SK2 2021 81
Regionalgericht Maloja
9. Juni 2022Deutsch17 min
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Oktober 2019 wurde A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig gesprochen. Der Strafbefehl wurde am 31. Oktober 2019 mitgeteilt.
Source gr.ch
Beschluss vom 8. Juni 2022
Referenz SK2 21 81
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Grobe Verkehrsregelverletzung
Anfechtungsobj. Beschluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 05.11.2020, mitgeteilt am 06.11.2020 (Proz. Nr. 515-2020-6)
Mitteilung 13. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 8. Oktober 2019 wurde A._____ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG für schuldig gesprochen. Der Strafbefehl wurde am 31. Oktober 2019 mitgeteilt.
B. Am 8. November 2019 retournierte die Schweizerische Post den Strafbefehl mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", woraufhin der Strafbefehl mit Schreiben vom 8. November 2019 mittels A-Post zugestellt wurde.
C. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2019 ersuchte A._____ um erneute Zustellung des Strafbefehls. Seinem Ersuchen entsprechend wurde der Strafbefehl vom 28. Oktober 2019 mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erneut per Einschreiben zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt.
D. Vorgenanntes Schreiben vom 9. Dezember 2019 inkl. Strafbefehl wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden von der Schweizerischen Post am 30. Dezember 2019 mit Vermerk "nicht abgeholt" wiederum retourniert, weshalb der Strafbefehl vom 28. Oktober 2019 mit Schreiben vom 6. Januar 2020 nochmalig per A-Post zugestellt wurde.
E. Mit Schreiben vom 17. Januar 2020, bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 20. Januar 2020 eingegangen, erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 28. Oktober 2019.
F. Mit Überweisungsverfügung vom 24. August 2020 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden am Strafbefehl fest und beantragte dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, die Einsprache wegen verspäteter Einreichung für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
G. Mit Beschluss vom 5. November 2020, mitgeteilt am 6. November 2020, trat das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair auf die Einsprache von A._____ nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. Oktober 2019 fest.
H. Mit Eingabe vom 28. September 2021 reichte A._____ (fortan: Gesuchsteller) dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein als "Revisionsbegehren" bezeichnetes Schreiben ein, welches an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet wurde.
I. Die im Rahmen der Vernehmlassung eingegangenen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Graubünden und des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair wurden vom Kantonsgericht von Graubünden dem Gesuchsteller an seine Adresse sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz versendet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Einleitend ist auf das Folgende hinzuweisen:
1.1
Die in Sachverhalt lit. I. erwähnten Stellungnahmen wurden vom Gesuchsteller nicht abgeholt (vgl. act. D.8 und D.9). Dies, obwohl der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 28. September 2021 explizit vorbrachte, die Post könne ihm auch "an seine Schweizer Anschrift zugestellt werden" (vgl. act. A.1, S. 2). Die Eingaben gelten damit als zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Sache erweist sich überdies, wie sich aus den weiteren Erwägungen ergibt, als spruchreif.
1.2
Der Gesuchsteller reichte beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein als "Revisionsbegehren" tituliertes Schreiben ein. Dieses wurde dem Kantonsgericht weitergeleitet (vgl. act. D.1). Darin macht er im Wesentlichen geltend, der Beschluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. November 2020 sei ihm nicht zugestellt worden, weshalb eine (erneute) Zustellung vorzunehmen und "die betreffenden Fristen für die Rechtsmittel wiederherzustellen" seien (act. A.1, S. 1). Vorab ist deshalb zu prüfen, ob der Beschluss vom 5. November 2020 dem Gesuchsteller rechtsgültig zugestellt wurde bzw. als zugestellt gilt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem nächsten Schritt die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu prüfen, da nur bei einer rechtsgültigen Zustellung die Rechtsmittelfrist überhaupt zu laufen begann. Ein Revisionsbegehren kommt schliesslich erst dann in Frage, wenn sich der Beschluss des Regionalgerichts vom 5. November 2020 als rechtskräftig erweist (vgl. zum Ganzen OGer ZH SR180008 v. 2.7.2018 E. 2 ff.).
2.1
Es stellt sich daher vorab die Frage nach der rechtsgültigen Zustellung des Beschlusses vom 5. November 2020. Einschlägig ist vorliegend Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (sog. Zustellfiktion). Gemäss dieser Bestimmung gilt die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nach einem erfolglosen Zustellversuch nicht abgeholt wurde, am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Ein Schutz der betroffenen Person besteht diesfalls insofern, als das Gesetz dies nur für den Fall so vorsieht, dass diese Person mit einer Zustellung rechnen musste.
2.2
Anlässlich der Verhandlung vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. November 2020 brachte der Gesuchsteller vor, er sei nun in Wiesbaden angemeldet, weshalb der Beschluss des Regionalgerichts nach Wiesbaden zu senden sei (vgl. RG act. V./1, S. 3). Der gleichentags gefällte Beschluss wurde am 6. November 2020 mitgeteilt, und zwar per Einschreiben und – wie vom Gesuchsteller gewünscht – an seine Adresse in Deutschland (vgl. RG act. III./3.). Der erste Zustellversuch erfolgte am 9. November 2020. Am 10. Dezember 2020 und damit rund ein Monat nach dem ersten Zustellversuch wurde der Beschluss von der Deutschen Post retourniert, und zwar mit dem Vermerk "Nicht abgeholt / non reclamé" (vgl. RG act. III./9.; und nicht – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – als "nicht zustellbar / nicht zugestellt"). Durch die unmittelbar nach der Verhandlung vom 5. November 2020 erfolgte Zusendung des Beschlusses musste der Gesuchsteller ohne Weiteres mit einer solchen rechnen.
2.3.1
Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, es sei ihm nie eine Abholbenachrichtigung zugegangen, weshalb die Voraussetzungen für die Zustellfiktion nicht vorliegen würden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair per Einschreiben (RS614054155CH, Einschreiben Ausland, Schweiz-Deutschland) versandt wurde. Diese Zustellungsart nach Deutschland ist zulässig (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.12]; vgl. ferner Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführbarkeitsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ]). Ein Einschreiben wird von der Deutschen Post nur gegen Dokumentation an den Empfänger, seinen Bevollmächtigten oder einen anderen Empfangsberechtigten ausgehändigt. Ist eine Zustellung gegen Unterschrift nicht möglich, wird eine Benachrichtigungskarte hinterlassen. Der benachrichtigte Empfänger oder eine bevollmächtigte Person kann die Sendung dann in einer Postfiliale abholen (vgl. <https://www.deutschepost.de/de/e/einschreiben/haeufige-fragen.html>, Ziff. III [besucht am 24.05.2022]).
2.3.2
Ob vorliegend tatsächlich eine solche Benachrichtigungskarte hinterlegt wurde, kann nicht mehr abschliessend eruiert werden, was jedoch auch nicht erforderlich ist, wie aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustelldatum korrekt registriert worden ist. Es findet sich somit hinsichtlich der Abholungseinladung eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umge-stossen werden, gilt aber so lange, als der Empfänger der Sendung nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Die immer bestehende, bloss theoretische Möglichkeit von Fehlern genügt indes nicht. Es müssen vielmehr konkrete Anzeichen für einen Fehler der Post vorhanden sein (vgl. zum Ganzen Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 85 StPO). Mit dem pauschalen Hinweis, er habe keine Abholungseinladung erhalten, vermag der Gesuchsteller den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung nicht zu erbringen. Daran ändert nichts, dass im "Track & Trace-Auszug" die Hinterlegung einer Abholungseinladung bzw. Benachrichtigungskarte nicht vermerkt ist. Denn im Gegensatz zur Schweizerischen Post wird dieser Vorgang bei der Deutschen Post nicht gesondert festgehalten. Aus dem Fehlen eines entsprechenden Vermerks lassen sich daher keine Anzeichen für allfällige Fehler bei der Zustellung ableiten.
2.4
An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen bezüglich des sogenannten Einwurfeinschreibens. Da die Postsendung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt / non reclamé" zurückgesandt wurde, erfolgte gerade keine Zustellung, mithin auch keine Zustellung durch blosses Einwerfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung durch die Deutsche Post lediglich bedeutet, dass die betreffende Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde. Dieses Einwerfen einer Sendung in den Briefkasten bzw. in das Postfach des Empfängers ist mit dem Hinterlegen einer Abholungseinladung durch die Schweizerische Post beim Empfänger gleichzusetzen (OGer ZH UH130057 v. 21.6.2013 E. 8.2). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang somit, ob nach dem für die Deutsche Post geltenden Recht die Zustellung der eingeschriebenen Postsendung rechtsgültig war (vgl. etwa Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 138 ZPO; Nina Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 42 zu Art. 138 ZPO). Ein Vergleich mit der in der Schweiz bekannten Zustellungsart "A-Post Plus" ist daher unbehelflich.
2.5
Der Empfänger hat gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darum besorgt zu sein, den Inhalt zu erfahren, sobald er vom Bestand einer ihn betreffenden Entscheidung Kenntnis erhält (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; 139 IV 228 E. 1.3; 134 V 306 E. 4.2). Dies gebietet namentlich der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (BGE 134 V 306 E. 4.2; 125 V 373 E. 2b/bb). Der Empfänger darf den Beginn des Fristenlaufs daher nicht beliebig hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise von der ihn berührenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, und rechtzeitig zu reagieren (BGE 134 V 306 E. 4.2). Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob der Empfänger nach Kenntnisnahme vom Bestand eines ihn betreffenden Entscheides im Rahmen des ihm Zumutbaren die sich aufdrängenden Schritte unternommen hat (BGE 102 Ib 91 E. 3).
2.6
Vorliegend wurde die "Mahnung" durch das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit E-Mail vom 20. Juli 2021 versandt (vgl. RG act. III./14). Dieser Mahnung war die Rechnung vom 29. Dezember 2020 beigelegt, in welcher Bezug genommen wird auf die "Entscheidung vom 06. November 2020" (vgl. hierzu act. G.1; ferner auch RG act. III./10). Somit wusste der Gesuchsteller seit dem 20. Juli 2021 um den Bestand der Entscheidung vom 6. November 2020. Da tags zuvor, d.h. am 5. November 2020, eine Verhandlung vor dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair stattgefunden hatte, musste dem Gesuchsteller im Übrigen ohne Weiteres klar sein, dass sich diese Entscheidung auf jene Angelegenheit bezog, welche Gegenstand der Verhandlung bildete. Der Gesuchsteller stellte sein "Revisionsbegehren", in dem er um (nochmalige) Zustellung des Beschlusses ersuchte, erst am 28. September 2021, mithin mehr als zwei Monate später (der Gesuchsteller gibt selbst an, dass ihm das Vorliegen des Beschlusses aufgrund der Mahnung durch E-Mail vom 27. Juli 2021 bekannt geworden sei [vgl. act. A.1, S. 1] – damit bestätigt er den Erhalt des E-Mails. Beim "27.07.2021" dürfte es sich um einen Verschrieb handeln, wurde doch das E-Mail am 20. Juli 2021 versandt. Aber selbst wenn der Gesuchsteller erst am 27. Juli 2021 besagtes E-Mail gelesen und damit tatsächlich von diesem Kenntnis genommen haben sollte, ändert dies nichts daran, dass sein "Revisionsbegehren" erst zwei Monate später folgte). Dies ist klar verspätet, zumal der Gesuchsteller nicht darlegt, warum ihm ein früheres Intervenieren nicht möglich gewesen wäre. Damit ist jedenfalls gesagt, dass der Gesuchsteller mit seinem vom 28. September 2021 datierten "Revisionsbegehren" die zehntägige Beschwerdefrist verpasst hat. Daher ist nachfolgend sein Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu prüfen.
3.1
Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen. Dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO).
3.2
Zuständig zum Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch ist gemäss dem Gesetzeswortlaut diejenige Strafbehörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Betreffend die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind grundsätzlich die Rechtsmittelinstanzen zuständig (PKG 2017 Nr. 21 E. 1e/bb).
3.3
Voraussetzung für eine Wiederherstellung ist zunächst, dass der säumigen Partei aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwächst. Dies ist – wie vorliegend – etwa dann der Fall, wenn die Möglichkeit eines Rechtsmittels unwiederbringlich verloren ist. Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe genau anzugeben und soweit möglich zu belegen (vgl. PKG 2017 Nr. 21 E. 1e/dd m.w.H.).
3.4
Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen. Die Rechtskraft eines strafrechtlichen Urteils darf nicht leicht durchbrochen werden. Bei Versäumnis gesetzlicher Fristen sind strengere Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1039/2016 v. 21.12.2016 E. 3.2 m.w.H.).
3.5
Der Gesuchsteller bringt in diesem Zusammenhang vor, dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sei bekannt gewesen, dass er aus beruflichen Gründen zwischen Deutschland und der Schweiz regelmässig pendle. In der fraglichen Zeit ab November 2020 sei der Reiseverkehr auf Grund der Bestimmungen die COVID-19 Pandemie betreffend stark eingeschränkt gewesen. Soweit möglich sei mit Hilfe von Nachbarn die Erreichbarkeit sichergestellt worden (act. A.1, S. 2). Diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist erneut zu betonen, dass der Gesuchsteller anlässlich der Verhandlung vom 5. November 2021 explizit wünschte, der Entscheid sei ihm an seine Adresse in Wiesbaden zu senden, da er nun dort angemeldet sei (vgl. RG act. V./1, S. 3). Da von einem Verfahrensbeteiligten verlangt wird, dass er seine Post regelmässig kontrolliert, Adressänderungen ohne Verzug meldet und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde meldet (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, a.a.O., N 7 zu Art. 85 StPO), konnte das Regionalgericht davon ausgehen, dass eine Zustellung an die Adresse in Wiesbaden des Gesuchstellers gewährleistet würde. Dies galt jedenfalls angesichts der unmittelbar nach der Verhandlung erfolgten Mitteilung des angefochtenen Beschlusses und mangels anderweitiger Verlautbarungen des Gesuchstellers, wonach eine Zustellung nach Wiesbaden nun nicht (mehr) möglich sei. Unter diesen Umständen brauchte es das Gericht – jedenfalls bis auf Weiteres – nicht mehr zu kümmern, ob der Gesuchsteller regelmässig zwischen Deutschland und der Schweiz pendelte. Der Gesuchsteller hat es daher – entgegen seinen prozessualen Obliegenheiten – unterlassen, dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mitzuteilen, dass eine Zustellung nach Deutschland nicht mehr gewünscht werde oder nicht mehr möglich sei. Dieses Versäumnis ist als Fahrlässigkeit, mithin als prozessuales Verschulden, zu werten, was dazu führt, dass eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist ausser Betracht fällt. Daran vermag auch der Hinweis auf die Corona-Pandemie nichts zu ändern. Denn der Gesuchsteller führt nicht aus, inwiefern es ihm unter diesen Umständen nicht möglich gewesen wäre, das Regionalgericht über seinen geänderten Aufenthaltsort zu orientieren. Es ist – wie bereits angedeutet – nicht Sache des Gerichts, darüber zu mutmassen, wo sich ein Verfahrensbeteiligter zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhalten könnte. Vielmehr darf das Gericht ohne anderweitige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass an das angegebene Zustelldomizil eine Zustellung auch tatsächlich möglich ist. Im Übrigen zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass für ihn – nota bene als deutschen Staatsangehörigen (vgl. RG act. III./12) – eine Einreise nach Deutschland ab dem 6. November 2020 nicht mehr möglich gewesen sei. Der (insofern allzu) pauschale Hinweis, die Pandemie habe den Reiseverkehr stark eingeschränkt, genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO nicht, zumal es vorliegend einzig um die Einreise nach Deutschland im Nachgang an die Verhandlung vom 5. November 2020 geht, an welcher der Gesuchsteller vorbrachte, der Entscheid sei ihm an seine Adresse in Wiesbaden zuzustellen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist sind daher nicht gegeben, zumal bei Versäumnis gesetzlicher Fristen strengere Anforderungen zu stellen sind.
4.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist folgendes festzuhalten: Der Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen. Damit ist der Beschluss des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 5. November 2020 in Rechtskraft erwachsen. Sofern in der als "Revisionsbegehren" betitelten Eingabe vom 28. September 2021 überhaupt eine Beschwerde erblickt werden könnte, wäre auf diese zufolge Verspätung nicht einzutreten. Der formellen Vollständigkeit halber wird dieser Nichteintretensentscheid ins Dispositiv aufgenommen. Da der Gesuchsteller im Übrigen keine der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe geltend macht (vgl. hierzu Art. 410 StPO), ist die Eingabe – entgegen ihrer Bezeichnung, aber in Nachachtung von Art. 385 Abs. 3 StPO – nicht als Revision zu betrachten und somit auch nicht in Anwendung von Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO an das Berufungsgericht weiterzuleiten.
5.
Im Zusammenhang mit der mutmasslich erhobenen Beschwerde sind keine nennenswerten Verfahrenskosten entstanden, die zu verteilen wären. Im Gesuchsverfahren können die Verfahrenskosten dem Verursacher der fehlerhaften Verfahrenshandlung auferlegt werden (Art. 417 StPO), was vorliegend geboten ist. Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide der Beschwerdekammer eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Gesuchs- und Beschwerdeverfahren erscheint eine Gebühr in Höhe von CHF 1'000.00 angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 10
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 16 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachenart. 16 Deuxième Protocole additionnel à la Convention européenne d’entraide judiciaire en matière pénaleart. 16 Secondo Protocollo addizionale alla Convenzione europea di assistenza giudiziaria in materia penale
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC
BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57
BGE 139 IV 228ATF 139 IV 228DTF 139 IV 228
BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306
BGE 125 V 373ATF 125 V 373DTF 125 V 373
BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306
BGE 102 Ib 91ATF 102 Ib 91DTF 102 Ib 91
Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP
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6B_1039/2016
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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