SK2 2022 12
Strafprozessordnung
14. Juni 2022Deutsch7 min
A. A._____ erstattete am 16. August 2021 und am 1. und 4. November 2021 Strafanzeige gegen C._____, D._____ und B._____ wegen Nichterfüllen der Amtspflicht, Verletzung der Sorgfaltspflicht, versuchter vorsätzlicher Tötung, Folter, Amtsmissbrauch, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz, etc.
Source gr.ch
Verfügung vom 14. Juni 2022
Referenz SK2 22 12
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Eckstein, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegner
C._____
Beschwerdegegner
D._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.02.2022, mitgeteilt am 25.02.2022 (Proz. Nr. EK.2021.6711)
Mitteilung 14. Juni 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ erstattete am 16. August 2021 und am 1. und 4. November 2021 Strafanzeige gegen C._____, D._____ und B._____ wegen Nichterfüllen der Amtspflicht, Verletzung der Sorgfaltspflicht, versuchter vorsätzlicher Tötung, Folter, Amtsmissbrauch, Verstoss gegen das Arbeitsgesetz, etc.
B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2022 hat die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO das Strafverfahren nicht an die Hand genommen.
C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, dass die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sei und die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren an die Hand zu nehmen habe.
D. Am 21. März 2022 überbrachte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht die mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2022 angeforderten Akten mit Aktenverzeichnis (EK2021.6711) und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese abzuweisen; dies unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer. Da dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustehe, sei dieser zur Zahlung einer Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO zu verpflichten.
E. C._____, D._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichteten auf eine Stellungnahme.
F. Mit Eingabe vom 1. April 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 7. März 2022.
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Mai 2022 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 6. Juni 2022 auf, unter Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde.
H. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 23. Mai 2022 am 25. Mai 2022 in Empfang genommen. Die verlangte Sicherheit wurde innert angesetzter Frist nicht geleistet.
I. Auf die Begründung der Anträge in der Rechtsschrift sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Februar 2022 wurde mit Eingabe vom 7. März 2022 fristgerecht beim Kantonsgericht eingereicht.
2.1
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel-instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
2.2
Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer, welcher das vorliegende Verfahren leitet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000]), den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00 aufgefordert, unter Androhung, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.5). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO mangels eines entsprechenden Antrages nicht gewährt wurde, war die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit grundsätzlich zulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel im Strafpunkt und nicht im Zivilpunkt erhoben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2). Entsprechend verpflichtet das Kantonsgericht Beschwerdeführerinnen oder Beschwerdeführer bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft regelmässig zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO (siehe KGer GR SK2 21 15 v. 14.4.2021; SK2 19 75 v. 7.1.2020; SK2 19 76 v. 7.1.2020; SK2 19 77 v. 7.1.2020).
2.3
In der Folge leistete der Beschwerdeführer die Sicherheit nicht innert der ihm angesetzten Frist, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Auf die Ansetzung einer Nachfrist konnte verzichtet werden (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, Basel 2014, 2. Aufl., N 2 zu Art. 383 StPO; vgl. auch BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 6.1).
3.
Es bleibt anzumerken, dass der Vorsitzende der II. Strafkammer den Beschwerdeführer erst rund zweieinhalb Monate nach Erhebung der Beschwerde an das Kantonsgericht und nach der Anordnung eines Schriftenwechsels zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung aufgefordert hat. Dieses vom üblichen Ablauf abweichende Vorgehen hatte im vorliegenden Fall folgenden Grund: Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt E._____ in F._____ (nachfolgend: JVA F._____ E._____) inhaftiert (vgl. act. A.1). Im Verlauf des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer aus der JVA F._____ E._____ entlassen. Entgegen seinen prozessualen Obliegenheiten (vgl. hierzu KGer GR SK2 21 81 v. 8.6.2022 E. 3.5 m.w.H.) informierte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht nicht über sein neues Zustelldomizil. Auf Nachfrage hin teilte am 19. Mai 2022 das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Vorsitzenden der erkennenden Kammer mit, dass die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers in G._____ sei (act. D.4). Daraufhin erliess der Vorsitzende am 23. Mai 2022 die prozessleitende Verfügung betreffend Sicherheitsleistung (act. D.5), um die Vollstreckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche aufgrund des beschwerdeführerischen Wohnsitzes im Ausland zu gewährleisten.
4.
Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde erfolgt die vorliegende Entscheidung in einzelrichterlicher Kompetenz durch den Vorsitzenden (Art. 18 Abs. 3 GOG; Art. 11 Abs. 2 KGV [BR 173.100]).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat in der Regel der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Umstands, dass dem Kantonsgericht kaum Aufwand entstanden ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Da die Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet haben (vgl. act. A.2, A.3 und A.4), sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 6
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17
6B_1144/2020
6B_1145/2020
1B_398/2015
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
6B_1144/2020
6B_1145/2020
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF