SK2 2021 64
Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung
10. September 2021Deutsch5 min
A. Am 6. März 2020 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung von A._____ über deren Zahlungsfähigkeit und
Source gr.ch
Verfügung vom 7. September 2021
Referenz SK2 21 64
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Betrug
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. August 2021 (Proz. Nr. EK.2020.1390)
Mitteilung 9. September 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 6. März 2020 reichte B._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen A._____ wegen Betrugs ein. Er machte im Wesentlichen geltend, im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen Behandlung von A._____ über deren Zahlungsfähigkeit und
-willigkeit getäuscht worden zu sein.
B. B._____ zog am 29. Juni 2021 seine Anzeige zurück, nachdem ihm der Beistand des Vaters von A._____ zugesichert hatte, dass die Rechnung bezahlt werde.
C. Am 12. August 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Nichtanhandnahmeverfügung.
D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. August 2021 (Poststempel) Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht).
E. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.2
Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 wurde mit Eingabe vom 20. August 2021 rechtzeitig beim Kantonsgericht eingereicht.
2.1
Die Legitimation für die Ergreifung der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung richtet sich nach Art. 382 StPO (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 13 zu Art. 322 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die beschuldigte Person ist in Bezug auf eine verfügte Nichtanhandnahme in der Regel nicht beschwert und daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Eine Ausnahme gilt nur insofern, als Begründung und/oder das Dispositiv der Nichtanhandnahmeverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 13 zu Art. 310 StPO und N 10 zu Art. 322 StPO; vgl. dazu eingehend KGer GR SK2 16 10 v. 19.4.2016 E. 1b/aa m.H.).
2.2
In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind keine solche (implizite oder explizite) Schuldvorwürfe bezüglich des Betrugs ersichtlich. Im Gegenteil: Die Staatsanwaltschaft hält ausdrücklich fest, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen fehlender Arglist verneint werden müsste (act. E.1, S. 2). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern trotz dieser sie entlastenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft der Nichtanhandnahmeverfügung gleichwohl ein Schuldvorwurf zu entnehmen sei (vgl. act. A.1, S. 3 f.). Auf die Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.
2.3
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).
3.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass sie die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere werden in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 200.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen sind keine Parteientschädigungen zu sprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
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