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Entscheid

SK2 2022 14

Steuererlass

12. Januar 2023Deutsch34 min

A. Am 27. Juli 2021 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Der Vorwurf lautete im Wesentlichen darauf, dass B._____, welcher als Vertreter der von A._____ mit der Planung und Bauleitung eines Neubauprojekts für ein Einfamilienhaus in C._____ beauftragten D._____ formell und tatsächlich selbständig für erhebliche Vermögenswerte von A._____ gesorgt habe – was wesentlicher und typischer Inhalt des Planer- und Bauleitungsvertrags gewesen sei – und als dessen primäre Anspruchsperson fungiert habe, sich erhebliche Pflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen. Insbesondere habe er grundsätzliche Vorgaben von A._____ nicht umgesetzt und die Baukosten unnötig in die Höhe getrieben. Eine durch A._____ in Auftrag gegebene Analyse des E._____ AG habe ergeben, dass unter Bereinigung unsorgfältiger und auftragswidriger Planung sowie unter Weglassung von Kostentreibern die (veranschlagten) Kosten, welche schon bei Beginn des Projekts aus dem Ruder gelaufen seien, bedeutend tiefer ausgefallen wären. Aufgrund des entstandenen Planungsverzugs, der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung und des Vertrauensmissbrauchs durch B._____ habe sich A._____ veranlasst gesehen, den Vertrag mit der D._____ aufzulösen. Als kausale Folge des Fehlverhaltens der D._____ bzw. von B._____ sei A._____ ein Schaden wegen Fehlplanungen, Kostentreibern etc. in Höhe von mindestens CHF 444'406.80 entstanden. Die D._____ habe A._____ überdies die von ihm geleistete Akontozahlung an das Architektenhonorar in Höhe von CHF 121'990.00 zurückzuerstatten, da deren Planerleistungen für ihn beinahe gänzlich unbrauchbar seien. Es bestehe der Verdacht einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, da B._____ aufgrund des vereinbarten variablen, von den Baukosten gemäss Schlussrechnung abhängigen Honorars ein Interesse daran gehabt habe, den Bau zu verteuern (act. B.4, B u. C).

Source gr.ch

Beschluss vom 07. Dezember 2022

Referenz SK2 22 14

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Cornel Borbély

Anwaltsbüro Dr. Borbély, Dufourstrasse 31, Postfach

8024 Zürich

gegen

B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Felix Huber

Huber Rechtsanwälte AG, Mühlebachstrasse 38

8008 Zürich

Gegenstand ungetreue Geschäftsbesorgung

Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.03.2022, mitgeteilt am 14.03.2022 (Proz. Nr. VV.2021.3671)

Mitteilung 12. Dezember 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 27. Juli 2021 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Der Vorwurf lautete im Wesentlichen darauf, dass B._____, welcher als Vertreter der von A._____ mit der Planung und Bauleitung eines Neubauprojekts für ein Einfamilienhaus in C._____ beauftragten D._____ formell und tatsächlich selbständig für erhebliche Vermögenswerte von A._____ gesorgt habe – was wesentlicher und typischer Inhalt des Planer- und Bauleitungsvertrags gewesen sei – und als dessen primäre Anspruchsperson fungiert habe, sich erhebliche Pflichtverletzungen habe zuschulden kommen lassen. Insbesondere habe er grundsätzliche Vorgaben von A._____ nicht umgesetzt und die Baukosten unnötig in die Höhe getrieben. Eine durch A._____ in Auftrag gegebene Analyse des E._____ AG habe ergeben, dass unter Bereinigung unsorgfältiger und auftragswidriger Planung sowie unter Weglassung von Kostentreibern die (veranschlagten) Kosten, welche schon bei Beginn des Projekts aus dem Ruder gelaufen seien, bedeutend tiefer ausgefallen wären. Aufgrund des entstandenen Planungsverzugs, der erheblichen Sorgfaltspflichtverletzung und des Vertrauensmissbrauchs durch B._____ habe sich A._____ veranlasst gesehen, den Vertrag mit der D._____ aufzulösen. Als kausale Folge des Fehlverhaltens der D._____ bzw. von B._____ sei A._____ ein Schaden wegen Fehlplanungen, Kostentreibern etc. in Höhe von mindestens CHF 444'406.80 entstanden. Die D._____ habe A._____ überdies die von ihm geleistete Akontozahlung an das Architektenhonorar in Höhe von CHF 121'990.00 zurückzuerstatten, da deren Planerleistungen für ihn beinahe gänzlich unbrauchbar seien. Es bestehe der Verdacht einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, da B._____ aufgrund des vereinbarten variablen, von den Baukosten gemäss Schlussrechnung abhängigen Honorars ein Interesse daran gehabt habe, den Bau zu verteuern (act. B.4, B u. C).

B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.

C. Die Staatsanwaltschaft teilte A._____ und B._____ mit Schreiben vom 17. Januar 2022 mit, dass sie eine Sistierung des Strafverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Regionalgericht Maloja hängigen Zivilverfahrens betreffend Forderungen von A._____ gegen die D._____ aus dem Planer- und Bauleitungsvertrag (Aktenzeichen 115-2021-28) beabsichtige. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt.

D. B._____ erklärte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2022 mit der Verfahrenssistierung einverstanden. A._____ ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. Februar 2022 darum, von der Sistierung abzusehen und das Verfahren umgehend fortzuführen.

E. Mit Verfügung vom 14. März 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B._____ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Regionalgericht Maloja hängigen Zivilverfahrens (Aktenzeichen 115-2021-28).

F. Gegen die genannte Sistierungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. März 2022 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

1.

Die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2022 (VV.2021.3671/BU), Dispositiv Ziffern 1. und 2., betreffend Sistierung des Strafverfahrens und Kostenfolge, sei aufzuheben.

2.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung umgehend fortzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MwSt) zu Lasten des Staates.

G. Mit begründeter Stellungnahme vom 31. März 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) stellte in seiner Eingabe vom 8. April 2022 den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen.

H. Am 20. April 2022 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer des hiesigen Gerichts den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a u. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die vorliegende Beschwerde datiert vom 24. März 2022 und ist damit fristgerecht erfolgt (vgl. act. E.2). Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1). Als Privatkläger hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Sistierungsverfügung, sodass er zu deren Anfechtung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

3.1

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Mitteilung an die Parteien vom 17. Januar 2022 betreffend die beabsichtigte Sistierung des Strafverfahrens aus, dass sich der eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. dessen Vertreters zur Strafanzeige sowie den eingereichten Beilagen entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer bereits am 13. Juli 2021 beim Regionalgericht Maloja Zivilklage gegen die D._____ betreffend Forderungen aus dem Planer- und Bauleitungsvertrag eingereicht habe. Diese Klage entspreche bezüglich der materiellen Ausführungen weitgehend der Strafanzeige vom 29. Juli 2021. Es stünden wesentliche Forderungen (Schaden, Rückerstattung Architektenhonorar) und Gegenforderungen (Restanz Architektenhonorar) im Raum. Um eine strafrechtliche Beurteilung vornehmen zu können und sich widersprechende Urteile zu vermeiden, erscheine es angebracht, den Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens abzuwarten (act. B.6).

3.2

Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 erklärte der Beschwerdegegner, mit einer Sistierung des Verfahrens einverstanden zu sein (StA act. 1.8).

3.3

Der Beschwerdeführer hingegen brachte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 vor, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung augenfällig nicht erfüllt seien. Das Strafverfahren könne unabhängig von einem allfälligen Zivilverfahren geführt werden. Es sei dabei die Pflicht der Staatsanwaltschaft, auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen Bereichen wie dem Zivilrecht abzuklären und zu entscheiden, was gerade bei Vermögensdelikten der Fall sei. Zudem würde eine Aufschiebung des Strafverfahrens krass gegen die Pflicht zur unverzüglichen Verfahrensführung verstossen. Entsprechend sei das Verfahren nicht zu sistieren und umgehend fortzuführen (act. B.7).

3.4

Die Staatsanwaltschaft gab in der Begründung ihrer Sistierungsverfügung zunächst den Sachverhalt gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers wieder. Sodann nahm sie Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. dessen Rechtsvertreters zur Strafanzeige, in welcher die Ausführungen des Anzeigeerstatters gesamt und im Einzelnen bestritten würden. Der Beschwerdegegner mache namentlich geltend, dass seine Geschäftsführerstellung zu verneinen sei, da er den Weisungen des Beschwerdeführers als Bauherr unterstanden habe, und es mangels durch ihn begangener Vertragsverletzungen zudem an der für die ungetreue Geschäftsbesorgung erforderlichen Tathandlung fehle. Nach Hinweis auf die erfolgte Eröffnung der Strafuntersuchung und Wiedergabe der Bestimmung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO wiederholte die Staatsanwaltschaft schliesslich im Wesentlichen die bereits in ihrer Parteimitteilung enthaltene Begründung (vgl. E. 3.1; zum Ganzen act. B.2).

3.5

In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer insbesondere die unrichtige Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b und Art. 314 Abs. 3 StPO, die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO sowie eine Ermessensüberschreitung durch die Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.1, A.5).

Er brachte vor, dass vorliegend zwar ein materieller Konnex zwischen Straf- und Zivilverfahren bestehe, dies jedoch nichts daran ändere, dass strafrechtlich weitergehende Fragen zu beurteilen seien als im Zivilverfahren. Gerade die bestrittene Geschäftsführerstellung als Tatbestandsvoraussetzung der ungetreuen Geschäftsbesorgung werde zivilrechtlich nicht tangiert sein, zumal im Zivilverfahren die D._____ eingeklagt sei. Ohnehin sei die Staatsanwaltschaft an die Ergebnisse eines Zivilverfahrens nicht gebunden. Es sei ihr ausserdem ohne Weiteres zumutbar, sich vorfrageweise mit zivilrechtlichen Fragestellungen auseinanderzusetzen; gerade im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts stelle sich diese Problematik durchwegs. Wenn straf- und zivilrechtlich gleichgelagerte Sachlagen abzuklären wären, so wäre das Zivilverfahren aufzuschieben, um die Ermittlung des Sachverhalts durch die Strafbehörde, welche über umfangreiche prozessuale Zwangsmittel und sonstige Befugnisse verfüge, zu ermöglichen. Der umgekehrte, die Ausnahme bildende Fall der Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss eines Zivilverfahrens komme vorliegend nicht in Betracht, da das Zivilverfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens nicht unentbehrlich sei. Sodann könne auch keine Rede davon sein, dass das Strafverfahren zur Beschaffung von Beweisen missbraucht werde. Dem Beschwerdeführer liege nämlich daran, die Verhaltensweise des Beschwerdegegners ebenfalls strafrechtlich klären zu lassen (act. A.1, C.15, C.17-20 u. C.23 f.).

Besonders ins Gewicht falle vorliegend, dass das Zivilverfahren sich erst im Stadium des Schriftenwechsels vor Regionalgericht befinde und ein umfangreiches Beweisverfahren ausstehend sei, weshalb ein erstinstanzlicher Entscheid kaum innert absehbarer Zeit zu erwarten sei und bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Streitsache noch Jahre vergehen dürften. Unter diesen Umständen schliesse das strafprozessuale Beschleunigungsgebot eine Sistierung des Strafverfahrens aus. Es bestehe eine ernsthafte Gefahr, dass wegen der Sistierung die strafrechtliche Verjährungsfrist gravierend überschritten werde. Die strafrechtlich relevanten Handlungen hätten im Jahr 2016 stattgefunden und die Verjährung könne deshalb in vier Jahren eintreten, während das Zivilverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss erwartungsgemäss mehrere Jahre beanspruchen werde und auch das Strafverfahren bis zum erstinstanzlichen Gerichtsurteil mehrjährig andauern werde (act. A.1, C.21 f. u. C.27).

Schliesslich bestehe die Problematik eines definitiven Beweisverlustes, da der Eindruck bestehe, dass Beweismittel mit Blick auf den Zivilprozess neu angefertigt worden sein könnten. Sodann sei die Staatsanwaltschaft bisher ihrer Pflicht nicht nachgekommen, alle Beweise zu erheben, deren Verlust zu befürchten sei oder die zweckmässigerweise bereits vor der Sistierung abgenommen werden könnten. Auch vor dem Hintergrund der prozessual nicht vorgesehenen schriftlichen Durchführung des Strafverfahrens sowie der unterlassenen Sicherung der zugrundeliegenden Dokumente und sonstigen Beweismittel und der bisher nicht erfolgten Einvernahme der Parteien sei im jetzigen Verfahrensstadium eine Sistierung unzulässig (act. A.1, C.16, C.25 f. u. C.28 f.).

3.6

Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme aus, dass es zwar zutreffen möge, dass im Strafverfahren möglicherweise weitergehende Fragen zu beurteilen seien als im Zivilverfahren, dies jedoch nichts am Umstand ändere, dass im Strafverfahren ebenso wie mit Blick auf die Zivilklage die Kernfrage zu beantworten sein werde, ob der Beschwerdegegner vertragliche Pflichten verletzt habe. Im Falle der Verneinung einer Pflichtverletzung falle der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von vorneherein weg, womit sich weitergehende Untersuchungen dazu erübrigen würden (act. A.2, Ziff. 1). In Bezug auf die Beweisabnahme unterlasse der Beschwerdeführer es, darzulegen, bei welchen Beweisen ein Verlust drohe. Im Strafverfahren gebe es keinen numerus clausus der Beweise, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe das bisherige Strafverfahren nicht schriftlich durchführen dürfen, nicht verfange. Die 27-seitige Strafanzeige sei umfassend und detailliert und die relevanten Beweismittel (Beilagen 1-69) seien eingereicht worden. Dasselbe gelte für die 66-seitige beschwerdegegnerische Stellungnahme mit 62 Beilagen. Bei dieser Ausgangslage hätten sich in der ersten Phase der Strafuntersuchung keine Zwangsmassnahmen aufgedrängt und es sei nicht ersichtlich, inwieweit Einvernahmen der Parteien zu einem Mehrwert geführt hätten (act. A.2, Ziff. 2). Das vorliegende Strafverfahren hänge direkt vom Ausgang des Zivilverfahrens vor dem Regionalgericht Maloja ab, womit es zu Recht sistiert worden sei (act. A.2, Ziff. 3).

3.7

Der Beschwerdegegner hielt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass die Zivilklage und die vorliegende Strafanzeige sich in Bezug auf die materiellen Ausführungen weitgehend entsprächen und sich im Zivil- und Strafverfahren dieselben materiellen Fragen stellten. Wie für den behaupteten Rückforderungs- und Schadenersatzanspruch werde auch für den Tatvorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Vertragsverletzung (Tathandlung), ein Vermögensschaden (Taterfolg) und Kausalität vorausgesetzt. Die tatbestandlich vorausgesetzte Geschäftsführerstellung (Tatsubjekt) als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen sei im Zivilprozess im Rahmen der behaupteten sorgfaltswidrigen Baukostenplanung zu beurteilen. Es sei sachgerecht, dass die dominierende (zivilrechtliche) Frage nach einer Vertragsverletzung durch den Zivilrichter beantwortet werde. Widersprüchliche Entscheide seien aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden. Aufgrund der Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erscheine eine vorfrageweise Beantwortung der zivilrechtlichen Fragen für die Strafbehörden nicht zumutbar. Obwohl der Zivilrichter nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden sei, bestehe bei einem vorfrageweisen Entscheid über eine wichtige Zivilfrage die Gefahr, dass sich das Strafverfahren präjudizierend auf das Zivilverfahren auswirke. Auch wenn sich die Strafanzeige – alleine wegen der subsidiären Strafbarkeit des Unternehmens – gegen den Beschwerdegegner und nicht wie die Zivilklage gegen die D._____ richte, sei in beiden Verfahren das Verhalten der D._____ und des Beschwerdegegners zu beurteilen. Es stellten sich folglich im Strafverfahren keine weitergehenden Fragen, welche einer Sistierung des Strafverfahrens entgegenstünden. Vielmehr dränge sich eine solche auf, da das Strafverfahren grösstenteils von der Beurteilung der behaupteten Zivilforderungen abhängig sei. Diese seien sowohl mit der Zivilklage gegen die D._____ als auch adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner rechtshängig gemacht worden, wobei, wenn überhaupt, nur in einem der beiden Verfahren eine Leistung zugesprochen werden könne. Das Strafverfahren werde vom Beschwerdeführer offensichtlich dazu missbraucht, Beweismittel für das Zivilverfahren zu beschaffen, wenn dieser für dieselben zivilrechtlichen Fragen die Sistierung des Zivilverfahrens beantrage und sich der Sistierung des Strafverfahrens widersetze. Eine Sistierung des Zivilverfahrens zugunsten des Strafverfahrens, welche die Ausnahme bilden solle, sei vorliegend nicht gerechtfertigt (act. A.3, II.4, II.6-8 u. II.10).

Das Beschleunigungsgebot stehe der Sistierung des Strafverfahrens nicht entgegen. Das Zivilverfahren sei mit dem Abschluss des doppelten Schriftenwechsels bereits weit fortgeschritten und ein erstinstanzlicher Entscheid sowie ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss seien innert absehbarer Zeit zu erwarten. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers erscheine geradezu missbräuchlich, nachdem dieser selbst das Zivilverfahren verzögert und schliesslich sogar dessen Sistierung beantragt habe. Sodann trete die Verfolgungsverjährung unter Berücksichtigung der am 19. Dezember 2018 erfolgten Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie der anwendbaren Bestimmungen erst Ende 2028 ein und verbleibe somit genügend Zeit für einen verjährungsunterbrechenden erstinstanzlichen Entscheid, zumal die wichtigen, für das Strafverfahren konstitutiven Zivilfragen dannzumal beantwortet sein würden (act. A.3, II.9 u. II.11).

Es liege keine Verletzung der Bestimmungen zur Beweisabnahme vor. Die Möglichkeit einer Stellungnahme zur Strafanzeige werde ausdrücklich statuiert und die Schriftform dieser privaten Verfahrenshandlung sei nicht zu beanstanden. Die im Zivilverfahren gemachten Eingaben und offerierten Beweismittel betreffend das Vertragsverhältnis der Parteien lägen der Staatsanwaltschaft vor, weshalb mit der Sistierung kein Beweisverlust drohe. Eine weitere Beweisabnahme vor dem Zivilverfahren erscheine nicht als zweckmässig. Auch in Zusammenhang mit dem (bestrittenen) Vorwurf der Beweismittelfälschung, welcher vom hängigen Strafverfahren nicht umfasst werde, könne kein Beweisverlust drohen, da dieser nicht die Verfälschung echter Urkunden, sondern die Fälschung unechter Urkunden betreffe (act. A.3, II.5 u. II.11 f.).

4.1

Bei der Sistierung nach Art. 314 StPO handelt es sich um eine einstweilige bzw. vorläufige Einstellung prozessualer Natur im Vorverfahren. Die Sistierung hat keine materielle Rechtskraft und die Untersuchung kann jederzeit formlos wiederaufgenommen werden, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 ff. zu Art. 314 StPO).

4.2

Die Staatsanwaltschaft stützte ihre Sistierungsverfügung sinngemäss auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung unter anderem dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Bei diesem anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Deswegen sowie aufgrund der Formulierung, wonach das Abwarten des Ausgangs eines anderen Verfahrens angebracht erscheinen müsse, ergibt sich ein Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigt sich die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn dieses Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert. Eine Sistierung setzt mithin voraus, dass das Urteil im anderen Verfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist bzw. diesem konstitutive Wirkung für das Strafverfahren zukommt. Die Strafverfolgungsbehörden sind denn auch grundsätzlich verpflichtet, Rechtsfragen aus anderen Rechtsgebieten vorfrageweise selbst abzuklären (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2; Thomas Bosshard/Nathan Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 314 StPO, je m.w.H). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die Tatsache, dass die Parteien des Straf- und des Zivilverfahrens nicht identisch sind, einer Sistierung nicht im Weg (BGer 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.4 m.w.H.).

Dispositiv

4.3. Im Strafverfahren wird die materielle Wahrheit von Amtes wegen erforscht. Dazu verfügt die Staatsanwaltschaft über Zwangsmittel und weitgehende Befugnisse. Anders als das Zivilgericht darf sie sich nicht damit begnügen, lediglich bestrittene Behauptungen abzuklären und den Parteien ansonsten die Erstellung des Sachverhalts zu überlassen. Entsprechend wird regelmässig das Zivilverfahren aufgeschoben, um der Strafbehörde die Ermittlung des Sachverhalts zu ermöglichen. Der umgekehrte Fall, nämlich die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Abschluss des Zivilverfahrens, fällt gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung dagegen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Urteil im Zivilverfahren für den weiteren Gang des Strafverfahrens unentbehrlich ist. Mit sachlich begründeten Sistierungsverfügungen kann jedoch auch einer gewissen Gefahr vorgebeugt werden, dass bei deutlich im Vordergrund stehenden zivilrechtlichen Streitigkeiten Strafanzeigen dazu missbraucht werden könnten, Beweise für einen Zivilprozess zu sammeln (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.2; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 13a f. zu Art. 314 StPO).

4.4. Die Sistierung eines Strafverfahrens steht immer in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot, welches der Möglichkeit einer Sistierung Grenzen setzt. Nach dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne begründete Verzögerung abzuschliessen. Der Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung steht primär der beschuldigten Person, in etwas geringerem Mass jedoch auch den übrigen Verfahrensbeteiligten wie namentlich der Privatklägerschaft zu. Das Beschleunigungsgebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Besteht offensichtlich keine Aussicht, ein Strafverfahren innert vernünftiger Zeit weiterführen zu können, sollte keine Sistierung ergehen, sondern ist das Verfahren entweder mit Anklageerhebung, Strafbefehl oder Einstellung zum Abschluss zu bringen. Besondere Rechnung ist der Frage zu tragen, ob im Strafverfahren infolge der Sistierung ein definitiver Beweisverlust droht oder ob die Strafverfolgungsverjährung eintreten könnte. Zu berücksichtigen gilt es sodann insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist. Im Zweifel hat das Beschleunigungsgebot Vorrang und geht dementsprechend das Strafverfahren vor (BGer 1B_66/2020 v. 2.12.2020 E. 3.1 f.; 1B_21/2015 v. 1.7.2015 E. 2.3; 1B_163/2014 v. 18.7.2014 E. 2.2, je m.w.H.).

5.1.1. Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet der gegen den Beschwerdegegner erhobene Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB; für den Anzeigesachverhalt vgl. oben E. A). Demnach hat die Staatsanwaltschaft unter anderem abzuklären, ob dem Beschwerdegegner im Hinblick auf das Bauprojekt des Beschwerdeführers eine Geschäftsführerstellung zukam, er also – dem typischen und wesentlichen Inhalt des auf dem Planer- und Bauleitungsvertrag (StA act. 4.4) basierenden Rechtsverhältnisses entsprechend – in tatsächlich und/oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im (für ihn fremden) Interesse des Beschwerdeführers für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hatte. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob der Beschwerdegegner die ihm aus seiner Geschäftsführerstellung erwachsende Treuepflicht, deren genauer Inhalt sich namentlich aus dem genannten Planer- und Bauleitungsvertrag ergibt, durch eine Handlung oder Unterlassung verletzte. Weiter wird zu klären sein, ob dem Beschwerdeführer ein Vermögensschaden entstanden ist, welcher kausal durch die allfällige Pflichtverletzung des Beschwerdegegners hervorgerufen wurde. Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegegner das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes hinsichtlich der soeben genannten objektiven Tatbestandsmerkmale nachzuweisen und gegebenenfalls zu prüfen, ob jener mit Bereicherungsabsicht handelte und sich somit eines qualifizierten Falls der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; BGer 6B_300/2016 v. 7.11.2016 E. 4.3.1 u. 7.3; Marcel Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 13 ff., 60 ff., 124 ff., 127 ff. u. 136 ff. zu Art. 158 StGB; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 2 ff., 9 f., 12 f., 14 u. 16 zu Art. 158 StGB, je m.w.H.).

5.1.2. Im Zivilverfahren verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Verpflichtung der D._____ zu einer Zahlung in Höhe von CHF 566'396.80 (act. B.8, I.1), welche sich aus einer Schadenersatzforderung wegen Vertragsverletzung in Höhe von CHF 444'406.80 sowie dem bereits bezahlten, nunmehr zurückgeforderten Architektenhonorar von CHF 121'990.00 zusammensetzt. Der Beschwerdeführer respektive Kläger bringt begründend einerseits vor, es sei ihm der aus den Vertragsverletzungen der D._____, namentlich der im eigenen (finanziellen) Interesse erfolgten treu- und sorgfaltswidrigen Nichtumsetzung der Vorgaben der Bauherrschaft sowie der Wahl einer jeweils teuren und unnötigen Ausführungsvariante, entstandene Schaden zu ersetzen. Dieser (erhebliche) Schaden bestehe primär daraus, dass eine weitere bzw. zusätzliche Planung nötig geworden sei und gewisse bereits entstandene unnötige Zusatzkosten nicht hätten gemindert werden können. Der Schaden sei kausal auf die Sorgfaltspflichtverletzungen der D._____ zurückzuführen. Der beklagten Planerin sei im Sinne eines Verschuldens mindestens Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die D._____ habe ihre gemäss Planer- und Bauleitungsvertrag – welcher als gemischter Vertrag sowohl dem Auftrags- als auch dem Werkvertragsrecht unterstehe – geschuldete Leistung unvollständig und unsorgfältig erbracht; diese erweise sich als beinahe gänzlich unbrauchbar. Deshalb und aufgrund des ihm entstandenen erheblichen Schadens sei dem Beschwerdeführer das bereits bezahlte Architektenhonorar vollständig zurückzuerstatten (act. B.8, II.B.72 ff.).

5.1.3. Mit der Staatsanwaltschaft (act. B.2, Ziff. 5; act. B.6) und dem Beschwerdegegner (act. A.3, II.4) ist festzuhalten, dass sich die Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner (act. B.4) und die Zivilklage gegen die D._____ (act. B.8) bezüglich der materiellen Ausführungen weitgehend entsprechen (vgl. die mehrheitlich gleichlautende Wiedergabe der Ausgangslage respektive des Sachverhalts in act. B.4, B.4 ff. u. act. B.8, II.B.8 ff.), was sich dadurch erklären lässt, dass sie auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und sich inhaltlich mit denselben Vorwürfen befassen. Es ist deshalb nicht von der Hand zu weisen, dass Überschneidungen zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren bestehen. Entsprechend werden mehrere Fragen denn auch in beiden Verfahren zu klären sein. Namentlich setzen sowohl eine allfällige zivilrechtliche Haftung als auch der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner, einen dadurch kausal verursachten Schaden des Beschwerdeführers sowie ein Verschulden des Beschwerdegegners voraus. Zwar sind, entgegen dem Beschwerdegegner (act. A.3, II.4), im Strafverfahren neben den soeben genannten auch weitere Fragen zu klären, die im Rahmen des Zivilverfahrens nicht von unmittelbarer Relevanz sein werden; dies betrifft insbesondere die Geschäftsführerstellung des Beschwerdegegners sowie das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht. Jedoch setzt eine Sistierung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht voraus, dass das zu sistierende Strafverfahren und das andere Verfahren, dessen Ausgang abgewartet werden soll, vollkommen deckungsgleich sind, weshalb dieser Umstand eine Sistierung nicht ausschliesst. Ebensowenig steht nach dem Gesagten die Tatsache, dass die Zivilklage sich gegen die D._____ als Vertragspartnerin des Beschwerdeführers richtet, während Beschuldigter im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegner ist, einer Sistierung im Wege. Weiter ist dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.3, II.6 f.) und der Staatsanwaltschaft (vgl. act. A.2, Ziff. 1) darin beizupflichten, dass die Streitsache eine bedeutende zivilrechtliche Komponente aufweist, ist doch in erster Linie über die angebliche Verletzung des zwischen dem Beschwerdeführer und der D._____ geschlossenen Planer- und Bauleitungsvertrags bzw. der daraus erwachsenen Pflichten zu befinden, wobei es sich um eine typischerweise dem Zivilrecht zuzuordnende Fragestellung handelt. Eine Besonderheit des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt denn auch in der Akzessorietät zum Zivilrecht, was insbesondere für das Tatbestandsmerkmal der Pflichtwidrigkeit bzw. der Verletzung einer Treuepflicht zutrifft (vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., N 9 zu Art. 158 StGB; Nadja Capus, Wann ist riskantes Geschäften kriminell?, Zur Zivilrechtsakzessorietät des Strafrechts im Rahmen von Art. 158 Ziff. 1 StGB, in: ZStrR 128/2010, S. 269 f., je m.w.H.). Die Staatsanwaltschaft könnte sich mithin namentlich betreffend die geltend gemachte Vertrags- bzw. Pflichtverletzung wesentlich auf die durch das Zivilgericht gewonnenen Erkenntnisse stützen und diesbezügliche Abklärungen im Zivilverfahren wären auch geeignet, die Beweiserhebung im Strafverfahren erheblich zu erleichtern. Ob das Zivilverfahren deswegen als geradezu unentbehrlich bzw. konstitutiv für das Strafverfahren zu bezeichnen ist, kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen offenbleiben.

5.2.1. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sistierung stets das Beschleunigungsgebot zu beachten, welches einer ansonsten zweckmässigen Sistierung entgegenstehen kann. Vorliegend gilt es in dieser Hinsicht zu berücksichtigen, dass sich das Zivilverfahren noch in einem relativ frühen Verfahrensstadium befindet. So scheint im Zeitpunkt des Erlasses der Sistierungsverfügung erst der (doppelte) Schriftenwechsel vor dem Regionalgericht stattgefunden zu haben (vgl. act. A.1, C.21; act. A.3, II.9; act. B.9), womit vor dem Ergehen des erstinstanzlichen Urteils zumindest noch die nötigen Beweisabnahmen zu erfolgen hatten und die Hauptverhandlung durchzuführen war. Sofern von einer Partei verlangt, wäre dieses Urteil sodann zu begründen. Entsprechend war jedenfalls im Zeitpunkt der verfügten Verfahrenssistierung nicht mit einem baldigen Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu rechnen. Sollten von den Parteien gegen den erstinstanzlichen und einen allfälligen zweitinstanzlichen Entscheid Rechtsmittel ergriffen werden, könnte es bis zu einer rechtskräftigen Erledigung der Zivilstreitigkeit potentiell noch mehrere Jahre dauern. Eine Sistierung bis zu diesem Zeitpunkt erscheint kaum mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren. Da Letzterem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zweifelsfall der Vorrang gebührt, ist vorliegend von einer Sistierung des Strafverfahrens abzusehen.

5.2.2. Dies gilt umso mehr, als dass die Verfolgungsverjährung der angeblichen Tat zwar nicht unmittelbar droht, jedoch auch nicht mehr in weiter Ferne liegt. So ist – ohne, dass dies vorliegend abschliessend zu klären wäre – von einem Begehungszeitpunkt der behaupteten ungetreuen Geschäftsbesorgung zwischen Januar 2016 und Dezember 2018 auszugehen (vgl. StA act. 4.4; StA act. 4.11 f.; vgl. auch act. A.1, C.27; act. A.3, II.11). Die Verjährung würde demnach, unter Vorbehalt eines qualifizierten Falles der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wohl frühestens Anfang 2026 und spätestens Ende 2028 eintreten (vgl. Art. 97 f. i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 StGB). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung wird durch ein vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangenes erstinstanzliches Urteil verhindert (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies setzt vorliegend jedoch zunächst die Weiterführung und den Abschluss des Untersuchungsverfahrens sowie die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens voraus, wobei diese Schritte erfahrungsgemäss mehrere Monate oder gar Jahre in Anspruch nehmen können. Zwar ist dem Beschwerdegegner (vgl. act. A.3, II.11) darin beizupflichten, dass im Falle einer Sistierung die Arbeit der Strafbehörden durch die Ergebnisse des Zivilverfahrens erheblich erleichtert werden dürfte. Auch diesfalls käme die Staatsanwaltschaft jedoch nicht umhin, ergänzende eigene Abklärungen vorzunehmen, was wiederum mit einem entsprechenden Zeitaufwand verbunden wäre. Dabei gilt es mit Blick auf die Dauer sowohl des Zivil- als auch des Strafverfahrens besonders zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine relativ komplexe Streitsache handelt (vgl. auch act. A.3, II.7), wie sich bereits anhand der Strafanzeige und der Stellungnahme darauf sowie der zahlreichen damit eingereichten Beilagen zeigt (vgl. StA Dossier 4 u. 5). Insgesamt bestünde somit für den Fall einer Sistierung des Strafverfahrens ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass über die angebliche Straftat aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr befunden werden könnte.

5.2.3. Am bisher Gesagten ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner als beschuldigte Person die Verfahrenssistierung befürwortet, zumal auch der Beschwerdeführer über ein geschütztes Interesse an der beförderlichen Durchführung des Strafverfahrens und dessen Abschluss innert angemessener Frist verfügt (vgl. E. 4.4). Auch eine allfällige Verantwortung des Beschwerdeführers für im Zivilverfahren entstandene Verzögerungen, wie sie durch den Beschwerdegegner behauptet wird (vgl. act. A.3, II.9), hätte nicht zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf das Beschleunigungsgebot berufen könnte bzw. dieses nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürfte.

5.3. Allein die Tatsache, dass sich im vorliegenden Strafverfahren auch diverse zivilrechtliche Fragen stellen, rechtfertigt keine gegen das Beschleunigungsgebot verstossende Sistierung dieses Verfahrens. Nach dem Gesagten (E. 4.2) sind nämlich die Strafbehörden berechtigt und sogar verpflichtet, über Rechtsfragen aus einem anderen Rechtsgebiet (vorfrageweise) zu befinden, was ihnen, entgegen dem Beschwerdegegner (act. A.3, II.7), auch vorliegend durchaus zuzumuten ist. Wäre dem nicht so, hätte dies zur Folge, dass Strafverfahren betreffend Vermögensdelikte, welche naturgemäss häufig einen engen Konnex zum Zivilrecht aufweisen, bei gleichzeitiger Rechtshängigkeit eines Zivilverfahrens regelmässig sistiert werden müssten (vgl. auch act. A.1, C.18). Dies jedoch würde dem Grundsatz zuwiderlaufen, wonach Sistierungen von Strafverfahren nicht die Regel, sondern im Gegenteil die Ausnahme bilden sollen (vgl. E. 4.3).

5.4. Gegen eine Sistierung des Strafverfahrens spricht auch, dass bei gleichzeitig hängigen, konnexen Zivil- und Strafprozessen in der Regel das Zivilverfahren zugunsten des Strafverfahrens sistiert wird (E. 4.3). Demnach wäre, wie dies auch der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. act. A.1, C.24), eher die Zweckmässigkeit einer Sistierung des Zivilverfahrens zu prüfen, sodass sich die Zivilbehörden bei der Beurteilung der geltend gemachten Forderungen zumindest teilweise auf die umfangreichen, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) getätigten Abklärungen im Strafverfahren stützen könnten. Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer missbrauche das Strafverfahren zur Beweisbeschaffung für das Zivilverfahren (act. A.3, II.8), nicht gefolgt werden. So kann allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) – die Sistierung des Zivilprozesses zugunsten des Strafverfahrens beantragt und sich gegen das gegenteilige Vorgehen ausspricht, nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft am Strafverfahren und dessen Ausgang interessiert wäre. Schliesslich haben die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer seine Forderungen auf Rückerstattung der geleisteten Honorarzahlung und auf Schadenersatz sowohl im Zivilverfahren gegen die D._____ als auch adhäsionsweise im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner geltend mache (act. A.3, II.8), jedenfalls nicht zur Folge, dass entgegen dem bisher Gesagten eine Sistierung des Strafverfahrens in Betracht zu ziehen wäre. Dies einerseits, weil selbst bei Identität sowohl des Streitgegenstandes als auch der Parteien (vgl. dazu Markus Müller-Chen, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 9 ff. zu Art. 64 ZPO) keine Sistierung, sondern ein Nichteintretensentscheid betreffend das später anhängig gemachte Zivil- bzw. Adhäsionsverfahren zu ergehen hätte und andererseits, weil der Gegenstand des vorliegenden Strafprozesses sich nicht auf die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen beschränkt (vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 351 E. 4.3; BGer 6B_110-113/2019 v. 3.5.2019 E. 5; 6B_74/2011 v. 13.9.2011 E. 3.3; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 119 StPO).

6.1. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend noch auf Art. 314 Abs. 3 StPO einzugehen. Dieser Bestimmung zufolge sind vor einer beabsichtigten Sistierung alle Beweise, deren Verlust zu befürchten ist, abzunehmen. So hat beispielsweise die Einvernahme von Personen, welche schwer krank sind oder beabsichtigen, die Schweiz zu verlassen, vor der Sistierung des Strafverfahrens zu erfolgen. In Rechtsprechung und Lehre findet sich jedoch auch die Auffassung, dass unabhängig davon, ob ein Beweisverlust droht oder nicht, vor der Sistierung alle nützlichen und verfügbaren Beweise erhoben werden sollen, die zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können. So sei zum Beispiel mit der Einvernahme von Zeugen nicht systematisch bis zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuzuwarten. Der Entscheid darüber, ob und welche Beweise bereits vor der beabsichtigten Sistierung abzunehmen sind, hängt dabei auch vom jeweiligen Sistierungsgrund und der zu erwartenden Dauer der Sistierung ab (vgl. OGer AR O2S 16 8 v. 13.9.2016 E. 2.6; Bosshard/Landshut, a.a.O., N 19 zu Art. 314 StPO; Stéphane Grodecki/Pierre Cornu, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 20 f. zu Art. 314 StPO, je m.w.H.).

6.2. Vorliegend wurden von der Staatsanwaltschaft bisher noch keine Beweise erhoben und insbesondere noch keine Einvernahmen durchgeführt (vgl. StA Dossier 3; vgl. auch act. A.1, C.29; act. A.2, Ziff. 2). Zwar weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme (act. A.2, Ziff. 2) zu Recht darauf hin, dass im Strafverfahren kein numerus clausus der Beweismittel besteht (Art. 139 Abs. 1 StPO; Sabine Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 139 StPO) und dass von den Parteien bereits zahlreiche Beilagen eingereicht wurden (vgl. StA act. 4.2 ff.; StA act. 5.3). Sodann ist, entgegen dem Beschwerdeführer (act. A.1, C.29), grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass eine schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten respektive dessen Rechtsvertreters eingeholt wurde bzw. das bisherige Strafverfahren schriftlich durchgeführt wurde (vgl. act. A.2, Ziff. 2). Der Staatsanwaltschaft (act. A.2, Ziff. 2) ist weiter darin beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei bestimmten Beweisen ein (unmittelbarer) Beweisverlust drohen würde. Insbesondere liegen keine Hinweise darauf vor, dass eine Einvernahme der Parteien oder weiterer einzuvernehmender Personen zu einem späteren Zeitpunkt schlechthin unmöglich sein soll. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er dem Beschwerdegegner Urkundenfälschung durch Anfertigung neuer Beweismittel mit Blick auf den Zivilprozess vorwirft und darin das Risiko eines Beweismittelverlustes erkennen will (act. A.1, C.16 u. C.26 m.V.a. act. B.9, II.A.6), zumal, wie der Beschwerdegegner zu Recht festhält (act. A.3, II.11), das Herstellen neuer, unechter Urkunden ohnehin nicht zu einem Verlust bestehender Beweismittel führen kann.

6.3. Es gilt jedoch auch zu betonen, dass (mündliche) Einvernahmen, insbesondere jene der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft, nicht nur eines der wichtigsten Beweismittel im Strafverfahren mit sehr hohem Erkenntnisgewinn darstellen und von herausragender Bedeutung für die Sachverhaltserstellung sind, sondern diese auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs der einvernommenen Person dienen. Entsprechend bilden Einvernahmen in einem ordnungsgemässen Strafverfahren die Regel (vgl. Daniel Häring, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 u. N 6 f. zu Vorbemerkungen zu Art. 142-146 StPO u. N 1 zu Art. 145 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 145 StPO; Olivier Thormann/Grégoire Mégevand, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, N 1 zu Art. 142 StPO, je m.w.H.). Grundsätzlich sollten demnach jedenfalls der Beschwerdegegner als Beschuldigter sowie der Beschwerdeführer als Privatkläger im Rahmen des Strafverfahrens einvernommen werden, und zwar unabhängig davon, ob allenfalls in einem parallelen Zivilverfahren (ebenfalls) eine Einvernahme der Parteien erfolgt. So stellten denn auch beide Parteien im Untersuchungsverfahren bereits entsprechende Beweisanträge bzw. offerierten ihre Befragung (vgl. StA act. 4, S. 5 ff.; StA act. 5.1, S. 4 ff.). Der Beschwerdegegner beantragte darüber hinaus die Einvernahme von F._____ und G._____ der D._____ (StA act. 5.1, S. 5 ff.). Schliesslich wäre auch im Strafverfahren eine Zeugeneinvernahme von H._____ und I._____ der E._____ AG in Betracht zu ziehen, wie sie im Zivilprozess beantragt wurde (vgl. act. B.8, S. 4 ff.). Wie bereits ausgeführt besteht zwar vorliegend keine konkrete Gefahr, dass diese Einvernahmen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr grundsätzlich möglich sein könnten. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass das Erinnerungsvermögen mit der Zeit erfahrungsgemäss abnimmt, womit sich der aus Einvernahmen zu erwartende Erkenntnisgewinn mit fortschreitendem Zeitablauf tendenziell verringert. Da die im Strafverfahren zu beurteilenden Vorgänge bereits heute einige Jahre zurückliegen (vgl. E. 5.2.2) und nach dem Gesagten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Zivilprozesses ebenfalls noch mehrere Jahre vergehen könnten, wäre für den Fall eines Zuwartens mit der Durchführung der genannten Einvernahmen bis zu diesem Zeitpunkt zu befürchten, dass die einzuvernehmenden Personen sich nicht mehr im Detail an die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse zu erinnern vermöchten, was die Sachverhaltserstellung erheblich erschweren würde. Entsprechend erscheint eine Einvernahme zumindest der Parteien des Strafverfahrens im aktuellen Zeitpunkt als angezeigt (vgl. auch act. A.1, C.29). Es gilt demnach, das Untersuchungsverfahren ohne Verzögerung fortzusetzen und die Parteien sowie gegebenenfalls weitere Personen zeitnah einzuvernehmen.

7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Sistierung der Untersuchung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht als gegeben erachtet werden können. Auch der Umstand, dass noch nicht alle zweckmässigerweise zu erhebenden Beweise abgenommen wurden, spricht gegen eine Sistierung zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. Art. 314 Abs. 3 StPO).

7.2. Die Sistierung ist laut gesetzlicher Vorschrift in das Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt (Art. 314 Abs. 1 StPO; vgl. E. 4.2). Entsprechend ist zu prüfen, ob vorliegend ein Eingriff der Beschwerdeinstanz in den Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeinstanz hat die ihr durch die Strafprozessordnung eingeräumte freie und umfassende Kognition grundsätzlich voll auszuschöpfen; andernfalls beginge sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine formelle Rechtsverweigerung. Hingegen darf und muss die Beschwerdeinstanz sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, wenn die Vor­instanz im Gegensatz zu ihr über spezielle Sachkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht verfügt (vgl. KGer GR SK2 18 64 v. 5.6.2019 E. 8; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 u. N 17 f. zu Art. 393 StPO, je m.w.H.). Die Entscheidung über die vorliegend zu beurteilende Sistierung setzt keine speziellen Sachkenntnisse voraus. Die Auferlegung einer besonderen Zurückhaltung durch die Beschwerdeinstanz erscheint mithin nicht angezeigt.

7.3. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Sistierungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 37 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgelegt (Art. 37 Abs. 2 u. 3 EGzStPO i.V.m. Art. 8 VGS [BR 350.210]). Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 erstattet.

8.2. Der obsiegende Beschwerdeführer wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen seiner Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1, Antrag Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).

8.3. Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (act. A.3, Antrag Ziff. 2), weshalb ihm kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.

Demnach wird erkannt:

In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. März 2022 (Proz. Nr. VV.2021.3671/BU) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 ist diesem zu erstatten.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 19

Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

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1B_66/2020

1B_163/2014

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1B_21/2015

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Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP

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BGE 142 IV 346ATF 142 IV 346DTF 142 IV 346

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Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP

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Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 64 ZPOart. 64 CPCart. 64 CPC

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6B_74/2011

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Art. 142 StPOart. 142 CPPart. 142 CPP

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Art. 37 EGzStPOart. 37 EGzStPOart. 37 LACPP

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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

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Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF