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Entscheid

SK2 2021 95

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

7. Februar 2022Deutsch4 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 6. Januar 2022

Referenz SK2 21 95

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

Gegenstand Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils

Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13.12.2021, mitgeteilt am 16.12.2021 (Proz. Nr. VV.2021.3636)

Mitteilung 10. Januar 2022

In Erwägung,

dass A._____ verdächtigt wird, am 19. September 2021 in B._____ ein Leichtmotorfahrrad im Wert von CHF 6'399.00 entwendet zu haben,

dass in diesem Zusammenhang noch am gleichen Tag die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten u.a. in Form eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) erfolgte (StA act. 2.4), welche der Beschuldigte akzeptierte (StA act. 2.5),

dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 13. Dezember 2021, dem Beschuldigten mitgeteilt am 16. Dezember 2021, die Kantonspolizei Graubünden anwies, von der beim Beschuldigten entnommenen WSA-Probe ein DNA-Profil erstellen und in das Informationssystem aufnehmen zu lassen,

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 22. Dezember 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe einreichte,

dass – wie die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält – gegen die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zulässig ist (KG GR SK2 20 58 v. 2.2.2021),

dass die falsche Bezeichnung der Eingabe vom 22. Dezember 2021 indes nicht schadet (Art. 385 Abs. 3 StPO),

dass die Eingabe folglich als Beschwerde entgegenzunehmen ist,

dass die Beschwerde gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen ist, wobei sie sich insbesondere darüber zu äussern hat, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO),

dass in der Begründung schlüssig zu behaupten ist, weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist, wobei die Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht überspannt werden dürfen, und sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen hat und es beispielsweise an der genügenden Begründung scheitert, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3),

dass sich auch ein Laie die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was am angefochtenen Entscheid seiner Ansicht nach falsch ist (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3),

dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels (lediglich) vorbringt, er habe bereits am 19. September 2021 ein zweistündiges "Aufnahmeverfahren" (Erstellung eines DNA-Profils, Fingerabdrücke, Fotos etc.) durchlaufen und sei daher nicht bereit "nochmals das selbe Prozedere durchzumachen" (act. A.1),

dass der Beschwerdeführer damit verkennt, dass die angefochtene Verfügung nicht eine (nochmalige) Abgabe eines Wangenschleimhautabstrichs, sondern die Auswertung des am 19. September 2021 entnommenen Wangenschleimhautabstrichs im Sinne der Erstellung eines DNA-Profils anordnete,

dass die Ausführungen des Beschwerdeführers damit offensichtlich an der Sache vorbeigehen,

dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, wonach die DNA-Profilerstellung vorliegend als verhältnismässig anzusehen sei, nicht äussert,

dass vorliegend von einer Nachfristansetzung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO abzusehen ist, da diese nicht dazu dient, eine ungenügend begründete Beschwerde inhaltlich zu überarbeiten (BGer 6B_688/2013 v. 28.10.2013 E. 4.2),

dass mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,

dass im Übrigen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich wäre, inwiefern die angefochtene Verfügung fehlerhaft sein sollte,

dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) auf CHF 500.00 festgesetzt werden,

dass mangels Einholen von Stellungnahmen von vornherein keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

Erwägungen

6B_872/2013

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

6B_688/2013

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF