SK2 2021 91
Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Arresturkunde
20. September 2022Deutsch48 min
A. Das Strafgericht C._____ stellte mit Urteil vom 25. November 2016 fest, dass A._____ zahlreiche Straftaten (u.a. versuchte einfache Körperverletzung und Drohungen) tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte. Es sprach ihn wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB frei und ordnete gestützt auf die gutachterliche Diagnose einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 28. November 2017 wies das Kantonsgericht C._____ (unter anderem) die Berufung von A._____ ab und bestätigte die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Source gr.ch
Beschluss vom 30. September 2022
(Mit Urteil 7B_42/2022 vom 04. September 2023 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.)
Referenz SK2 21 91
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Guetg, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Julian Burkhalter
Postfach 504, 1701 Freiburg
gegen
B._____,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur
Gegenstand Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc.
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.11.2021, mitgeteilt am 23.11.2021 (Proz. Nr. J._____)
Mitteilung 11. Oktober 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Strafgericht C._____ stellte mit Urteil vom 25. November 2016 fest, dass A._____ zahlreiche Straftaten (u.a. versuchte einfache Körperverletzung und Drohungen) tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hatte. Es sprach ihn wegen Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB frei und ordnete gestützt auf die gutachterliche Diagnose einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie eine therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 28. November 2017 wies das Kantonsgericht C._____ (unter anderem) die Berufung von A._____ ab und bestätigte die Anordnung einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Die von A._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
B. Vom 8. Dezember 2016 bis zum 4. September 2018 befand sich A._____ auf sein Gesuch hin im (zunächst vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der geschlossenen forensischen Station D._____ in der Klinik E._____. Am 4. September 2018 erfolgte die Verlegung des Beschwerdeführers in die K._____.
C. Das vom Rechtsvertreter von A._____ eingereichte Entlassungsgesuch wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_449/2017 vom 13. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
D. Eine Beschwerde betreffend Haftbedingungen und Einweisung in eine Vollzugseinrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_453/2018 vom 4. Juni 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
E. Am 23. März 2018 erhob der Rechtsvertreter von A._____ Strafantrag und Strafanzeige gegen die Psychiatrische Klinik E._____ wegen einfacher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Folter etc. Mit Schreiben vom 9. April 2018 reichte er eine weitere Strafanzeige gegen die Klinik E._____ wegen Körperverletzung zum Nachteil von A._____ ein.
F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung wegen Körperverletzung etc. zum Nachteil von A._____. Nach weiteren Abklärungen wurde die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 12. April 2019 auf den A._____ in der Psychiatrischen Klinik E._____ behandelnden Oberarzt Dr. med. B._____ ausgedehnt. Prof. Dr. med. G._____, L._____, erstattete am 25. September 2020 das durch die Staatsanwaltschaft bei ihm in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten über Oberarzt Dr. med. B._____ betr. die Therapie mit dem antipsychotisch wirkenden Medikament Clopin (Wirkstoff Clozapin).
G. Mit Parteimitteilung vom 3. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung mit und stellte ihnen deren Einstellung in Aussicht.
H. Mit Verfügung vom 22. November 2021 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B._____ wegen einfacher Körperverletzung etc. zum Nachteil von A._____ ein.
I. Gegen diese Verfügung liess A._____ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Julian Burkhalter, mit Eingabe vom 6. Dezember 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Darin wird beantragt, es sei vorfrageweise festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei. Sodann wird in der Hauptsache die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 samt Rückweisung zwecks materieller Behandlung an die Staatsanwaltschaft beantragt. Eventualiter wird beantragt, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiterzuführen und beim zuständigen Gericht Anklage zu erheben.
J. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
K. Dr. med. B._____ (fortan: Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, beantragte seinerseits mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde.
L. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden eingeholt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
Eintretensvoraussetzungen
1.1
Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO und hat sich im Untersuchungsverfahren als Privatklägerschaft im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (vgl. StA act. 2.1, S. 2), sodass er ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Gegenstand der Strafuntersuchung
2.1
Vom 8. Dezember 2016 bis zum 4. September 2018 befand sich der Beschwerdeführer im (zunächst vorzeitigen) Massnahmenvollzug in der geschlossenen forensischen Station D._____ in der Klinik E._____. In den Strafanzeigen vom 23. März 2018 bzw. 9. April 2018 erhob der Beschwerdeführer diverse Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdegegner, welche im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Klinik E._____ stehen. Im Wesentlichen und zusammengefasst wurde Folgendes vorgebracht:
(1) Der Beschwerdeführer erhalte in der Klinik keine Therapie; ein Vollzugsplan existiere nicht (StA act. 2.1, S. 4).
(2) Der Beschwerdeführer habe einen epileptischen Anfall erlitten, verursacht durch die Verabreichung von 800 mg Clopin (wobei zuvor lediglich 500 mg Clopin verabreicht worden seien). Es sei höchst fahrlässig, die Dosis ohne Kontrollen zu erhöhen. Dies stelle mindestens eine einfache Körperverletzung dar (StA act. 2.1, S. 4 f.). Der Vorwurf wurde mit Schreiben vom 9. April 2018 (StA act. 1.2) dahingehend ergänzt bzw. erweitert, als geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte in den vergangenen Monaten diverse epileptische Anfälle – so etwa beim Schlafen oder anlässlich eines Spazierganges – erlitten. Infolge des Sturzes während des Spazierganges habe er sich einen Zahn ausgeschlagen.
(3) Der Beschwerdeführer befinde sich in einem geschlossenen Vollzug nach Art. 59 Abs. 3 StGB, obwohl vom Gutachter ein Vollzug nach Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet worden sei. Er werde in seinem Zimmer festgehalten und jeglicher Kontakt mit der Familie werde ihm verwehrt. Es liege somit eine Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Abs. 1 StGB vor (StA act. 2.1, S. 5).
(4) Die Beschuldigten hätten sich geweigert, Akten herauszugeben. Der Beschwerdeführer habe mehrfach ein Gesuch um Akteneinsicht eingereicht. Die Klinik missbrauche ihre Amtsgewalt, um dem Beschwerdeführer einen Nachteil (Einschränkung der Bewegungsfreiheit) zuzufügen (StA act. 2.1, S. 6).
2.2
Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung aus, aufgrund des Gutachtens sei erstellt, dass beim Beschwerdeführer die Einstellung auf das Neuroleptikum Clozapin nicht zu beanstanden sei und es keine Hinweise auf eine unüblich hohe Dosierung gebe. Das Medikament sei im Rahmen des Massnahmevollzuges ärztlich verordnet worden und der Beschwerdeführer sei gestützt auf die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB vollzugsrechtlich zur Therapie verpflichtet gewesen. Das Medikament sei dem Beschwerdeführer nicht gegen dessen Willen verabreicht worden. Er habe es auch nicht unter Zwang eingenommen. Es könne letztlich offengelassen werden, ob mangels förmlicher Verfügung der Medikamentenabgabe eine Zwangsmedikation bestanden habe. Gemäss Gutachten habe selbst bei hoher Dosis keine Gefahr einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit i.S.v. Art. 122 StGB bestanden. Hinsichtlich der geltend gemachten Stürze bzw. epileptischen Anfällen seien weder der Zeitpunkt des Sturzes noch die angeblichen Anfälle beim Schlafen substantiiert worden. Sturzverletzungen bzw. der angebliche Zahnverlust seien nicht dokumentiert. Auch der Sturz vom Silvesterabend (31.12.2017) sei gemäss Krankengeschichte nicht eindeutig ein epileptischer Anfall im Sinne eines generalisierten Anfallereignisses dokumentiert worden. Ohnehin könnte dem Beschwerdegegner nicht nachgewiesen werden, dass er dem Beschwerdeführer Clozapin in unüblich hoher Dosierung verabreicht und eine allfällige Schädigung durch aktives Tun bewirkt bzw. in Kauf genommen hätte. Unabhängig davon würden keine fristgerechten Strafanträge vorliegen, was indes von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB vorausgesetzt werde (act. B.1, E. 6.).
Auch der letztlich den gleichen Lebenssachverhalt betreffende Vorwurf, der Beschwerdegegner habe als behandelnder Arzt die Krampfereignisse durch Unterlassen bewirkt, würden sich gemäss Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich erstellen lassen, da gemäss Gutachten die Behandlung lege artis erfolgt sei. Zwar wäre gemäss Gutachter aufgrund der Umstände erforderlich gewesen, somatische Abklärungen durchzuführen. So wäre es leitlinienkonform gewesen, eine EEG-Untersuchung durchzuführen sowie den Blutspiegel des Clozapin zu bestimmen. Gemäss Gutachten könne aus dem Fehlen dieser Abklärungen durch eine Klinik, die eine Clozapin Behandlung nicht eingeleitet, sondern lediglich weitergeführt habe, kein Behandlungsfehler abgeleitet werden. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zittern des gesamten Körpers könne gemäss Gutachter nicht als typisches Symptom für Myoklonien oder gar als Krampfereignis betrachtet werden. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass der Beschwerdegegner dazu angegeben habe, er sei initial von einer psychogenen Ursache ausgegangen, da bei solchen Patienten eine Differentialdiagnose schwierig sei. Der Beschwerdeführer hätte keine Symptome einer Epilepsie gezeigt und er, der Beschwerdegegner, hätte nie selbst Myoklonien gesehen. Auf das Ereignis vom 9. Februar 2018 (Zungenbiss) sei vom Beschwerdegegner die medizinisch-neurologische Abklärung beim Beschwerdeführer am F._____ wegen rezidivierenden Myoklonien mit Körperspannungsverlust, Stürzen und Bewusstseinsverlust veranlasst worden. Die elektive Aufnahme sei am 27. Februar 2018 erfolgt. Selbst wenn die beschriebenen Symptome auf Nebenwirkungen auf eine zu hohe Clozapin-Medikation hindeuten würden, könne, so die Staatsanwaltschaft, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass eine zu dem Anfallereignis von Silvester 2017 zeitnahe somatische Untersuchung mittels EEG und Blutbild betreffend Clozapin mit Sicherheit ein Krampfereignis hätten verhindern können. Da auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass im Zusammenhang mit dem Krampfereignis bzw. mit dem Zungenbiss vom 9. Februar 2018 für den Beschwerdeführer eine Lebensgefahr durch Zurücksinken der Zunge in den Rachen bestanden habe, sei auch nicht der Tatbestand der versuchten fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt. Dies führe zum Schluss, dass im Falle einer Anklage auch die Frage, ob der Beschwerdegegner die fraglichen Krampfereignisse durch Unterlassung bzw. durch die verzögerte somatische Untersuchung bewirkt habe, mit grosser Wahrscheinlichkeit verneint würde (vgl. act. B.1, E. 6).
Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen Sachverhaltsvorwurf der zwangsweisen Behandlung des Beschwerdeführers mit Clopin überprüfte die Staatsanwaltschaft weiter eine mögliche Verletzung von Art. 312 StGB. Sie hielt fest, der Beschwerdegegner habe nicht angeben können, ob er von der expliziten Erklärung der Ablehnung der Behandlung mit Clopin vom 16. August 2018 Kenntnis erhalten habe. Dieser habe zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Medikament stets freiwillig oral eingenommen habe. Auch sei die Medikation nach den anerkannten Regeln der Medizin verabreicht worden, was überdies gutachterlich bestätigt worden sei. Es dürfte damit, so die Staatsanwaltschaft, bereits an der objektiven Tatbestandsmässigkeit des Amtsmissbrauches fehlen. Es sei aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners nicht ersichtlich, inwiefern er vorsätzlich bzw. eventualvorsätzlich widerrechtliche Nachteile zugefügt oder unzulässige oder unverhältnismässige Mittel am Beschwerdeführer angewendet haben soll. Ebenso könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er von der expliziten Ablehnung betreffend die Behandlung mit Clopin Kenntnis gehabt habe (vgl. act. B.1, E. 7).
Schliesslich erwog die Staatsanwaltschaft, die Vollzugsbehörde sei berechtigt gewesen, den vorzeitigen Massnahmenvollzug in einem geschlossenen Setting durchzuführen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer durchwegs in einem Zimmer eingeschlossen gewesen sei. Er habe am 7. Juli 2017 von einem Einer- in ein Zweierzimmer wechseln können. Auch habe es Lockerungen im Massnahmevollzugsplan gegeben, wenn auch immer wieder Rückstufungen notwendig gewesen seien. Lediglich bei psychotischen Schüben sei der Beschwerdeführer in ein sogenanntes Intensivzimmer verbracht worden, was medizinisch indiziert gewesen sei (vom 7. März 2017 bis 10. März 2017 sowie vom 1. Januar 2018 bis 8. Januar 2018). Ein Vollzugsplan liege vor. Angesichts der gestützt auf die rechtmässig und verhältnismässig angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei der Tatbestand der Entführung (recte wohl Freiheitsberaubung) gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt (act. B.1, E. 8).
Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
3.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. KGer GR SK2 14 39 v. 11.2.2015 E. 2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO).
Medizinische Behandlung
4.1
Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsvorwurf der Medikamentendosierung, der Therapieüberwachung sowie den mutmasslich unterlassenen weiteren Untersuchungen (vgl. E. 2.1 [2.]) ist das Folgende festzuhalten (insbesondere betr. den Tatbestandsvorwurf der Körperverletzung bzw. des Amtsmissbrauchs).
4.2
Gemäss Gutachten G._____ (StA act. 7.9) ist die bei Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik E._____ bestehende Dosis von 450mg pro Tag im üblichen Bereich gewesen. Kontraindikationen gegen eine entsprechende Medikation hätten keine bestanden. Auch die – schrittweise – Erhöhung der Dosis auf 800 mg sei nicht zu beanstanden. Es habe Anhaltspunkte gegeben, dass die vorher verabreichte Dosierung eine unzureichende Wirkung gehabt habe. Das gewählte Vorgehen bei der Dosisanpassung würde sich mit den Vorgaben des Herstellers decken. Insgesamt seien beim Beschwerdeführer betreffend Aufdosierung des Clozapins keine Widersprüche zu Behandlungsleitlinien aufgefallen.
Ebenso wenig habe beim Beschwerdeführer bei unauffälliger somatischer Vorgeschichte und fehlender Familienanamnese ein zwingender Grund dafür bestanden, die Behandlung mittels regelmässiger Elektroenzephalogramm (EEG)-Kontrollen zu überwachen. Die Durchführung eines EEG werde nur vor Einleitung einer antipsychotischen Behandlung als notwendig erachtet, nicht jedoch eine Wiederholung dieser Untersuchung im Verlauf. Aus dem Fehlen entsprechender Untersuchungen in der Klinik, welche eine Clozapin-Behandlung nicht eingeleitet, sondern lediglich fortgeführt habe, könnten daher keine Behandlungsfehler abgeleitet werden. Zudem würden auch EEG-Kontrollen einen epileptischen Anfall nicht verhindern können.
Die im Rahmen der Blutbildkontrollen erhobenen Befunde würden durchgängig keine nachteiligen Auswirkungen des Clozapins auf das Blutbild zeigen, die zu einer Absenkung der weissen Blutkörperchen (sog. Agranulozytose) und damit zu einer erhöhten Infektanfälligkeit hätten führen können. Es bestünden daher keine Hinweise darauf, dass die vom Beschwerdeführer im August 2018 bei der Polizei beschriebene Infektion mit grippeähnlicher Symptomatik Ausdruck einer Agranulozytose gewesen sein könnte. Vielmehr deute das Blutbild auf einen viralen Infekt hin. Auch die Überwucherung der Mundflora durch E. Coli Bakterien sei angesichts der zeitnah erfolgten Blutbildkontrolle nicht Ausdruck einer durch Clozapin induzierten Immunschwäche. Vielmehr dürfte sie Folge einer durch anticholinerge Wirkungen des Clozapins begünstigte Mundtrockenheit gewesen sein.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zuckungen betreffe, so könne keine Rede davon sein, dass die Gabe von 800 mg Clozapin zwangsläufig zu Krämpfen führe. Es bestünden keine zwingenden Belege für eine Überdosis Clozapin; das Vorliegen von Myoklonien (d.h. kurze ruckartige Zuckungen einzelner Muskeln ohne oder mit nur geringem Bewegungseffekt) sei ein Hinweis darauf, dass die verabreichte Dosierung mit Nebenwirkungen verbunden bzw. das Risiko von Krampfanfällen unter der verabreichten Dosis (600-800mg) erhöht sei. Die im Therapiebericht vom 12. Februar 2018 beschriebenen Symptome (dissoziative Bewegungsstörung in Form von unwillkürlichen Muskelzuckungen, die in den letzten beiden Monaten sechs Mal beobachtet worden seien) hätten nach Auffassung des Gutachters Anlass dazu geben sollen, mittels einer körperlichen Untersuchung zu prüfen, ob es sich um Myoklonien handle, indem anhand eines EEG hätte untersucht werden sollen, ob die Beschwerden ein organisches Korrelat hätten, und mit einer Blutbestimmung auf Clozepin hätte abgeklärt werden sollen, ob der Wert erhöht sei, was mit einer Erhöhung des Anfallsrisikos verbunden wäre. Eine somatische Abklärung der vom Beschwerdeführer berichteten und in den Akten seit Dezember 2017 erwähnten Zuckungen sei schliesslich infolge eines Anfallereignisses mit Zungenbiss am 9. Februar 2018 erfolgt, indem der Beschwerdeführer im Rahmen einer elektiven Verlegung auf die F._____ überführt worden sei. Dabei sei es während der Hospitalisation zu einem generalisierten Krampfanfall gekommen, der als epileptisch bewertet worden sei. Zudem hätten die Ärzte medikamenteninduzierte Myoklonien diagnostiziert. In der Folge sei das Präparat Clozapin auf 400 mg pro Tag reduziert worden. Da sich im EEG Spike Wave Komplexe gezeigt hätten, die als Warnzeichen für ein Anfallgeschehen gelten könnten, sei parallel eine anfallprophylaktische Medikation mit dem Präparat Depakine chrono, welches den antiepileptischen Wirkstoff Valproinsäure enthalte, eingeleitet worden. Gemäss Gutachter liegt in der gleichzeitigen Verordnung von Clozapin und Valproat und auch in der Weiterführung dieser Medikation in der Klinik E._____ kein Behandlungsfehler vor. Was die Folgen der Verzögerung der somatischen Untersuchung anbelangt, hält der Gutachter fest, dass auch die Durchführung der vorab genannten Untersuchungen/Abklärungen ein Krampfereignis nicht mit Sicherheit hätte verhindern können. Allerdings hätten, so der Gutachter weiter, die Dosisreduktion von Clozapin und auch die parallele Einstellung auf Valproat früher umgesetzt werden können und sich durch diese Kombinationsbehandlung das Risiko eines Krampfanfalles effektiv reduzieren lassen.
4.3
Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach offengelassen werden könne, ob aus dem Verzicht einer förmlichen Anordnung der Clozapin-Abgabe auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zumindest ab dem 16. August 2018 eine Zwangsmedikation mangels diesbezüglicher Verfügung zu sehen sei (vgl. act. B.1, E. 6 [S. 11]), könne diese Frage gerade nicht offengelassen werden. Handle es sich um eine Zwangsmedikation, sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung in jedem Fall erfüllt, da Clozapin ein extrem starkes Neuroleptika (recte: Neuroleptikum) sei, welches nur unter Beachtung sämtlicher medizinischer Standards verabreicht werden dürfe und nur dann, wenn der Patient damit einverstanden sei. Eine hohe Dosis Clozapin könne zu schweren Schädigungen des Körpers und der Gesundheit führen. Etwas anderes habe auch das Gutachten nicht behauptet. Dies dem Gutachter in den Mund legen zu wollen, sei aktenwidrig und willkürlich (vgl. act. A.1, Ziff. 25).
4.4
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer, dass weder vom Gutachter noch von der Staatsanwaltschaft die Nebenwirkungen von Clozapin verharmlost oder gar in Abrede gestellt worden wären. Mit Bezug auf das Gutachten hält die Staatsanwaltschaft vielmehr fest, die Behandlung (mitsamt Erhöhung der Dosis) sei lege artis erfolgt. Dem Beschwerdegegner kann insofern kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Inwiefern diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ausgemacht werden könnte, wie es in der Beschwerde geltend gemacht wird (vgl. act. A.1, Ziff. 28), ist nicht ersichtlich. Im Übrigen trifft auch der Vorwurf nicht zu, dem Beschwerdeführer seien "ohne Angewöhnung" (act. A.1, Ziff. 28) 800 mg Clozapin verabreicht worden. Im Gutachten wird die stufenweise Erhöhung der Dosierung dargelegt und als vertretbares Vorgehen geschildert. Unzutreffend ist daher auch der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die eigentliche Frage, ob Clozapin hier nach den Regeln der medizinischen Kunst verabreicht worden sei, nicht beantwortet, was eine sachgerechte Beschwerde verunmögliche (vgl. act. A.1, Ziff. 28).
4.5
Die Frage, ob die Zwangsmedikation zulässig war, muss jedoch näher abgeklärt werden. Warum diese Frage offengelassen werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft führt aus, da für den Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten G._____ mit der Abgabe von Clozapin selbst in hoher Dosis keine Gefahr einer schweren Schädigung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne von Art. 122 StGB bestanden habe, finde Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB ohnehin keine Anwendung (vgl. act. B.1, E. 6 [S. 11 unten]). In der Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 wird von der Staatsanwaltschaft in ähnlicher Weise festgehalten, selbst wenn ab dem 16. August 2018 von einer Zwangsmedikation auszugehen sei, sei gestützt auf das Gutachten eine einfache Körperverletzung mangels einer physischen und psychischen Beeinträchtigung der Integrität nicht gegeben (vgl. act. A.2, S. 2). Bei einem widerrechtlichen Eingriff in die körperliche Integrität – wie sie eine widerrechtliche Zwangsmedikation darstellen würde – kommt es jedoch nicht auf die Folgen des Eingriffs an; bereits der ungerechtfertigte medizinische Eingriff als solcher stellt eine Körperverletzung dar, unbesehen darum, ob er medizinisch indiziert war oder nicht (vgl. die Hinweise bei Andreas Roth/Anne Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 24 ff. zu vor Art. 122 StGB).
Dispositiv
4.6. Mit Eingabe vom 16. August 2018 teilte der Beschwerdeführer der Sicherheitsdirektion C._____, Straf- und Massnahmenvollzug, mit, dass er das vorgesehene Clopin nicht mehr nehmen wolle. Er stellte den Antrag, es sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, wonach der Betroffene verpflichtet sei, Clopin 400 mg pro Tag einzunehmen (StA act. 2.17, S. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Sicherheitsdirektion diesen Antrag unter Verweis auf ihre fehlende Zuständigkeit für die Festlegung von Medikamentendosierungen ab (vgl. StA act. 2.19, S. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. September 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons C._____ und beantragte unter anderem, es sei die Zwangsmedikation mit Clopin unverzüglich einzustellen (vgl. StA act. 2.19, S. 4). Der Regierungsrat des Kantons C._____ wies die Beschwerde mit Regierungsratsbeschluss vom 20. November 2018 in dieser Hinsicht ab, soweit er darauf eintrat. Bezüglich der gerügten Zwangsbehandlung hielt er unter Bezugnahme auf diverse Berichte der Klinik E._____ fest, dass nachweislich nie eine Zwangsmedikation irgendwelcher Art bestanden habe und der Beschwerdeführer die Medikamente stets ohne Druck eingenommen habe. Dass der Betroffene mit der Therapie nicht einverstanden sei, heisse nicht, dass es sich bei der verordneten Medikation um eine Zwangsmedikation handle (vgl. StA act. 2.19, S. 5). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 beim Kantonsgericht C._____ Beschwerde (vgl. StA act. 2.19, S. 6). Das Kantonsgericht C._____ erwog in seinem Urteil vom 15. Juli 2019 (StA act. 2.19), nachdem der Beschwerdeführer am 4. September 2018 von der Klinik E._____ in die N._____ verlegt und dort die Medikation umgestellt bzw. das Medikament Clopin durch Zyprexa ersetzt worden sei, bestehe an der Beschwerde in Bezug auf die beanstandete Zwangsmedikation mit Clopin kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse mehr (E. 2.3.2). Es dränge sich jedoch die Klärung der Grundsatzfrage auf, wann innerhalb eines Massnahmensettings von einer medikamentösen Zwangsbehandlung auszugehen sei (E. 2.3.3). In diesem Zusammenhang hielt das Kantonsgericht zunächst fest, die strafrichterliche Verurteilung zu einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gehe nicht mit der richterlichen Erlaubnis einer Zwangsmedikation einher. Diese sei situativ separat anzuordnen. Gemäss der C._____ Gesetzgebung (§21a Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [StVG; SGS 261]) könne die Vollzugsbehörde gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen sei, eine dem Zweck der Massnahme entsprechende medikamentöse Massnahme ohne Einwilligung der betroffenen Person ("Zwangsmedikation") verfügen, soweit dies zur Durchführung dieser Massnahme notwendig sei. Die massnahmenindizierte Zwangsmedikation sei nur aufgrund einer entsprechenden Indikation durch eine psychiatrische Ärztin oder einen psychiatrischen Arzt zulässig (§21a Abs. 2 StVG) und werde unter fachärztlicher Leitung durchgeführt (§21a Abs. 3 StVG). Mit der Anordnung der medikamentösen Massnahme sei die betroffene Person verpflichtet, sie zu dulden (E. 6.1). Das Kantonsgericht verwarf die Ansicht der Vorinstanzen, wonach nicht von einer Zwangsmedikation auszugehen sei, weil der Beschwerdeführer letztlich seine Medikamente stets von sich aus eingenommen habe und konkreter Zwang nie nötig gewesen sei. Aus der Tatsache, dass jemand die Medikamente angeblich freiwillig einnehme, könne nicht geschlossen werden, es erfolge keine Behandlung ohne Zwang (E. 6.3). Vielmehr sei der Begriff des Zwangs weit und unscharf. Eine medizinische Behandlung dürfe nur durchgeführt werden, wenn die Person ihr freies Einverständnis nach Aufklärung (informed consent) dazu gebe. Jede Verabreichung von Arzneimitteln, insbesondere von Psychopharmaka, an inhaftierte Personen dürfe deshalb – Notfallsituationen ausgenommen – nur mit deren Einverständnis erfolgen. Bei freiwilliger Zustimmung zum Eingriff liege keine Zwangsbehandlung vor. Der Patient müsse frei, d.h. ohne äusseren Druck, zugestimmt haben (E. 6.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei bereits dann von einer Zwangsbehandlung auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts in einer Institution "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnehme (E. 6.5). In seiner Eingabe vom 16. August 2018 an die Vollzugsbehörde habe der Beschwerdeführer unmissverständlich seine explizite verbale Ablehnung der medikamentösen Behandlung mit Clopin kundgetan. Damit habe es ab diesem Zeitpunkt an seiner Zustimmung zur Verabreichung dieses Neuroleptikums gefehlt. Neben der eindeutigen Willensäusserung bedürfe es keines physischen Widerstands der betroffenen Person, um die weitere Verabreichung eines Arzneimittels als Zwang erscheinen zu lassen. Vor dem Hintergrund des bestehenden Massnahmensettings könnten die Kooperation mit dem medizinischen Personal und die passive Duldung der Verabreichung von Clopin nicht als implizites Einverständnis in die Behandlung gedeutet werden. Im Ergebnis liege damit eine Zwangsbehandlung vor (E. 7.3). Fehle die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, könne die Vollzugsbehörde die im Vollzugsplan vorgesehene massnahmenindizierte Zwangsmedikation schriftlich anordnen. Eine andere Art der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person, insbesondere die Zwangsbehandlung in Form eines Realaktes, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall sei die Klinik nicht umhin gekommen, bei der Vollzugsbehörde die Anordnung einer Zwangsmedikation zu beantragen. Dass im Falle des Beschwerdeführers gesetzeskonform verfügt worden wäre, sei nicht ersichtlich. In diesem Sinne sei ihm der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verweigert worden (E. 7.4). Die Behandlung mit Clopin sei demnach unrechtmässig gewesen (E. 7.5).
4.7. Bei dieser Ausgangslage gibt es zumindest Anhaltspunkte für eine in objektiver Hinsicht unrechtmässige Zwangsbehandlung. Der Beschwerdegegner äusserte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 7. Oktober 2019 dahingehend, er könne nicht sagen, ob I._____ (Mitarbeiter der Sicherheitsdirektion des Kantons C._____) ihn darüber informiert hätte, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 2018 ausdrücklich die Einnahme von Clopin abgelehnt habe (vgl. StA act. 6.5, Antwort auf Ergänzungsfrage 2). Der Beschwerdeführer stellte daraufhin den Antrag, es sei I._____ zu dieser Aussage als Auskunftsperson zu befragen (vgl. StA act. 1.19). Die Staatsanwaltschaft lehnte den Beweisantrag ab mit der Begründung, aus dem Verlaufsblatt vom 24. August 2018 gehe hervor, I._____ habe die Psychiatrische Klinik E._____ bzw. Dr. med. H._____ vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 in Kenntnis gesetzt. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. H._____ habe damals eine anfechtbare Verfügung keinen Sinn gemacht, "da die Dosis vom Gesundheitszustand abhängig und seriumspiegelkontrolliert [recte: serumspiegelkontrolliert] erfolgt sei" (StA act. 1.20 mit Hinweis auf StA act. 4.38). Damit steht zumindest fest, dass Dr. med. H._____ um die Verweigerung des Beschwerdeführers betreffend die (freiwillige) Einnahme von Clopin wusste. Warum dies für den Beschwerdegegner nicht gelten sollte, ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich; es wäre zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, aber doch eher unwahrscheinlich, wenn zwischen Dr. med. H._____ und dem Beschwerdegegner diesbezüglich kein Austausch stattgefunden hätte. Im Übrigen ist auch die Begründung von Dr. med. H._____, warum der Erlass einer anfechtbaren Verfügung keinen Sinn gemacht habe, nicht nachvollziehbar. Die Notwendigkeit des Erlasses einer schriftlichen Verfügung betreffend die Zwangsmedikation richtet sich nicht nach medizinischen, sondern nach juristischen Gesichtspunkten. Dr. med. H._____ bzw. die Klinik M._____ gingen damit möglicherweise von einem falschen Rechtsverständnis aus, wie bei Zwangsmedikationen vorzugehen ist. Dies zeigt sich denn auch beim Beschwerdegegner, demzufolge eine Zwangsmedikation nur dann vorzuliegen scheint, wenn ein Medikament mittels Injektion verabreicht werden muss (vgl. StA act. 6.5, Antwort auf Frage 4; vgl. auch act. A.3, S. 4). Ob dies als Schutzbehauptung anzusehen ist, kann und muss hier offen bleiben. Es würde jedenfalls erstaunen, wenn der Beschwerdegegner als Oberarzt und stv. Chefarzt Forensik der Klinik E._____ (vgl. StA act. 4.10, S. 4) einer solchen Fehleinschätzung unterliegen sollte. Die entsprechenden Umstände gilt es näher abzuklären. Dabei wird auch die angeblich fehlende Erinnerung des Beschwerdegegners an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2018 einer kritischen Überprüfung zu unterziehen sein, zumal der Beschwerdegegner angab, er sei ständig in Kontakt mit I._____ gestanden (vgl. StA act. 6.5, Antwort auf Ergänzungsfrage 1). Die Einschätzung von Dr. med. H._____, wonach eine anfechtbare Verfügung keinen Sinn mache, wurde I._____ offenbar mitgeteilt (vgl. StA act. 4.38). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vollzugsbehörde gegen diese Sichtweise interveniert hätte, was angesichts von §21a StVG erstaunen würde. Insofern stellte sich die Frage, ob die Klinik – sollte eine Intervention vonseiten der C._____ Behörden tatsächlich ausgeblieben sein – davon ausgehen durfte, sie könne mit der Clopin-Medikation wie bis anhin – und ungeachtet des Schreibens vom 16. August 2018 – fortfahren, zumal ihr die C._____ Gesetzgebung kaum bekannt gewesen sein dürfte (vgl. aber auch Art. 30 JVG [BR 350.500]: Anordnung der massnahmenindizierten Zwangsmedikation – auch nach bündnerischer Justizvollzugsgesetzgebung – durch die einweisende Behörde). Eine abschliessende Antwort auf diese Frage ist aufgrund der vorhandenen Akten jedoch nicht möglich; auch dieser Thematik wird im Rahmen der Strafuntersuchung nachzugehen sein. Ferner ist zu bemerken, dass die Untersuchungsakten nicht vollständig sind, fehlen doch etwa diverse Entscheide und Eingaben aus den Verfahren vor den C._____ Behörden bzw. Gerichten (etwa KGer BL 460 17 57 v. 28.11.2017 sowie BGer 6B_356/2018 v. 4.6.2018). Die Einstellungsverfügung hält diesbezüglich vor Art. 319 StPO nicht stand, sodass sie aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Punkt an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen ist. Entsprechend erweist sich die Beschwerde in dieser Hinsicht als begründet.
Nur der Vollständigkeit halber sei zu Handen der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass Gegenstand einer Einstellung ein zu untersuchender Lebenssachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Qualifikation ist. Da über diesen Lebenssachverhalt einheitlich zu entscheiden ist, spielt es letztlich keine Rolle, aus welchem Grund die Aufhebung der Einstellung und Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erfolgt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1). Die Staatsanwaltschaft wird den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt umfassend, auf sämtliche (möglicherweise) einschlägigen Straftatbestände hin zu überprüfen und das Verfahren zum Abschluss zu bringen haben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Staatsanwaltschaft ebenfalls erneut zu prüfen haben wird, ob im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe ab dem 16. August 2018 (mutmasslich rechtwidrige Zwangsmedikation) genügend Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) bestehen, die eine Anklage oder den Erlass eines Strafbefehles rechtfertigten. Klarzustellen ist daher, dass die Einstellung auch hinsichtlich des im Zusammenhang mit der Medikamentenabgabe überprüften Vorwurfs des Amtsmissbrauchs aufzuheben ist (vgl. act. B.1, E. 7).
4.8. Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, aus der Strafanzeige vom 23. März 2018 gehe hervor, dass er für sämtliche anwendbaren Antragsdelikte im Zusammenhang mit der Behandlung mit Clopin Strafantrag stelle (act. A.1, Ziff. 33). Vom Antragsteller werde nicht verlangt, dass er jeden einzelnen epileptischen Anfall im Detail umschreibe, zumal er inhaftiert sei. Bei den epileptischen Anfällen handle es sich um einen Dauersachverhalt, wobei der letzte Anfall in der Obhut der F._____ stattgefunden habe. Entsprechend sei es aktenwidrig und willkürlich zu behaupten, es ermangle hier an einem rechtsgültigen Strafantrag (act. A.1, Ziff. 34). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten habe auf S. 34 eindeutig festgehalten, dass eine EEG-Untersuchung eine medikamenteninduzierte Veränderung aufgedeckt hätte. Die Rede sei von einer "medikamenteninduzierten Veränderung". Daran könne kein Zweifel bestehen. Entsprechend habe denn auch das Inselspital die Dosis sofort um fast die Hälfte reduziert. Dies alleine zeige, wie krass fehlerhaft die Dosierung und das Vorgehen der Klinik E._____ gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft widerspreche dem Gutachten. Dass beim Verschlucken der Zunge eine Lebensgefahr bestehe, wisse selbst ein medizinischer Laie (act. A.1, Ziff. 36)
Mit diesen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gutachter die Behandlung mit Clozapin (inkl. den entsprechenden Dosierungen) als lege artis bezeichnet hat. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Kombinationsbehandlung von Clozapin und Valproat während bzw. nach der Hospitalisation im Inselspital. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diesbezüglich auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht abgestützt werden könnte. Insbesondere vermag die von ihm vorgenommene ex-post-Betrachtung des Behandlungsverlaufs keine Rückschlüsse dafür zu liefern, ob die vom Beschwerdegegner angeordnete und durchgeführte Behandlung ex ante vertretbar war oder nicht.
4.9. Der Beschwerdeführer ist sodann der Auffassung, hätte der Beschwerdegegner korrekt und pflichtgemäss reagiert, indem er früher ein EEG in Auftrag gegeben hätte, hätten die späteren epileptischen Anfälle verhindert werden können (act. A.1, Ziff. 41). Auch hier setzt sich der Beschwerdeführer über die gutachterlichen Feststellungen hinweg.
4.10. Der Beschwerdeführer meint, der Beschwerdegegner habe – entgegen seinen Angaben – sehr wohl um die "Zuckungen" gewusst. Er habe erst gehandelt, als es bereits zu spät gewesen und zu einem Zungenbiss gekommen sei (act. A.1, Ziff. 43). Der Beschwerdeführer setzt sich hier nicht mit der Einschätzung des Gutachters auseinander, wonach die Durchführung der entsprechenden Untersuchungen/Abklärungen ein Krampfereignis nicht mit Sicherheit hätte verhindern können. Vielmehr setzt er an deren Stelle seine eigene Einschätzung, wonach durch ein EEG die nachfolgenden epileptischen Anfälle hätten verhindert werden können (vgl. act. A.1, Ziff. 43). Dies genügt nicht, um eine gutachterliche Feststellung in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf das Gutachten und mit der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.2, S. 3) kann daher davon ausgegangen werden, dass die Nichtvornahme der entsprechenden Untersuchungen/Abklärungen nicht kausal für die Krampfanfälle bzw. die epileptischen Anfälle gewesen ist bzw. dass diesbezüglich jedenfalls kein Beweisergebnis vorliegend würde, welches eine Anklageerhebung rechtfertigte.
Modalitäten des Massnahmenvollzugs / Aktenherausgabe
5.1. Hinsichtlich der Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfes der Freiheitsberaubung mittels Isolation des Beschwerdeführers in einem Zimmer (vgl. E. 2.1 [2.]) moniert der Beschwerdeführer, dass eine Isolierung nur nach Art. 90 StGB zulässig sei und schriftlich verfügt werden müsse. Zu einer solchen Verfügung sei es nie gekommen. Das Vorgehen sei folglich rechtswidrig (vgl. act. A.1, Ziff. 52).
5.2. Aus den Akten ergibt sich eine Isolation des Beschwerdeführers während der Dauer vom 7. März 2017 bis 10. März 2017 sowie vom 1. Januar 2018 bis 8. Januar 2018 (vgl. StA act. 4.3, Aktenauszug 27. Mai 2019/12.33 12.41h S. 17 u. 248; Aktenauszug 28. Mai 2019 S. 218, 1319/20). Diese Isolation erfolgte offensichtlich aufgrund psychotischer Schübe des Beschwerdeführers.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich Art. 90 StGB (genauer: Art. 90 Abs. 1 lit. a StGB) nicht entnehmen, dass eine – im Falle des Beschwerdeführers: vorübergehende – Isolierung schriftlich verfügt werden müsste. Gemäss Ziff. 4.1 des Merkblatts des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats zur Einzelhaft im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich das Verfahren zur Anordnung von Einzelhaft aus therapeutischen Gründen (Art. 90 Abs. 1 lit. a StGB) nach kantonalem Recht. Art. 24 JVG regelt die besonderen Sicherungsmassnahmen, worunter auch die Absonderung von anderen Mitinhaftierten fällt. Zuständig ist die Vollzugseinrichtung. Die Bestimmung sieht nicht vor, dass Sicherungsmassnahmen (durchwegs) schriftlich zu verfügen wären. Auch in der einschlägigen Literatur wird festgehalten, die Einweisung in eine besondere Sicherheitsabteilung erfolge "in der Regel" (aber eben nicht zwingend) gestützt auf eine Verfügung der jeweiligen Vollzugsbehörde (Christoph Fricker, Disziplinar- und besondere Sicherheitsmassnahmen, Bern 2004, S. 75). In grundsätzlicher Hinsicht ist zu beachten, dass Anordnungen im besonderen Rechtsverhältnis (bzw. im Sonderstatusverhältnis) – dazu zählt auch die Eingliederung des Beschwerdeführers in die Klinik E._____ zwecks Durchführung einer stationären Therapie – im Grundsatz kein Verfügungscharakter zukommt (vgl. hierzu Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, N 91 zu Art. 5 VwVG m.w.H.). Dementsprechend kann auch kein unbedingter Anspruch auf eine schriftliche Verfügung abgeleitet werden, wenn Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. Als Rechtsschutz gegen entsprechende Anordnungen sieht Art. 46 JVG ein anstaltsinternes Einspracheverfahren vor. Es wird keine Begründung verlangt und das Einspracheverfahren ist kostenlos. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzbedürfnis am Erlass einer schriftlichen Verfügung gehabt haben könnte. Umso weniger kann dem Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang ein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er hätte gegen die Anordnung der Sicherungsmassnahmen Einsprache erhoben. Im Übrigen legt er auch nicht dar, inwiefern die Anordnungen (materiell) unrechtmässig gewesen sein sollten.
5.3. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft dürfe eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB nicht durch eine Einzelrichterin verhängt werden. Entsprechend sei die Verlegung in eine geschlossene Einrichtung rechtswidrig gewesen (vgl. act. A.1, Ziff. 52).
Der Beschwerdeführer begründet nicht näher und damit nicht rechtsgenüglich, warum eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB nicht durch eine Einzelrichterin angeordnet werden dürfe. Abgesehen davon dürften (allfällige) formelle Mängel bei einem Entscheid mit freiheitsentziehender oder -beschränkender Wirkung den Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllen, sofern der Entscheid inhaltlich richtig bzw. vertretbar ist (vgl. Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 312 StGB [mit Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs]). Der Beschwerdeführer unterlässt es (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern die (materiellen) Voraussetzungen zur Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB nicht vorgelegen haben sollen. Sodann will nicht recht einleuchten, inwiefern der Vorwurf der einzelrichterlichen Kompetenzüberschreitung dem Beschwerdegegner angelastet werden könnte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit des Vollzugssettings durch das Bundesgericht – und damit letztinstanzlich – bestätigt wurde (vgl. BGer 6B_453/2018 v. 4.6.2018). Die Frage der Rechtmässigkeit kann daher in einem Strafverfahren nicht mehr erneut zum Thema gemacht werden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht darlegt, inwiefern neue Tatsachen vorlägen, die eine andere Beurteilung nahelegen würde.
5.4. Im Übrigen finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen zu den eingestellten Sachverhaltsvorwürfen, wonach der Beschwerdeführer keine Therapie erhalten würde und kein Vollzugsplan existiere (vgl. oben E. 2.1 [1.]) und sich der Beschwerdeführer geweigert haben soll, Akten herauszugeben, obschon er mehrfach um Akteneinsicht ersucht haben soll (vgl. oben E. 2.1 [4.]). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Entschädigungsregelung in der Einstellungsverfügung
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, in der Einstellungsverfügung über das amtliche Honorar eine Anordnung zu treffen. Dies widerspreche Bundesrecht, müsse doch im Endurteil über die Kosten- und Entschädigungsfolgen bestimmt werden. Ein Verweis auf ein separates Verfahren sei nicht zulässig (act. A.1, Ziff. 65).
6.2. In Erwägung 10 der Einstellungsverfügung wird diesbezüglich festgehalten, über das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung werde "nach Rechtskraft der vorliegenden Einstellungsverfügung separat entschieden". Mit Verfügung vom 3. August 2018 (StA act. 1.8) wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 23. März 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Ebenfalls mit Wirkung ab dem 23. März 2018 wurde ihm Rechtsanwalt lic. iur. Julian Burkhalter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.
6.3. Gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO ist im Urteil auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung gehören zu den Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und 2 lit. a StPO). Art. 135 Abs. 2 StPO sieht vor, dass das urteilende Gericht die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens festsetzt. Gleiches gilt für das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung Bestandteil der Verfahrenskosten bilden, hat das Gericht darüber im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199 E. 5.1). In diesem Entscheid hat das Bundesgericht die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach das Honorar des amtlichen Verteidigers respektive des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft nachträglich in einem separaten Entscheid festzusetzen sei, verworfen (BGE 139 IV 199 E. 5.3 ff.). Diese Grundsätze gelten nicht nur bei Urteilen, sondern auch bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden, mithin ebenso bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (vgl. BGer 6B_949/2017 v. 24.4.2018 E. 1.5).
6.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, welche – trotz Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – den Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers einem separaten Entscheid nach Erlass der Einstellungsverfügung vorbehielt, als nicht korrekt. Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide (BGE 143 IV 40 und BGE 139 IV 199) hätten die Festsetzung des Honorars für das amtliche Mandat in Urteilen betroffen. Vorliegend gehe es jedoch um eine Einstellung, wo eine Spaltung des Rechtsmittelweges nicht im Raum stehe (act. A.2, S. 4). Der Staatsanwaltschaft ist zwar beizupflichten, dass sich die erwähnten Leitentscheide des Bundesgerichts in der Tat auf Urteile bezogen. Das Bundesgericht hat diese Praxis jedoch – wie dargelegt – auf verfahrenserledigende Entscheide der Staatsanwaltschaft ausgedehnt. Im Übrigen will nicht recht einleuchten, was aus dem Hinweis auf die (im vorliegenden Fall nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht im Raum stehende) Spaltung des Rechtsmittelweges zu gewinnen wäre. Es trifft zwar zu, dass in der vorliegenden Konstellation sowohl gegen den verfahrenserledigenden Entscheid selbst (d.h. die Einstellungsverfügung) als auch gegen die Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Beschwerde offensteht. Eine Art "Spaltung" entsteht aber dennoch, wenn im verfahrenserledigenden Entscheid der Staatsanwaltschaft nicht auch über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands befunden, sondern dies einem separaten Entscheid vorbehalten wird. Auch diese Zweigleisigkeit will die bundesgerichtliche Rechtsprechung verhindern.
6.5. Da die Einstellung des Verfahrens zumindest teilweise aufgehoben wird, hat die Staatsanwaltschaft zum gegebenen Zeitpunkt, aber jedenfalls spätestens in einem allenfalls erneuten verfahrenserledigenden Entscheid, über das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entscheiden. Weiterungen erübrigen sich an dieser Stelle.
Ergebnis des Beschwerdeverfahrens
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Lebenssachverhaltsvorwurfs der Clozapin-Abgabe ab dem 16. August 2018 (mutmassliche unrechtmässige Zwangsmedikation) aufzuheben ist. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (vgl. E. 4.7 ff.). Hinsichtlich der weiteren eingestellten Lebenssachverhalte wird die Verfügung geschützt. Die Staatsanwaltschaft wird zugleich über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Vorverfahren zu befinden haben (vgl. E. 6.5).
Kosten- und Entschädigungsfolgen
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach
Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt werden, zu zwei Dritteln zulasten des Beschwerdeführers. Der verbleibende Anteil von einem Drittel geht in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO, welcher auch im Beschwerdeverfahren zur Anwendung gelangt, zulasten des Kantons Graubünden (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 573).
8.2. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (vgl. E. 8.3 ff.) wird der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenanteil einstweilen durch den Kanton Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
8.3. Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren nicht explizit den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Er beantragt lediglich, es sei festzustellen, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und dass er durch Rechtsanwalt Burkhalter vertreten "wird" (vgl. act. A.1, S. 2). Der Beschwerdeführer scheint demnach davon auszugehen, dass eine im Vorverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung automatisch auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren weitergelte. Dies entspricht jedoch nicht der Praxis der II. Strafkammer. Dieser zufolge ist für ein Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (vgl. etwa KGer GR SK2 18 42 v. 6.8.2018 E. 8.1 m.w.H.).
8.4. Unbesehen darum und im Lichte der Begründung der Beschwerde kann von einem rechtsgültigen Antrag bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung ausgegangen werden. In seiner Begründung legt der Beschwerdeführer nämlich dar, dass er mittellos sei. Er lebe von einer IV-Rente und befinde sich in einer FU. Die Mittellosigkeit ergebe sich aus den Akten (act. A.1, Ziff. 64). Dem ist insoweit zuzustimmen (vgl. StA act. 1.5; ferner auch act. B.4, S. 3, wo die Bedürftigkeit bestätigt wird).
8.5. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess. Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO).
8.5.1. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber die unentgeltliche Rechtspflege bewusst auf die Fälle beschränkt habe, in denen die Privatklägerschaft Zivilansprüche geltend mache. Auf diese Weise werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen werde, weshalb sich die unentgeltliche Rechtspflege zu Gunsten der Privatklägerschaft in erster Linie rechtfertige, wenn es um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gehe (vgl. statt vieler BGer 6B_458/2015 v. 16.12.2015 E. 4.3.3 m.w.H.). Öffentlich-rechtliche Forderungen sind demgegenüber nicht adhäsionsfähig (BGer 6B_830/2014 v. 11.9.2014 E. 2 m.w.H.). Auch Privatklägern, die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligen, kann keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden. Der staatliche Strafanspruch wird grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen (BGer 1B_518/2021 v. 23.11.2021 E. 3.1; BGer 1B_605/2020 v. 16.3.2021 E. 2.1; BGer 1B_310/2017 v. 26.10.2017 E. 2.4.1 m.w.H.).
8.5.2. In seiner Eingabe vom 20. Juni 2018 an die Staatsanwaltschaft wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Angestellten der Klinik E._____ öffentlich-rechtlich angestellt seien und somit eine Staatshaftungsklage einzuleiten wäre. Hingegen stehe in Art. 16 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden (BR 500.900), das Zivilrecht sei einschlägig. Diese Rechtslage werde auch durch das Staatshaftungsgesetz des Kantons Graubünden nicht deutlicher. Sodann sei das Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubünden mehrfach geändert und ergänzt worden. Damit könne zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Staatshaftungsklage oder eine Adhäsionsklage einzureichen sei. Die Zivilklage erweise sich als sehr komplex und bedürfe weiterer Abklärungen. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Psychiatrischen Dienste Graubünden eine Klage nach Zivilrecht erhebe und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe und Schadenersatz geltend mache. Auch wenn die Klage staatsrechtlicher Natur wäre, wäre ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und zwar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV. Würden Vorwürfe laut, die Art. 3 EMRK beträfen, werde dem Geschädigten die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Hier gehe es um solche Vorwürfe (vgl. StA act. 1.5, S. 2).
8.5.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Psychiatrischen Diensten Graubünden und ihren Nutzerinnen und Nutzern nach den Bestimmungen des Privatrechts. Art. 5 sieht ausserdem vor, dass der Kanton Graubünden für die Verbindlichkeiten der Psychiatrischen Dienste Graubünden nicht haftet. Gemäss Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 3. Juli 2012 (Heft Nr. 9/2012-2013, S. 535 ff.) wurde Abs. 1 von Art. 17 des geltenden Rechts (der Erlass hiess bis zu jenem Zeitpunkt "Gesetz über die Organisation der Kantonalen Psychiatrischen Dienste und Wohnheime für psychisch behinderte Menschen des Kantons Graubünden [Psychiatrie-Organisationsgesetz]") unverändert in Art. 16 überführt (vgl. S. 583 der Botschaft). Nicht übernommen wurde jedoch Art. 17 Abs. 2 des Psychiatrie-Organisationsgesetzes, welcher wie folgt lautete: "Die Haftung der Psychiatrischen Dienste richtet sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden und Beamten und die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wobei die Verantwortlichkeit auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnt wird". Was die Nichtübernahme von Art. 17 Abs. 2 des Psychiatrie-Organisationsgesetzes in das geltende Recht in Bezug auf die Frage bedeutet, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche rechtlich zu qualifizieren sind, bedarf einer eingehenderen Prüfung. Dasselbe gilt auch, was unter einem "Nutzer" der Psychiatrischen Dienste Graubünden zu verstehen ist – ob es sich dabei nur um freiwillig Eingetretene handelt oder ob von der Bestimmung auch behördlich Eingewiesene erfasst sind. Damit aber kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen um solche zivilrechtlicher Natur handelt. Insofern kann auch nicht gesagt werden, die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Zivilklage erweise sich als aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mitsamt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Julian Burkhalter zu gewähren.
8.6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das vorliegende Verfahren zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'624.00 (zzgl. MwSt. und Auslagen) zuzusprechen (vgl. act. A.1, S. 2). Von der Einreichung einer Honorarnote hat der Beschwerdeführer abgesehen. Eine Belegung des Entschädigungsanspruchs, wie es Art. 433 Abs. 2 StPO für die Privatklägerschaft vorsehen würde, ist damit nicht erfolgt. Es fragt sich jedoch, ob die Obliegenheiten von Art. 433 Abs. 2 StPO (Beantragen, Beziffern, Begründen) auch im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege zur Anwendung gelangen (bejahend wohl Stephanie Friedrich Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 138 f.; unklar dagegen Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 23 zu Art. 433 StPO). Zu beachten ist jedoch, dass Art. 433 Abs. 2 StPO das Tarifwesen beschlägt, welches an sich in die Kompetenz der Kantone fällt (vgl. Art. 424 StPO). Zum Tarifwesen zählt auch die Vorgehensweise bei der Festsetzung der Entschädigung, wie sie etwa in Art. 2 ff. HV (BR 310.250) geregelt ist. Es erscheint daher sachgerecht, Art. 433 Abs. 2 StPO restriktiv auszulegen und bei Fällen unentgeltlicher Rechtspflege der Privatklägerschaft nicht anzuwenden, sondern die beantragte und bezifferte, aber nicht belegte Entschädigung – der üblichen Praxis folgend – nach Ermessen festzusetzen.
Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint das geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 1'624.00 (inkl. Spesen und MwSt.), was einem Stundenaufwand von ca. 7 bis 8 Stunden entspricht, angemessen. Die Rückforderung bleibt in diesem Umfang vorbehalten (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), wobei sich dieser Rückforderungsbetrag unter Vorbehalt der Einbringlichkeit um CHF 541.35 reduziert, da der Anspruch an der in dieser Höhe gesprochenen Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO
ex lege an den Kanton zediert wird und damit auf diesen übergeht (vgl. E. 8.7).
8.7. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens mit einem Drittel dessen notwendige Aufwendungen zu entschädigen (vgl. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Wie bereits in E. 8.6 ausgeführt wurde, liegt weder eine Honorarnote noch eine Honorarvereinbarung des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters im Recht. Indes ist wiederum vom geltend gemachten Honorar in Höhe von CHF 1'624.00 auszugehen, welches angemessen erscheint. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 541.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten (1/3 von CHF 1'624.00). Diese Prozessentschädigung fällt gestützt auf Art. 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden. Im entsprechenden Umfang reduziert sich die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers für das vom Kanton vorgeleistete Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. E. 8.6).
8.8. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerdeausganges (vgl. E. 8.1) wird der Kanton Graubünden gegenüber dem Beschwerdegegner entschädigungspflichtig, da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich mit Offizialdelikten in Verbindung stehenden Lebenssachverhalten unterliegt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 429 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO). Mangels eingereichter Honorarnote sowie Honorarvereinbarung ist die Entschädigung des Beschwerdegegners ermessensweise auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen. Dieser Entschädigungsanspruch wird mit der dem Beschwerdegegner zugesprochenen Parteientschädigung gemäss E. 8.6 f. verrechnet, sodass der Kanton Graubünden dem Beschwerdegegner noch CHF 458.65 zu bezahlen hat.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden (Proz. Nr. J._____) wird in Bezug auf die Einstellung hinsichtlich des Lebenssachverhaltes der medikamentösen Behandlung ab dem 16. August 2018 (mutmasslich rechtswidrige Zwangsmedikation) aufgehoben und zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Julian Burkhalter wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten des Kantons Graubünden.
Der auf A._____ entfallende Kostenanteil wird gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung gestützt auf Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'624.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt.
Sie wird einstweilen aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 541.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. Der Entschädigungsanspruch geht gestützt auf Art 138 Abs. 2 StPO an den Kanton Graubünden über und ist diesem zu bezahlen.
B._____ wird zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
Die gegenseitigen Forderungen gemäss Dispositivziffern 6. und 7. werden zur Verrechnung gebracht, sodass der Kanton Graubünden B._____ noch CHF 458.65 zu bezahlen hat.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 138 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 385 StPO in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 StBOG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
Mitteilung an:
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7B_42/2022
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 16 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubündenart. 16 Gesetz über die Psychiatrischen Dienste Graubündenart. 16 Legge sui Servizi psichiatrici dei Grigioni
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