SK2 2021 69
StGB 187-200 Sexuelle Integrität
22. November 2021Deutsch13 min
A. Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Er wurde zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 230.00 auferlegt.
Source gr.ch
Verfügung vom 22. November 2021
(Mit Urteil 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben und das Verfahren infolge Eintritt der Verjährung eingestellt. Die Sache wurde zur Festlegung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.)
Referenz SK2 21 69
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Blumenthal, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 02.09.2021, mitgeteilt am 06.09.2021 (Proz. Nr. 515-2020-4)
Mitteilung 24. November 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Er wurde zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 230.00 auferlegt.
B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 erhob A._____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt zu haben, wobei er die Lenkerpersonalien nicht preisgeben wollte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hielt mit Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2020 am Strafbefehl fest.
C. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde A._____ auf den 4. Juni 2020 zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (nachfolgend: Regionalgericht) vorgeladen. Am 17. März 2020 ersuchte er um Dispensierung von der Verhandlung und gab "gezwungenermassen" die Lenkerpersonalien bekannt. Dabei soll es sich um einen US-Bürger gehandelt haben.
D. Mit Verfügung vom 1. April 2020 sistierte das Regionalgericht das Verfahren zwecks Ermittlung des Lenkers durch die Staatsanwaltschaft. Unter den von A._____ angegebenen Kontaktdaten liess sich der angebliche Lenker nicht ausfindig machen. Auf eine Aufforderung der Staatsanwaltschaft zur Überprüfung der Angaben reagierte A._____ nicht.
E. Da die Nachforschungen erfolglos blieben, wurde A._____ durch das Regionalgericht auf den 25. März 2021 erneut zur Hauptverhandlung vorgeladen. Auf Antrag des Beschuldigten um Verlegung der Verhandlung, setzte das Regionalgericht diese mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wegen der damals aktuellen Corona-Lage ab und stellte eine neue Vorladung in Aussicht.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2021 wurde A._____ zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2021 vorgeladen. Am 27. August 2021 ersuchte er wiederum um deren Verschub. Mit Schreiben vom 30. August 2021 lehnte das Regionalgericht das Gesuch ab. Da der ablehnende Entscheid am Nachmittag des 1. Septembers 2021 gemäss Sendungsverfolgung noch nicht zugestellt worden war, teilte die verfahrensleitende Richterin A._____ den Entscheid auch noch telefonisch mit. Dieser erschien am darauffolgenden Tag nicht zur angesetzten Hauptverhandlung.
G. Mit Entscheid vom 2. September 2021 schrieb das Regionalgericht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Es stellte fest, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Oktober 2019 rechtskräftig sei. Die Verfahrenskosten von total CHF 1'650.00 (CHF 1050.00 Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft und CHF 600.00 Gerichtsgebühren) auferlegte es A._____, sodass dieser dem Kanton Graubünden total CHF 1'690.00 schuldete (inkl. Busse von CHF 40.00).
H. Mit Eingabe vom 12. September 2021 (D-Poststempel: 14. September 2021, Eingang Kantonsgericht: 16. September 2021) erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid und beantragte, diesen aufzuheben.
I. Mit Eingabe vom 27. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den vorinstanzlichen Beschluss die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Regionalgericht wies in seiner Eingabe vom 23. September 2021 darauf hin, dass das Gericht am 2. September 2021 vollständig anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe das Regionalgericht nicht telefonisch darüber informiert, dass er aufgrund des Streiks nicht anreisen könne.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe gegen einen Beschluss des Regionalgerichts, mit welchem dieses das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 infolge Rückzugs abschrieb. Gegen solche Beschlüsse steht ihm gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung.
1.2
Beschwerdeinstanz im Kanton Graubünden ist nach Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) das Kantonsgericht. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht − wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 GOG [BR 173.000]) −, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn diese ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 StPO) Ersteres trifft vorliegend zu, weshalb die Zuständigkeit für die Beurteilung der Beschwerde beim Vorsitzenden der II. Strafkammer als Einzelrichter liegt.
1.3
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 9. September 2021 an seiner deutschen Wohnadresse zugestellt (vgl. RG act. 22). Die zehntätige Frist endete mithin am 20. September 2021. Die Beschwerdeschrift datiert vom 12. September 2021, wurde am 14. September 2021 bei der deutschen Post aufgegeben und ging am 16. September 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden ein (vgl. act. A.1). Die Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. Da auch die weiteren Formvorschriften zu keinerlei Beanstandungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO stellt ein umfassendes Rechtsmittel dar. Die Beschwerdeinstanz verfügt über volle Kognition. Gerügt werden können Rechtsverletzungen (des materiellen sowie formellen Rechts), einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. a-c StPO).
3.1
Der Beschwerdeführer rügt, das Regionalgericht habe zu Unrecht eine Abschreibungsverfügung erlassen. Begründend macht er zunächst einige Ausführungen zur vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Halterhaftung, welche er für unrechtmässig hält. Zum Vorwurf des unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung führt er aus, er habe aufgrund des erhöhten Risikos einer Corona-Infizierung mit Schreiben vom 27. August 2021 um die Verlegung der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 ersucht. Das Regionalgericht habe ihm am Vortag der Hauptverhandlung telefonisch mitgeteilt, dass sein Gesuch abgelehnt werde. Er habe sich, da er an der Verhandlung habe teilnehmen wollen, um die Feststellung einer Reiseverbindung bemüht und sich am Verhandlungstag zum Bahnhof begeben. Am Bahnhofsschalter habe man ihm erklärt, dass der Personenverkehr in Deutschland aufgrund des Lokführerstreiks ab dem 2. September 2021 bis und mit 7. September 2021 nur sehr beschränkt möglich sei. Dieser von ihm unverschuldete und unvorhersehbare Umstand habe dazu geführt, dass er gegen seinen Willen nicht an der Hauptverhandlung habe erscheinen können (act. A.1, S. 5). Schon die Ablehnung seiner berechtigten Bitte um Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung durch die vorsitzende Richterin sei rechtlich unverhältnismässig gewesen. Der Abschreibungsentscheid sei ungerechtfertigt und daher in vollem Umfang aufzuheben.
3.2.1
Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Nach erfolgter Einsprache nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.
3.2.2
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Das unentschuldigte Fernbleiben führt folglich zu einem vollständigen Rechtsverlust. Eine weitere Untersuchung findet nicht mehr statt, und der Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der im summarischen Strafbefehlsverfahren erhobenen Vorwürfe entfällt. Gleich wie eine ausdrücklich geäusserte Rückzugserklärung lässt auch der fingierte Einspracherückzug die Rechtswirkungen der Einsprache automatisch ex tunc dahinfallen. Der Strafbefehl lebt nach dem Rückzug wieder vollständig auf und wird unmittelbar zum rechtskräftigen Urteil. Das Regionalgericht erlässt sodann einen anfechtbaren Abschreibungsentscheid (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 618, 624 f.).
3.2.3
Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung des Einspracherechts darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet. Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (BGer 6B_1201/2018 v. 15.10.2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
3.3
Das Regionalgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer sei der Hauptverhandlung vom 2. September 2021 unentschuldigt ferngeblieben. Zwar habe er mit Schreiben vom 27. August 2021 ein Gesuch um Verlegung der Hauptverhandlung gestellt, welches er mit der Corona-Pandemie begründet habe. Das Gericht habe das Gesuch jedoch mit Verfügung vom 30. August 2021 abgewiesen. Der Beschwerdeführer sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Möglichkeit der Dispensierung bestehe, wenn er wichtige Gründe geltend machen könne, zumal er sich bereits mehrmals schriftlich geäussert habe und sein Erscheinen nicht zwingend notwendig sei. Da die Verfügung gemäss Sendungsverfolgung am Nachmittag des 1. September 2021 noch nicht zugestellt worden sei, habe die vorsitzende Richterin den Beschwerdeführer auch noch telefonisch über den Entscheid unterrichtet. Am Verhandlungstag sei niemand erschienen (act. B.1, E. V ff.).
3.4
Aus den Akten geht hervor, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer insgesamt dreimal zur Hauptverhandlung vorgeladen hatte, wobei es diesen stets auf die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO hingewiesen hatte (vgl. RG act. 6, 14 und 17). Für den ersten Verhandlungstermin beantragte der Beschwerdeführer sowohl seine Dispensierung wie auch dessen Verlegung. Ersteres erübrigte sich, da das Verfahren in der Folge sistiert wurde (vgl. RG act. 7-8). Der zweite Verhandlungstermin wurde aufgrund der Corona-Pandemie auf Antrag des Beschwerdeführers abgesagt (RG act. 15-16). Auf die dritte Vorladung hin stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Gesuch um Verlegung. Dieses wurde durch das Regionalgericht abgelehnt (RG act. 19-20). Die telefonische Mitteilung des Ablehnungsentscheids durch das Regionalgericht vom 1. September 2021 nahm der Beschwerdeführer kommentarlos zur Kenntnis (RG act. 21). Spätestens nach dieser telefonischen Mitteilung hatte er gesicherte Kenntnis darüber, dass sein Verlegungsgesuch abgelehnt wurde. Am Nachmittag desselben Tages erhielt er gemäss seinen eigenen Ausführungen ausserdem den schriftlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 12. September 2021 aus, er habe an der Hauptverhandlung teilnehmen wollen und sich um Feststellung einer Reiseverbindung bemüht (act. A.1, S. 5). Weshalb er im Rahmen dieser Bemühungen nichts über den Lokführerstreik in Erfahrung brachte, ist schwer nachzuvollziehen. Der Streik wurde bereits Ende August 2021 in den Medien thematisiert und musste dem Beschwerdeführer bereits vor dem 2. September 2021 (Tag der Hauptverhandlung) bekannt sein (act. C.1-C.3). Ausserdem darf es als notorisch bezeichnet werden, dass man sich vor einem Gerichtstermin über die genaue und rechtzeitige Anreise informiert und auch allfällige Eventualitäten mitberücksichtigt (KGer BL 470 13 41 v. 15.4.2013). Selbst wenn der Beschwerdeführer erst am 2. September 2021 vom Streik erfahren hätte, hätte er – allenfalls telefonisch - ein Dispensationsgesuch stellen oder zumindest das Gericht am Tag der Hauptverhandlung darüber informieren können, dass es ihm nicht möglich sei, rechtzeitig an der Verhandlung zu erscheinen. Eine solche Notifikation wird nicht geltend gemacht und ist nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen lässt sich sein Nichterscheinen nicht entschuldigen (vgl. BGer 6B_302/2012 v.24.5.2012 E. 1). Die Vorinstanz durfte zu Recht von einem Desinteresse am Verfahren ausgehen, jedenfalls aber nahm der Beschwerdeführer die Säumnisfolgen von Art. 356 Abs. 4 StPO in Kauf (vgl. BGer 6B_413/2018 v. 7.6.2018 E. 5).
Der Beschwerdeführer moniert übrigens zu Recht nicht, der ablehnende Entscheid zu seinem Verschiebungsgesuch sei ihm zu spät mitgeteilt worden. Einerseits ist sein Gesuch erst am 30. August 2021, also drei Tage vor der Hauptverhandlung beim Regionalgericht eingegangen (RG act. 19). Noch am selben Tag erging der ablehnende Entscheid. Das Gericht konnte somit nicht schneller reagieren. Andererseits bleiben Vorladungen verbindlich bis ein allfälliger Widerruf der vorgeladenen Person mitgeteilt wurde (Art. 205 Abs. 3 StPO). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verhandlungstermin bereits seit dem 30. Juni 2021 Kenntnis hatte und Verhinderungsgründe dem Gericht gemäss Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen sind. Auch dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
3.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht von der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO ausging. Folgerichtig hat die Vorinstanz einen Abschreibungsentscheid gefällt und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Auf die weiteren materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat das Verfahren allein - und wie gesehen zu Recht - aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinen des Beschwerdeführers abgeschrieben.
5.
Infolge seines Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) wird dem Beschwerdeführer eine Gebühr von CHF 800.00 auferlegt.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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6B_1456/2021
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 355 StPOart. 355 CPPart. 355 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
6B_1201/2018
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_302/2012
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_413/2018
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 8 VGSart. 8 OLLPart. 8 OGD
Art. 8 VGSart. 8 VGSart. 8 OECP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF