SK2 2021 51
assistenza sociale
29. November 2021Deutsch24 min
A. Am 6. Oktober 2020 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Körperverletzung gemäss Art. 123 und 125 StGB Im Wesentlichen machte sie geltend, der Beschuldigte habe anlässlich einer bei ihr vorgenommenen Schmerztherapie ein falsches Segment an der Bandscheibe infiltriert. Dadurch habe er sie in pflichtwidriger Weise in ihrer körperlichen Integrität verletzt.
Source gr.ch
Beschluss vom 29. November 2021
Referenz SK2 21 51
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
Gegenstand fahrlässige Körperverletzung
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.06.2021, mitgeteilt am 23.06.2021 (Proz. Nr. VV.2020.2757)
Mitteilung 01. Dezember 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 6. Oktober 2020 stellte A._____ Strafantrag gegen B._____ wegen Körperverletzung gemäss Art. 123 und 125 StGB Im Wesentlichen machte sie geltend, der Beschuldigte habe anlässlich einer bei ihr vorgenommenen Schmerztherapie ein falsches Segment an der Bandscheibe infiltriert. Dadurch habe er sie in pflichtwidriger Weise in ihrer körperlichen Integrität verletzt.
B. Mit Verfügung vom 12. April 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB etc.
C. Am 12. April 2021 lud die Staatsanwaltschaft A._____ zu einer Vergleichsverhandlung evtl. Konfronteinvernahme mit B._____ auf den 12. Mai 2021 vor. A._____ retournierte das am 15. April 2021 gegengezeichnete Doppel der Vorladung an die Staatsanwaltschaft.
D. Am 26. April 2021 bestätigte die damalige Rechtsvertreterin von A._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass ihre Klientin gerne an der Verhandlung teilnehmen werde. Sie werde von einem Juristen (C._____) und Dr. med. D._____ begleitet. Der zuständige Staatsanwalt lehnte die Zulassung dieser Begleitpersonen mit Verfügung vom 3. Mai 2021 ab.
E. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 beantragte die Rechtsvertreterin von A._____ die Verschiebung der Verhandlung. Sie begründete dies u.a. damit, dass Ihre Klientin ansonsten alleine erscheinen müsste und sich ohne medizinische Begleitung nicht zutraue, "dem
Dr. E._____" (recte wohl: Dr. B._____) klar zu machen, dass er geirrt habe. Die Verhandlung vom 12. Mai 2021 wurde von der Staatsanwaltschaft weder verschoben noch abgesagt. A._____ nahm ohne weitere Mitteilung nicht daran teil.
F. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B._____ geführte Strafverfahren ein. Sie begründete die Einstellung mit dem unentschuldigten Nichterscheinen von A._____ zur Vergleichsverhandlung.
G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2021 (Pr. VV.2020.2757/JH) der Staatsanwaltschaft Graubünden betr. fahrlässige Körperverletzung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei Ziffer 2 und 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2021 aufzuheben und die Verfahrenskosten sowie die Entschädigung von B._____ seien auf die Staatskasse zu nehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
H. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2021 beantragt die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die Beschwerde abzuweisen.
I. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt mit Stellungnahme vom 20. Juli 2021, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
J. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 28. Juli 2021 ging die Beschwerdeführerin auf die beiden Stellungnahmen ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2021 auf eine Duplik. Der Beschwerdegegner machte vom Duplikrecht ebenfalls keinen Gebrauch.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die vorliegende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2021 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Kantonsgericht eingereicht (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 90 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerin hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsverfügung, so dass sie zu deren Anfechtung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
2.1
Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst, sie habe zwar eine mit Säumnisfolgen versehene Vorladung erhalten und entgegengenommen. Jedoch sei keine Kopie an ihre damalige Rechtsvertreterin versandt worden. Diese habe einzig ein Schreiben erhalten, welches sie zur Teilnahme an der Einigungsverhandlung evtl. Konfronteinvernahme berechtigt, nicht aber verpflichtet habe. Da die Staatsanwaltschaft ihrer Rechtsvertreterin keine originalgetreue Kopie zugestellt habe, habe sie Art. 87 Abs. 4 StPO verletzt, und es sei keine korrekte Vorladung ergangen. Ausserdem sei ihre damalige Rechtsvertreterin bis zum Schluss davon ausgegangen, ihre Klientin habe dasselbe Orientierungsschreiben ohne Säumnisfolgen erhalten (act. A.1, Rz. 22 f.; act. A.4, Rz. 4).
2.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 aus, sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. April 2021 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen vorgeladen. Gleichentags habe sie deren Rechtsvertreterin über die Verhandlung in Kenntnis gesetzt, wobei ihr das Recht zur Teilnahme eröffnet worden sei. Die gesetzlich vorgeschriebene informelle Mitteilung an die Rechtsvertreterin sei damit erfolgt. Der Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 316 StPO betreffe nur die antragstellende Person selber (act. A.2, Rz. 2).
2.3
Gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO wird einer Partei, die persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen hat, die Mitteilung darüber direkt zugestellt. Wer nur das Recht auf Teilnahme hat, so unter anderem auch der Rechtsbeistand, wird auf andere Weise orientiert, z.B. durch Zustellung einer Vorladungskopie (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2018, Rz. 981). Dabei handelt es sich um eine informelle Mitteilung, die ohne unmittelbare Rechtswirkung erfolgt (Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/
Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 6 zu Art. 87 StPO).
2.4
Die Beschwerdeführerin hat am 12. April 2021 eine Vorladung erhalten und ihre damalige Rechtsvertreterin wurde gleichentags über die Vorladung informiert (StA act. 1.8.; StA act. 1.9.). Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Vorladung sei nicht korrekt erfolgt, weil ihrer Rechtsvertreterin keine originalgetreue Kopie übermittelt worden sei, geht sie fehl. Der Zweck der Zustellung einer Kopie an die Rechtsvertretung einer persönlich vorgeladenen Partei besteht darin, diese zu informieren. Dem wird mit dem Informationsschreiben, wie es die Staatsanwaltschaft zu verwenden pflegt, Genüge getan. Entgegen dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 4 StPO ist eine originalgetreue Kopie nicht zwingend. Irgendwelche Nachteile, die sich daraus für die Parteien ergeben könnten, sind nicht ersichtlich. Der Einwand, die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sei aufgrund der nicht deckungsgleichen Mitteilungen davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin müsse nicht persönlich an der Verhandlung erscheinen, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Bei einer Rechtsanwältin ist vorauszusetzen, dass sie das Recht und somit auch die StPO und deren Art. 316 kennt. Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut des an die Rechtsanwältin gesandten Informationsschreibens unmissverständlich, dass es sich nicht um eine wortgetreue Kopie der an ihre Mandantin adressierten Vorladung handeln konnte. Wenn im Informationsschreiben ausgeführt wird, es finde eine Vergleichsverhandlung evtl. Konfronteinvernahme zwischen B._____ und A._____ statt, ist offensichtlich, dass die persönliche Teilnahme daran für Letztere nicht freiwillig sein konnte. Der Hinweis auf die Freiwilligkeit richtete sich denn auch unmissverständlich an die Rechtsvertreterin als Adressatin des Schreibens. Jedenfalls wäre diese – sollten tatsächlich Unklarheiten bestanden haben – gehalten gewesen, sich bei ihrer Mandantin oder der Staatsanwaltschaft nach dem genauen Inhalt der Vorladung der Beschwerdeführerin zu informieren. Die Staatsanwaltschaft hat Art. 87 Abs. 4 StPO mit ihrem Vorgehen eingehalten und die Vorladung ist korrekt erfolgt.
3.1
Die Beschwerdeführerin moniert, sie sei nicht unentschuldigt der Vergleichsverhandlung ferngeblieben. Ihr sei verwehrt worden, sich durch einen Juristen und einen Arzt begleiten zu lassen. Deshalb habe ihre ehemalige Rechtsvertreterin am 10. Mai 2021 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die alleinige Teilnahme ihrer Mandantin an der Verhandlung vom 12. Mai 2021 keinen Sinn mache und diese sich eine solche Teilnahme nicht zutraue. Sie habe daher beantragt, die Vergleichsverhandlung zu verschieben und das Verfahren fortzuführen. Mangels Rückmeldung der Staatsanwaltschaft habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Verhandlung verschoben werde. Ausserdem habe sie durch ihre zahlreichen Eingaben vor der angesetzten Vergleichsverhandlung bzw. danach bekundet, dass sie ein grosses Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens habe. Folglich habe die Staatsanwaltschaft gegen Art. 316 Abs. 1 StPO verstossen, indem sie vom Rückzug des Strafantrags ausgegangen sei. Da die Staatsanwaltschaft an der Durchführung der Verhandlung festgehalten habe, obwohl sie gewusst habe, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht daran werde teilnehmen können, habe sie überdies das Recht der Beschwerdeführerin verletzt, sich gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO vertreten zu lassen. In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin sodann ergänzend aus, die Staatsanwaltschaft hätte die ehemalige Rechtsvertreterin schriftlich darüber in Kenntnis setzen müssen, dass dem Verschiebungsgesuch nicht stattgegeben werde. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie gegen Art. 80 StPO und Art. 92 StPO verstossen (act. A.1, Rz. 24 ff.; act. A.4, Rz. 2 f.).
3.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, das Verschiebungsgesuch sei in Verletzung von Art. 205 Abs. 2 StPO nicht unverzüglich eingereicht worden. Das Schreiben sei am 11. Mai 2021 und somit einen Tag vor der Verhandlung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen, weshalb es zur Unzeit erfolgt sei. Die Vorladung zur Verhandlung sei durch den zuständigen Staatsanwalt nicht widerrufen worden, weshalb sie ihre Gültigkeit behalten habe. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb und aufgrund der früheren Mitteilung der Rechtsvertreterin, die Beschwerdeführerin würde alleine zur Verhandlung erscheinen, davon ausgegangen, dass sie dies auch tun werde. Aufgrund der dann nicht erfolgten Teilnahme, habe sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens vorliege. Eine Entschuldigung für das Fernbleiben sei beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht vorgelegen (act. A.2, Rz. 1).
3.3.1
Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen. Auf die Säumnisfolgen muss aufgrund des Handelns nach Treu und Glauben und dem Grundsatz der Fairness bereits in der Vorladung hingewiesen werden. Derweil ist zu differenzieren zwischen dem entschuldigten und dem unentschuldigten Fernbleiben von der Verhandlung (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 316 StPO). Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 ist nur das unentschuldigte Ausbleiben als Dahinfallen des Strafantrages zu betrachten (BBl 2006 1085 ff., S. 1268; vgl. auch Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/
Summers/Wohlers [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 316 StPO).
3.3.2
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO). Die Verhinderungsanzeige hat grundsätzlich vor dem Einvernahme- bzw. Verhandlungstermin einzugehen (BGer 6B_266/2017 v. 20.3.2017 E. 3). Eine Vorladung hat Bestand bis zu einer gegenteiligen Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 205 Abs. 3 StPO; BGer 6B_390/2013 v. 6.2.2014 E. 3.3.2).
3.3.3
Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Es ist unverzüglich nach Kenntnis des Verschiebungsgrundes einzureichen, damit den zuständigen Behörden ausreichend Zeit zur Verfügung steht, allenfalls die übrigen Verfahrensbeteiligten zu informieren. Der Entscheid über eine Verschiebung der Verhandlung ist schriftlich abzufassen und kurz zu begründen. Der Gesuchsteller trägt das Risiko einer Abweisung, wenn er ein Gesuch derart kurz vor Ablauf der Frist einreicht, dass rechtzeitiges Handeln alsdann nicht mehr möglich ist (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 ff. zu Art. 92 StPO).
3.4.1
Die Beschwerdeführerin bestätigte am 15. April 2021 unterschriftlich den Erhalt der Vorladung zur Verhandlung vom 12. Mai 2021. Sie hatte deshalb spätestens am Datum der Visierung Kenntnis darüber. Die Staatsanwaltschaft forderte die Beschwerdeführerin in der Vorladung ausdrücklich auf, persönlich an der Vergleichsverhandlung zu erscheinen. Sie wies auf die gesetzlichen Säumnisfolgen bei Nichterscheinen hin. Darauf, dass der Strafantrag gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als zurückgezogen gelte, wenn die antragstellende Person ausbleibe, machte sie die Beschwerdeführerin mittels Fettdruck besonders aufmerksam (StA act. 1.8.). Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass ihr die Säumnisfolgen bekannt waren. Mit Schreiben vom 26. April 2021 teilte die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, sie habe den Aufruf für den 12. Mai 2021 zur Kenntnis genommen. Frau A._____ werde gerne teilnehmen. Sie werde aber von einem anderen Juristen (C._____) und einem Arzt (D._____) begleitet werden (StA act. 1.11). Die Staatsanwaltschaft lehnte mit Schreiben vom 3. Mai 2021 die Teilnahme dieser Begleitpersonen begründet ab (StA act. 1.12.). C._____ erfülle die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 BGFA nicht und in welcher Funktion D._____ an der Vergleichsverhandlung evtl. Konfronteinvernahme teilnehmen solle, sei weder ersichtlich noch begründet worden. Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft blieb bis kurz vor dem Verhandlungstermin unwidersprochen. Erst am 10. Mai 2021 stellte die frühere Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Verschiebungsgesuch, welches am 11. Mai 2021 und somit einen Tag vor der Verhandlung bei der Staatsanwaltschaft einging (StA act. 1.13.). Es wurde somit nicht unverzüglich gestellt, wie in Art. 205 Abs. 2 StPO vorgeschrieben. Auch konnte die Verhandlung zu diesem Zeitpunkt unter Rücksichtnahme auf die übrigen vorgeladenen Verfahrensbeteiligten nicht mehr abgesagt werden. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, das Gesuch sei zur Unzeit bzw. verspätet erfolgt, ist unter diesen Umständen zuzustimmen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen konnte, dass ihm stattgegeben werde.
3.4.2
Letzteres gilt umso mehr, als das Verschiebungsgesuch unbegründet blieb. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin begnügte sich vielmehr damit, ihre Ansicht zu wiederholen, wonach der Beschwerdegegner bei der Behandlung der Beschwerdeführerin Fehler gemacht habe und wonach vor diesem Hintergrund die vorgesehene Einigungsverhandlung keinen Sinn mache. Dies vor allem auch deshalb, weil Frau A._____ allein erscheinen würde und diese sich ohne medizinische Begleitung nicht zutraue, dem Beschwerdegegner klar zu machen, dass er geirrt habe. Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, sie habe sich damit rechtsgenüglich für die Verhandlung entschuldigt, verkennt sie, dass es nicht Sache der Parteien ist, über Sinn und Zweck einer Einigungsverhandlung zu entscheiden. Die Vergleichsverhandlung ist ein interner Verfahrensakt der Strafuntersuchung. Ob und in welchem Verfahrensstadium die Staatsanwaltschaft eine Vergleichsverhandlung (hoheitlich) anordnet, bleibt ihr überlassen (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., S. 1268). Im Übrigen geht es an einer Vergleichsverhandlung auch nicht darum, der Gegenpartei aufzuzeigen, dass sie sich geirrt habe. Es geht einzig darum, eine gütliche Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zu finden, die es Letzterem erlaubt, seinen Strafantrag zurückzuziehen (Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., S. 1268). Erachtet die Verfahrensleitung eine Vergleichsverhandlung als sinnvoll, haben die Parteien der Vorladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen. Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen, mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Verfahrenseinstellung verfügt (BGer 6B_374/2013 v. 19.9.2013 E. 2.4.2). Die Beschwerdeführerin durfte auch nicht darauf vertrauen, ihr Gesuch um Verschiebung der Verhandlung sei genehmigt worden, weil sie keine Rückmeldung von der Staatsanwaltschaft erhalten hatte. Eine Vorladung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen (Art. 205 Abs. 3 StPO). Den vorinstanzlichen Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die Rechtsanwältin bei der Staatsanwaltschaft darüber erkundigt hätte, ob über ihr Gesuch entschieden worden sei. Liegt somit vorliegend kein rechtserheblicher Entschuldigungsgrund vor, hätte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass das Verfahren eingestellt wird, sollte sie nicht persönlich an der Verhandlung erscheinen (Art. 316 Abs. 1 StPO; vgl. auch BGer 6B_374/2013 v. 19.9.2013 E. 2.4.3). Nachdem die Beschwerdeführerin somit ohne Entschuldigungsgrund nicht zur Verhandlung erschienen war, schloss die Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu Recht auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens.
3.4.3
Im Übrigen kann auch von einer Verletzung des Rechts auf anwaltliche Vertretung gemäss Art. 127 Abs. 1 StPO keine Rede sein. Abgelehnt wurde lediglich eine Vertretung durch C._____, mit der Begründung, dass dieser die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 BGFA nicht erfülle, was nicht bestritten wurde. Weshalb es der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht möglich war, an der Verhandlung zu erscheinen, ergibt sich übrigens aus den Akten nicht. Auch diesbezüglich blieb das Verschiebungsgesuch unbegründet.
3.4.4
Schliesslich erging der Entscheid über das Verschiebungsgesuch eingebettet in die Einstellungsverfügung und somit, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, in Form eines schriftlich begründeten Entscheids, weshalb weder Art. 80 StPO noch Art. 92 StPO verletzt wurden. Ein schriftlich begründeter Entscheid vor dem Verhandlungstermin war aufgrund des verspätet eingereichten Gesuchs nicht möglich, wie bereits hinlänglich dargelegt wurde.
4.1.1
Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Kostenauflage zu ihren Ungunsten. Voraussetzung einer uneingeschränkten Kostenauflage an die Privatklägerschaft sei ihre Teilnahme am Verfahren. Überdies sei zu beachten, dass Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur sei. Die Strafbehörde könne somit von der Regelung abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertige. Es gelte zu beachten, dass auch im Bereich der Antragsdelikte der Staat die Verantwortung trage für die zufolge von Anträgen der Privatklägerschaft veranlassten behördlichen Handlungen. Vorliegend habe sie sich als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligt. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei ihr Fernbleiben von der Verhandlung jedoch nicht unentschuldigt erfolgt. Es könne daher nicht von einer Verfahrenserschwerung durch die Beschwerdeführerin gesprochen werden und die Staatsanwaltschaft hätte von der Reglung in Art. 427 Abs. 2 StPO abweichen müssen (act. A.1, Rz. 28 ff.).
4.1.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, Privatkläger, die sich (auch) als Strafkläger konstituiert hätten, würden unter die Kostentragungspflicht von Art. 427 Abs. 2 StPO fallen. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl als Straf- wie auch als Zivilklägerin aktiv am Verfahren beteiligt. Sie habe durch ihre Rechtsvertreterin diverse Eingaben einreichen und Beweisanträge stellen lassen. Eine Kostentragungspflicht lasse sich daher gemäss Rechtsprechung auch ohne Vorliegen eines prozessualen Verschuldens begründen. Das Bundesgericht gehe davon aus, dass die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnehme, grundsätzlich auch das ganze Kostenrisiko tragen solle, während diejenige Person, die nur Strafantrag stelle und sich als Privatklägerin zurückziehe, einzig bei trölerischem Verhalten kostenpflichtig werde.
4.1.3
Wird ein Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen und ist die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, können gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden. Die Bestimmung differenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der Privatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung der beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt werden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur bei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der Durchführung desselben zulässig. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Antragsteller auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Die Regelung ist dispositiver Natur. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt. Ihm kommt dabei ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1032/2018 v. 9.1.2019 E. 4.2; BGE 147 IV 47 E. 4.2.2).
4.1.4
Vorliegend wurde ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB eingestellt. Die Beschwerdeführerin hatte sich als Strafantragstellerin sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt als Privatklägerin konstituiert und aktiv am Strafverfahren teilgenommen. Somit konnten ihr die Verfahrenskosten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO und der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Einschränkung auferlegt werden. Ausserdem kann der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht sehr wohl ein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden (vgl. dazu oben E. 3.4). Auch wenn gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO ein solches für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht verlangt wird, so kann es sich doch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirken. Namentlich rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen keine Abweichung von der Auferlegung der Kosten, wie dies die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die dispositive Natur der Bestimmung verlangt. Die Staatsanwaltschaft hat somit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt.
4.2.1
In Bezug auf die ihr auferlegte Parteientschädigung führt die Beschwerdeführerin aus, gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO könne die antragstellende Person bzw. die Privatklägerschaft verpflichtet werden, die beschuldigte Person bei deren Obsiegen im Schuldpunkt zu entschädigen. Eine Entschädigungspflicht gegenüber der antragstellenden Person bestehe indessen gemäss Gesetzeswortlaut nur, sofern die antragstellende Person mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte diese Voraussetzung auch bei der Privatklägerschaft. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Entschädigung für die Aufwendungen der beschuldigten Person ohne Vorliegen eines prozessualen Verschuldens der Privatklägerschaft auferlegt werden könnten, sei daher falsch. Aufgrund der entschuldigten Abwesenheit der Beschwerdeführerin an der Verhandlung, sei ein solches Verhalten im vorliegenden Fall nicht gegeben (act. A.1, Rz. 30 f.; act. A.4, Rz. 7 ff.).
4.2.2
Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, für die Auferlegung einer Entschädigungspflicht an die Privatklägerschaft würden die gleichen Voraussetzungen wie für die Kostenauferlegung gelten. Auch betreffend Entschädigung habe die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und den Entscheid einlässlich begründet. Ergänzend könne ausgeführt werden, dass nur ein Antragsdelikt zur Beurteilung gestanden sei und sich die Beschwerdeführerin sowohl als Straf- wie auch als Zivilklägerin aktiv am Verfahren beteiligt habe. Eine Kostentragungspflicht liesse sich somit auch ohne Vorliegen eines prozessualen Verschuldens begründen (act. A.2, Rz. 4 f.).
4.2.3
Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht jenem von Art. 427 Abs. 2 StPO. Dessen ungeachtet vertritt ein Teil der Lehre unter Hinweis auf die ältere bundesgerichtliche Rechtsprechung (namentlich BGE 139 IV 45 E. 1.2) die Ansicht, im Gegensatz zu Art. 427 Abs. 2 StPO sei für die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung sowohl beim Antragssteller als auch bei der Privatklägerschaft ein mutwilliges oder grobfahrlässiges Verhalten erforderlich (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 ff. zu Art. 432 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 f. zu Art. 432 StPO mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht hat indessen in neueren Entscheiden festgehalten, dass die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft nicht von einem mutwilligen oder grobfahrlässigen Verhalten abhänge (BGE 147 IV 47 E. 4.2, insbes. 4.2.2 und 4.2.6; BGE 138 IV 248 E. 4.2.3, bestätigt im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahmeverfügung in BGer 6B_105/2018 v. 22.8.2018 E. 4).
4.2.4
Angesichts des identischen Wortlauts von Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO lässt sich eine unterschiedliche Handhabung dieser Bestimmungen nicht rechtfertigen (vgl. hierzu auch BGE 147 IV 47 E. 4.1 und 4.2.2). Grundsätzlich hat somit die antragstellende Privatklägerin aufgrund der Verfahrenseinstellung selbst ohne Vorliegen eines prozessualen Verschuldens für die Parteientschädigung aufzukommen. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Vorinstanz ein prozessuales Verschulden zu Recht bejaht hat (vgl. oben E. 3.4). Die Beschwerdeführerin wurde daher zu Recht verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung auszurichten. Deren Höhe wurde im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.
5.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 8 VGS [BR 350.210]). Infolge Unterliegens trägt die Beschwerdeführerin diese Kosten (Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2
Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin gilt im von ihr initiierten Beschwerdeverfahren als vollumfänglich unterliegend. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts ist sie in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1). Da der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners keine Honorarnote eingereicht hat, wird die Entschädigung ermessensweise auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet.
A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inklusive Spesen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
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Art. 87 StPOart. 87 CPPart. 87 CPP
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6B_266/2017
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
6B_390/2013
Art. 92 StPOart. 92 CPPart. 92 CPP
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Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
6B_374/2013
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6B_374/2013
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6B_1032/2018
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
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BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45
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6B_105/2018
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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6B_1125/2013
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