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Entscheid

SK2 2022 15

Submissionen

14. Februar 2023Deutsch44 min

A. Am 4. Juni 2020 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____, E._____ und eine unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Source gr.ch

Beschluss vom 10. Januar 2023

Referenz SK2 22 15

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Nyfeler, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Igor Kagan

Klein Rechtsanwälte AG, Beethovenstrasse 7, Postfach

8027 Zürich

Gegenstand Betrug etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11.03.2022, mitgeteilt am 11.03.2022 (Proz. Nr. EK.2020.3043)

Mitteilung 12. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 4. Juni 2020 erstattete A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B._____, C._____, D._____, E._____ und eine unbekannte Täterschaft wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

A.a. Der Vorwurf lautete einerseits darauf, dass die E._____, in Kenntnis und/oder auf Weisung deren Direktors, B._____, sowie allenfalls unter Beteiligung von D._____, eine unrichtige Erklärungen enthaltende Urkunde als Beweismittel in zwei Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos verwendet und dadurch den Straftatbestand der Urkundenfälschung im Sinne der Verwendung einer unwahren Urkunde in der Schweiz erfüllt habe. Bei dieser Urkunde habe es sich um das vermeintliche Protokoll einer angeblich am 8. April 2019 durch einen Notar in F._____ durchgeführten mündlichen Zeugeneinvernahme von G._____, eines ehemaligen Assistenten von A._____, gehandelt. In Tat und Wahrheit habe jedoch gar keine Einvernahme stattgefunden, sondern sei das von G._____ unterzeichnete und notariell beurkundete vermeintliche Zeugeneinvernahmeprotokoll von C._____ vorbereitet worden, womit die im Protokoll enthaltenen Aussagen bezüglich Durchführung und Inhalt der angeblichen Einvernahme tatsachenwidrig seien (act. B.1, II.D.30 ff. u. III.A.41 ff.).

A.b. Darüber hinaus seien durch mehrere beschuldigte Personen, darunter jedenfalls C._____ und D._____, zahlreiche simulierte Verträge und Erklärungen angefertigt oder zumindest verwendet worden, welche teilweise mittels einer zwischenzeitlich vollumfänglich widerrufenen Vollmacht von A._____ in dessen Namen unterzeichnet oder unter Verwendung der von diesem aufgrund des ehemals bestehenden Vertrauensverhältnisses ausgestellten Blankettunterschriften gefälscht worden seien, wobei der Zweck dieser Rechtsgeschäfte allein in der Verwirklichung eines Betrugs durch die beschuldigten Personen gelegen habe (act. B.1, II.B.13 ff. u. III.B.51).

A.c. A._____ wirft den Beschuldigten weiter vor, einen (Prozess-)Betrug begangen zu haben, indem sie das auch als Konkursgericht amtende staatliche Arbitragegericht der Stadt F._____ arglistig getäuscht hätten, welches daraufhin in H._____ den Konkurs über ihn eröffnet habe, was im Ergebnis zu einer Vermögensschädigung bei ihm und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beschuldigten geführt habe. Die Arglist ergebe sich namentlich aus der Erstellung und/oder Verwendung der genannten unwahren bzw. fingierten Dokumente und Erklärungen (Errichtung eines Lügengebäudes) sowie der Erwirkung eines – ihn zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins an die E._____ verpflichtenden – Schiedsurteils vom 30. Dezember 2016 des "ständigen Schiedsgerichts «I._____»", welches mutmasslich von einer oder mehreren beschuldigten Personen (zumindest auch) zum Zwecke des Betrugs errichtet worden und mit von diesen nicht unabhängigen Schiedsrichtern besetzt sei (besondere Machenschaften). Aufgrund dieser arglistigen Täuschungen habe das Arbitragegericht der Stadt F._____ das Schiedsurteil als Forderungsurkunde akzeptiert. Aufgrund seines Wohnsitzes in der Schweiz sei die Schädigung seines Vermögens in der Schweiz erfolgt (act. B.1, II.B.19 ff., II.C.27 f. u. III.B.51 ff.).

A.d. Das Dargelegte gelte auch für die von den Beschuldigten eingeleiteten Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos. Hinzu komme, dass eine oder mehrere beschuldigte Personen das falsch beurkundete Zeugeneinvernahmeprotokoll dazu verwendet hätten, Arrestgegenstände in der Schweiz glaubhaft zu machen. Eine oder mehrere beschuldigte Personen hätten mithin durch mehrfache Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos Arrestbefehle erwirkt und ihn damit – durch Entzug der Verfügungsberechtigung an seinem Eigentum bzw. seinen geldwerten Forderungen und durch Verursachung enormer Anwalts- und Prozesskosten – an seinem Vermögen geschädigt. Mit der Prosequierung des Arrestes durch Einleitung eines Betreibungsverfahrens, welches sich aktuell im Stadium des definitiven Rechtsöffnungsverfahrens befinde, trieben eine oder mehrere beschuldigte Personen den Betrug in der Schweiz mit dem Ziel voran, ihn ungerechtfertigt am Vermögen zu schädigen (act. B.1, II.D.29 f. u. III.B.58 ff.).

B. Am 11. März 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung unter Kostenfolge zulasten des Staates, welche gleichentags mitgeteilt wurde.

C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. März 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen:

1.

Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 der Beschwerdegegnerin aufzuheben.

2.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen und zu verpflichten, gegen C._____, B._____, D._____ und E._____ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrug zu eröffnen, und das Strafverfahren ohne schuldhaftes Zögern fortzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer i.H.v. 7.7%) zu Lasten des Kantons Graubünden.

Überdies stellte er den prozessualen Antrag auf Beizug der Akten des Vorverfahrens bei der Staatsanwaltschaft.

D. Mit Stellungnahme vom 5. April 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

E. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 5. Mai 2022 an seinen Anträgen fest.

F. Die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer EK.2020.3043 wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

Dispositiv

1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen beim Kantonsgericht von Graubünden schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b, Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2, Art. 393 Abs. 1 lit. a u. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde gegen die am 14. März 2022 zugestellte (act. E.2) Nichtanhandnahmeverfügung datiert vom 24. März 2022, womit sie fristgerecht erfolgte. Sie ist zudem hinreichend begründet (act. A.1). Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers einzutreten.

2. Die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Betrugstatbestands ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Strittig ist die Beschwerdelegitimation hingegen in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung.

2.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, auch betreffend den Tatbestand der Urkundenfälschung zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert zu sein. Die Strafnorm der Urkundenfälschung schütze neben dem öffentlichen Interesse des im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebrachten Vertrauens auch private Interessen des Einzelnen, soweit sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person beziehe. Seiner Strafanzeige zufolge hätten die beschuldigten Personen mindestens eine gefälschte Urkunde in mehreren Arrest- und einem Rechtsöffnungsverfahren vor Gerichten in Graubünden als Beweismittel verwendet, um eine angeblich bestehende Forderung der E._____ gegen ihn zu vollstrecken. Er sei durch diese Urkundenfälschung in seinen Rechten unmittelbar tangiert bzw. unmittelbar beschwert und folglich zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (act. A.1, I.4 ff.).

2.1.2. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer Stellungnahme die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung. Da Letzterer nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schütze, sei der Beschwerdeführer nur dann Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, wenn die Beeinträchtigung seiner Rechte unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung der beanzeigten Personen bzw. der E._____ gewesen sei. Vorliegend habe es sich aber nicht so verhalten. Das Regionalgericht Prättigau/Davos habe das Arrestbegehren gestützt auf ein in F._____ angeblich betrügerisch erwirktes Schiedsgerichtsurteil gutgeheissen. Die angeblich simulierten Verträge/Erklärungen für fiktive Geschäfte, die angeblich vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden seien, sowie die angeblich falsche Zeugeneinvernahme von G._____ seien deshalb nicht ausschlaggebend für die Beweisführung gewesen. Damit gelte der Beschwerdeführer nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und es sei ihm die Beschwerdelegitimation abzusprechen (act. A.2, Ziff. 1 m.V.a. BGer 6B_1115/2021 v. 21.3.2022 E. 3.4).

2.1.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Replik ein, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Staatsanwaltschaft zu beurteilen vermöge, welche der vielen als Beweismittel eingereichten Urkunden für den Arrestrichter bei seinem Arrestentscheid massgebend gewesen seien und welche nicht; den beiden Arrestbefehlen lasse sich dies nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass das Vorliegen eines Arrestgrundes nicht die einzige Voraussetzung für die Gutheissung eines Arrestbegehrens darstelle, sondern zudem eine fällige Forderung sowie ein oder mehrere pfändbare Arrestgegenstände in der Schweiz vorausgesetzt würden. Die E._____ habe zwei Arrestbegehren gegen den Beschwerdeführer beim Regionalgericht Prättigau/Davos gestellt, welche 132 respektive 98 Seiten sowie 119 respektive 128 Beilagen umfasst hätten. Wäre für die Gutheissung des Arrestbegehrens der E._____ lediglich die Vorlage des Urteils des Schiedsgerichts ausreichend gewesen, hätte sie auf solche umfangreichen und kostspieligen Rechtsschriften verzichten können. Beiden Arrestbegehren liege das mutmasslich gefälschte Protokoll der Zeugeneinvernahme von G._____ als Beilage 1 bei. Dieses habe besondere Relevanz für die Glaubhaftmachung der zu verarrestierenden Vermögenswerte und des Bestehens der Voraussetzungen für den vollstreckungsrechtlichen Durchgriff auf die Vermögenswerte zahlreicher juristischer Personen gehabt. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass die von der E._____ eingereichten Urkunden, einschliesslich des mutmasslich gefälschten Zeugeneinvernahmeprotokolls, entscheidwesentlich gewesen seien und die geltend gemachten Urkundenfälschungen auch die individuellen, rechtlich geschützten Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigten. Entsprechend sei er auch in Bezug auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung beschwerdelegitimiert (act. A.3, A.3 ff.).

2.2.1. Legitimiert zur Beschwerde ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Parteien sind neben der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine Person ist dann im Sinne dieser Bestimmung geschädigt, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als unmittelbar in ihren Rechten verletzte und mithin geschädigte Person gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; BGer 6B_267/2020 v. 27.4.2021 E. 2.1.1, je m.w.H.).

2.2.2. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als geschädigt, die durch die Erfüllung der darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_970/2020 v. 23.9.2020 E. 3.2). Die verlangte Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung in eigenen Rechten bestimmt sich somit nicht nach der Zahl der Glieder einer Kausalkette zwischen Täterverhalten und Rechtsgutschädigung; unmittelbar muss vielmehr der Schutz der verletzten Strafnorm vor Beeinträchtigungen von der Art der eingetretenen sein (vgl. Felix Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt – ein Überblick, recht 2015, S. 184 ff.; Micha Nydegger, Vom Geschädigten zum Privatkläger, ZStrR 136/2018, S. 61 ff., je m.w.H.).

2.2.3. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls sich das Urkundendelikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn eine Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Diesfalls schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; 140 IV 155 E. 3.3.3; BGer 6B_700/2020 v. 17.8.2021 E. 2.1.3; 6B_970/2020 v. 23.9.2020 E. 3.5.2; 6B_297/2018 v. 6.9.2018 E. 4.4.1, je m.w.H.).

2.3.1. Der Vorwurf des Beschwerdeführers lautet unter anderem auf Urkundenfälschung durch Gebrauch einer bzw. mehrerer unechter oder unwahrer Urkunden (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), namentlich des mutmasslich wahrheitswidrigen Zeugeneinvernahmeprotokolls (vgl. insb. act. B.1, III.A.40 ff.; act. A.3, A.6) sowie allenfalls weiterer angeblich gefälschter Dokumente (vgl. insb. act. B.1, II.B.16; act. A.3, A.7). Dabei besteht vorliegend die Besonderheit, dass diese Urkunden nicht direkt dem Beschwerdeführer gegenüber verwendet wurden, um diesen zu einer für ihn nachteiligen rechtserheblichen Disposition zu bewegen, sondern dem Regionalgericht Prättigau/Davos im Rahmen zweier Arrestverfahren eingereicht wurden, um eine Verarrestierung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers und Dritter herbeizuführen. Insofern weist der vorliegende Sachverhalt Parallelen zu einem vom Bundesgericht beurteilten Fall auf (BGer 6B_1115/2021 v. 21.3.2022; vgl. auch den diesbezüglichen Hinweis der Staatsanwaltschaft in act. A.2, Ziff. 1 i.f.), in welchem dieses darüber zu befinden hatte, ob die dortigen Beschwerdeführer als durch die von ihnen angezeigte Urkundenunterdrückung im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens geschädigte Personen zu gelten hatten und entsprechend legitimiert waren, die von der Staatsanwaltschaft erlassenen Nichtanhandnahmeverfügungen anzufechten. Das Bundesgericht hielt dazu fest, als durch ein Urkundendelikt geschädigt gelte nur diejenige Person, deren Rechte als unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung beeinträchtigt worden seien. Bei einer Urkundenunterdrückung treffe dies etwa nur dann zu, wenn die betroffene Person den Prozess, in dem sie die fragliche Urkunde hätte einreichen wollen, zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der angeblich unterdrückten Urkunde verloren habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn das Gericht auch bei Vorliegen der angeblich unterdrückten Urkunde gleich entschieden hätte (vgl. BGer 6B_1115/2021 v. 21.3.2022 E. 3.4).

2.3.2. Gemäss dem soeben erwähnten Bundesgerichtsentscheid scheint somit bei Urkundendelikten in Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren ausschlaggebend zu sein, ob die betroffenen Urkunden als entscheidwesentlich anzusehen sind oder nicht. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob die angeblich gefälschten bzw. unwahren Urkunden als wesentlich für die Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos in den Arrest- und dem Rechtsöffnungsverfahren zu qualifizieren sind. Dafür spricht nicht bereits die blosse Tatsache, dass diese Urkunden dem Gericht als Beilagen eingereicht wurden, kann doch als gerichtsnotorisch gelten, dass bisweilen auch nicht entscheidrelevante Dokumente beigebracht werden. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sich für eine Partei nicht immer abschätzen lässt, was die Gegenpartei vorbringen und mit welcher Begründungslinie das Gericht die Angelegenheit entscheiden wird. Ein sorgfältig prozessierender Rechtsanwalt wird daher in der Tendenz eher zu viele als zu wenige Beilagen einreichen. Für die Beurteilung der Entscheidrelevanz der angeblich unwahren bzw. gefälschten Dokumente wäre daher in erster Linie auf die Begründung der Arrestbefehle und des Rechtsöffnungsentscheids abzustellen. Den Arrestbefehlen (act. B.9 f.), welche mehrheitlich allgemeine Erwägungen enthalten, lässt sich diesbezüglich jedoch nichts entnehmen (vgl. auch act. A.3, A.3), während der Rechtsöffnungsentscheid noch nicht vorliegt (vgl. act. B.1, II.D.37) und folglich hier nicht analysiert werden kann.

2.3.3. Zu beachten ist jedoch, dass auch die versuchte Urkundenfälschung unter Strafe steht (Art. 22 StGB). Eine tatsächlich feststellbare Entscheidrelevanz der angeblich gefälschten bzw. unwahren Dokumente ist daher nicht nötig; vielmehr genügt es, dass eine solche von dem oder den Beschuldigten für möglich gehalten und in Kauf genommen wird (Art. 12 Abs. 2 StGB). Davon kann in casu nur schon deshalb ausgegangen werden, weil für die Begründung der Arrestbegehren sowie des Rechtsöffnungsgesuchs an mehreren Stellen explizit auf diese Dokumente verwiesen wurde (vgl. betr. das Zeugeneinvernahmeprotokoll von G._____ vom 8. April 2019 die Zusammenstellung in act. A.3, A.6; vgl. betr. die weiteren Dokumente bspw. act. B.4, 4.24, 4.27, 4.29 u. 4 33; act. B.5, 1.46, 5.72, 5.75 u. 5.77; act. B.6, 2.12 u. 3.27) und insbesondere aus dem Zeugeneinvernahmeprotokoll gar mehrmals wörtlich zitiert wurde (vgl. bspw. act. B.4, 1.10, 4.51 f., 4.64 u. 4.67; act. B.5, 2.59, 5.101 f., 5.105 u. 5.109). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass bei einer (bloss) versuchten Straftat eine Person als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, sofern sie in ihren Rechten gefährdet wurde (vgl. Nydegger, a.a.O., S. 65 m.w.H.). Davon ist vorliegend ohne Weiteres auszugehen, zumal die fraglichen Urkunden dem Regionalgericht Prättigau/Davos vorlagen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit respektive eine ernsthafte Gefahr bestand, dass dieses die Dokumente berücksichtigen und gestützt darauf Entscheide zum Nachteil des Beschwerdeführers erlassen könnte. Entsprechend ist die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers (auch) in Hinblick auf die angezeigte Urkundenfälschung zu bejahen und dieser – unter Berücksichtigung der bereits in der Strafanzeige erfolgten Konstituierung als Privatkläger (act. B.1, Rechtsbegehren Ziff. 2) – als zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert anzusehen. Auf seine Beschwerde ist deshalb einzutreten.

3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

4. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. März 2022 im Wesentlichen damit, dass vorliegend die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu verneinen sei und mithin ein definitives Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO bestehe (act. B.2, E. 4 ff.).

4.1.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf nur dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der Sachverhalt klarerweise nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Es muss sich mithin um sachverhaltsmässig und rechtlich eindeutige Fälle handeln. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonale Beschwerdeinstanz über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall bzw. bei nicht von vornherein klarer Sach- und/oder Rechtslage ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGer 6B_472/2020 v. 13.7.2021 E. 2.2.3; 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2.1; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.1;

BStGer BB.2018.100 v. 28.8.2018 E. 2; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO; vgl. ferner BGE 138 IV 86 E. 4.1.2 u. 4.2; 137 IV 219 E. 7).

4.1.2. Der Umstand, dass die zu beurteilende Straftat in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fällt, stellt gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre eine Prozessvoraussetzung dar (BGer 6B_1045/2014, 6B_1046/2014 v. 19.5.2015 E. 4.3; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.3; KGer BL 470 17 166 v. 17.10.2017 E. 2.7 i.f.; Andreas Donatsch/Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl., Zürich 2014, S. 255; Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 2193; a.M. Peter Popp/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 u. 8 vor Art. 3 StGB, je m.w.H.), dessen Fehlen wird teilweise aber auch als Verfahrenshindernis verstanden (BGer 6B_1335/2018 v. 28.2.2019 E. 4.5.1; KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020 E. 4.2). Die Staatsanwaltschaft scheint letztere Meinung zu vertreten (act. B.2, E. 4). Da sowohl das Nichtvorliegen einer Prozessvoraussetzung als auch das Bestehen eines Verfahrenshindernisses die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, kommt der Unterscheidung vorliegend keine Bedeutung zu, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

4.1.3. Gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Territorialitätsprinzip). Nach dem in Art. 8 Abs. 1 StGB festgehaltenen Ubiquitätsprinzip gilt ein Verbrechen oder Vergehen da als begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt (Handlungsort), sowie da, wo der Erfolg eingetreten ist (Erfolgsort; zum Ganzen OGer ZH UE210332 v. 10.5.2022 E. 3.2; Stefan Trechsel/Hans Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 u. 4 zu Art. 3StGB; vgl. BGE 118 Ia 137 E. 2a). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und dort, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Fallen Handlungs- und Erfolgsort auseinander (sog. Distanzdelikte), bestehen somit mehrere Tatorte, denen dasselbe Gewicht zukommt. Dies ergibt sich aus der tatbeständlichen Einheit von Handlung als Verwirklichung des Tatvorsatzes und Erfolg als Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen; ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz bleibt allerdings unabdingbar (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 133 IV 171 E. 6.3; BGer 6B_905/2019 v. 18.9.2019 E. 2.1; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.1).

4.1.4. Erfolg ist der als Merkmal im Tatbestand umschriebene, räumlich und zeitlich vom Täterverhalten abtrennbare Aussenerfolg des Delikts. Die Anerkennung des Erfolgsorts als Tatort beruht auf dem Gedanken, dass die Anwendung des inländischen Strafrechts zum Schutz der im Inland gelegenen Rechtsgüter auch dann geboten ist, wenn diese durch eine Handlung im Ausland angegriffen werden. Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes aus. So wird ein solcher nicht lediglich bei Erfolgsdelikten im technischen Sinne bejaht, sondern auch bei anderen Delikten, sofern ein hinreichender Bezug zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen ersichtlich ist bzw. diese Auswirkungen als direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens erscheinen (BGE 128 IV 145 E. 2e; 125 IV 177 E. 2 f.; BGer 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.1; OGer ZH UE210332 v. 10.5.2022 E. 3.3 f.; Manon Céline Simon, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 6 ff. zu Art. 8 StGB).

4.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die schweizerischen Strafbehörden für die Verfolgung der angezeigten Straftaten international zuständig sind bzw. ob diese in den räumlichen Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuches fallen. Der besseren Übersichtlichkeit halber erfolgt die entsprechende Prüfung für die mutmassliche Urkundenfälschung und den angeblichen Betrug nachfolgend je gesondert.

4.3.1. In Bezug auf die Urkundenfälschung führte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, die vorerfasste Zeugeneinvernahme (gemeint wohl: das vorerfasste Zeugeneinvernahmeprotokoll) sei gemäss Aussagen von G._____ in F._____ unterschrieben worden, womit eine allfällige Urkundenfälschung in H._____ begangen worden sei. Gleiches treffe wohl auf die weiteren angeblich gefälschten Verträge und Erklärungen zu (act. B.2, E. 5).

4.3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die mutmasslich gefälschte Urkunde sei in den Arrestverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos verwendet worden, indem sie als Beweismittel in die entsprechenden Verfahren eingebracht worden sei. Die Einbringung von Urkunden als Beweismittel in zivilrechtliche Verfahren sei zweifellos unter den Begriff des "Rechtsverkehrs" zu subsumieren. Die Tatsache, dass der Gebrauch einer Urkunde im Rechtsverkehr durch den Fälscher selbst eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung darstelle, während die Verwendung der Urkunde durch eine andere Person als den Fälscher auch strafbar sei, wenn der Fälscher straflos bleibe, zeige auf, dass der Gebrauch einer Urkundenfälschung (gemeint wohl: einer gefälschten Urkunde) in jedem Fall eine eigenständige Tatvariante der Urkundenfälschung darstelle. Entsprechend müsse der Ort ihrer Begehung auch zuständigkeitsbegründend im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 StGB sein (act. A.1, II.17 f.).

4.3.3. Der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB umfasst die Tatvarianten der Fälschung einer Urkunde im engeren Sinn, der Verfälschung einer Urkunde, der Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache sowie des Gebrauchs einer unechten oder unwahren Urkunde. Der Gebrauch bzw. die Verwendung im Rechtsverkehr stellt eine Anschlusstat an die Herstellung eines Falsifikats dar, welche auch dann strafbar ist, wenn der Täter der Fälschung im weiteren Sinne (beispielsweise mangels Erfüllen des subjektiven Tatbestands) nicht strafbar ist. Für den Fälscher selbst ist der Gebrauch der Urkunde mitbestrafte bzw. straflose Nachtat, was auch für Fälle der mittelbaren Falschbeurkundung und der Anstiftung in Bezug auf die Herstellung des Falsifikats gilt (BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; 105 IV 242 E. 2c; 100 IV 238 E. 5; BGer 6B_489/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2; Markus Boog, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 1, 162 f. u. 165 zu Art. 251 StGB; Stefan Trechsel/Lorenz Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 11 zu Art. 251 StGB, je m.w.H).

4.3.4. Bei der Urkundenfälschung liegt der Handlungsort dort, wo der Täter eine Urkunde fälscht, verfälscht oder eine rechtserhebliche Tatsache falsch beurkundet oder beurkunden lässt respektive – bei der Tatvariante des Gebrauchs eines Falsifikats – wo er eine unechte oder unwahre Urkunde verwendet (BGE 122 IV 162 E. 5; BGer 6B_635/2018 v. 24.10.2018 E. 2.1.3 m.w.H.).

4.3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht, wonach die angeblich unwahren bzw. unechten Urkunden, namentlich das Protokoll der (vermeintlichen) Zeugeneinvernahme von G._____ vom 8. April 2019 sowie die weiteren Verträge und Erklärungen, wohl in H._____ hergestellt wurden (vgl. act. A.1, II.15 ff.). Der Staatsanwaltschaft ist ausserdem darin beizupflichten, dass in Bezug auf diese angeblichen Urkundendelikte in Zusammenhang mit der Herstellung von Urkunden von einem Handlungsort in H._____ auszugehen und folglich eine entsprechende Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu verneinen wäre. Mit dem Beschwerdeführer (act. A.1, II.17) ist jedoch festzuhalten, dass vorliegend nicht die Herstellung der genannten Urkunden, sondern vielmehr deren Verwendung in Gerichtsverfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos interessiert. Das Einreichen von Dokumenten in einem Gerichtsverfahren stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Benutzung im Rechtsverkehr und mithin einen Gebrauch im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB dar (BGer 6B_489/2018 v. 31.10.2018 E. 5.2). Damit befindet sich am Ort, an welchem die Urkunden eingereicht wurden, ein potenziell zuständigkeitsbegründender Handlungsort.

4.3.6. Vorliegend ist nicht abschliessend geklärt, ob möglicherweise eine oder mehrere der beschuldigten Personen als mittelbare Täter, Mittäter oder Anstifter an der Herstellung der angeblichen Falsifikate beteiligt waren (vgl. betr. das Zeugeneinvernahmeprotokoll StA act. 9, Antwort auf Frage 15). Gegebenenfalls wären sie bereits für diese Beteiligung an der Herstellung der Urkunden zu bestrafen, womit deren Gebrauch durch Einreichen beim Regionalgericht Prättigau/Davos eine mitbestrafte Nachtat darstellen würde (vgl. E. 4.3.3) und folglich keine zusätzliche örtliche Zuständigkeit zu begründen vermöchte. Ist jedoch bezüglich Herstellung und Verwendung der Urkunden vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos von einer unterschiedlichen Täterschaft auszugehen, so kommt letzterer Handlung selbständige Bedeutung zu, wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (act. A.1, II.17 f.). Zum jetzigen Zeitpunkt kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer angezeigte Urkundenfälschung in Form des Gebrauchs von Falsifikaten möglicherweise ein zu berücksichtigender Handlungsort im Sinne von Art. 8 StGB in der Schweiz besteht. Damit ist die Sachlage aber nicht eindeutig, weshalb sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, jedenfalls soweit sie den Tatbestand der Urkundenfälschung betrifft, mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht halten lässt.

4.4.1. In Bezug auf den angeblichen Betrug erwog die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, die beschuldigten Personen seien allesamt ausländische Staatsangehörige, deren Identität nicht geklärt sei und die soweit ersichtlich keinen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Es ergäben sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige und den eingereichten Unterlagen keine Hinweise, dass der Entschluss, die Planung und Vorbereitungshandlungen zum Betrug in der Schweiz stattgefunden hätten. Die umschriebenen Betrugshandlungen hätten ebenfalls in F._____ im Zusammenhang mit dem Schiedsgericht "I._____" stattgefunden. Der Verwendung des angeblich fehlerhaften Schiedsgerichtsurteils und der angeblich gefälschten Zeugeneinvernahme gegenüber dem Regionalgericht Prättigau/Davos komme keine selbständige, zuständigkeitsbegründende Handlung (wohl: Bedeutung) zu (act. B.1, E. 5). Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Verfügung auf einen ihr zufolge mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, wo das Kantonsgericht Genf die angefochtene staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung mit der Begründung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit geschützt (KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020) und das Bundesgericht die gegen das Kantonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde abgewiesen habe (BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020; vgl. dazu nachfolgend E. 4.4.9).

Die Staatsanwaltschaft erklärte, aufgrund feststehender fehlender örtlicher Zuständigkeit könne die Frage offengelassen werden, ob das am 3. November 2017 wegen versuchten Betrugs gegen unbekannt eröffnete H._____ Strafverfahren, in dessen Rahmen C._____ am 10. April 2019 in H._____ in Untersuchungshaft versetzt worden sei, der Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz entgegenstehen würde (act. B.1, E. 5).

4.4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Ausführungen des Kantonsgerichts Genf im von der Staatsanwaltschaft erwähnten Urteil, wonach der Begehungsort des (Prozess-)Betruges lediglich am Ort des durch den mutmasslichen Betrug getäuschten Gerichts liege, unvereinbar mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien. Hinzuweisen sei sodann insbesondere darauf, dass das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts Genf nicht wegen des vermeintlich fehlenden Begehungsortes, sondern wegen der offensichtlich fehlenden Arglist, welche notwendiges Straftatbestandsmerkmal des Betrugs sei, geschützt habe. Mit anderen Worten habe das Bundesgericht die Rechtsprechung des Kantonsgerichts Genf zum Begehungsort des Betruges nicht bestätigt. Vorliegend hätten die beschuldigten Personen mutmasslich beabsichtigt, das betrügerisch erwirkte Schiedsgerichtsurteil am Wohnsitz des Beschwerdeführers zu vollstrecken, wozu Vermögenswerte des Beschwerdeführers und von Dritten verarrestiert worden seien. Augenscheinlich solle die Vermögensdisposition bzw. der Vermögensschaden in Graubünden stattfinden bzw. beabsichtigten die mutmasslichen Täter, dass der Erfolg ihres Betruges in Graubünden stattfinden solle. Somit sei der Begehungsort des geltend gemachten Betruges unter anderem auch in Graubünden, was für die Begründung der strafrechtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 3 in Verbindung mit Art. 8 StGB hinreichend sei (act. A.1, II.23 f.).

4.4.3. Bei dem vom Beschwerdeführer angezeigten angeblichen (mehrfachen) Betrug (vgl. E. A.c f.; vgl. hierzu ausführlich E. 4.4.4) scheint es sich – zumindest prima facie – um einen sogenannten Prozessbetrug zu handeln (vgl. auch act. B.1, III.B.49). Als Prozessbetrug gilt die arglistige Täuschung des urteilenden Gerichts durch unwahre Tatsachenbehauptungen von Prozessparteien, die darauf abzielen, das Gericht zu einem das Vermögen einer anderen Prozesspartei oder Dritter schädigenden, materiell unbegründeten Entscheid zu bestimmen. Die arglistige Täuschung kann insbesondere durch Einreichen von gefälschten Urkunden erfolgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre stellt der Prozessbetrug einen Sonderfall des allgemeinen Betrugstatbestands gemäss Art. 146 StGB dar. Für die Tatbestandsmässigkeit gelten keine grundsätzlichen Besonderheiten (BGE 122 IV 197 E. 2; BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020 E. 3.3.2; 6B_751/2018 v. 2.10.2019 E. 1.4.3; 6B_459/2016 v. 25.11.2016 E. 6.2.3; Andrew M. Garbarski/Benjamin Borsodi, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal II, Basel 2017, N 104 zu Art. 146 StGB; a.M. Stefan Maeder/Alexander Niggli, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 149 f. zu Art. 146 StGB, je m.w.H.). Entsprechend werden neben der bereits erwähnten arglistigen Täuschung, dem Irrtum (des Gerichts), der (richterlichen) Vermögensverfügung und einem Vermögensschaden als weitere objektive Tatbestandsmerkmale ein Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensdisposition sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden vorausgesetzt. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGE 122 IV 197 E. 2c; Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 1 u. 31 zu Art. 146 StGB).

4.4.4. An dieser Stelle erscheinen einige Bemerkungen zum behaupteten (mehrfachen) Prozessbetrug als angezeigt. In seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu einem angeblichen Betrug durch Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F._____ (act. B.1, III.B.51 ff.; vgl. oben E. A.c) sowie zu einem Betrug, welcher durch Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos erfolgt sein soll (act. B.1, III.B.58 ff.; vgl. act. B.1, I.A.3; vgl. oben E. A.d). Das Schiedsurteil des "ständigen Schiedsgerichts «I._____»" vom 30. Dezember 2016 bezeichnete der Beschwerdeführer einerseits als "betrügerisch erwirktes Schiedsurteil vom 30. Dezember 2016" (act. B.1, II.D.29), führte andererseits aber aus, dass es sich bei der Erwirkung dieses Schiedsurteils um eine betrügerische Machenschaft zur Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F._____ gehandelt habe (act. B.1, III.B.54). Der Nichtanhandnahmeverfügung und der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, ob sie von einem Prozessbetrug mittels Täuschung des "ständigen Schiedsgerichts «I._____»" oder des Arbitragegerichts der Stadt F._____ ausgeht (vgl. act. A.2, Ziff. 1 Abs. 2; act. B.2, E. 1 u. 5); von einem Betrug durch Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist jedenfalls nicht die Rede (vgl. act. B.2, E. 5). In seiner Beschwerde nennt auch der Beschwerdeführer diesen zunächst angezeigten angeblichen Prozessbetrug durch Täuschung des Regionalgerichts Prättigau/Davos nicht mehr (vgl. act. A.1, II.19 ff.). Zu beachten gilt es ausserdem, dass in den Arrestbegehren und dem Rechtsöffnungsgesuch der E._____ an das Regionalgericht Prättigau/Davos lediglich auf das Urteil des "ständigen Schiedsgerichts «I._____»" vom 28. November 2016 bzw. 30. Dezember 2016 Bezug genommen und auch nur dieses als Beilage eingereicht wurde (vgl. act. B.4, 4.38 ff.; act. B.5, 5.86 ff., je m.V.a. Beilagen 14 u. 15; act. B.6, 3.21 m.V.a. Beilagen 7 u. 8), während das Urteil des Arbitragegerichts der Stadt F._____ keinen Eingang in die Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos gefunden zu haben scheint.

Vorliegend scheint unklar, auf welches Gerichtsverfahren sich der beschwerdeführerische Vorwurf des Prozessbetrugs bezieht. Während diese Frage – wie auch jene nach der Begründetheit dieses Vorwurfs – nicht als solche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, haben mit Blick auf die hier vorzunehmende Beurteilung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung dennoch einzelne Ausführungen hierzu zu erfolgen. So erscheint grundsätzlich fraglich, ob – nachdem das "ständige Schiedsgericht «I._____»" den Beschwerdeführer angeblich zu Unrecht zu einer Leistung von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins verpflichtet hatte – die Konkurseröffnung durch das Arbitragegericht der Stadt F._____ und die Entscheide des Regionalgerichts Prättigau/Davos überhaupt noch zu einem Vermögensschaden des Beschwerdeführers und einer spiegelbildlichen ungerechtfertigten Bereicherung führen konnten bzw. können, was jedenfalls einen vollendeten Prozessbetrug vor diesen Gerichten ausschliessen würde. Während diese Überlegungen den Schluss nahelegen, dass ein allfälliger Prozessbetrug (oder eine andere Straftat) vor dem "ständigen Schiedsgericht «I._____»" stattgefunden haben müsste, ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Hinweise auf eine arglistige Täuschung dieses Schiedsgerichts.

Im Ergebnis kann zum jetzigen Zeitpunkt weder abschliessend festgestellt werden, dass der angebliche Prozessbetrug gegebenenfalls vor dem "ständigen Schiedsgericht «I._____»" stattgefunden hat, noch ist die Möglichkeit eines allfälligen Prozessbetrugs bzw. eines entsprechenden Versuchs durch arglistige Täuschung des Arbitragegerichts der Stadt F._____ und/oder des Regionalgerichts Prättigau/Davos vollständig auszuschliessen. Für den Fall eines (versuchten) Prozessbetruges in der Schweiz dürften sich keine Fragen betreffend die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden stellen und liesse sich eine Nichtanhandnahme wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit jedenfalls nicht rechtfertigen, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird. Wird hingegen davon ausgegangen, dass ein allfälliger (versuchter) Prozessbetrug in H._____ stattgefunden hat, so stellt sich die Frage, ob ein hinreichender Anknüpfungspunkt in der Schweiz besteht, um eine diesbezügliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden zu bejahen. Diese Frage gilt es im Folgenden zu beantworten (vgl. E. 4.4.6 ff.). Da in diesem Zusammenhang unerheblich ist, vor welchem der zwei (ausländischen) Schiedsgerichte der angebliche Prozessbetrug stattgefunden haben könnte, wird nachfolgend der Einfachheit halber auf eine solche Unterscheidung verzichtet und stattdessen in allgemeiner Weise auf ein Schiedsverfahren in H._____ Bezug genommen, wie dies auch der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft mehrheitlich taten.

4.4.5. Der Handlungsort liegt beim Betrug dort, wo der Täter jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und den Irrenden so zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt (BGer 6B_1335/2018 v. 28.2.2019 E. 4.4.2; 6B_127/2013 v. 3.9.2013 E. 4.2.2, je m.w.H.). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge bestehen beim Betrug als kupiertem Erfolgsdelikt zwei Erfolgsorte im Sinne von Art. 8 StGB, namentlich der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens sowie der Ort, an welchem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (sog. Beendigungserfolg; BGE 141 IV 336 E. 1.1; 125 IV 177 E. 2a; 117 Ib 210 E. 3b/cc; BGer 6B_905/2019 v. 18.9.2019 E. 2.1, je m.w.H.). Zur Bestimmung des Orts des Eintritts des Vermögensschadens ist, ähnlich wie bei dinglich lokalisierbaren Erfolgen, soweit möglich auf die spezifische Situation der geschädigten Person bzw. die konkrete Lage ihrer Vermögenswerte abzustellen und nicht generell auf den Wohnsitz (BStGer SK.2013.30 v. 29.9.2014 E. 1.1.1a; KGer BL 470 17 166 v. 17.10.2017 E. 2.7; vgl. Christian Schwarzenegger, Handlungs- und Erfolgsort beim grenzüberschreitenden Betrug, in: Ackermann/Donatsch/Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus Schmid, Zürich 2001, S. 155 f.). So gilt der Vermögensschaden beispielsweise als am Belegenheitsort des Kontos erfolgt, auf welchem die Vermögensverminderung eintritt (vgl. BGE 124 IV 241 E. 4d). Der Ort der Bereicherung wird deshalb als Erfolgsort anerkannt, weil der Betrug zwar mit der Vermögensschädigung vollendet ist, jedoch erst dann als beendet gilt, wenn der Täter die beabsichtigte Bereicherung erhalten hat (BGE 107 IV 1 E. 9; 99 IV 121 E. 1b; vgl. BGE 133 IV 171 E. 6.5). Von Art. 8 StGB werden somit auch Handlungen erfasst, welche nach der Tatvollendung mit dem Ziel der Beendigung der Tat begangen werden (vgl. BGE 107 IV 1 E. 9; Simon, a.a.O., N 3 zu Art. 8 StGB); nach der Beendigung des Betrugs erfolgte Handlungen bleiben jedoch unbeachtlich (BGE 133 IV 171 E. 6.5).

4.4.6. Vorliegend unbestritten ist, dass die angeblichen Tathandlungen der beschuldigten Personen in H._____ erfolgten (vgl. act. A.1, II.19 ff.; act. B.2, E. 5; vgl. bereits act. B.1, III.B.57), weshalb von einem Handlungsort des behaupteten Prozessbetrugs in H._____ auszugehen ist. Nach dem Gesagten sind neben dem Handlungsort jedoch auch der Ort des Eintritts des Vermögensschadens sowie der Ort der Bereicherung zu berücksichtigen. Diesbezüglich stellt sich zunächst die Frage, ob bereits das zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallene ausländische Schiedsurteil zu einem Vermögensschaden des Beschwerdeführers geführt hat. Gegebenenfalls ist sodann zu klären, ob dem Umstand, dass zwecks Vollstreckung dieses Schiedsurteils mehrere Gerichtsverfahren in der Schweiz angestrengt und dabei unter anderem Vermögenswerte des Beschwerdeführers verarrestiert wurden, daneben selbständige Bedeutung zukommt.

4.4.7. Das Bundesgericht hielt in Bezug auf den Prozessbetrug fest, dass dem durch arglistige Täuschung erwirkten Urteil unmittelbar vermögensmindernde Wirkung zukomme, selbst wenn dieses noch zu vollstrecken sei; der Betrug gelte mit der Urteilsfällung als vollendet (BGE 122 IV 197 E. 2c). Auch in der Lehre wird mehrheitlich die Meinung vertreten, dass der Vermögensschaden beim Prozessbetrug entweder bereits im Zeitpunkt der Entscheidfällung oder spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen diesen Entscheid eintrete (vgl. für eine Zusammenstellung Stephan Ebneter, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, Zürich 2016, S. 82 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Schädigung des Vermögens des Beschwerdeführers, welche in der Vergrösserung seiner Passiven aufgrund der schiedsgerichtlich festgestellten bzw. anerkannten Schuld gegenüber der E._____ zu erblicken sein dürfte (vgl. allgemein zum Schadensbegriff BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGer 2C_809/2018 v. 18.6.2019 E. 5.4), unmittelbar durch das (rechtskräftige) ausländische Schiedsurteil herbeigeführt wurde. Vorliegend lässt sich nicht abschliessend feststellen, wo dieser Vermögensschaden konkret eingetreten ist bzw. ob sich überhaupt ein hinreichender Bezug zwischen der Vergrösserung der beschwerdeführerischen Passiven und einem bestimmten Vermögenswert des Beschwerdeführers herstellen lässt. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.4.5) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vermögensschädigung am Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz erfolgte. Letzteres kann zum jetzigen Zeitpunkt aber auch (noch) nicht ausgeschlossen werden, weshalb die verfügte Nichtanhandnahme – unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – bereits aus diesem Grund als nicht zulässig erscheint.

4.4.8. Zu beachten ist ferner auch, dass das Bundesgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung wie erwähnt von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes ausgeht und dabei in erster Linie voraussetzt, dass zwischen dem tatbestandsmässigen Verhalten und den in der Schweiz eingetretenen Auswirkungen ein hinreichender Bezug ersichtlich ist bzw. diese Auswirkungen als direktes und unmittelbares Ergebnis des tatbestandsmässigen Verhaltens erscheinen (vgl. E. 4.1.4). Es lässt sich kaum bestreiten, dass die in der Schweiz angestrengten Verfahren und namentlich die Verarrestierung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers und von Dritten Auswirkungen des mutmasslichen Prozessbetrugs darstellen. Die Arrestbegehren und das Rechtsöffnungsgesuch der E._____ zielen denn im Ergebnis auch darauf ab, die Verschiebung eines Betrags von CHF 241'000'000.00 zuzüglich Zins aus dem Vermögen des Beschwerdeführers in jenes der E._____ zu bewirken (vgl. act. B.4 f., je S. 2, Rechtsbegehren; act. B.6, Rechtsbegehren Ziff. 1) und dienen somit der Verwirklichung der von den Beschuldigten vermutungsweise beabsichtigten, bisher noch nicht eingetretenen Bereicherung. Erst der Eintritt dieser Bereicherung würde zur Beendigung des

– mit dem Erlass bzw. der Rechtskraft des Schiedsurteils vollendeten – Betrugs führen (vgl. dazu E. 4.4.5; ferner BGE 107 IV 1 E. 9). Die durch die beschuldigten Personen eingeleiteten Gerichtsverfahren samt der in diesem Rahmen erfolgten Verfahrenshandlungen erscheinen damit als (relevante) Schritte mit dem Ziel der Beendigung des angeblichen Prozessbetrugs, welche in engem Zusammenhang mit den mutmasslich in H._____ stattgefundenen Betrugshandlungen stehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, am Ort der Einleitung respektive Durchführung der Gerichtsverfahren einen Begehungsort im Sinne von Art. 8 StGB anzuerkennen und mithin die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden auch in Hinblick auf den beanzeigten Betrug zu bejahen.

4.4.9. Am soeben Gesagten ändert auch das Urteil des Kantonsgerichts Genf nichts, auf welches die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung verwies (act. B.2, E. 6). Zwar schützte das Kantonsgericht mit dem genannten Entscheid die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf betreffend den angezeigten Prozessbetrug einerseits mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden – ein allfälliger Prozessbetrug sei in Griechenland begangen worden und eine in Genf angeordnete Beschlagnahme könne nicht als Ergebnis eines Betrugs angesehen werden, zumal sie auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils erwirkt worden sei – und andererseits aufgrund mangelnder Arglist (KGer GE ACPR/121/2020 v. 14.2.2020 E. 4.5). Dabei erfolgte jedoch soweit ersichtlich keine Auseinandersetzung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche namentlich beim Betrug von einem weiten Verständnis des Erfolgsortes ausgeht (vgl. E. 4.1.4 u. 4.4.5). Da die vorstehenden Erwägungen sich indes massgeblich auf diese Rechtsprechung stützen, ergibt sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts Genf kein Erkenntnisgewinn für den vorliegenden Fall. Mit dem Beschwerdeführer (act. A.1, II.23) ist ausserdem festzuhalten, dass das Bundesgericht die gegen das Kantonsgerichtsurteil erhobene Beschwerde aufgrund fehlender Arglist abwies und sich deshalb mit der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht zu befassen hatte (BGer 6B_351/2020 v. 25.11.2020 E. 3.3.3).

4.4.10. Da vorstehend ein Begehungsort in der Schweiz und mithin eine grundsätzliche Zuständigkeit der schweizerischen Behörden (auch) betreffend den angezeigten Betrug bejaht wurde, ist auf die Bemerkung der Staatsanwaltschaft einzugehen, wonach das am 3. November 2017 in H._____ eröffnete Strafverfahren wegen versuchten Betrugs der Eröffnung eines Strafverfahrens in der Schweiz möglicherweise entgegenstehen könnte (vgl. act. B.2, E. 5). Der in Art. 11 Abs. 1 StPO festgehaltene Grundsatz "ne bis in idem" verbietet eine erneute Verfolgung eines Straftäters in der Schweiz, sofern dieser in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde. Ein rechtskräftiger Entscheid schweizerischer Strafbehörden stellt somit ein Verfahrenshindernis für künftige Strafverfahren in der Schweiz dar. Es gilt jedoch einerseits zu beachten, dass vorliegend soweit ersichtlich noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Insbesondere aber ist Art. 11 StPO nur im nationalen Kontext anwendbar, während betreffend Entscheide ausländischer Strafbehörden, unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge, lediglich (aber immerhin) die Einschränkungen gemäss Art. 3 bis Art. 7 StGB zu beachten sind (Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 f. zu Art. 11 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 4 ff. zu Art. 11 StPO). Das in H._____ eröffnete Strafverfahren betreffend versuchten Betrugs scheint damit der Eröffnung bzw. Fortführung eines Strafverfahrens in der Schweiz prima facie nicht entgegenzustehen, wobei darüber an dieser Stelle nicht abschliessend zu befinden ist.

4.5. Im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft gelangt das Kantonsgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass vorliegend ein genügender Anknüpfungspunkt zur Schweiz besteht, welcher es rechtfertigt, die örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft Graubünden zu bejahen. Jedenfalls kann mit Blick auf den derzeitigen Stand der Ermittlungen die Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Das Kantonsgericht übersieht bei alledem nicht, dass der Schwerpunkt der mutmasslichen deliktischen Tätigkeit in H._____ liegen dürfte und eine Verfolgung der angezeigten Straftaten – nota bene gegen H._____ Staatsbürger bzw. gegen eine ausländische Gesellschaft – für die Staatsanwaltschaft mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Das ändert jedoch nichts an der örtlichen Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden. Es bleibt der Staatsanwaltschaft überlassen, ob sie unter diesen Umständen eine Abtretung des Strafverfahrens an die H._____ Strafverfolgungsbehörden in Betracht ziehen will.

Im Sinne eines Zwischenfazits kann damit festgehalten werden, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO in Bezug auf beide Tatvorwürfe nicht erfüllt waren und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich in ihrer Gesamtheit aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist.

5.1.1. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde überdies geltend, dass die Staatsanwaltschaft durch die – an die Kantonspolizei Graubünden delegierte – Vorladung und Einvernahme von G._____ materiell eine Strafuntersuchung eröffnet habe, da die Vorladung als Zwangsmassnahme gelte. Der Eröffnungsverfügung komme mithin lediglich deklaratorische Wirkung zu. Die Staatsanwaltschaft hätte auch formell eine Strafuntersuchung eröffnen müssen. Sie habe die Untersuchung sodann geschlossen, ohne die Parteirechte (Art. 319 Abs. 2 StPO) zu gewähren. Somit sei der angefochtene Entscheid fehlerhaft ergangen und daher aufzuheben. Für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz wider Erwarten zum Schluss gelangen würde, dass das Strafverfahren noch nicht eröffnet worden sei, werde mit dem Rechtsbegehren Ziff. 2 darum ersucht, die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen die beschuldigten Personen zu verpflichten (act. A.1, II.28 ff.; act. A.3, B.8 ff.).

5.1.2. Auf eine Wiedergabe der diesbezüglichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (act. A.2, Ziff. 2) kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.

5.2. Indem der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, dass vorliegend die Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen bereits materiell eröffnet worden sei und die angefochtene Verfügung unter Verletzung der Be-stimmungen über die Verfahrenseinstellung ergangen sei, macht er sinngemäss geltend, dass es sich bei dieser Verfügung tatsächlich um eine Einstellungsverfügung handelte bzw. hätte handeln müssen. Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft nur Zwangsmassnahmen anordnen kann, wenn bereits eine Untersuchung eröffnet wurde respektive dass durch die Anordnung von Zwangsmassnahmen das Strafverfahren als materiell eröffnet gilt (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4), und dass ein Verfahren nach der Untersuchungseröffnung nicht (mehr) durch Nichtanhandnahme, sondern durch Einstellung abzuschliessen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang jedoch fest, dass sich die Nichtanhandnahme und die Einstellung nach den gleichen Verfahrensbestimmungen richteten, weshalb es grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, eine Nichtanhandnahme einzig aus dem Grund aufzuheben, dass eigentlich eine Einstellung hätte erfolgen müssen; etwas anderes gelte nur, wenn der beschwerdeführenden Partei aus diesem Umstand ein Nachteil erwachsen sei (BGer 6B_172/2021 v. 21.4.2021 E. 4; 6B_1051/2018 v. 19.12.2018 E. 2.4.1; 6B_875/2018 v. 15.11.2018 E. 2.2.2; 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 2). Inwiefern der Beschwerdeführer vorliegend einen Nachteil erlitten haben könnte, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt Einstellung abschloss, legt er indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Sodann ist nach dem Gesagten die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ohnehin aufzuheben. Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine weitere Auseinandersetzung mit der Thematik.

5.3. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass die Beschwerdeinstanz das Strafverfahren als nicht eröffnet ansehe, eine Anweisung respektive Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, gegen die beschuldigten Personen ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Betrugs zu eröffnen und dieses ohne schuldhaftes Zögern weiterzuführen. Nach dem Gesagten (vgl. E. 4.5) ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Die Frage, ob diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen gilt, ist jedoch weder höchstrichterlich geklärt noch Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Indessen erscheint die Erteilung von Weisungen vorliegend ohnehin nicht nötig, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat (KGer GR SK2 15 6 v. 13.5.2015 E. 5; vgl. KGer GR SK2 16 16 v. 19.7.2016 E. 6a). Es liegt insofern an der Staatsanwaltschaft, zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchem Titel eine Untersuchung gegen die beschuldigten Personen zu eröffnen ist.

6. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 37 Abs. 1 EGzStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 37 Abs. 2 u. Abs. 3 EGzStPO i.V.m. Art. 8 VGS [BR 350.210]). Dem Beschwerdeführer wird die von ihm geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 erstattet.

7.2. Der obsiegende Beschwerdeführer wäre grundsätzlich vom Kanton Graubünden für die Aufwendungen seiner Vertretung zu entschädigen (vgl. Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer macht zwar eine Entschädigung geltend (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 3), unterliess es aber, diese zu beziffern und zu belegen, sodass nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KGer GR SK2 20 34 v. 24.8.2020 E. 9.2.1 f.; SK2 19 66 v. 23.4.2020 E. 6.2, je m.w.H.).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 11. März 2022 (Prozess.-Nr. EK.2020.3043) aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 ist diesem zu erstatten.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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6B_1115/2021

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6B_700/2020

6B_970/2020

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6B_127/2013

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