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Entscheid

SK2 2021 68

Krankenversicherung

28. September 2022Deutsch8 min

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (VV_____). Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A._____ als Privatkläger am 30. August 2021 eine Stellungnahme ein, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt am 1. September 2021 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies.

Source gr.ch

Verfügung vom 19. Juli 2022

Referenz SK2 21 68

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Guetg, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Rückweisung Eingabe

Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.09.2021 (Proz. Nr. _____)

Mitteilung 20. Juli 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete am 27. Mai 2021 ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verletzung des Amtsgeheimnisses (VV_____). Im Rahmen dieses Strafverfahrens reichte A._____ als Privatkläger am 30. August 2021 eine Stellungnahme ein, welche der verfahrensleitende Staatsanwalt am 1. September 2021 in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO zur Verbesserung zurückwies.

B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 13. September 2021 Beschwerde an eine "zu ernennende Rechtsmittelinstanz" in strafrechtlichen Beschwerdesachen des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei gerichtlich anzuweisen, die Rechtsschrift vom 30. August 2021 zu den Verfahrensakten (Proz. Nr. _____) zu nehmen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ein ausserkantonales Gericht als Beschwerdeinstanz einzusetzen.

C. Am 22. September 2021 überwies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (strafrechtliche Beschwerdekammer) das Dossier zur Behandlung des prozessualen Antrages an die I. Strafkammer (strafrechtliche Berufungskammer). Deren Vorsitzende überwies die Sache seinerseits am 19. Oktober 2021 an das Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat am 28. Oktober 2021 auf die Eingabe vom 13. September 2021 nicht ein und wies diese zur Behandlung des prozessualen Antrags an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zurück. Diese lehnte den Antrag mit Beschluss vom 9. März 2022 ab, soweit darauf einzutreten war (vgl. KGer GR SK1 21 76 v. 9.3.2022). Nachdem dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen war, stellte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerde von A._____ der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu.

D. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht von Graubünden mit, sie habe dem Beschwerdeführer bereits am 8. September 2021 mitgeteilt, dass die in seiner Eingabe vom 30. August 2021 gestellten Beweisanträge abgelehnt würden. Mit der Ablehnung der Beweisanträge habe sie die Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht genommen und die Anträge materiell behandelt. Damit fehle dem Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Beschwerde über die Rechtmässigkeit der Rückweisung seiner Eingabe. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

E. Mit Replik vom 24. Juni 2022 beanstandet der Beschwerdeführer die Ablehnung seiner Beweisanträge durch die Staatsanwaltschaft und rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Weiter moniert er, dass die ablehnende Beweisverfügung als nicht anfechtbar bezeichnet worden sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Im Zusammenhang mit den Eintretensvoraussetzungen gibt lediglich die Beschwerdelegitimation Anlass zur Diskussion. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen liegen ohne Weiteres vor.

Dispositiv

1.2. Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3 m.w.H.). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1458). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein. Das aktuelle Interesse bestimmt sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde (vgl. BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 1.2.1). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO).

1.3. Der verfahrensleitende Staatsanwalt teilte dem Beschwerdeführer noch während laufender Beschwerdefrist am 8. September 2021 unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 30. August 2022 mit, dass er die darin gestellten Beweisanträge abweise. Dem Kantonsgericht teilte er diesen Entscheid im Rahmen seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2022 mit und erklärte gleichzeitig, mit der Ablehnung der Beweisanträge die Eingabe des Beschwerdeführers ins Recht genommen und die Anträge materiell behandelt zu haben. Damit entsprach er dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – zumindest in tatsächlicher Hinsicht – bereits vor Einreichung dessen Beschwerde vollumfänglich. Als Folge davon läge grundsätzlich nahe, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der vorliegende Fall ist indes speziell gelagert. Zwar hätte aufgrund der Abweisung der Beweisanträge zumindest implizit darauf geschlossen werden können, dass die gesamte Eingabe vom 30. August 2021 zu den Akten genommen wurde. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde indes zu dieser Frage keine Transparenz geschaffen, hat sie sich doch dazu weder explizit geäussert, noch hat sie dem Beschwerdeführer die ihm gesetzte – nicht erstreckbare – Frist zur Nachbesserung seiner Eingabe abgenommen. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO zumindest problematisch. Jedenfalls konnte der Beschwerdeführer nicht mit genügender Sicherheit darauf schliessen, dass seine Eingabe vom 30. August 2021 trotz Ablehnung der darin gestellten Beweisanträge gesamthaft zu den Akten genommen wurde. Angesichts dieser (besonderen) Umstände besass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nach wie vor über ein ausgewiesenes Interesse daran, abschliessend festgestellt zu haben, wie mit seiner Eingabe verfahren wurde. Es rechtfertigt sich somit im vorliegenden Fall, dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Beschwerdeeinreichung ein genügendes Rechtsschutzinteresse zuzugestehen (Art. 382 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer als Privatkläger grundsätzlich Anrecht darauf hat, sich zur Sache und zum Verfahren vernehmen zu lassen (Art. 107 abs. 1 lit. d StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wie bereits erläutert, erklärte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2022 ausdrücklich, die Eingabe des Beschwerdeführers bereits am 8. September 2021 zu den Akten genommen zu haben (StA act. 33; vgl. E. 1.3). Angesichts der mit dieser Bestätigung geschaffenen Klarheit fiel jegliches beschwerdeführerische Rechtsschutzinteresse dahin, womit das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3. Inwieweit die Ablehnung der Beweisanträge und namentlich der Hinweis darauf, dass die Mitteilung gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar sei, rechtens ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Der entsprechende Entscheid ist nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik vom 24. Juni 2022 ist daher nicht weiter einzugehen.

4. Zu entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden der II. Strafkammer mitgeteilt, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 zu den Akten genommen (act. A.2). Damit hat sie das mit dem Rechtsbegehren der Beschwerde Geforderte vollumfänglich erfüllt, womit von einer Anerkennung der Beschwerde auszugehen ist. Die Motivation dafür ("[…] um das Verfahren nicht weiter in die Länge zu ziehen, […]) spielt keine Rolle (vgl. StA act. 33). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Staatsanwaltschaft bereits am 8. September 2021 auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen ist und die Beweisanträge des Beschwerdeführers behandelt hat, noch bevor dieser Beschwerde erhoben hatte. Einerseits erachtete es die Staatsanwaltschaft – wie übrigens auch der Beschwerdeführer – nicht für nötig, dem Kantonsgericht hiervon Kenntnis zu geben, andererseits wurde damit noch nicht, wie bereits erwähnt, ausdrücklich festgehalten, dass die Stellungnahme zu den Akten genommen werde. Dies wurde erst mit Eingabe vom 14. Juni 2022 bestätigt.

5. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Privatkläger ist demgegenüber abzusehen. Zwar hat der obsiegende Beschwerdeführer als Privatkläger grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO), wenn auch nur in reduzierter Höhe, da er sich selbst vertrat (vgl. KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 10.2; KSK 14 64 v. 30.9.2014 E. 4g m.w.H.; vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., S. 810, Fn. 134). Der Beschwerdeführer unterliess es aber, diesen zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).

Demnach wird erkannt:

Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2021 zu den Akten des Verfahrens Proz. Nr. _____ genommen hat.

Das Beschwerdeverfahren SK2 21 68 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BGE 133 II 81ATF 133 II 81DTF 133 II 81

1B_351/2012

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP

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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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