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Entscheid

SK2 2021 70

Kantonssteuern (Revision) - PVG 2021 Nr. 8

14. Oktober 2021Deutsch8 min

A. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00).

Source gr.ch

Verfügung vom 6. Oktober 2021

(Mit Urteil 6B_1323/2021 vom 3. Februar 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 21 70

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 18.08.2021, mitgeteilt am 07.09.2021 (Proz. Nr. 515-2021-15)

Mitteilung 7. Oktober 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 60.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00).

B. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 teilte A._____ mit, dass er den Strafbefehl als Angebot akzeptiere und unter diversen Forderungen annehme. Am 15. März teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Eingabe als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen werde, jedoch aufgrund fehelender Originalunterschrift ungültig sei. Mit Schreiben vom 31. März 2021 hielt A._____, wiederum ohne Originalunterschrift, an seiner Einsprache fest.

C. Am 24. Juni 2021 setzte die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____, mit Verweis auf den Antrag auf Ungültigkeitserklärung vor dem zuständigen Regionalgericht im Unterlassungsfall, Frist zur Zustellung der Einsprache mit Originalunterschrift. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 kam A._____ der Aufforderung nicht nach.

D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021, mitgeteilt am 12. Juli 2021, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gegen A._____ an das Regionalgericht Landquart und beantragte, die Ungültigkeit der Einsprache festzustellen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

E. Das Regionalgericht Landquart entsprach mit Beschluss vom 18. August 2021, mitgeteilt am 7. September 2021 – nach wiederum ohne Originalunterschrift eingegangener Stellungnahme von A._____ vom 2. August 2021 – den Anträgen der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es erklärte die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2021 für ungültig und stellte fest, dass der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe. Ferner auferlegte es A._____ die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Verfahrenskosten von CHF 1'590.00.

F. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. September 2021 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).

1.2

Der Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 18. August 2021, mitgeteilt am 7. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2021 am Postschalter zugestellt (act. E.1/1). Damit wurde die zehntägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 24. September 2021 (Datum Poststempel) eingehalten.

2.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das Regionalgericht Plessur die Einsprache des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2021 aufgrund der fehlenden Originalunterschrift zu Recht als ungültig erklärt hat (act. B.1).

2.2

Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft in den gesetzlich statuierten Fällen einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Erhebt die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache gemäss Art. 354 StPO und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige erstinstanzliche Gericht. Das Gericht prüft sowohl Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist gültig, wenn sie schriftlich und innert der Frist eingeht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig bzw. im Original auf dem Schriftdokument angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 112 Ia 173 E. 1).

3.1

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner elfseitigen Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auseinander und legt nicht dar, inwieweit diese nicht zutreffen sollten. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist denn auch nicht zu beanstanden. Wie dargelegt, muss die Einsprache gegen einen Strafbefehl eigenhändig unterschrieben sein. Dem ist der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ermahnung durch die Staatsanwaltschaft (bewusst) nicht nachgekommen, sodass seine Einsprache zu Recht als ungültig erklärt wurde. Statt sich mit dieser Thematik auseinanderzusetzen, beschränkt sich der Beschwerdeführer indessen darauf, Theorien und Ideologien kundzutun, die belegen sollen, dass Behörden und Ämter aufgrund vorhandener Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) handelsrechtliche Gesellschaften seien und deshalb nicht hoheitlich legitimiert wären. Insbesondere fordert der Beschwerdeführer unter dem Punkt "Meine besonderen Bedingungen" Pönalen und Gebühren bei Weiterführung des Verfahrens. Es ist festzuhalten, dass Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die aufgrund ihrer administrativen Aufgaben oder aus statistischen Gründen identifiziert werden müssen, sog. UID-Einheiten bilden, weshalb aufgrund der UID nicht darauf geschlossen werden kann, dass Behörden und Ämter handelsrechtliche Gesellschaften wären (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c Ziff. 7 UIDG [SR 431.03]). Indes sind aufgrund des Tatortes bei Zizers GR sowohl die Staatsanwaltschaft (Art. 2 StPO i.V.m. Art. 12 StPO und Art. 31 StPO) als auch das Regionalgericht (Art. 19 Abs. 1 und 3 EGzStPO [BR 350.100] und Art. 31 StPO) sowohl sachlich als auch örtlich legitimiert, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers an der Sache vorbeigehen. Derweil ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch seine Beschwerde an das Kantonsgericht vom 24. September 2021 – wie bereits jegliche Eingaben an die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz – nicht mit Originalunterschrift einreichte, weshalb das Formerfordernis der Schriftlichkeit auch im vorliegenden Verfahren nicht eingehalten wurde (act. A.1). Indes musste dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Nachfrist angesetzt werden, handelt es sich doch klarerweise nicht um eine unfreiwillige Unterlassung, sondern um ein gewolltes Tun (BGE 142 I 10 E. 2.4.7). Im Übrigen hätte die Beibringung der Originalunterschrift nichts daran geändert, dass die Beschwerde inhaltlich an der Sache vorbei geht. Eine Nachfrist hätte jedoch nicht zur inhaltlichen Überarbeitung der Beschwerde genutzt werden dürfen (vgl. BGer 6B_688/2013 v. 28.10.2013 E. 4.2).

3.2

Damit kommt der Beschwerdeführer den in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen und den in Art. 396 StPO statuierten Formerfordernissen nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Aufgrund des Gesagten fällte die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht und die Beschwerde wäre ohnehin abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könnte.

4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

5.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere werden in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 800.00 festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_1323/2021

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 112 Ia 173ATF 112 Ia 173DTF 112 Ia 173

Art. 3 UIDGart. 3 LIDEart. 3 LIDI

Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

Art. 31 StPOart. 31 CPPart. 31 CPP

BGE 142 I 10ATF 142 I 10DTF 142 I 10

6B_688/2013

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF