, S. 22); jedoch verweigerte der Beschwerdeführer – entgegen der Ankündigung seines Rechtsvertreters – nicht jegliche Aussage anlässlich des Explorationsgesprächs. Insofern erfüllte die persönliche Begutachtung zumindest teilweise ihren Zweck, indem die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen der Gutachterin sachdienliche Hinweise für die Erstellung des Gutachtens lieferten. Damit ist zugleich gesagt, dass es weiterer Auskünfte vonseiten der Gutachterin nicht bedarf; der Antrag auf Einholung eines Amtsberichts über die Notwendigkeit der zwangsweisen Zuführung des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
Es dürfte nicht ungewöhnlich sein, dass ein Explorand trotz zuvor bekundeter Mitwirkungsverweigerung anlässlich der Begutachtung gleichwohl (gewisse) Aussagen macht. Sofern ein psychiatrischer Gutachter dem Exploranden glaubhaft seine (gesetzlich vorgesehene) Neutralität vermitteln kann, dürfte es sich regelmässig einstellen, dass der Explorand den Gutachter mit der zwangsweisen Zuführung nicht in Verbindung bringt bzw. ihn dafür nicht verantwortlich macht. Dementsprechend dürfte die Aussagebereitschaft gegenüber einem Gutachter auch tendenziell grösser sein als gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Diese Überlegung ist beim Entscheid über die Zweckmässigkeit einer psychiatrischen Begutachtung miteinzubeziehen, sodass es sich regelmässig anbieten dürfte, trotz geäusserter Kooperationsunwilligkeit eine persönliche Begutachtung zu versuchen. Jedenfalls kann dem Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen keinesfalls vorgeworfen werden, sein Entscheid für die Anordnung einer persönlichen Begutachtung sei schlechterdings nicht mehr vertretbar, sodass auch ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB ausser Betracht fällt.
4.3.7 Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner namentlich auch die Vorschrift von Art. 184 Abs. 3 StPO eingehalten hat, indem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit bot, sich zu den vorgesehenen Fragen an die Gutachterin zu äussern (vgl. StA act. 3.1.2).
4.3.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner die gesetzlichen Vorgaben zur Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers eingehalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer an den angesetzten Explorationsgesprächen mehrfach nicht erschienen war, stand auch einer zwangsweisen Zuführung zur Gutachterin nichts entgegen, zumal diese Massnahme nicht dazu führte, dass die persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers geradezu scheiterte. An der Zulässigkeit der zwangsweisen Zuführung ändert auch das in Art. 113 Abs. 1 StPO enthaltene Selbstbelastungsverbot nichts, da dieses die beschuldigte Person nicht davon befreit, Zwangsmassnahmen zu dulden. Unter diesen Umständen war die Säumnis des Beschwerdeführers an den angesetzten Explorationsgesprächen unentschuldigt. Umso weniger ist daher ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise des Beschwerdegegners einen Missbrauch der Amtsgewalt gemäss Art. 312 StGB darstellen könnte, ist hierfür doch erforderlich, dass das hoheitliche Handeln qualifiziert falsch sein müsste. Die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich in diesem Punkt somit als rechtens, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf Amtsmissbrauch berufen kann, nachdem er keine der von ihm kritisierten Verfahrenshandlungen bzw. Verfügungen im Zusammenhang mit seiner psychiatrischen Begutachtung mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten hat (Stichwort: Einmaligkeit des Rechtsschutzes; vgl. hierzu oben Erwägung 3.2).
4.3.9. In Bezug auf den Tatbestand der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB ergibt sich, dass es hierfür bereits am objektiven Tatbestand der Unrechtmässigkeit der Festnahme o.ä. fehlt, da, wie aufgezeigt, die Vorgehensweise des Beschwerdegegners prozessrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 14 StGB; ferner oben Erwägung 3.3). Dasselbe gilt im Grundsatz auch hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung festhält, war die Zuführung des Beschwerdeführers zur sachverständigen Person geeignet und verhältnismässig, zumal ein reines Aktengutachten in solchen Fällen grundsätzlich als ungenügend erachtet wird (vgl. act. B1., E. 8). Eine Widerrechtlichkeit ist somit auch unter diesem Blickwinkel nicht erkennbar.
4.4. Insgesamt ist daher die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden, wenn sie davon ausgeht, dass dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 2'500.00 zu erheben. Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt; eine solche ist daher nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 gehen zulasten von A._____ und werden von der von ihm geleisteten Sicherheit in selbiger Höhe bezogen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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1B_298/2012
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Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
6B_145/2019
6B_27/2020
6B_27/2020
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 134 IV 216ATF 134 IV 216DTF 134 IV 216
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437
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6B_28/2021
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
BGE 96 IV 58ATF 96 IV 58DTF 96 IV 58
6B_28/2021
Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 186 StPOart. 186 CPPart. 186 CPP
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Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
BGE 133 IV 145ATF 133 IV 145DTF 133 IV 145
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 186 StPOart. 186 CPPart. 186 CPP
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Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
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Art. 185 StPOart. 185 CPPart. 185 CPP
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Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
BGE 133 IV 147ATF 133 IV 147DTF 133 IV 147
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BGE 144 I 180ATF 144 I 180DTF 144 I 180
Art. 185 StPOart. 185 CPPart. 185 CPP
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Art. 206 StPOart. 206 CPPart. 206 CPP
Art. 185 StPOart. 185 CPPart. 185 CPP
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Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
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Art. 184 StPOart. 184 CPPart. 184 CPP
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Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
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Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
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Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
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Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 251 StPOart. 251 CPPart. 251 CPP
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BGE 133 II 384ATF 133 II 384DTF 133 II 384
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Art. 185 StPOart. 185 CPPart. 185 CPP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
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Art. 182 StPOart. 182 CPPart. 182 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
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BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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