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Entscheid

SK2 2021 52

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

27. Juli 2021Deutsch4 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 20. Juli 2021

Referenz SK2 21 52

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

Gegenstand Vorladung

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.07.2021 (Proz. Nr. EK.2021.3237)

Mitteilung 21. Juli 2021

In Erwägung,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 6. Juli 2021 vorgeladen wurde, im Verfahren EK.2021.3237 betreffend Unterdrückung von Urkunden als Auskunftsperson auszusagen,

dass die entsprechende Einvernahme auf den 19. Juli 2021, 9:00 Uhr, angesetzt wurde,

dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob,

dass der Termin der Einvernahme mittlerweile verstrichen, die Beschwerdeführerin zur Einvernahme indes nicht erschienen ist (vgl. act. D.4; zur Begründung ferner act. D.5),

dass damit das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nachträglich weggefallen ist, sodass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 15 25 v. 27.11.2015),

dass die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass im Übrigen zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO),

dass die Beschwerdeführerin keinen Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat und vorliegend auch keine Veranlassung bestand, die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu erteilen, zumal prima facie nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorladung den strafprozessrechtlichen Vorgaben nicht genügen sollte,

dass insbesondere der von der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf, die Vorladung habe über keine kurz zusammengefasste Darstellung des Sachverhalts verfügt (vgl. act. A.1), nicht stichhaltig ist,

dass es nämlich vielmehr genügt, das sogenannte Betreffnis eines Strafverfahrens (i.d.R. das Marginale eines Tatbestandes) anzuführen (Ulrich Weder, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 34 zu Art. 201 StPO), was vorliegend der Fall war,

dass es schliesslich ohne Weiteres als zulässig erscheint, bei (noch) unbekannter Täterschaft keine entsprechenden Personalien auf der Vorladung anzugeben, da dies offensichtlich gar nicht möglich wäre,

dass der Beschwerde damit ohnehin kaum Erfolg beschieden gewesen wäre,

dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerde vorliegend keine aufschiebende Wirkung zukommt, nicht recht nachvollziehbar ist, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie als Grund für ihr Nichterscheinen an der Einvernahme angibt, es gehe nicht, "da bei Ihnen wegen dieser Sache Akten eingefordert wurden" (act. D.5),

dass damit einzig über die Kosten- und Entschädigungsfrage zu befinden bleibt,

dass bei Gegenstandslosigkeit die Kosten in erster Linie derjenigen Partei aufzuerlegen sind, bei welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, bzw. dass, wenn die Gegenstandslosigkeit von keiner Partei verursacht worden ist, auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist (dazu eingehend KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 2),

dass angesichts des überschaubaren Aufwandes vorliegend von der Erhebung von Kosten abgesehen werden kann,

dass beim zuvor geschilderten mutmasslichen Prozessausgang die Beschwerdeführerin nicht entschädigungsberechtigt ist,

dass der Beschwerdeführerin mangels Mandatierung eines Rechtsvertreters aber ohnehin kein im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, sodass auch davon abgesehen werden konnte, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Entschädigungsfrage zu geben,

dass somit keine Parteientschädigung zu sprechen ist,

wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren SK2 21 52 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 387 StPOart. 387 CPPart. 387 CPP

Art. 201 StPOart. 201 CPPart. 201 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Erwägungen

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF