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Entscheid

SK2 2021 76

Unfallversicherung

19. Oktober 2022Deutsch24 min

A. Am 5. Februar 2021 stellte die A._____ AG, vertreten durch ihren CEO und Verwaltungsratspräsidenten C._____, als Herausgeberin der D._____ Strafantrag gegen B._____ "bezüglich sämtlicher infrage kommender Delikte, insbesondere bezüglich Ehrverletzungsdelikte (…) sowie

Source gr.ch

Beschluss vom 13. Oktober 2022

Referenz SK2 21 76

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Markus Prazeller

Wagner Prazeller Hug AG, Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Verstoss gegen das UWG etc.

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27.09.2021, mitgeteilt am 29.09.2021 (Proz. Nr. VV.2021.1619)

Mitteilung 24. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 5. Februar 2021 stellte die A._____ AG, vertreten durch ihren CEO und Verwaltungsratspräsidenten C._____, als Herausgeberin der D._____ Strafantrag gegen B._____ "bezüglich sämtlicher infrage kommender Delikte, insbesondere bezüglich Ehrverletzungsdelikte (…) sowie

bezüglich allfälliger Verstösse gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb". Begründend führte sie aus, B._____ rufe in einem in der E._____ Zeitung und in der F._____ Zeitung publizierten Leserbrief vom 31. Dezember 2020 öffentlich zum Boykott der D._____ auf und bezeichne diese zudem als "Schmudelblatt" (StA act. 4.1 und 4.2 sowie act. 5.1, 5.2 und 5.4).

B. Mit Verfügung vom 20. August 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen "Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG".

C. Mit Verfügung vom 27. September 2021, mitgeteilt am 29. September 2021, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ "wegen mehrfachen Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG" ein.

D. Dagegen liess die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Markus Prazeller, mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und stellte folgende Anträge:

Es sei die Einstellungsverfügung vom 27. September 2021 im Verfahren VV.2021.1619 aufzuheben.

Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person weiterzuführen und entweder einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben gegen die beschuldigte Person wegen Verstössen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie wegen Verleumdung (ev. üble Nachrede, subev. Beschimpfung) sowie aller weiteren infrage kommenden Delikte.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. der gesetzlichen MwSt.) zu Lasten des Staates.

E. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte keine Stellungnahme ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 322 Abs. 2 bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Graubünden innert 10 Tagen bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Dispositiv

1.2. Die angefochtene Verfügung wurde den Parteien am 29. September 2021 mitgeteilt und dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2021 zugestellt. Die schriftliche Beschwerde vom 11. Oktober 2021 erweist sich demnach als rechtzeitig.

2.1. Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (zu Form und Inhalt dieser Erklärung vgl. Art. 119 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt wird somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 118 f. StPO. Neben den Parteien nach Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216).

2.2.1. Vorliegend konstituierte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Strafantrag ausdrücklich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Damit liegt eine Konstituierungserklärung nach Art. 118 f. StPO vor. Zu prüfen bleibt, ob auch die für die Konstituierung vorausgesetzte Geschädigtenstellung zu bejahen ist.

2.2.2. Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (Goran Mazzucchel-li/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 und 42 zu Art. 115 StPO; Lieber, a.a.O., N 1a zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E. 3.1). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Bei Strafantragsdelikten ergibt sich die Geschädigteneigenschaft aus der Strafantragsberechtigung (Art. 115 Abs. 2 StPO), welche wiederum an den Rechtsgutbegriff anknüpft und somit kongruent zum Geschädigtenbegriff ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 94 f. zu Art. 115 StPO).

2.2.3. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2021 bezog sich namentlich auf Ehrverletzungs- und UWG-Delikte. Auch in der Beschwerde bezieht sie sich auf diese Straftatbestände. In Bezug auf die geltend gemachten Verstösse gegen das UWG ist die (potentielle) Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin unbestritten und zu bejahen. Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Art. 9 Abs. 1 UWG erfasst jeden, der durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 97 zu Art. 115 StPO; Daniel Jositsch/Martina Conte, Strafbestimmungen im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, sic! 2015, S. 441). Der vom Beschwerdegegner sowohl in der E._____ Zeitung wie auch in der F._____ Zeitung am 31. Dezember 2020 publizierte Leserbrief enthält − unter Bezugnahme auf einen G._____ betreffenden Artikel in der D._____ vom 16. Dezember 2020 − herablassende Kommentare über die D._____ sowie den CEO und Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin als deren Herausgeberin. Der Beschwerdegegner appelliert in dem Leserbrief ausdrücklich an alle Inserenten der D._____, ihre Aufträge zu stornieren, damit dieses "niveaulose Schmudelblatt" verschwinde. Der Inhalt zielt mithin darauf ab, Abonnenten oder Inserenten der D._____ dazu zu veranlassen, laufende Aufträge zu stornieren oder von künftigen Aufträgen abzusehen. Gemäss Aussage von C._____ soll dies auch tatsächlich bereits geschehen sein (StA act. 5.2, Ziff. 5-7). Die Äusserungen sind jedenfalls durchaus dazu geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit, ihrem beruflichen Ansehen, ihrem Geschäftsbetrieb und ihren wirtschaftlichen Interessen im Sinne von Art. 9 UWG zu beeinträchtigen. Damit ist die Berechtigung zur Strafantragstellung und damit eine Geschädigtenstellung und die Beschwerdelegitimation in Bezug auf die UWG-Delikte gegeben.

2.2.4. Zumindest implizite bestreitet die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte. Sie führt aus, diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin − unabhängig von der Beantwortung der umstrittenen Frage der Ehrenfähigkeit einer juristischen Person − nur indirekt betroffen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Herausgeberin der D._____. Sie werde vom Beschuldigten im Leserbrief nicht erwähnt. Seine Ausführungen würden sich ausdrücklich und ausschliesslich gegen C._____ und gegen die D._____ − ein Produkt der Beschwerdeführerin – richten. Damit sei sie lediglich indirekt Betroffene. Wie es sich damit verhält und ob die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen zumindest gehalten gewesen wäre, ihre Legitimation in diesem Punkt näher zu begründen (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Guidon, a.a.O., Rz. 216), kann offen bleiben. Wie sich zeigen wird, ist die Sache ohnehin zur umfassenden Neubeurteilung des zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. E. 5).

3.1. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmitteleingabe genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

3.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO ist ein Strafverfahren insbesondere dann einzustellen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 17 3 v. 15.12.2017 E. 2.2 m.w.H.). Weiter muss ein Verfahren eingestellt werden, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten, was sich aus dem Legalitätsprinzip ergibt. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung mindestens gleich wahrscheinlich erscheint wie ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGer 6B_89/2018 v. 1.2.2019 E. 3.1.1).

4.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Beschwerdegegner geführte Strafverfahren wegen "Vergehens des BG gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 UWG" gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. In der Begründung führte sie aus, die in den Leserbriefen publizierten Kommentare würden nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verurteilung verlange. Damit sei die besagte Herabsetzung durch den Beschwerdegegner nicht als unlauter zu qualifizieren.

4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege selbstverständlich ein Wettbewerbsbezug vor. Die herabsetzenden Äusserungen gegenüber der D._____ seien ohne Weiteres objektiv dazu geeignet, bei der Leserschaft einen negativen Eindruck zu vermitteln und dadurch die Kundschaft der Zeitung zu schmälern. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gegenüber der potentiellen Leserschaft herabgesetzt worden sei, sondern auch gegenüber ihren Geschäftspartnern, nämlich den Inserenten. Die Kommentare seien dazu geeignet, einerseits in das Verhältnis zwischen Mitbewerbern und andererseits in den Wettbewerb allgemein einzugreifen. Dass die Staatsanwaltschaft lapidar und bloss mit einem Satz – ohne diesen weiter zu begründen – zur Schlussfolgerung gelange, die in den Leserbriefen gemachten Kommentare würden nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verurteilung verlange, sei gleich aus verschiedenen Gesichtspunkten falsch und rechtswidrig. Die Staatsanwaltschaft berufe sich einerseits auf die Äusserungsfreiheit von Medien, was in diesem Fall nicht einschlägig sei, da der Beschwerdegegner gar kein Medium sei. Andererseits sei in casu nicht punktuell oder sachlich Kritik am journalistischen Wirken der Beschwerdeführerin geübt worden, sondern es sei die gesamte Zeitung als "Schmudelblatt" und journalistisch fehlerhaft dargestellt worden. Der Beschwerdegegner habe gar zum Boykott gegen die Zeitung aufgerufen, so dass der Rahmen des Zulässigen längstens überschritten worden sei. Es sei nur noch um die Verunglimpfung der Zeitung gegangen, wobei jegliche Sachbezogenheit gefehlt habe. Folglich liege eine unnötige Herabsetzung vor, welche auch nicht unter Berufung auf die Meinungsfreiheit (recte wohl Meinungsäusserungsfreiheit) gerechtfertigt werden könne. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen, da sie die Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten nicht auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft habe. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei folglich rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

4.3. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb begeht, indem er andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist jedes gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst oder zu beeinflussen geeignet ist (Art. 2 UWG; BGE 120 II 76 E. 3; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3).

Unrichtig ist eine Aussage, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2). Dabei können Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten dann eine Wettbewerbswidrigkeit begründen, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten (BGE 123 III 354 E. 2a; BGer 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.3). Dabei ist massgebend, wie der Adressat diese im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162 E. 3b/bb; BGer 4A_481/2007 v. 12.2.2008 E. 3.5). Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (vgl. BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.3 m.w.H.). Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig. Verächtlich macht ein Erzeugnis, wer es als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehler- oder schadhaft hinstellt. Es besteht eine gewisse Analogie zur Ehrverletzung (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1). Ob eine Äusserung im Einzelfall unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe des Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens einer Presseäusserung zu erfolgen hat (vgl. BGE 132 III 641 E. 3.1; 131 IV 160 E. 3.3.3; 127 III 481 E. 2b/aa; 126 III 209 E. 3a; BGer 4A_254/2007 v. 29.1.2008 E. 2.1 und 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.2).

Die Anwendung von Art. 3 UWG i.V.m. Art. 23 UWG setzt nicht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Täter und dem Verletzten voraus (BGE 120 IV 32 E. 3; 117 IV 193 E. 1; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3). Allerdings sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d.h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind Handlungen, die den Erfolg gewinnstrebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG setzt nicht voraus, dass der von der inkriminierten Äusserung Betroffene tatsächlich in seiner Wettbewerbsstellung beeinträchtigt wird und einen Schaden erleidet. Es genügt, dass die inkriminierte Äusserung geeignet ist, die Wettbewerbsstellung des Betroffenen zu beeinträchtigen. Unbeachtlich ist, ob subjektiv ein Wille zu wirtschaftlicher Tätigkeit gegeben ist (vgl. BGE 120 II 76 E. 3; 124 III 297 E. 5d; BGer 6S.858/1999 v. 16.8.2001 E. 7b/dd; BGer 6B_1423/2019 v. 26.10.2020 E. 5.2.1; BGer 6B_252/ 2016 v. 28.4.2016 E. 1.2; BGer 6B_188/2013 v. 4.7.2013 E. 6.3).

4.4.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner am 31. Dezember 2020 in der E._____ Zeitung und in der F._____ Zeitung einen von ihm verfassten Leserbrief unter dem Titel "D._____ Volltreffer" veröffentlichen liess. Darin appellierte er an alle Inserenten der D._____, ihre Aufträge zu stornieren, damit dieses "niveaulose Schmudelblatt" verschwinde. Der Leserbrief entstand offenbar als Reaktion auf einen Beitrag, der am 16. Dezember 2020 in der D._____ erschien (StA act. 5.7). Dieser Beitrag mit dem Titel "G._____ versucht, mit Visionen eines transhumanistischen Überwachungsstaats an seine Kindheit in Hitlerdeutschland anzuknüpfen" richtet sich gegen G._____, und verdächtigt diesen im Zusammenhang mit der WEF-Initiative "The Great Reset" u.a. einer faschistischen Gesinnung. Daraufhin wurden verschiedene Leserbriefe publiziert, die sich kritisch gegenüber dem Beitrag äusserten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der streitgegenständliche Leserbrief als Reaktion auf den am 16. Dezember 2020 erschienenen Beitrag der D._____. Damit musste die Beschwerdeführerin zweifellos rechnen. Allerdings setzt sich der inkriminierte Leserbrief nicht näher mit dem Anlass gebenden Artikel auseinander. Die Staatsanwaltschaft kommt zu Recht zum Schluss, dass der Inhalt des Leserbriefes nicht darauf abziele, zu dem erwähnten Artikel inhaltlich Stellung zu nehmen, sondern vielmehr darauf, die D._____ im Wettbewerb herabzusetzen. Eine Zeitung − so die Staatsanwaltschaft weiter − zeichne sich dadurch aus, dass sie professionell und neutral informiere. B._____ habe mit seinem Leserbrief der D._____ gerade diese Eigenschaften abgesprochen. Darüber hinaus appelliere er ausdrücklich an alle Inserenten der D._____, ihre Aufträge zu stornieren. Ein "Wettbewerbsbezug der Kommentare im Sinne der Äusserungen von B._____" könne somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Die wettbewerbsbezogenen Aussagen des Beschwerdegegners seien objektiv zur Herabsetzung der D._____ geeignet. Dass die D._____ als "Schmudelblatt" bezeichnet werde, sei unsachlich. Nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten würden die Äusserungen demütigend und unnötig verletzend wirken. Die Staatsanwaltschaft stellt in der angefochtenen Verfügung weiter fest, dass die Leserbriefe ehrenrührige Tatsachenbehauptungen wie auch Werturteile enthielten. Diesen Einschätzungen der Staatsanwaltschaft kann ohne Weiteres beigepflichtet werden.

Trotz diesen an sich klaren Erwägungen, die für die Erfüllung eines Straftatbestandes sprechen, zieht die Staatsanwaltschaft sodann ohne weitere Auseinandersetzung mit der Sache den Schluss, die Kommentare würden allerdings nicht derart weit über das Ziel einer kritischen Beurteilung hinausschiessen, wie es das Bundesgericht für eine Verurteilung verlange. Dabei verweist sie kommentarlos auf zwei Bundesgerichtsentscheide (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 2.3; BGer 6S.340/2003 v. 4.6.2004 E. 3.1), ohne auch nur mit einem Wort auf diese Entscheide einzugehen. Dies vermag den Anforderungen an die Begründung einer Einstellungsverfügung schon per se nicht zu genügen. Die angeführten Bundesgerichtsentscheide sind auch nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

4.4.2. Im Fall 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob der Ausdruck "Jahrmarktveranstaltung" für einen Boxkampf als unnötig verletzend zu qualifizieren sei, was es verneinte (BGer 6S.340/2003 v. 4.6.2004). Im Vergleich zur Bezeichnung "Jahrmarktveranstaltung" ist die Äusserung "niveauloses Schmudelblatt", im Auge eines unbefangenen Durchschnittsadressaten, wohl bereits per se herabsetzender. Sodann war im angeführten Entscheid des Bundesgerichts ein Artikel in der H._____ zu beurteilen und nicht ein Leserbrief. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass im Bereich der unnötig verletzenden Herabsetzung die Grenzziehung zwischen erlaubten und unlauteren Äusserungen grosszügiger gezogen wird, wenn Äusserungen durch Medien erfolgten, als wenn es sich um Äusserungen eines Konkurrenten handle. Entsprechend übe das Bundesgericht in seiner heutigen Praxis eine relativ grosse Zurückhaltung in der Bejahung einer unlauteren Herabsetzung durch Medien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Inwieweit sich allerdings ein Leserbriefschreiber auf diese Praxis sollte berufen können, wird von der Staatsanwaltschaft nicht erläutert. Schliesslich war in jenem Bundesgerichtsentscheid von massgebender Bedeutung, dass der dortige Artikel Stellung zu den konkreten Umständen des als "Jahrmarktveranstaltung" bezeichneten Boxmeetings nahm. Es fand eine sachbezogene Auseinandersetzung statt. Dies trifft auf den vorliegenden Leserbrief, wie bereits erwähnt, gerade nicht zu.

Im Bundesgerichtsentscheid 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 ging es um eine Darstellung, mit welcher eine Werbung kritisiert wurde. Das Bundesgericht führte u.a. aus, die Beklagte unterziehe die Werbung in einem redaktionellen Beitrag einer kritischen Betrachtung. Die Frage, ob die Beklagte mit ihrer in der verfremdeten Abbildung enthaltenen Äusserung die Werbung der Klägerin herabsetze, sei zu verneinen (BGer 4C.342/2005 v. 11.1.2006 E. 1.4). In der von der Staatsanwaltschaft zitierten Erwägung 2.3 führt das Bundesgericht aus, die streitgegenständliche Fotomontage sei nicht unnötig verletzend, weil sie keine sachfremden Aussagen enthalte. Das Bild sei einseitig, aber es sei sachbezogen. Auch in diesem Entscheid ging es also um eine sachbezogene Auseinandersetzung. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft hält gar ausdrücklich fest, der Inhalt des Leserbriefes ziele nicht darauf ab, zu dem in der D._____ publizierten Artikel inhaltlich Stellung zu nehmen, sondern vielmehr darauf, die D._____ im Wettbewerb herabzusetzen. Dafür spricht auch der Kontext, in welchem die Äusserung steht. Wir haben es vorliegend nämlich nicht nur mit der Bezeichnung Schmudelblatt zu tun, sondern überdies mit der konkreten Aufforderung an alle Inserenten der D._____, ihre Aufträge zu stornieren, damit "dieses niveaulose Schmudelblatt" verschwinde.

Aufgrund der dargelegten Umstände kann − jedenfalls mit der vorliegenden Begründung der angefochtenen Verfügung − nicht von einer klaren Straflosigkeit ausgegangen werden. Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Staatsanwaltschaft halte in der Einstellungsverfügung vom 27. September 2021 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin Strafantrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt habe. Sie unterlasse es aber, materiell auf diesen Punkt einzugehen. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar keine Abklärungen in dieser Hinsicht vorgenommen. Dies stelle einerseits eine Verletzung der Untersuchungspflicht dar, andererseits sei die fehlende Begründung auch eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Es wurde bereits festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte in Frage stellt (vorstehend E. 2.2.4). Da der Gegenstand einer Einstellung ein zu untersuchender Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Qualifikation ist und die Sache ohnehin an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, kann die Frage offen gelassen werden. Über den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt ist einheitlich zu entscheiden. Daher spielt es letztlich keine Rolle, aus welchem Grund die Aufhebung der Einstellung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BGer 6B_653/2013 v. 20.3.2013 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft wird den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt umfassend, auf sämtliche (möglicherweise) einschlägigen Straftatbestände hin zu überprüfen und das Verfahren zum Abschluss zu bringen haben. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des Strafantrags betreffend Ehrverletzung. Die Staatsanwaltschaft wird sich im neuen Erledigungsentscheid auch zu diesem Punkt zu äussern haben, zumal sie sich bislang darüber ausgeschwiegen hat. Namentlich liegt aufgrund der blossen Erwähnung in der angefochtenen Verfügung nicht etwa eine implizite Einstellung in Bezug auf die Ehrverletzung vor (vgl. dazu PKG 2018 Nr. 20 E. 1.5 i.f.).

6. Von der Erteilung von Weisungen im Sinne von Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin ist hingegen abzusehen. Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 6.a und KGer GR SK2 15 6 v. 13.5.2015 E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig. Die vorstehenden Hinweise in E. 5 genügen, sodass der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Erteilung von Weisungen abzuweisen ist.

7. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

8.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten vollumfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.

8.2. Die obsiegende Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen ihrer Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1 Begehren Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; KGer GR SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden (Proz. Nr. VV.2021.1619) wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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1B_230/2011

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