Lexipedia

Entscheid

SK2 2021 80

Berufung ZGB Sachenrecht

24. November 2021Deutsch5 min

A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren SK2 21 54 Verfahrenskosten von CHF 200.00. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

Source gr.ch

Verfügung vom 13. Dezember 2021

Referenz SK2 21 80

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Gesuchsteller

Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten

Mitteilung 13. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 auferlegte das Kantonsgericht von Graubünden A._____ im Verfahren SK2 21 54 Verfahrenskosten von CHF 200.00. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

B. Nach erfolgter Rechnungstellung gelangte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 an das Kantonsgericht und beantragte sinngemäss, ihm seien die vorerwähnten Kosten zu erlassen. In der Begründung führt er aus, er lebe von seiner AHV mit CHF 1'900.00 monatlich und verfüge über keine Vermögenswerte.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen beim Entscheid, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 2). Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten und es verbleibt selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (BGer 6B_239/2021 v. 26.5.2021 E. 4).

2.1

Ein Erlass der Kostenforderung, wie er vom Gesuchsteller beantragt wird, führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn eine Partei in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Bejahung einer Mittellosigkeit strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener sog. dauernder Mittellosigkeit zulässig (vgl. KGer GR SK2 20 43 v. 19.10.2020 E. 8.4; OGer ZH VU160005 v. 21.4.2016 E. II.5.1 ff.). Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht (vgl. David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO).

2.2

Vorliegend erbrachte der Gesuchsteller keinen Nachweis einer dauerhaften Mittellosigkeit. Die streitgegenständlichen Verfahrenskosten betragen lediglich CHF 200.00. Diesen Betrag kann der Gesuchsteller ohne weiteres innert 10 Jahren abzahlen, selbst wenn er nebst der AHV-Rente kein weiteres Einkommen erzielen und über keine Vermögenswerte verfügen sollte wie er dies behauptet, aber durch nichts zu belegen vermag. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch abzuweisen.

3.1

Durch Stundung oder Erlass von Verfahrenskosten dürfen nicht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung umgangen werden. Wurde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, rechtfertigt sich kein nachträglicher Erlass (Jenny, a.a.O., N 2 zu Art. 112 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 4 zu Art. 112 ZPO).

3.2

Das vorliegend zu behandelnde Gesuch betrifft Kosten, die dem Gesuchsteller in einem Verfahren auferlegt wurden, welches als aussichtslos beurteilt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 54 v. 20.7.2021). Zwar stellte der Gesuchsteller in jenem Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, doch hätte ein solches infolge der Aussichtlosigkeit abgewiesen werden müssen. Auch aus diesem Grund kann dem Gesuch um Erlass nicht stattgegeben werden.

4.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der auferlegten Gerichtskosten nicht gegeben sind. Das Gesuch ist somit abzuweisen.

5.

Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 395 lit. b StPO, Art. 18 Abs. 3 GOG und Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichterlicher Kompetenz. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Das Gesuch um Erlass der Kosten für das Verfahren SK2 21 54 wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 4

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

6B_239/2021

6B_239/2021

Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC

Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC

Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 11 KGVart. 11 KGVart. 11 OOTC

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF