SK2 2021 9
Strafprozessordnung
13. Juni 2023Deutsch32 min
A. A._____ reichte mit Schreiben vom 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des C._____ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. U.a. warf er Dr. med. B._____ vor, ihn während eines Spitalaufenthalts am 27. August 2014 wahrheitswidrig vor anderen Patienten der sexuellen Belästigung beschuldigt und damit die Tatbestände von Art. 173 StGB und Art. 321 StGB erfüllt zu haben.
Source gr.ch
Verfügung vom 13. Juni 2023
Referenz SK2 21 9
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff
Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf
Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur
Gegenstand üble Nachrede und Verletzung des Berufsgeheimnisses
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.01.2021, mitgeteilt am 28.01.2021 (Proz. Nr. VV.2016.1832)
Mitteilung 15. Juni 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ reichte mit Schreiben vom 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des C._____ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. U.a. warf er Dr. med. B._____ vor, ihn während eines Spitalaufenthalts am 27. August 2014 wahrheitswidrig vor anderen Patienten der sexuellen Belästigung beschuldigt und damit die Tatbestände von Art. 173 StGB und Art. 321 StGB erfüllt zu haben.
B. Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2014 führte diese zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden bis im Juni 2020 verschiedene Untersuchungshandlungen durch, ohne die Untersuchung abzuschliessen.
C. Am 9. Juni 2020 erhob A._____ am Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Mit Beschluss vom 30. September 2020 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Staatsanwaltschaft Graubünden an, das Strafverfahren VV.2016.1832 unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen.
D. Mit Parteimitteilung vom 29. Oktober 2020 kündigte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Abschluss der Strafuntersuchung an und stellte den Parteien den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht.
E. Mit Schreiben vom 12. November 2020 wiederholte A._____ seine bereits früher im Verfahren gestellten Beweisanträge und beantragte namentlich die Aktenedition aus Händen des C._____ und die Einvernahme unterschiedlicher Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Gleichzeitig räumte sie den Parteien die Möglichkeit ein, Beweisanträge zu stellen.
F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen B._____ wie folgt ein:
1.
Das Strafverfahren gegen B._____ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 StGB und Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 StGB Ziff. 1 StGB wird eingestellt.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'313.35 (Barauslagen: CHF 23.35, Untersuchungsgebühren CHF 1'290.00) werden zu ¾ A._____ überbunden. ¼ der Verfahrenskosten trägt der Kanton. A._____ hat somit CHF 985.00 zu bezahlen.
3.a)
B._____ erhält eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'069.80.
b)
Diese geht zu ¾ zu Lasten von A._____. ¼ der Anwaltskostenentschädigung trägt der Kanton.
c)
A._____ hat B._____ somit eine Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 3'802.35 zu bezahlen.
d)
Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen, CHF 1'267.45 auf das Konto IBAN CH_________________ lautend auf RA Martin Suenderhauf zu bezahlen.
G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er stellte die folgenden Anträge:
1.
Es seien die Ziffern 2 und 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2021 im Strafverfahren VV.2016.1832 gegen den Beschwerdegegner 2, Herrn Dr. med. B._____, aufzuheben.
2.
Es seien die Verfahrenskosten und die Anwaltskostenentschädigung im Strafverfahren VV.2016.1832 gegen den Beschwerdegegner 2, Herrn Dr. med. B._____, auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei von jeglichen Entschädigungspflichten hinsichtlich Verfahrenskosten und Parteientschädigungen zu befreien.
3.
Unter vollumfänglicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Staatskasse.
Verfahrensantrag:
4.
Es seien alle drei heute eingereichten Beschwerden des Beschwerdeführers im Strafverfahren VV.2016.1832 zu vereinen und in einem einzigen Beschwerdeverfahren zu behandeln und zu beurteilen.
H. Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 stellte die Verfahrensleitung B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und der Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerde von A._____ zur Stellungnahme zu. Gleichzeitig wies sie den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren ab.
I. Mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.
J. Mit Stellungnahme vom 11. März 2021 beantragte der Beschwerdegegner was folgt:
1.
Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021 in Höhe von CHF 1'313.35 auf die Staatskasse genommen werden und B._____ für das Strafverfahren eine Anwaltskostenentschädigung in Höhe von CHF 5'069.80 zulasten der Staatskasse zugesprochen wird.
Soweit Ziffer 2 und 3 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen wird, sei anzuordnen, dass die Verfahrenskosten gemäss Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021 in Höhe von CHF 1 '313.35 und die B._____ in Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren zugesprochene Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'069.80 in jenem Umfange zulasten der Staatskasse gehen, als diese nicht dem Beschwerdeführer Überbunden werden.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien für den Fall der Gutheissung der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen.
Soweit die Beschwerde teilweise gutgeheissen werden sollte, seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfange der Gutheissung auf die Staatskasse und im Übrigen dem Beschwerdeführer zu überbinden.
Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden.
3.
Dem Beschwerdegegner 2 sei für den Fall der Gutheissung der Beschwerde zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'106.10 zuzusprechen.
Soweit die Beschwerde teilweise gutgeheissen werden sollte, seien die zugunsten des Beschwerdegegners 2 festzusetzende Parteientschädigung im Höhe von CHF 1'106.10 im Umfange der Gutheissung auf die Staatskasse und im Übrigen dem Beschwerdeführer zu überbinden.
Für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 2 für die Ausübung der Verfahrensrechte eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'106.10 zu bezahlen.
K. Mit Eingabe vom 24. März 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung von Ziff. 3 Absatz 1 und 2 der Anträge des Beschwerdegegners. Mit Eingaben vom 29. März 2021 und 20. April 2021 äusserten sich abermals der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner, wobei sie insbesondere Bemerkungen zu den eingereichten Honorarnoten vorbrachten.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die vorliegende Beschwerde ist wie gesetzlich vorgesehen innert 10 Tagen schriftlich und begründet eingereicht worden (vgl. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag vom 27. November 2014 als Privatkläger konstituiert (StA act. 5.2, S. 3), womit er zumal ihm in der Einstellungsverfügung auch Kosten auferlegt worden sind zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 118 Abs. 1 StPO). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Behandlung der Beschwerde fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als 5'000 Franken zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Vorliegend geht es um die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von CHF 4'787.35. Die Beurteilung der Beschwerde liegt damit in einzelrichterlicher Kompetenz.
2.
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auf., Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO).
3.
Vorliegend sind mit der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2021 dem Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO ¾ der Verfahrenskosten und gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO ¾ der Anwaltskostenentschädigung auferlegt worden. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen eine Änderung der Kostenverteilung in dem Sinne, dass sämtliche Kosten vollumfänglich dem Staat auferlegt werden sollen. Die übrigen Punkte in der Einstellungsverfügung, namentlich die Einstellung des Strafverfahrens selbst, wurden nicht angefochten.
4.1.1
Wird ein Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, ist sie von den Verfahrenskosten befreit. Gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO werden diese grundsätzlich durch den Staat, im Falle einer kantonalen Strafuntersuchung durch den Kanton, getragen. Der Grundsatz, wonach der Staat die Kostenfolgen im Falle einer Verfahrenseinstellung zu tragen hat, gilt jedoch nur solange, wie der Staat für die strafrechtliche Verfolgung verantwortlich ist. Wenn ein Verfahren hingegen vorwiegend auf Initiative und im Interesse der Privatklägerschaft geführt wird, sieht Art. 427 StPO für die Verfahrenskosten ein entsprechendes Korrektiv vor (vgl. BGE 139 IV 45 E. 1.2; 147 IV 47 E. 4.2.4).
4.1.2
Gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
4.1.3
Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden: a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird; und b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an die Privatklägerschaft gibt es nicht (BGE 138 IV 248 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die antragstellende Person, die als Privatklägerin am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen. Vorausgesetzt wird allerdings, dass sich die Privatklägerschaft aktiv am Verfahren beteiligt hat, da ansonsten kein Unterschied zu einem Antragsteller bestehen würde, welcher gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO auf seine Rechte verzichtet hat (vgl. BGer 6B_1032/2018 v. 9.1.2019 E. 4.2).
Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur. Das Gericht kann von ihr abweichen, wenn die Sachlage es rechtfertigt. Die Verfahrenskosten sind damit bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nicht zwingend von der Privatklägerschaft zu tragen. Über die Gründe, nach welchen sich die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Privatklägerschaft richtet, schweigt sich das Gesetz aus. Das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB; vgl. zum Ganzen: BGE 138 IV 248 E. 4.2.2-4.2.4 m.H.; BGer 6B_438/2013 v. 18.7.2013 E. 2.1). Dabei steht den zuständigen Behörden ein weites Ermessen zu (BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1 m.H.). Die Verlegung der Kosten hat sich nach dem Grundsatz zu richten, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; 147 IV 47 E. 4.2.3; BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 3.2.1; 6B_602/2014 v. 4.12.2014 E. 1.3).
Dispositiv
4.2. Die Entschädigungsregelung folgt grundsätzlich den Kostenfolgen. Demnach hat die beschuldigte Person, gegen welche das Verfahren eingestellt wurde, gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigung ist grundsätzlich durch den Staat auszurichten. Sie kann bei Antragsdelikten gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO aber auch der antragstellenden Person oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Der Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO entspricht dabei dem Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 StPO. Die Privatklägerschaft wird damit unter den gleichen Voraussetzungen entschädigungspflichtig, wie sie bereits aufgrund von Art. 427 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wurde (vgl. BGer 6B_921/2018 v. 20.5.2019 E. 4.4).
5.1 Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen erwog die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung, dass sich der Beschwerdeführer aktiv am Verfahren beteiligt habe, indem er mehrfach Eingaben gemacht, Beweisanträge gestellt, an Beweisabnahmen teilgenommen und ein Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverzögerung angehoben habe. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO grundsätzlich erfüllt. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die beanzeigten Ehrverletzungen aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung materiell nicht hätten geprüft werden können, weshalb dem Beschwerdeführer nicht die vollen Kosten aufzuerlegen seien. In diesem Zusammenhang sei auch in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer erst am letzten Tag der Strafantragsfrist Strafanzeige eingereicht habe, er erst im Mai 2015 von der Polizei befragt werden konnte und die Zustimmung zur Entbindung der Schweigepflicht erst am 6. April 2017 erteilt habe. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer ¾ der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuerlegen (vgl. act. B.2, S. 6).
5.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Begründung der Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar und die Kostenüberbindung an ihn dementsprechend unangemessen sei. Konkret könne der Zeitpunkt der Strafantragsstellung und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht für die Kostentragungspflicht relevant sein. Betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis sei zudem auf den Umstand hinzuweisen, dass die Entbindung auch auf anderem Wege hätte erlangt werden können, wie dies bereits das Kantonsgericht im Entscheid SK2 20 36 v. 30.9.2020 festgestellt habe (act. A.1, S. 7 f.).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verfahrensverzögerungen aufseiten der Staatsanwaltschaft nicht dazu führen dürften, dass er kostenmässige Nachteile erleide. Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Art. 417 StPO statuiere auch für die Staatsanwaltschaft das Verursacherprinzip, womit auch sie für Säumnisse im Untersuchungsverfahren entschädigungspflichtig werde. Es erscheine deshalb nicht gerechtfertigt, ihm irgendwelche Verfahrenskosten oder Parteientschädigungen aufzuerlegen (act. A.1, S. 8 f.).
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt und so im Ergebnis eine "Aussage-gegen-Aussage-Situation" beurteilt habe. Dies, obwohl ohne Weiteres verschiedene Zeugen zum Vorfall hätten befragt werden können. Exemplarisch zitiert der Beschwerdeführer Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 6. Dezember 2019 und der polizeilichen Einvernahme vom 11. Januar 2019. An diesen Einvernahmen hatte der Beschwerdegegner ausgesagt, dass er nicht alleine ins Zimmer gegangen sei, sondern im Beisein des Stationsarztes Herr D._____ sowie von 1 bis 2 weiteren Pflegepersonen. Gemäss dem Beschwerdeführer hätten diese Personen sowie vermutlich drei Mitpatienten zum Vorfall befragt werden können, was die Staatsanwaltschaft jedoch unterlassen habe. Während die Einvernahme dieser Zeugen zum heutigen Zeitpunkt wohl keinen Sinn mehr mache, seien diese Umstände zumindest bei der Kostentragung von Bedeutung, da das Beweisergebnis bei einer zeitnahen Befragung womöglich komplett anders ausgefallen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die notwendigen Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen habe, in der Folge das Strafverfahren eingestellt habe und ihm nun auch noch die Kosten auferlegen wolle. Ein solches Vorgehen sei unangemessen, wenn nicht gar willkürlich. Angemessen sei eine Kostentragung durch die Staatskasse gestützt auf Art. 417 StPO (act. A.1, S. 9 f.).
5.3. In ihrer Beschwerdeantwort verweist die Staatsanwaltschaft auf die bereits in der Einstellungsverfügung zitierte gesetzliche Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO und Art. 432 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrenskosten und die Entschädigung dem Privatkläger auferlegt werden können. Den Umstand, dass die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungsdelikte verjährt seien, habe man bereits berücksichtigt, indem man dem Beschwerdeführer nur ¾ der Kosten auferlegt habe. Weiter sei eine Entschädigungspflicht der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 417 StPO nicht denkbar, da die Bestimmung gemäss klarem Wortlaut nicht für die Staatsanwaltschaft, sondern nur für Parteien und andere Verfahrensbeteiligte anwendbar sei. Der Vorwurf der mangelhaften Feststellung des Sachverhalts werde bestritten. Die Behauptung, dass bei zeitnaher Befragung der vom Beschwerdegegner erwähnten zwei bis drei Zeugen das Beweisergebnis anders ausgefallen wäre, sei nicht stichhaltig und rein spekulativ. Zudem habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner erst am 6. April 2017 vom Berufsgeheimnis entbunden, womit eine Befragung der Zeugen also frühestens drei Jahre nach dem Vorfall im August 2014 möglich gewesen wäre (act. A.2).
5.4. Der Beschwerdegegner verweist in seiner Stellungnahme auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.3, III.2 f.). Er beantragt in der Hauptsache nicht die Abweisung der Beschwerde, sondern einzig, dass die Verfahrenskosten und die Anwaltskostenentschädigung in der Höhe von CHF 5'069.80 im Falle einer (vollen oder teilweisen) Gutheissung der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen seien (vgl. act. A.3, I.1).
6.1. Im Folgenden ist vorerst auf die Verfahrenskosten einzugehen. Vorab ist festzustellen, dass einzig die in der Einstellungsverfügung enthaltene Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist. Da die Einstellung des Strafverfahrens damit in Rechtskraft erwachsen ist, muss der Beschwerdegegner damit zwangsläufig keine Verfahrenskosten tragen, zumal die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Auferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht gegeben sind. Fraglich ist demzufolge einzig, ob die Verfahrenskosten dem Staat oder dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer ist dabei nur möglich, falls die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist. Sollte dies der Fall sein, ist weiter zu untersuchen, ob die durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Kostenaufteilung angemessen war.
6.2. Der Beschwerdeführer liess am 27. November 2014 Strafantrag gegen drei verschiedene Personen, darunter den Beschwerdegegner, einreichen (StA act. 5.5). Darin beantragte er, es sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB zu eröffnen. Im Strafantrag konstituierte er sich zudem ausdrücklich als Straf- und Zivilkläger (StA act. 5.5, S. 9 f.). Dabei machte er für dieses und die zwei anderen Strafverfahren Schadenersatz und Genugtuung im Umfang von CHF 30'000.00 geltend (vgl. StA act. 5.2, 5.5). Trotz dieser Zivilklage erscheint eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 427 Abs. 1 StPO nicht angemessen. Dies, da der Staatsanwaltschaft angesichts ihrer Verfahrenseinstellung diesbezüglich keine Aufwendungen entstanden sind. Aus den vorstehenden Ausführungen wird jedoch ersichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 427 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat sich zulässigerweise als Strafkläger konstituiert und sich aktiv am Verfahren beteiligt (Akteneinsicht, Beweisanträge, Teilnahme an Beweisabnahmen etc.). Bei den Art. 173 und Art. 321 StGB handelt es sich zudem um Antragsdelikte. Im Ergebnis ist der Staatsanwaltschaft damit zuzustimmen, wenn sie feststellt, dass dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO überbunden werden können.
6.3. Hinsichtlich der konkreten Kostenaufteilung bringt der Beschwerdeführer verschiedene Argumente vor, weshalb die von der Staatsanwaltschaft getroffene Regelung unangemessen sei. Sein Hinweis auf Art. 417 StPO schlägt dabei fehl, da die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren gerade nicht Partei ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO
e contrario) und eine Kostenauflage an sie gestützt auf diese Bestimmung deshalb nicht möglich ist. Das Abstellen auf Art. 417 StPO ist allerdings auch nicht notwendig. Wie dargelegt, richtet sich die Kostenverteilung bei Antragsdelikten grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, wobei der antragstellende Privatkläger gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO grundsätzlich als Verursacher der Verfahrenskosten anzusehen ist. Von diesem Grundsatz abzuweichen ist dann, wenn Billigkeitsgründe für eine Kostenübernahme durch den Staat sprechen. Wie der Beschwerdeführer berechtigterweise vorbringt, hat das Kantonsgericht von Graubünden in KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 verschiedene Verfahrensverzögerungen der Strafverfolgungsbehörden festgestellt. Eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer wäre deshalb insbesondere dann unbillig, wenn diese Verfahrensverzögerungen zu zusätzlichen Kosten oder gar zur Einstellung des Verfahrens geführt hätten.
6.4. Wie mehrfach dargelegt, stellte die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren hinsichtlich zweier Delikte ein, welche sich jedoch auf denselben Sachverhalt stützen. Aufgrund desselben Sachverhalts können die einzelnen Untersuchungshandlungen nicht sinnvoll den einzelnen Delikten zugeteilt werden. Es erscheint deshalb angemessen, die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Untersuchungskosten von CHF 1'313.35 je hälftig den untersuchten Straftatbeständen zuzuordnen. Dies rechtfertigt sich, obwohl ein Teil der Untersuchungshandlungen erst nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich Art. 173 StGB im August 2018 durchgeführt wurden. Ohne die von der Staatsanwaltschaft zu vertretenden Verzögerungen (vgl. nachfolgend) wären diese Untersuchungshandlungen auch für die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB nützlich gewesen.
6.5.1. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 173 StGB stellt sich die Frage, ob die von den Strafbehörden zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen zum Eintritt der Verfolgungsverjährung im August 2018 geführt haben. Wie in KGer GR SK2 20 36 festgestellt wurde, gab es namentlich in den Zeiträumen Januar 2016 bis September 2017 und Oktober 2017 bis September 2018 immer wieder grössere Verfahrensverzögerungen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3 ff.). Die Verzögerungen von Januar 2016 bis September 2017 waren darauf zurückzuführen, dass die notwendigen Entbindungen des Beschwerdegegners und von E._____ vom Berufsgeheimnis fehlten und deren Einvernahmen deshalb nicht durchgeführt werden konnten. Wie im erwähnten Entscheid des Kantonsgerichts dargelegt, unterliess es die Staatsanwaltschaft, für eine Entbindung vom Berufsgeheimnis zu sorgen, obwohl der Beschwerdegegner dafür Hand bot. Stattdessen liess die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis im März 2017 ruhen (vgl. KGer GR SK2 20 36 v. 30.9.2020 E. 3.4.3; StA act. 1.18). Im April 2017 wiederum entband der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner, E._____ und das C._____ von ihrer ärztlichen Schweigepflicht (StA act. 1.22). Gleichwohl erfolgten die weiteren Beweisabnahmen – die Einvernahmen des Beschwerdegegners – erst im Januar 2019, und damit bereits nach Eintritt der Verjährung. Dem Gesagten entsprechend sind damit wesentliche Verfahrensverzögerungen dem Staat anzulasten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, hat aber auch der Beschwerdeführer zu den Verzögerungen beigetragen. So wäre es ihm ein leichtes gewesen, bereits im Dezember 2015 den Beschwerdegegner von seinem ärztlichen Berufsgeheimnis zu entbinden. Stattdessen verweigerte er die entsprechende Anfrage des Beschwerdegegners ohne ersichtlichen Grund (vgl. StA act. 1.16). Weiter kann dem Staat ebenfalls nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag erst am letzten Tag der Strafantragsfrist eingereicht hat und er erst im Mai 2015 vernehmungsfähig war. Beides ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen, ändert aber trotzdem nichts daran, dass der Staat diese Verzögerungen nicht zu verantworten hat.
Im Ergebnis erscheint es hinsichtlich der Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB trotzdem nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen. Es obliegt dem Staat, ein Verfahren ohne unbegründeten Verzögerungen zum Abschluss zu bringen (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, waren vorliegend einzelne Verzögerungen zwar nicht dem Staat anzulasten. Trotzdem wäre es angesichts der gesamten Umstände unbillig, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB aufzuerlegen. Diese sind damit auf die Staatskasse zu nehmen.
6.5.2. Hinsichtlich der Untersuchung zu Art. 321 StGB (Berufsgeheimnisverletzung) ist festzuhalten, dass die Einstellung aus materiellen Gründen erfolgte und der Beschwerdeführer diese Gründe nicht beanstandet hat. Die Einstellung des Strafverfahrens erfolgte aus drei verschiedenen Gründen: Erstens, weil dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden konnte, dass er vor den anderen Patienten im Zimmer tatsächlich von einer sexuellen Belästigung gesprochen hat. Zweitens, weil die Mitpatienten gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers bereits vor dem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner Bescheid wussten und demnach kein Geheimnis im Sinne von Art. 321 StGB mehr vorlag. Und drittens, weil es die Staatsanwaltschaft als fraglich erachtete, inwiefern eine angebliche Bezichtigung einer sexuellen Belästigung überhaupt ein Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 321 StGB darstelle (vgl. act. B.2, E. 2).
Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer einzig mit der ersten Argumentation auseinander. Wie dargelegt, bringt er dazu vor, dass die Einvernahme der anderen Patienten in seinem Zimmer die Aussage-gegen-Aussage-Situation verhindert hätte und man so eine Schuld des Beschwerdegegners hätte feststellen können. Selbst wenn ihm diesbezüglich Recht zu geben wäre, wäre die Einstellung des Verfahrens aufgrund der zwei anderen (alternativen) Argumentationslinien der Staatsanwaltschaft immer noch angezeigt. Wie die Staatsanwaltschaft dabei zu Recht festhält, hat der Beschwerdeführer selbst ausgesagt, dass die anderen Patienten bereits vor dem Gespräch mit dem Beschwerdegegner die Vorwürfe gegen ihn mitbekommen hatten (StA act. 5.10, Fragen 4 u. 5). Inwiefern in dieser Konstellation noch eine Geheimnisverletzung vorliegen kann, ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschwerdeführer wie erwähnt auch nicht ausgeführt. Zu Recht bringt die Staatsanwaltschaft zudem vor, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine angebliche Bezichtigung einer sexuellen Belästigung überhaupt eine Berufsgeheimnisverletzung darstellt (vgl. dazu ausführlich den heutigen Beschluss des Kantonsgerichts SK2 21 8 E. 3.4.4).
Aus dem Gesagten folgt, dass das Strafverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch dann eingestellt worden wäre, wenn die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer erwähnten Zeugeneinvernahmen durchgeführt hätte. Hinsichtlich der Kostenverteilung bedeutet dies, dass dem Staat keine Verfahrensführung vorgeworfen werden kann, welche zur Einstellung des Strafverfahrens oder zu höheren Kosten geführt hat. Demzufolge ist es angemessen, den Beschwerdeführer die Verfahrenskosten für die Untersuchung zu Art. 321 StGB vollumfänglich aufzuerlegen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.6. Zusammenfassend dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen hinsichtlich der die Strafuntersuchung zu Art. 173 StGB betreffenden Kostenverteilung durch. Hingegen unterliegt er hinsichtlich der die Strafuntersuchung zu Art. 321 StGB betreffenden Kostenverteilung. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'313.35 sind ihm damit lediglich zur Hälfte und damit im Umfang von CHF 656.65 aufzuerlegen. Der übrige Betrag im Umfang von CHF 656.70 geht zulasten des Kantons Graubünden.
7.1. Neben den Verfahrenskosten wurde der Beschwerdeführer in der Einstellungsverfügung auch dazu verpflichtet, ¾ der Anwaltskostenentschädigung des Beschuldigten zu tragen. Grundsätzlich ist dabei klar, dass dem Beschwerdegegner für das Strafverfahren gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zusteht, zumal auch hier die Voraussetzungen einer teilweisen Herabsetzung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO offensichtlich nicht gegeben sind. Fraglich erscheint, ob die Entschädigung zulasten des Staates oder zulasten des Beschwerdeführers geht. Wie dargelegt, sind die Entschädigungsfolgen nach den gleichen Prinzipien wie die Kostenfolgen festzulegen (vgl. vorstehend E.4.2). Die Begründung zu Art. 427 Abs. 2 StPO gilt damit auch für Art. 432 Abs. 2 StPO, zumal auch der Beschwerdeführer in der Begründung keine Unterscheidung zwischen den beiden Bestimmungen getroffen hat. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer ½ der Entschädigung an den Beschwerdegegner zu tragen hat. Die andere Hälfte der Entschädigung geht zulasten des Staates. Auch in diesem Punkt obsiegt der Beschwerdeführer damit teilweise.
7.2. Hinsichtlich der Entschädigungshöhe hat der Beschwerdeführer keine Rügen vorgebracht. Vor der Staatsanwaltschaft machte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners in seiner Honorarnote Aufwendungen von 18.1 Stunden geltend (vgl. StA act. 1.91, S. 2 und 3). Dieser zeitliche Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen angemessen und ist nicht zu beanstanden. Der Rechtsvertreter berechnet sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, was sich im üblichen Rahmen von CHF 210.00 bis CHF 270.00 bewegt (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). In den Akten findet sich zudem eine Honorarvereinbarung, mit welcher dieser Stundenansatz vereinbart wurde (vgl. StA act. 1.13). Die darin ebenfalls vereinbarte Spesenpauschale von 4% erweist sich als angemessen. Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 5'069.80 (inkl. 4% Spesen und 8% MwSt. [bis 31.12.2017] beziehungsweise 7.7% MwSt. [ab 2018]).
7.3. Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner für seine Aufwendungen im Strafverfahren mit CHF 2'534.90 (½ von CHF 5'069.80) zu entschädigen hat. Die restliche Entschädigung an den Beschwerdegegner (CHF 2'534.90) geht zulasten des Kantons Graubünden.
8.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00.
8.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts und der in der Sache teilweise übereinstimmenden Verfahren SK2 20 7 und SK2 20 8 ist eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. Dabei wurde eine Reduktion aufgrund der langen Verfahrensdauer berücksichtigt. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, weshalb die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer lediglich teilweise aufzuerlegen sind. Der Beschwerdeführer beantragte die vollständige Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Strafverfahrens durch den Staat. In der vorliegenden Beschwerde reduzierte das Gericht seinen Kosten- und Entschädigungsanteil von ¾ auf ½. Der Beschwerdeführer obsiegt damit zu einem Drittel, womit ihm die übrigen zwei Drittel und damit CHF 666.00 aufzuerlegen sind. Der verbleibende Anteil von CHF 334.00 geht zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.1.3. Die vom Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren zu bezahlenden Kosten im Umfang von CHF 666.00 werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Betrag von CHF 334.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert dies für die Privatklägerschaft. Demnach hat sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO).
8.2.2. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zu, zumal er eine solche beantragt, beziffert und belegt hat. Die Entschädigungsfolgen richten sich grundsätzlich nach dem Kostenentscheid, womit der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Drittel der beantragten Entschädigung hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote Aufwendungen von 6 Stunden und 15 Minuten geltend (vgl. act. G.2). Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das Rechtsmittelverfahren angemessen. Der Rechtsvertreter berechnet indessen sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. u.a. KGer GR SK2 20 27 v. 01.07.2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Gesamthonorar im Betrag von CHF 1'663.95 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Ausgehend von diesem Betrag ist der Beschwerdeführer mit CHF 554.65 (1/3 von CHF 1'663.95) zulasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
8.3.1. Auch der Beschwerdegegner beantragt eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Sein Rechtsvertreter macht dabei Aufwendungen im Umfang von 4.3 Stunden geltend (vgl. act. G.3). Dies erscheint dem vorliegenden Fall nicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht beantragt hat, dass die Parteientschädigung des Beschwerdegegners zu kürzen oder gar ganz zu streichen sei. Vielmehr beantragte er einzig, dass die Untersuchungskosten und die Parteienentschädigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. Auch im Falle einer vollständigen Gutheissung der Beschwerde wäre der Beschwerdegegner für das Strafverfahren demzufolge vollständig entschädigt worden. Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdegegner im getätigten Umfang geäussert hat. Für ihn bestand – wenn überhaupt – einzig das Risiko, dass die Beschwerdeinstanz aufgrund ihrer Kognition die Parteientschädigung im Strafverfahren kürzen würde, und auch dies nur nach vorheriger Einräumung des rechtlichen Gehörs. Dazu hat sich der Beschwerdegegner vorliegend jedoch gerade nicht geäussert. Insgesamt erscheint deshalb lediglich eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde als angemessen. Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote einen Stundenansatz von CHF 250.00 und eine Spesenentschädigung von 4% aus (act. G.1), was beides der vorhandenen Honorarvereinbarung entspricht (StA act. 1.13). Der Beschwerdegegner ist damit mit CHF 280.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu entschädigen.
8.3.2. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an den Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren zulasten des Staates oder der Privatklägerschaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben wurde (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 22 50 v. 10.2.2023 E. 6.2.3., SK2 21 35 v. 1.7.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BStrGer BB.2014.20 v. 13.5.2014 E. 4 und BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Beschwerdeführer initiiert worden, weshalb es gerechtfertigt erscheint, wenn der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu entschädigen hat. Gleichzeitig erscheint es unbillig, wenn er ihn in vollem Umfang zu entschädigen hat, obwohl er zu einem Drittel obsiegt. Aus diesem Grund sind zwei Drittel der Entschädigung dem Beschwerdeführer (CHF 186.60) und ein Drittel der Entschädigung dem Kanton Graubünden (CHF 93.40) aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung werden aufgehoben und durch die folgende Kosten- und Entschädigungsregelung ersetzt.
Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von CHF 1'313.35 gehen im Umfang von CHF 656.65 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 656.70 zulasten des Kantons Graubünden.
B._____ wird für das Verfahren der Staatsanwaltschaft (VV.2016.1832) mit CHF 5'069.80 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 2'534.90 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 2'534.90 zulasten des Kantons Graubünden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen im Umfang von CHF 666.00 zulasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 334.00 ist A._____ zurückzuerstatten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 334.00 gehen zulasten des Kantons Graubünden.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 554.65 (inkl. Spesen und MwSt.) zulasten des Kantons Graubünden entschädigt.
B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 280.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung geht im Umfang von CHF 186.60 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 93.40 zulasten des Kantons Graubünden.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
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Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
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Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
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Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
BGE 139 IV 45ATF 139 IV 45DTF 139 IV 45
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
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Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
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Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 Codice civile svizzero
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6B_438/2013
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BGE 138 IV 248ATF 138 IV 248DTF 138 IV 248
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