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Entscheid

SK2 2021 62

Natur-, Heimat-,Denkmalschutz

20. Oktober 2020Deutsch13 min

A. A._____ reichte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen sie eine Anzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung ein. Diese Anzeige gab sie am 8. Dezember 2019 im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll. Am 15. November 2020 erfolgte eine weitere Anzeige gegen B._____ wegen Tätlichkeit und Ehrverletzung.

Source gr.ch

Verfügung vom 7. September 2021

Referenz SK2 21 62

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Brunner, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Beschimpfung etc.

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021 (Proz. Nr. VV.2020.804)

Mitteilung 9. September 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ reichte im Rahmen eines Strafverfahrens gegen sie eine Anzeige gegen B._____ wegen falscher Anschuldigung ein. Diese Anzeige gab sie am 8. Dezember 2019 im Rahmen ihrer Einvernahme zu Protokoll. Am 15. November 2020 erfolgte eine weitere Anzeige gegen B._____ wegen Tätlichkeit und Ehrverletzung.

B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) erliess am 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, eine Einstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen B._____ betreffend die oben genannten Delikte ein.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht).

D. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

1.2

Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2021, mitgeteilt am 11. August 2021, wurde mit Eingabe vom 20. August 2021 (Poststempel) rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1

Die Beschwerde hat sich gegen konkrete Beschlüsse, Verfügungen und Verfahrenshandlungen zu richten. Auf eine Beschwerde mit bloss pauschaler Kritik an der angeblich mangelhaften Untersuchungsführung und deren Einfluss auf die Qualität der Beweise, oder mit der abstrakte Fragen der Rechtsanwendung unterbreitet werden, ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeinstanz ist keine Art "Ersatz-Untersuchungsbehörde", welche gestaltend Einfluss auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung nimmt (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird damit durch den angefochtenen Beschluss bzw. die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung begrenzt; durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder

Dispositiv

-verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde (KGer GR SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2).

2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte am 5. August 2021 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB und falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ein (act. E.1). Nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung bildet demgegenüber ein allfälliger Vorwurf der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 TSchG. Zwar hat die Beschwerdeführerin bereits am 8. Juli 2020 gegenüber der Polizei ausgeführt, der Beschwerdegegner habe den Hund eines Bekannten mit der Faust geschlagen (StA act. 4.2 und 4.8). Dazu äussert sich die angefochtene Einstellungsverfügung indes nicht, sodass der Vorwurf der Tierquälerei auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. In Anbetracht dessen kann und muss dem auch im Beschwerdeverfahren erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner habe auf seinem Grundstück einen Hund massiv geschlagen (vgl. act. A.1, S. 1 f.), nicht näher nachgegangen werden. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringt, das Schlagen eines Tieres sei als Tierquälerei zu werten und zur Anzeige zu bringen (act. A.1, S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu richten sind (vgl. Art. 301 i.V.m. Art. 12 StPO). Indem die Staatsanwaltschaft sowohl die Beschwerdeschrift als auch den vorliegenden Entscheid zur Kenntnis mitgeteilt erhält, ist der Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO Genüge getan, sofern sie denn überhaupt noch besteht angesichts des zuvor geschilderten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den Vorwurf der Tierquälerei gegenüber der Polizei – und damit gegenüber einer zur Entgegennahme von Strafanzeigen verpflichteten Behörde – bereits geäussert hat.

3.1. Was den Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB anbelangt, so hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme selber zugegeben, dass sie den Beschwerdegegner bis zum Grundstück an der C.________ in D.________, wo dieser gewohnt habe, nachgegangen sei. Unter diesen Umständen könne nicht behauptet werden, der Beschwerdegegner habe wider besseres Wissens der Beschwerdeführerin gegenüber eine falsche Anschuldigung geäussert. Zumindest objektiv betrachtet stehe fest, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück betreten habe. Die anderen geltend gemachten Straftatbestände hätten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden können. Insofern könne aber nicht behauptet werden, der Beschwerdegegner habe bei der Behauptung der Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber mit direktem Vorsatz agiert (act. E.1, Ziff. 1).

3.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand schützt in erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Daneben handelt es sich bei der falschen Anschuldigung aber auch um ein Delikt gegen die Person. Geschützt werden danach die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1 m.w.H.). Tathandlung ist das Beschuldigen, d.h. die verbale Behauptung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen. Eine besondere Form ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel/Mark Pieth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 303 StGB). Ausschlaggebend ist die Tatsachenbehauptung; eine bewusst falsche rechtliche Würdigung ist nicht strafbar (vgl. Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Art. 303 StGB m.w.H.). Irregeführt werden kann die Behörde daher nur durch die falsche tatsächliche Darstellung; das Recht hat sie selber zu kennen (Günter Stratenwerth/Felix Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Bern 2013, § 55 N 7). Die Behauptung muss im Wesentlichen unrichtig sein – geringfügige Übertreibungen erfüllen den Tatbestand nicht (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 18 zu Art. 303 StGB; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 55 N 13; Trechsel/Pieth, a.a.O., N 4 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insoweit aus (BGE 136 IV 170 E. 2; BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Der Täter muss sodann in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Insoweit genügt Eventualabsicht (BGE 80 IV 11).

3.3. Durch die Schilderung der angeblichen Tierquälerei macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, dass sie berechtigt gewesen sei, das Grundstück des Beschwerdegegners zu betreten, um diesen am Schlagen des Hundes zu hindern. Damit gesteht sie jedoch selbst zu, dass sie das Grundstück des Beschwerdegegners gegen dessen Willen betreten hat. Insofern ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, zumindest objektiv betrachtet stehe fest, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück betreten habe. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners sind damit jedenfalls insoweit nicht unwahr. Fragen liesse sich höchstens, ob dem Beschwerdegegner unter dem Titel von Art. 303 StGB vorwerfbar wäre, falls er im Rahmen der Anzeigeerstattung gewisse Umstände – hier insbesondere ein allfälliges Schlagen des Hundes – unerwähnt gelassen hätte (vgl. zu diesbezüglichen Auslassungen auch BGE 72 IV 74). Zu bedenken gilt jedoch, dass es sich dabei – sofern das Schlagen des Hundes denn tatsächlich stattgefunden hat – um die Beschwerdeführerin entlastende Umstände gehandelt hätte, welche die Unrechtmässigkeit des Betretens allenfalls aufgehoben hätten und damit den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB hätten entfallen lassen. Jedenfalls von einem Anzeigeerstatter, welcher gleichzeitig auch geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO ist, kann jedoch nicht verlangt werden, dass er im Rahmen der Anzeigeerstattung auch auf die beschuldigte Person entlastende Umstände hinweist. Denn diesbezüglich trägt zum einen die beschuldigte Person eine gewisse Mitwirkungspflicht (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 2a zu Art. 10 StPO mit Verweis auf BGer 6B_869/2010 v. 16.9.2011 E. 4; Esther Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 zu Art. 10 StPO; ferner Peter Albrecht, Strafprozessuale Dimensionen im Notwehrrecht, ZStrR 2020, S. 3 ff.), zum anderen haben die Strafbehörden auch den entlastenden Umständen von Amtes wegen nachzugehen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO). Kommt hinzu, dass nicht zuletzt aufgrund der hohen Strafdrohung von Art. 303 StGB an die Erfüllung des Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen sind (BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund ist eine Behauptung auch dann im Wesentlichen als wahr anzusehen, wenn zwar die unrechtsindizierenden Umstände zutreffend geschildert werden, die für einen Rechtfertigungsgrund sprechenden, entlastenden Umstände im Rahmen der Anzeigeerstattung jedoch unerwähnt bleiben. So soll der Tatbestand der falschen Anschuldigung denn auch das kriminalpolitische Interesse der Aufdeckung von Straftaten nicht gefährden, sondern es jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (BGer 1C_230/2018 v. 26.3.2019 E. 4.1). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn der Beschwerdegegner den Hund des Bekannten tatsächlich in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Art und Weise geschlagen haben sollte, nicht gesagt werden könnte, seine Anzeige betreffend Hausfriedensbruch stelle objektiv eine falsche Anschuldigung dar. Umso weniger ist zudem der subjektive Tatbestand erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei berechtigt gewesen, das Grundstück des Beschwerdegegners zu betreten, um diesen am Schlagen des Hundes zu hindern, beruft sie sich (wohl) sinngemäss auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Grundsätzlich wäre dabei das Hausrecht des Beschwerdegegners gegen das Tierwohl abzuwägen. Zu wessen Gunsten diese Abwägung ausfallen würde, braucht vorliegend indes nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Interessenabwägung erscheint jedenfalls nicht derart eindeutig (vgl. zur zurückhaltenden Anwendung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen Stefan Trechsel/Christopher Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 13 zu Art. 14 StGB), dass dem Beschwerdegegner als juristischem Laien unterstellt werden könnte, er habe mit hinreichender Sicherheit darum gewusst, dass das (angebliche) Schlagen des Hundes der Beschwerdeführerin eine Berechtigung für das Betreten des Grundstücks verschaffen würde. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 StGB, welcher nebst direktem Vorsatz positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung voraussetzt und damit Eventualvorsatz nicht genügen lässt (vgl. oben Erwägung 3.2), kann dem Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB demnach zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.1. Was den Strafantrag gegen den Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten und Ehrverletzungen angeht, führte die Staatsanwaltschaft aus, es lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Fakten entsprächen. Der Beschwerdegegner habe die Vorwürfe bestritten und der Zeuge habe ihre Aussage ebenfalls nicht bestätigen können (act. E.1, Ziff. 2).

4.2. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, dass es im Bus dunkel gewesen sei und sie dem Beschwerdegegner seit Jahren aus dem Weg gehe (act. A.1, S. 2). Inwiefern diese Ausführungen etwas am Schluss der Staatsanwaltschaft, der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Tätlichkeit und der Beschimpfung lasse sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, etwas zu ändern vermöchten, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechstgenüglich auf, inwiefern sich der Vorwurf der Tätlichkeit und der Ehrverletzungsdelikte dadurch beweisen liesse, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt. Die von ihr beschriebenen Umstände vermögen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft daher nicht umzustossen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.

5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 8

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

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Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

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BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

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BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

1C_230/2018

BGE 80 IV 11ATF 80 IV 11DTF 80 IV 11

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1C_230/2018

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