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Entscheid

SK2 2021 84

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

7. Dezember 2021Deutsch8 min

A. Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00).

Source gr.ch

Verfügung vom 13. Dezember 2021

Referenz SK2 21 84

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Blumenthal, Aktuar ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Sennhofstrasse 17, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln

Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 08.09.2021, mitgeteilt am 28.09.2021 (Proz. Nr. 515-2021-16)

Mitteilung 14. Dezember 2021

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 5. Februar 2021 sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 120.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 210.00 (Barauslagen CHF 80.00, Gebühren CHF 130.00).

B. Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 an die Finanzverwaltung teilte A._____ mit, dass er das Delikt nicht begangen habe und ihm trotz mehrfacher Nachfrage keine Beweismittel zugesandt worden seien. Nach Erhalt teilte die Staatsanwaltschaft am 18. Mai 2021 mit, dass die E-Mail als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen werde, jedoch verspätet und ungültig sei. A._____ liess sich dazu nicht vernehmen.

C. Am 14. Juni 2021 setzte die Staatsanwaltschaft A._____, mit Verweis auf den Antrag auf Ungültigkeitserklärung vor dem zuständigen Regionalgericht, Frist zur Stellung von Beweisanträgen. A._____ liess sich auch dazu nicht vernehmen.

D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021, mitgeteilt am 4. August 2021, überwies die Staatsanwaltschaft Graubünden den Strafbefehl gegen A._____ an das Regionalgericht Landquart und beantragte, die Ungültigkeit der Einsprache festzustellen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen.

E. Das Regionalgericht Landquart entsprach mit Beschluss vom 8. September 2021, mitgeteilt am 28. September 2021 – nach unbenutzter Frist zur Stellungnahme seitens A._____ – den Anträgen der Staatsanwaltschaft Graubünden. Es erklärte die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 5. Februar 2021 infolge Verspätung für ungültig und stellte fest, dass der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe. Ferner auferlegte es A._____ die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Verfahrenskosten von CHF 1'560.00.

F. Gegen diesen Beschluss teilte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 8. Oktober 2021 der Staatsanwaltschaft Graubünden mit, er lehne den Beschluss in den Punkten E-J ab, sei zum Tatzeitpunkt nicht gefahren und habe nicht früher reagieren können, da er im Urlaub gewesen sei, wobei zehn Tage Frist viel zu wenig seien. Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete die E-Mail an das Regionalgericht Landquart und dieses wiederum an das Kantonsgericht von Graubünden weiter. Am 2. November 2021 teilte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mit, dass seine E-Mail vom 8. Oktober 2021 keine Beschwerde sei, sondern ein Hinweis, dass er der falsche Ansprechpartner sei, da er nicht der Fahrer gewesen sei und somit nicht Beschuldigter sein könne.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).

1.2

Der Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021, mitgeteilt am 28. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 30. September 2021 am Postschalter zugestellt (act. E.1/1). Damit wurde die zehntägige Beschwerdefrist mit der E-Mail vom 8. Oktober 2021 eingehalten.

1.3

Unklar ist indes der sog. Beschwerdewille (dazu näher KGer GR SK2 16 20 E. 2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer kritisiert zwar einerseits den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 8. September 2021 (Proz. Nr. 515-2021-16), hält andererseits aber ausdrücklich fest, dass er keine Beschwerde erhebe (vgl. act. A.2 [E-Mail vom 2.11.2021 08:51 Uhr]). Dies trotz entsprechender Aufforderung zur Präzisierung (vgl. act. D.2). Die Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – selbst wenn es sich um eine solche handeln sollte – ohnehin abzuweisen wäre.

2.1

Vorliegend gilt es zu prüfen, ob das Regionalgericht Landquart die Einsprache des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2021 zu Recht als verspätet und ungültig erklärt hat (act. E.1).

2.2

Gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft in den gesetzlich statuierten Fällen einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Erhebt die beschuldigte Person innert zehn Tagen schriftlich Einsprache gemäss Art. 354 StPO und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, so überweist die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das zuständige erstinstanzliche Gericht. Das Gericht prüft sowohl Gültigkeit des Strafbefehls als auch der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Die Einsprache der beschuldigten Person ist gültig, wenn sie schriftlich und innert der Frist eingeht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). Die Unterschrift muss eigenhändig bzw. im Original auf dem Schriftdokument angebracht werden (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 112 Ia 173 E. 1).

2.3

Selbst wenn die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen wäre (vgl. oben Erwägung 1.3), wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz erachtete die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden als verspätet und daher ungültig, weshalb der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe (vgl. act. E.1, Dispo-Ziff. 1). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, besagter Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zugestellt worden, weshalb die zehntägige Einsprachefrist am 19. Februar 2021 geendet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache jedoch erst am 7. Mai 2021 eingereicht, weshalb sie offensichtlich verspätet erfolgt sei (vgl. act. E.1, E. 5). Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein Einspruch (recte: seine Einsprache) möge verspätet gewesen sein. Da er jedoch im Urlaub gewesen sei, habe er nicht früher reagieren können. Zehn Tage Frist seien auch viel zu wenig (vgl. act. A.2 [E-Mail vom 8.10.2021 12:01 Uhr]). Dazu ist zunächst zu bemerken, dass sowohl die Strafbehörden als auch die Parteien an die vom Gesetzgeber festgelegten Fristen – die sog. gesetzlichen Fristen – gebunden sind. Diese können denn auch nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Eine Partei kann jedoch die Wiederherstellung einer Frist verlangen, wenn sie die Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde. Sie hat dabei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer belegt seine angebliche Ferienabwesenheit nicht weiter. Es ist denn auch kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. Februar bis 7. Mai 2021 durchgehend – und damit während mehr als zweieinhalb Monaten – in den Ferien weilte, zumal er nach wie vor im erwerbsfähigen Alter bzw. berufstätig sein dürfte. Damit vermag der Beschwerdeführer keine zureichenden Gründe für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zu nennen, weshalb es bei der Feststellung der Vorinstanz bleibt, wonach die Einsprache verspätet erfolgt ist. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist die Beschwerde – sollte es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers tatsächlich um eine solche handeln – abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.4

Damit kann offenbleiben, ob die per E-Mail eingereichten und nicht unterschriebenen Eingaben den Formerfordernissen einer Beschwerde zu genügen vermögen bzw. ob hierfür zur Verbesserung eine Nachfrist hätte angesetzt werden müssen, da die Nachfristansetzung nicht der inhaltlichen Überarbeitung der Beschwerde dient (BGer 6B_688/2013 v. 28.10.2013 E. 4.2).

3.

Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anwendung von Art. 395 lit. a StPO und Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz.

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vollständig, sodass er grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen hätte. Vorliegend werden jedoch ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299

BGE 112 Ia 173ATF 112 Ia 173DTF 112 Ia 173

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

Art. 94 StPOart. 94 CPPart. 94 CPP

6B_688/2013

Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF