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Entscheid

SK2 2022 11

Entscheide Obergericht

15. Juni 2022Deutsch9 min

A. A._____ erstattete am 20. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ (nachfolgend: B._____) wegen "Amtspflichtverletzung", eventualiter wegen Amtsmissbrauch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die B._____ habe ihn bei der Bearbeitung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen bereits zum vierten Male aufgefordert, Unterlagen längst vergangener Zeiten zuzustellen. Er habe bereits vor Jahren schlechte Erfahrungen mit der B._____ gemacht. Das Vorgehen des "Beamtenstaates" könne er nicht akzeptieren.

Source gr.ch

Verfügung vom 19. April 2022

(Mit Urteil 6B_702/2022 vom 13. Juni 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

Referenz SK2 22 11

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Eckstein, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand "Amtspflichtverletzung"

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.02.2022, mitgeteilt am 08.02.2022 (Proz. Nr. EK.2022.728)

Mitteilung 26. April 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ erstattete am 20. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die B._____ (nachfolgend: B._____) wegen "Amtspflichtverletzung", eventualiter wegen Amtsmissbrauch. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die B._____ habe ihn bei der Bearbeitung seines Gesuchs um Ergänzungsleistungen bereits zum vierten Male aufgefordert, Unterlagen längst vergangener Zeiten zuzustellen. Er habe bereits vor Jahren schlechte Erfahrungen mit der B._____ gemacht. Das Vorgehen des "Beamtenstaates" könne er nicht akzeptieren.

B. Am 7. Februar 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte, dass "die ganze Angelegenheit seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werde und ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüglich ausbezahlt" würden. Die Rechnung vom Amt für Immobilienbewertung über CHF 60.00 habe der Staat zu bezahlen.

D. Am 25. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die mit prozessleitender Verfügung vom 22. Februar 2022 angeforderten Akten mit Aktenverzeichnis (EK.2022.728) zu. Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

E. Mit Eingabe vom 7. März 2022 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden ins Recht.

F. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2022, dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2022 zugestellt, wurde mit Eingabe vom 17. Februar 2022 (Poststempel: 18. Februar 2022) fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht.

2.

Nebst Rechtsverletzungen können mit der Beschwerde auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden; mithin besteht volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.1

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird dementsprechend durch den angefochtenen Entscheid begrenzt. Die Beschwerdeinstanz kann − abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung − grundsätzlich nur überprüfen, was bereits von der Staats-anwaltschaft bzw. Vorinstanz entschieden wurde (Patrick Guidon, in: Nig-gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6b zu Art. 397 StPO; Andreas Keller, in: Do-natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-ordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; KGer GR SK2 18 8 v. 29.7.2019 E. 1.2; KG GR SK2 19 36 v. 29.11. 2019 E. 1.4.2). Auf Begehren, die über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinausgehen, kann nicht eingetreten werden.

3.2

Die Staatsanwaltschaft kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es sich bei der zur Anzeige gebrachten "Amtspflichtverletzung" um keinen gesetzlich vorgesehenen Straftatbestand handle. Im Rahmen eines Strafverfahrens könnten gemäss Art. 1 StGB allerdings nur gesetzlich vorgesehene Straftatbestände überprüft werden (act. B.1 = StA act. 2, E. 3). Eventualiter sehe der Beschwerdeführer im Verhalten eines nicht namentlich genannten Mitarbeitenden der B._____ einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, welcher Mitarbeitende der B._____ seine Amtsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht haben sollte. Allein die Aufforderung, bestimmte Angaben zu machen beziehungsweise Unterlagen einzureichen, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen zu können, stelle keinen Missbrauch einer Amtsgewalt dar. Ein Strafverfahren biete im Übrigen keine Ersatzmöglichkeit, um sich gegen nicht genehme verwaltungsrechtliche Entscheide von Behörden zu wehren oder die entsprechenden Verfahren zu beeinflussen (ibid., E. 4).

3.3

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 mit diesen Erwägungen nicht auseinander. Er geht mit keinem Wort auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2022 ein. Er führt aus, dass die B._____ sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen noch nicht gutgeheissen habe und er zahlreiche Unterlagen nachreichen müsse. Damit wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen in der Strafanzeige vom 20. Januar 2022. Es handelt sich mithin um rein appellatorische Ausführungen, aus denen sich nicht erschliessen lässt, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdeführer beanstandet. Er begründet nicht, weswegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren an die Hand nehmen müsste und legt namentlich nicht dar, inwieweit welche Straftatbestände entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft erfüllt sein sollen. Auch in seiner zweiten Eingabe vom 7. März 2022 begründet er die Beschwerde nicht weiter und legt einzig die Einsprache gegen die Verfügung der B._____ samt Beilage ins Recht (vgl. act. D.3).

3.4

Die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge, wonach "die ganze Angelegenheit seitens einer ausserkantonalen Untersuchungskommission aufgearbeitet" werden soll, ihm seine "gesetzlich zustehenden Ergänzungsleistungen unverzüglich ausbezahlt" werden sollen und die Rechnung vom Amt für Immobilienbewertung über CHF 60.00 der Staat zu bezahlen habe, gehen über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus. Es ist überdies nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, inwieweit sie von strafrechtlicher Relevanz und somit Gegenstand eines Strafverfahrens sein können. Dasselbe gilt für die in einem als "Vorwort" bezeichneten Abschnitt enthaltenen Ausführungen zu Handlungen und Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden sowie der B._____, welche die Mutter des Beschwerdeführers betreffen. Auch in dieser Hinsicht genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO nicht.

4.

Grundsätzlich weist die Rechtsmittelinstanz die Eingabe innerhalb einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurück, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Eine Nachfristansetzung ist allerdings weder für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar, sondern lediglich für Fälle, wo es überspitzt formalistisch wäre, mangelhafte Eingaben unbehandelt zu lassen. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Auch von einem Laien kann eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 ff. zu Art. 385; vgl. auch Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396). Vorliegend fehlt in der Beschwerde jegliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer begründet mit keinem Wort, weswegen die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren an die Hand nehmen müsste und inwiefern zumindest der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnte. Dies, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis der Begründung hingewiesen wurde. Ein derartiger Begründungsmangel kann nicht auf dem Weg der Nachfristansetzung korrigiert werden. Auf eine Nachfristansetzung konnte unter diesen Umständen verzichtet werden und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Dispositiv

5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft völlig zu Recht kein Strafverfahren an die Hand genommen hat. Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie somit abzuweisen.

6. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde erfolgt vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 VGS (BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Bei Erledigung eines Rechtsmittels im Verfahren gemäss Artikel 18 Abs. 3 GOG kann die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden (Art. 10 VGS). Für das vorliegende Verfahren erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 500.00 als angemessen.

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_702/2022

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 1 StGBart. 1 CPart. 1 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD

Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF