SK2 2021 6
URP für Strafverfahren der Privatklägerschaft (136 StPO)
23. August 2021Deutsch18 min
A. Am 23. August 2017 ereignete sich an der Nordostflanke des I._____ im M._____ (Gemeindegebiet O._____) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Dabei brachen auf einer Höhe von ca. 3'000 m.ü.M. rund 3 Millionen Kubikmeter Felsmaterial ab. Beim Aufprall der Absturzmasse auf einen kleinen Gletscher am Fusse der Nordostwand des I._____ wurde dieser praktisch vollständig erodiert. Dabei wurden ca. 0.6 Millionen Kubikmeter Eis mitgerissen. Zum Zeitpunkt des Bergsturzes befanden sich acht Personen mutmasslich zwischen der Q._____ und dem Parkplatz S._____. Die acht Personen gelten seither als vermisst.
Source gr.ch
Beschluss vom 10. Juni 2021
Referenz SK2 21 6
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Bergamin
Fetz, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
B._____
Beschwerdeführer
C._____
Beschwerdeführerin
D._____
Beschwerdeführerin
E._____
Beschwerdeführerin
F._____
Beschwerdeführerin
G._____
Beschwerdefürerin
H._____
Beschwerdeführerin
J._____
Beschwerdeführer
K._____
Beschwerdeführerin
L._____
Beschwerdeführerin
N._____
Beschwerdeführerin
P._____
Beschwerdeführerin
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Reichsgasse 65, 7000 Chur
gegen
R._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Bänziger Toller Partner, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur
T._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, Postfach 72, 7001 Chur
V._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
X._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Maistra 7, Postfach 74, 7500 St. Moritz
Z._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Claudio Allenspach, Poststrasse 43, Postfach, 7001 Chur
Gegenstand Bergunfall
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.06.2019, mitgeteilt am 12.06.2019 (Proz. Nr. VV.2018.1702)
Mitteilung 16. August 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 23. August 2017 ereignete sich an der Nordostflanke des I._____ im M._____ (Gemeindegebiet O._____) um 9.30 Uhr ein Bergsturz. Dabei brachen auf einer Höhe von ca. 3'000 m.ü.M. rund 3 Millionen Kubikmeter Felsmaterial ab. Beim Aufprall der Absturzmasse auf einen kleinen Gletscher am Fusse der Nordostwand des I._____ wurde dieser praktisch vollständig erodiert. Dabei wurden ca. 0.6 Millionen Kubikmeter Eis mitgerissen. Zum Zeitpunkt des Bergsturzes befanden sich acht Personen mutmasslich zwischen der Q._____ und dem Parkplatz S._____. Die acht Personen gelten seither als vermisst.
B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden im Zusammenhang mit dem Bergunfall zum Nachteil der Vermissten eine Strafuntersuchung.
C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung "O._____: Bergunfall zum Nachteil von U._____, AC._____, AD._____, AE._____, AF._____, AG._____, AH._____ und AI._____" ein.
D. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____, H._____, J._____, K._____, L._____, N._____ und P._____ mit Eingabe vom 21. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie die Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2019 beantragten. Ferner wurde verlangt, das Verfahren sei zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
E. Mit Beschluss vom 16. Januar 2020 wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde ab (SK2 19 46).
F. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden liessen die Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht erheben, mit welcher sie beantragten, dass der Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2020 aufzuheben sei. Ausserdem sei die Sache an die Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge sowie an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen.
G. Mit Urteil vom 1. Februar 2021 erkannte die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts was folgt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'000 auszurichten.
4. (Mitteilung)
H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Februar 2021 wurden die Parteien aufgefordert, hinsichtlich der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bis zum 26. Februar 2021 Stellung zu nehmen.
I. Am 26. Februar 2021 liessen sich die Beschwerdeführer zur Sache vernehmen und verlangten die Auferlegung der Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausserdem beantragten sie als obsiegende Partei eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons, eventualiter zu Lasten der Beschwerdegegner. Sie reichten eine Honorarnote in der Höhe von CHF 27'738.25 für das Untersuchungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht ein.
J. Am 25. Februar 2021 reichte Z._____ seine Stellungnahme ein und beantragte eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 5'000.00 für die Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren sowie im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Innert erstreckter Frist reichte R._____ am 1. März 2021 ihre Stellungnahme ein und beantragte, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 19 46 und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens SK2 21 6 dem Staat aufzuerlegen seien. Ausserdem sei ihr eine Entschädigung für die Bemühungen ihres Rechtsvertreters für das Verfahren SK2 19 46 in der Höhe von CHF 5'000.00 sowie für das Beschwerdeverfahren SK2 21 6 in der Höhe von CHF 693.50 zulasten des Staates auszurichten. V._____ verlangte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2021, dass ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 zulasten der Staatskasse zugesprochen werden soll. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat zu überbinden. T._____ forderte innert erstreckter Frist in seiner Stellungnahme vom 12. März 2021, dass dem Staat sämtliche Verfahrenskosten zu überbinden seien. Ausserdem sei ihm zu Lasten des Kantons Graubünden eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 für das Verfahren SK2 19 46 sowie eine angemessene Entschädigung für das Verfahren SK2 21 6 zuzusprechen. Schliesslich reichte X._____ am 15. März 2021 seine Stellungnahme ein und beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 5'000.00 zuzusprechen seien.
K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.
L. Nach Austausch der eingegangenen Stellungnahmen stellte sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. März 2021 auf den Standpunkt, dass sich die Entschädigungspflicht gegenüber der obsiegenden Partei allein auf die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren beziehen könne. Entschädigungsberechtigt seien daher Aufwendungen zwischen dem Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens und dem Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren SK2 19 46 sowie allenfalls jene für die Eingabe im Verfahren SK2 21 6. Die Aufwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gemäss Honorarnote vom 26. Februar 2021 seien deshalb überhöht. Ausserdem hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass im Beschwerdeverfahren nur Anspruch auf eine Entschädigung habe, wer obsiege. Dies treffe auf die Beschwerdegegner nicht zu.
M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgericht hat den Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Januar 2020 (SK2 19 46) aufgehoben und zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens angewiesen. Nachfolgend ist somit über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen neu zu befinden.
2.
Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die im vom Bundesgericht aufgehobenen Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts festgelegten Kosten von CHF 4'000.00 gehen demzufolge zu Lasten des Kantons Graubünden.
3.
Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt. Gemäss Lehre und Rechtsprechung findet diese Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut auch auf das Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Yvona Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Auflage, Zürich 2020, N 4 zu Art. 436 StPO; BGer 6B_1004/2015 v. 15.4.2016 E 1.3).
3.1.1
Die Beschwerdeführer beantragen mit ihrer Stellungnahme vom 26. Februar 2021 die Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 27'738.25. Der verrechnete Aufwand enthält Leistungen von zwei Rechtsanwälten im Umfang von insgesamt 97.7167 Stunden à CHF 250.00 sowie Kopierarbeiten einer Sekretärin von 4,6667 Stunden à CHF 100.00 (Erstellen von 1400 Kopien) nebst Spesen und Mehrwertsteuer. Die Honorarnote beinhaltet nebst dem Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht auch denjenigen für das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft.
3.1.2
Bereits im Beschwerdeverfahren SK2 19 46 vor Kantonsgericht von Graubünden reichten die Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 eine Kostennote von CHF 18'839.77 ein. Dabei verrechneten sie Leistungen von zwei Rechtsanwälten von insgesamt 82.5833 Stunden à CHF 200.00 sowie 4.6667 Stunden à CHF 100.00 für Kopierarbeiten einer Sekretärin nebst Spesen und Mehrwertsteuer. Auch diese Honorarnote umfasst sowohl Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht wie auch für das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren wurde separat mit CHF 6'378.53 ausgewiesen.
3.1.3
Da die Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Honorarnoten eingereicht haben, ist vorerst zu prüfen, welche davon massgebend ist. Mit der Rückweisung einer Sache durch das Bundesgericht wird die Vorinstanz im Umfang der Rückweisung wieder zuständig. Für den zurückgewiesenen Prozessgegenstand wird derjenige Zustand wiederhergestellt, wie er vor Ausfällung des angefochtenen und durch die Rechtsmittelinstanz aufgehobenen Entscheids bestand. In der vorliegenden Konstellation, in welcher der angefochtene Beschluss durch das Bundesgericht aufgehoben und die Sache nur zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde, befindet sich das kantonale Verfahren diesbezüglich wieder in dem Stadium, in welchem es sich nach Abschluss des Schriftenwechsels befunden hatte (vgl. BGer 2C_133/2017 v. 8.2.2018 E. 2.2; BGer 4A_160/2013 v. 21.8.2013 E. 2.1; BGer 4A_8/2012 v. 12.4.2012 E. 1). Zu diesem Zeitpunkt lag die bereits erwähnte Honorarnote vom 25. Oktober 2019 im Recht. Mit der - für die vom Bundesgericht angeordnete Neuregelung - eingeholten Stellungnahme vom 26. Februar 2021 äusserten sich die Beschwerdeführer nicht nur dazu, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem neuen Verfahrensausgang entsprechend anzupassen seien, sondern sie reichten eine neue Honorarnote ein. Diese weicht bezüglich des verrechneten Stundenansatzes und der Aufwandpositionen für das Untersuchungsverfahren von der bereits bei den Akten liegenden Honorarnote ab. Die Abweichungen werden mit keinem Wort begründet. Vielmehr wird ausgeführt, es werde "(erneut) die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss beiliegender Honorarnote, also von Fr. 27'738.25 (inkl. MWST)" beantragt, womit insinuiert wird, es handle sich um identische Honorarnoten. Ohne nachvollziehbare Begründung für die Abweichungen sind die Beschwerdeführer aber auf ihrer ersten Honorarnote zu behaften. Ansonsten besteht die Gefahr, dass nach positivem Verfahrensausgang die Prozesssituation ausgenutzt werden kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV, BR 310.250] im Zusammenhang mit der Honorarvereinbarung). Damit ist für die Bestimmung der Parteientschädigung von der Honorarnote vom 25. Oktober 2019 auszugehen.
3.2
Die Beschwerdeführer verrechnen mit ihrer Honorarnote vom 25. Oktober 2019 nebst ihrem Aufwand für das Beschwerdeverfahren auch einen solchen für das Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Zur Begründung verweisen sie auf Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Rechtsmittelinstanz eine Entschädigung für Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens zuspricht.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht den Beschluss des Kantonsgerichts vom 16. Januar 2020 (SK2 19 46) und implizite die damit geschützte Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2019 aufgehoben. Weiter hat es die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Zu entschädigen ist somit der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht. Vom vorinstanzlichen Verfahren wurde lediglich die Einstellungsverfügung aufgehoben, mit welcher die Untersuchung abgeschlossen wurde. Im Zusammenhang mit deren Erlass ist den Beschwerdeführern indessen kein Aufwand entstanden. Die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und der damit zusammenhängende Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurden hingegen von der Aufhebung der Einstellungsverfügung nicht tangiert. Nachdem das Bundesgericht die Sache zur Fortführung des Untersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen hat, wird die Staatsanwaltschaft nach dessen Abschluss über die in diesem Verfahren bereits angefallenen und noch anfallenden Kosten und Aufwendungen der Parteien gesamthaft neu zu entscheiden haben. Im vorliegenden Verfahren sind demzufolge keine Entschädigungen für das Untersuchungsverfahren zuzusprechen.
3.3
Der das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht betreffende Teil der Honorarnote vom 25. Oktober 2019 beinhaltet eine Position vom 21.6.2019 "E-Mails an Frau _____ (Radio _____); E-Mail an Mandantschaft" von 1 Stunde und 15 Minuten sowie eine Position vom 12.7.2019 "Studium Medienbericht (Info Sperber)" von 20 Minuten. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführern auch nicht weiter substantiiert, inwieweit diese Aufwandpositionen notwendigerweise mit dem Beschwerdeverfahren zusammenhängen sollen. Sie sind daher nicht entschädigungsberechtigt.
Dispositiv
3.4. Die Honorarnote vom 25. Oktober 2019 weist die Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren separat aus. Verrechnet werden 28.75 Stunden à CHF 200.00, was zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer einen Betrag von CHF 6'378.53 ergibt. Davon in Abzug zu bringen sind 1 Stunde und 35 Minuten, respektive 1.5833 Stunden für die Aufwandposition Medien. Damit verbleiben 27.1667 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Spesen und 7.7 % Mehrwertsteuer, was einen Betrag von CHF 6'027.25 ergibt. Der Kanton Graubünden hat demnach den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren SK2 19 46 eine Parteientschädigung von CHF 6'027.25 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu entrichten.
4. Die im kantonalen Beschwerdeverfahren SK2 19 46 unterlegenen Beschwerdegegner machen für dieses Verfahren gegenüber dem Kanton Graubünden ebenfalls eine Parteientschädigung von je CHF 5'000.00 geltend. Dabei stützen sie sich wie die Beschwerdeführer auf Art. 436 Abs. 3 StPO (vgl. dazu oben E. 3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegner trotz ihres Unterliegens einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.
4.1. Ausgehend vom Wortlaut von Art. 436 Abs. 3 StPO vertritt die herrschende Lehre die Ansicht, dass bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz nach Art. 397 Abs. 2 StPO alle Parteien (Art. 104 und 105 StPO) Anspruch auf eine Entschädigung für die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwendungen hätten und nicht nur die obsiegende Partei. Sie begründen dies damit, dass in solchen Fällen davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch Aufwendungen entstanden seien (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, N 16 zu Art. 436 StPO m.w.H.; Griesser, a.a.O., Art. N 4 zu 436 StPO m.w.H.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 436 StPO). Anderer Ansicht ist Stefan Christen (Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 2014, 200). Nach ihm hat nur derjenige einen Entschädigungsanspruch, wer mit seinen Anträgen obsiegt, nicht aber, wer unterliegt oder keinen Antrag stellt.
4.2.1. Das Bundesgericht hat, soweit ersichtlich, diese Frage bislang nicht ausdrücklich entschieden. Immerhin hielt es in BGer 6B_950/2020 v. 25.11.2020 E. 2.3.4 fest: "Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429-434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis)".
Aufgrund dieser Erwägung ist davon auszugehen, dass - entgegen der Ansicht der eingangs zitierten Kommentatoren - ein Entschädigungsanspruch grundsätzlich nur besteht, soweit eine Partei mit ihren Anträgen durchdringt. Zur Frage, ob Art. 436 Abs. 3 StPO allenfalls hierzu eine Ausnahmeregelung enthält, hat das Bundesgericht allerdings nicht Stellung bezogen, zumal in diesem Entscheid eine andere Konstellation zu beurteilen war.
4.2.2. Das Kantonsgericht von Graubünden hat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon abgesehen, der beschuldigten Person eine Entschädigung im Beschwerdeverfahren zuzusprechen, soweit sie unterlag, eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 397 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Allerdings wurde die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage bislang von keiner Partei gestellt, weshalb sich das Kantonsgericht nie konkret mit der Problematik befasst hat. Es wurde als selbstverständlich erachtet, dass die beschuldigte Person bei ihrem Unterliegen keinen Entschädigungsanspruch hat. Selbstverständlich wurden ihr aber trotz Unterliegen keine Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz als fehlerhaft erwies.
4.2.3. Zur weiteren kantonalen Praxis ist anzumerken, dass das Obergericht Zürich die gleiche Praxis wie das Kantonsgericht von Graubünden befolgt (vgl. etwa OGer ZH UH130257 v. 25.9.2013 E. 4, insbes. E. 4.3). Ebenso das Obergericht des Kantons Bern (OGer BE BK 17 335 v. 27.12.2017 E. 5) und das Kantonsgericht Schwyz (KGer SZ BEK 2018 159 v. 7.6.2019 E. 4). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Argumenten der herrschenden Lehre erfolgte jedoch in keinem der erwähnten Urteile. Das Appellationsgericht Basel-Stadt (vgl. etwa AppGer BS BES.2018.111 v. 3.7.2020 E. 3) wie auch das Kantonsgericht Basel-Land (KGer BL AJ._____18 336 v. 29.1.2019 E. 7) folgen hingegen der herrschenden Lehre, ebenfalls ohne sich mit den gegenteiligen Argumenten auseinanderzusetzen. Das Kantonsgericht Luzern befolgt eine differenziertere Praxis. Gemäss dieser haben nebst dem obsiegenden Beschwerdeführer die übrigen Parteien einen Entschädigungsanspruch, welcher sich nach den konkreten Umständen und dem Ermessen der Beschwerdeinstanz richtet (KGer LU LGVE 2014 I Nr. 2 v. 14.1.2014 E. 9). Im konkreten Fall erwog das Gericht, der Beschuldigte sei mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Indessen habe er zum einen ein berechtigtes Interesse am unveränderten Bestand des Einstellungsentscheids der Vorinstanz. Zum anderen habe er seine Anträge und Ausführungen auf das Notwendige beschränkt und keinen ungebührenden Mehraufwand verursacht. Es sei ihm daher eine reduzierte Parteientschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
4.3. Die herrschende Lehre begründet ihre Ansicht damit, dass bei einer Aufhebung und Rückweisung eines Entscheids davon auszugehen sei, dass die Vorinstanz gegenüber allen Parteien fehlerhaft gehandelt habe und diesen dadurch Aufwendungen entstanden seien. Diese Ansicht überzeugt nicht. Sie mag für das Rechtsmittel der Berufung in der Regel zutreffen, zumal dieses überwiegend in einem mündlichen Verfahren behandelt wird. Dies ist für sämtliche Parteien mit einem notwendigen Aufwand verbunden, der bei Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nutzlos wird. Ausserdem ist das Berufungsverfahren primär reformatorischen Charakters. Daraus folgt, dass der Berufungskläger, selbst wenn er primär eine Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils nach Art. 409 StPO verlangt, sich nicht damit begnügen darf, in der Berufungserklärung allein die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils zu verlangen. Vielmehr muss er angeben, welche Änderungen er verlangt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 12 zu Art. 399 StPO). Auch dies führt automatisch zu einem notwendigen Aufwand für sämtliche Parteien.
Im Beschwerdeverfahren präsentiert sich die Rechtslage anders, namentlich bei Beschwerden der Privatklägerschaft gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen. Auch wenn die beschuldigte Partei in solchen Fällen ein nachvollziehbares Interesse am unveränderten Bestand der angefochtenen Verfügung hat, so ist sie nicht notwendigerweise gezwungen, sich am Verfahren zu beteiligen. Es ist der beschuldigten Person unbenommen, in solchen Fällen die Abweisung der Beschwerde zu beantragen und für die Begründung auf die angefochtene Verfügung zu verweisen. Damit entsteht ihr kein nennenswerter Aufwand und sie verleiht ihrem Interesse am Fortbestand der angefochtenen Verfügung genügend Ausdruck. Soweit die beschuldigte Partei es darüber hinaus für notwendig erachtet, den angefochtenen Entscheid mit zusätzlichen Argumenten zu verteidigen und damit unterliegt, so werden diese Kosten aber nicht mehr durch die fehlerhafte Verfügung der Vorinstanz, sondern durch den Beschuldigten selbst verursacht. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dieser Aufwand durch den Staat entschädigt werden soll. Etwas anderes gilt lediglich für die Gerichtskosten, die bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids in jedem Fall zu Lasten des Staates gehen. Demgegenüber hat die Partei, deren Anträge abgewiesen werden, ihren Aufwand selbst verursacht und kann hierfür keinen Entschädigungsanspruch geltend machen. Dies gilt jedenfalls bei Beschwerden gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen in der vorliegenden Konstellation. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Art. 436 Abs. 3 StPO ausdrücklich auf Art. 409 StPO und somit auf das Berufungsverfahren verweist. Der Gesetzgeber berücksichtigte damit offenbar die unterschiedliche rechtliche Konstellation im Beschwerde- und Berufungsverfahren.
5. Schliesslich ist über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Da den Parteien kein nennenswerter Aufwand entstanden ist und sie zudem mit ihren Anträgen, soweit sie nicht ohnehin unbestritten waren (Kostenfolge Beschwerdeverfahren, Entschädigungsanspruch Beschwerdeführer), unterlegen sind, ist überdies von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen.
Demnach wird erkannt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 19 46 von CHF 4'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Der Kanton Graubünden hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren SK2 19 46 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'027.25 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Den Beschwerdegegnern wird für das Beschwerdeverfahren SK2 19 46 keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 13
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_1004/2015
2C_133/2017
4A_160/2013
4A_8/2012
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_950/2020
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
6B_1299/2018
6B_1344/2019
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 399 StPOart. 399 CPPart. 399 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF