SK2 2021 65
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6. Oktober 2020Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 13. September 2021
Referenz SK2 21 65
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Drohung etc.
Anfechtungsobj. Beschlagnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.08.2021, mitgeteilt am 18.08.2021 (Proz. Nr. VV.2021.620)
Mitteilung 20. September 2021
In Erwägung,
dass am 15. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft B._____ im Kanton C._____ ein Strafantrag gegen unbekannt wegen Drohung gestellt wurde,
dass die Drohung gemäss Strafantrag telefonisch von einem unbekannten Anrufer erfolgt sein soll,
dass eine durchgeführte IRC-Anfrage zur festgestellten Rufnummer ergab, dass es sich beim Anschlussinhaber um A._____ handelt,
dass die Kantonspolizei Graubünden noch am 15. Dezember 2020 rechtshilfeweise gestützt auf einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft B._____ bei A._____ in D._____ eine Hausdurchsuchung durchführte,
dass sie dabei u.a. ein Mobiltelefon der Marke E._____ sicherstellte,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 2. Februar 2021 das Verfahren von der Staatsanwaltschaft B._____ übernahm,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 12. August 2021 nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Drohung gemäss Art. 180 StGB eröffnete,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Beschlagnahmebefehl vom 18. August 2021 das Mobiltelefon der Marke E._____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO (Gegenstände werden als Beweismittel gebraucht) und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO (Gegenstände sind einzuziehen) beschlagnahmte,
dass A._____ mit Eingabe vom 27. August 2021 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Kantongericht von Graubünden erhob,
dass eine strafrechtliche Beschwerde gestützt auf Art. 396 StPO zu begründen ist,
dass der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel mit keinem Wort begründet hatte,
dass A._____ mit Verfügung vom 1. September 2021 eine Frist von 5 Tagen zur Nachbesserung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO angesetzt wurde, wobei ihm detailliert aufgezeigt wurde, was eine rechtsgenügende Begründung nach Art. 385 Abs. 1 StPO zu beinhalten habe,
dass A._____ am 3. September 2021 eine Begründung zur Beschwerde nachreichte,
dass auch diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht entspricht,
dass sich der Beschwerdeführer namentlich mit keinem Wort mit der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt,
dass er sich vielmehr mit einem Verweis auf angebliche Gepflogenheiten in Italien begnügt, was für das in der Schweiz geführte Verfahren irrelevant ist,
dass er sodann auf eine Begründung in einer Beschwerde an die Bundesanwaltschaft verweist, ohne diese seiner Eingabe beizulegen,
dass auch solche Verweise den Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügen,
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO),
dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
dass aufgrund des Ausgangs des Verfahrens dem Beschwerdeführer die Kosten vorliegender Verfügung, die gestützt auf Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt werden, aufzuerlegen sind,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Erwägungen
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF