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Entscheid

SK2 2022 2

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

9. März 2022Deutsch27 min

A. Am 8. Januar 2022 wurde A._____ wegen des Verdachts, gleichentags einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 9. Januar 2022, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A._____ in dringendem Verdacht stehe, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 8. Januar 2022 im Kanton Graubünden unter anderem diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben. Als besonderer Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht.

Source gr.ch

Beschluss vom 14. Februar 2022

Referenz SK2 22 2

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Luca Curdin Conrad

c/o Conrad Mengiardi Clavadetscher, Hartbertstrasse 1, Postfach 148, 7001 Chur

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 11.01.2022, mitgeteilt am 11.01.2022 (Proz. Nr. 645-2022-2)

Mitteilung 14. Februar 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 8. Januar 2022 wurde A._____ wegen des Verdachts, gleichentags einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, in Anwendung von Art. 217 StPO von der Kantonspolizei Graubünden vorläufig festgenommen. Mit Antrag vom 9. Januar 2022, gleichentags überbracht, ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 3 Monaten. Den Tatverdacht begründete sie damit, dass A._____ in dringendem Verdacht stehe, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 8. Januar 2022 im Kanton Graubünden unter anderem diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben. Als besonderer Haftgrund wurde Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geltend gemacht.

B. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Januar 2022 wie folgt:

1.

Gegen A._____ wird wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO Untersuchungshaft bis längstens am 18.02.2022 angeordnet.

2.

Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mündliche Eröffnung)

6.

(Mitteilung)

C. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 18. Januar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, worin er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte.

D. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

E. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2022 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

F. In seiner Replik vom 2. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Rechtsbegehren fest.

G. Mit Duplik vom 9. Februar 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts.

1.2

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, zumal sie auch den Formerfordernissen entspricht.

Dispositiv

2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden begründete die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Es führte dazu aus, dass im konkreten Fall unzählige und gleichartige Vorstrafen vorlägen. Der Beschwerdeführer sei stets bereit, eine unbestimmte Anzahl und Vielzahl von Vermögensdelikten zu begehen, und zwar, um seine Sucht zu finanzieren, derer er seit nunmehr 23 Jahren unterliege. Die unbestimmte Vielzahl der strafbaren Handlungen mache vorliegend die Schwere aus. Der Beschwerdeführer sei bereit, für seine Sucht einiges zu tun. Ihm seien die Vermögensdelikte egal, wenn auch nur solche und keine weitergehenden bzw. andere Rechtsgüter als das Eigentum schützende.

4. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern-gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen.

4.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO).

4.2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Verdacht, in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2020 und dem 8. Januar 2022 im Kanton Graubünden unter anderem diverse (Einbruch-)Diebstähle verübt zu haben. Der Tatverdacht ergebe sich aus den polizeilichen Befragungen – der Beschwerdeführer sei teilweise geständig –, aus der am Tatort erfolgten Spurensicherung bzw. -auswertung sowie aus den angetroffenen Situationen. Zudem sei der dringende Tatverdacht für die Verfehlungen bis zum 5. August 2021, mithin insgesamt 22 Vermögensdelikte, durch den Zwangsmassnahmenrichter mit Haftentscheid vom 9. August 2021 bereits bejaht worden. Hinsichtlich der Straftaten, welche der Beschwerdeführer nicht zugebe, lägen sodann mitunter gewichtige Beweismittel vor, die den Tatverdacht untermauern würden. Gegen diese Ausführungen erfolgen durch den Beschwerdeführer keine Einwände. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen, zumal dessen Nachweis bei einem glaubhaften Geständnis als erbracht gilt (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2).

5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haftgrund die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).

5.1. Beim in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortatenerfordernis muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann mithin auch bei minder schweren Verbrechen in Frage kommen (BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.8), nicht jedoch bei leichten Vergehen oder blossen Übertretungen (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die entsprechenden Delikte müssen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können hingegen auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einer erdrückenden Beweislage oder einem glaubhaften Geständnis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6).

5.1.1. Die Staatsanwaltschaft erachtet das Vortatenerfordernis als gegeben. Der Beschwerdeführer weise acht einschlägige Strafregistereinträge auf und sei zudem mit Entscheid vom 2. November 2021 erstinstanzlich wegen diverser Vermögensdelikte verurteilt worden. Es müsse aufgrund des teilweisen Geständnisses und der erdrückenden Beweislage davon ausgegangen werden, dass er im Zeitraum vom 2. Oktober 2020 bis zur Untersuchungshaft am 5. August 2021 22 Vermögensdelikte und nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 23. September 2021 mutmasslich weitere 28 Vermögensdelikte begangen habe. Es liege mit grosser Wahrscheinlichkeit Gewerbsmässigkeit vor, wobei unter anderem angesichts der Mehrzahl von Straftaten von einem objektiv besonders schweren Fall auszugehen sei. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass er bislang mit Ausnahme weniger Delikte nur geringfügige Vermögensdelikte begangen habe. Selbst wenn man alle Delikte zusammenrechne, komme man bei den 28 im Deliktsverzeichnis aufgeführten Tatvorwürfen "nur" auf eine Deliktsumme von CHF 4'049.10 und auf einen Sachschaden von CHF 1'450.00. Solche Bagatelldelikte würden keine Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

5.1.2. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt acht Mal wegen verschiedenen Delikten verurteilt. Am 26. Februar 2013 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen geringfügigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.00 und eine Busse von CHF 300.00. Im Dezember des gleichen Jahres kam eine weitere Geldstrafe wiederum wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00 hinzu. Im Jahr 2014 erfolgte eine Verurteilung wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, wobei eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 120.00 sowie eine Busse von CHF 100.00 ausgesprochen wurden. Im Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, geringfügen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Im Februar 2019 kam es zu einer Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, was wiederum eine Geldstrafe, diesmal 15 Tagessätze zu CHF 30.00, zur Folge hatte. Nur wenige Wochen später erfolgte eine weitere Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, was als Zusatzstrafe zum Urteil vom Dezember 2018 mit einer Gelstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 geahndet wurde. Im Juni 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer erstmalig eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen ausgesprochen, dies wegen Diebstahls und Sachbeschädigung. Im Oktober 2019 kamen eine weitere Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie eine Busse von CHF 400.00 wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Hausfriedensbruchs hinzu. Im aktuellen Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer mehrere (teilweise geringfügige) Diebstähle, mehrfache Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt, welche er teilweise zugestanden hat.

5.1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seinen Rechtschriften nicht näher zum Vortatenerfordernis. Dieses ist in Anbetracht des vorstehend dargelegten Strafregisterauszuges ohne weiteres als erfüllt zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass auch noch zu beurteilende Taten als die Fortsetzungsgefahr begründende Vortaten gewertet werden können, sofern sie – wie im konkreten Fall – zugestanden sind oder die Beweislage als erdrückend gewertet werden muss. Aufgrund der Vielzahl an Delikten, welche der Beschwerdeführer seit dem 2. Oktober 2020 begangen hat, ist auch eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls denkbar.

5.2. Als weitere Voraussetzung müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich somit grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (BGer 1B_247/2016 v. 27.7.2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten, welche aus der Sicht von weiteren potentiellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.9). Somit kommt eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ein besonders schweres Vermögensdelikt, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Des Weiteren ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Das Bundesgericht verweist für die Höhe der Deliktsbeträge auf alte Fälle, wonach bspw. ein Schaden von CHF 32'255.00 für eine Lotteriegesellschaft keine besonders schwere Betroffenheit bedeute und ein Schaden von CHF 120'924.20 für den Staat verkraftbar sei. Auch der Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 206'000.00 im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall führte nicht automatisch dazu, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen war (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.9 m.w.H.). Je gravierender die Delikte sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung, wobei auch der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Wenn die Taten des Beschuldigten zum Beispiel insbesondere auf schwache und in finanziell bescheidenen Verhältnisse lebende Geschädigte zielen, so braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt dazu ein geringerer Deliktsbetrag. Schlussendlich ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden, ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGer 1B_548/2020 v. 6.11.2020 E. 2.2).

5.2.1. Die Staatsanwaltschaft begründet das Bestehen einer erheblichen Sicherheitsgefährdung damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen klassischen Beschaffungskriminellen handle, der aufgrund seiner Drogensucht einen enormen Finanzbedarf habe und der offensichtlich und selbst unter dem Druck von gerichtlich angeordneten Ersatzmassnahmen in den vergangenen Monaten nicht bereit gewesen sei, diese Sucht behandeln zu lassen. Seine Vergangenheit liefere zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei der Begehung von Vermögensdelikten auch vor Gewaltausübung nicht zurückschrecke. Am 24. September 2008 sei er zudem wegen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB verurteilt worden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe nie mit grosser Intensität in die Rechtsgüter anderer eingegriffen. Er habe in der Vergangenheit niemanden besonders schwer geschädigt, so dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet gewesen wäre und werde es auch in Zukunft nicht tun. Ein dreizehnjähriges Gerichtsurteil reiche zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht aus, um eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit von anderen ausreichend zu begründen. Ausserdem habe er bei jener Tat in Bezug auf die Gewalt gegen Leib und Leben nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Obwohl er damals noch körperlich zur Gewaltanwendung gegen Dritte in der Lage gewesen wäre, sei er nicht sonderlich zu Gewalt geneigt gewesen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft habe er sich an die ihm im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2021 auferlegten Ersatzmassnahmen gehalten. Er sei vom 30. September 2021 bis zum 23. Oktober 2021 zwecks Suchtbehandlung in der Klinik B._____ gewesen. Die Staatsanwaltschaft werfe ihm mehrheitlich Diebstähle aus Autos, Nebengebäuden und vereinzelt Geschäften vor. In keinem der Polizeirapporte sei eine direkte Konfrontation zwischen ihm und einem mutmasslich Geschädigten festgehalten. Diese seien durch ihn nie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet gewesen.

5.2.2. Wie das Bundesgericht in BGE 146 IV 136 E. 2.2 dargelegt hat, können auch Vermögensdelikte bei den Geschädigten eine grosse seelische Belastung verursachen. Als Beispiel nennt es dabei den Betrug nach Art. 146 StGB. Doch auch ein vermeintlich weniger schweres Vermögensdelikt wie ein Diebstahl kann den Geschädigten besonders hart treffen. Dies ist insbesondere bei Einbruchdiebstählen in private Wohnhäuser der Fall. Ein unbefugtes Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten und eine allfällige direkte Konfrontation mit dem Täter kann den Betroffenen in seinem Sicherheitsgefühl ähnlich wie bei einem Gewaltdelikt erschüttern und für diesen jahrelange einschneidende Folgen haben. Angesichts dessen kann es sich unter Umständen rechtfertigen, auch bei Einschleich- oder Einbruchdiebstählen von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen, und zwar unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Geschädigten und der Höhe des Deliktsbetrags. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch erforderlich, dass die durch das Delikt hervorgerufenen psychosomatischen Leiden den Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. BGer 1B_262/2021 vom 11.6.2021 E. 3.4) oder eine Drohung. Letztere beeinträchtigt die Sicherheitslage einer Person dann erheblich, wenn sie ernsthaft und glaubwürdig ist und eine massgebliche Benachteiligung (z.B. Todesdrohung) zum Gegenstand hat (vgl. BGer 1B_238/2012 v. 16.5.2012 E. 2.4).

Den Untersuchungsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Geld und verschiedene Gegenstände aus – zum Teil unverschlossenen – Fahrzeugen entwendet hat. Daneben sind aber auch mehrere Vorfälle dokumentiert, bei welchen sich der Beschwerdeführer Zutritt zu Wohnhäusern verschafft hat (vgl. beispielsweise die Polizeirapporte vom 2. März 2021, vom 16. März 2021 und vom 6. April 2021; die ihm darin vorgeworfenen Delikte hat der Beschwerdeführer eingestanden). Dabei hat er jedoch – abgesehen von einer Ausnahme – von den Wohnräumen getrennte Kellerabteile und Waschküchen aufgesucht. Dies deutet darauf hin, dass er einer Konfrontation mit den Bewohnern der Liegenschaften ausweichen wollte. Die vorerwähnte Ausnahme betrifft den Vorfall vom 20. Januar 2021 (Polizeirapport vom 2. März 2021). Der Beschwerdeführer ist geständig, die Wohnungstüre aufgedrückt, die Wohnung betreten und diese nach Wertsachen durchsucht zu haben. Allerdings handelte es sich dabei um die Wohnung der Mutter eines Kollegen, bei welchem er gemäss eigenen Angaben noch Kleider abholen wollte. Gemäss Polizeirapport habe er die Türe erst eingetreten, als niemand auf sein mehrmaliges Klingeln geöffnet habe. Daran zeigt sich, dass er auch hier eine Konfrontation vermeiden wollte. Dass die geschädigte Person durch das Eindringen des Beschwerdeführers in ihre Wohnung eine erhebliche psychische Beeinträchtigung davongetragen hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

5.2.3. Ein weiterer Hinweis, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Gefährdung der Sicherheit anderer hindeuten würde, wäre das Mitführen einer Waffe (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.5). Im konkreten Fall lässt sich dem Effektenverzeichnis, welches anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2022 erstellt wurde, entnehmen, dass dieser zwei Messer bei sich trug. Hierzu wurde angemerkt, dass diese beschädigt seien. Das Dokument gibt jedoch keine Auskunft darüber, um welche Art Messer es sich dabei handelte und ob diese – trotz Beschädigung – als Waffe zu qualifizieren wären. Zwar kann dem Einvernahmeprotokoll vom 8. Januar 2022 entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Nacht vor seiner Festnahme mithilfe eines Messers die Terrassentür eines Cafés eingeschlagen hatte. Ob dieses Messer jedoch auch geeignet gewesen wäre, gegenüber einer Person eine Drohwirkung zu erzielen oder diese sogar zu verletzen, geht aus den Akten nicht hervor.

5.2.4. Aus den Polizeirapporten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf eine allfällige Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Vielmehr ist aktenkundig, dass er bei einem Vorfall, als er nach der Entwendung eines Rucksacks von einem Passanten verfolgt und gestellt wurde, diesem die Tasche samt Inhalt ohne Weiteres übergab (vgl. Polizeirapport vom 26. Mai 2021). Obwohl er also bei der Begehung des Diebstahls unerwartet auf Wiederstand stiess und sich die Situation nicht so abspielte, wie er sich das vorgestellt hatte, wendete er keine Gewalt an. Dennoch gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2008, mithin vor knapp 14 Jahren, wegen eines Gewaltdelikts, nämlich wegen Raubes, verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer wendet dagegen jedoch ein, dass er damals in Bezug auf die Gewalt gegen Leib und Leben nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet habe. Diese Behauptung blieb vonseiten der Staatsanwaltschaft unwidersprochen. Sie lässt sich aber auch nicht verifizieren, weil sich das von der Staatsanwaltschaft genannte Urteil nicht bei den Akten befindet. Ohne Kenntnis der genauen Rolle, welche der Beschwerdeführer beim damaligen Raub eingenommen hatte, können keine Rückschlüsse auf ein allfällig vorhandenes Gewaltpotential gezogen werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren drogenabhängig ist, vermag nicht ohne Weiteres eine erhöhte Gewaltbereitschaft zu begründen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der jahrelange Drogenkonsum auch in körperlicher Hinsicht Spuren hinterlassen hat. Ob der Beschwerdeführer – wie er selber in Frage stellt – physisch überhaupt noch in der Lage wäre, ohne Einsatz einer Waffe körperliche Gewalt gegen eine Person auszuüben, ist nicht bekannt.

5.2.5. Nach dem Gesagten steht fest, dass es im konkreten Fall zwar durchaus Anhaltspunkte gibt, welche für eine mögliche Sicherheitsgefährdung Dritter durch den Beschwerdeführer sprechen könnten. Diese erweisen sich jedoch nicht als ausreichend konkretisiert. Vielmehr handelt es sich um Mutmassungen und vage Hinweise, welche für die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung nicht ausreichen. Auch die Deliktssumme ist – trotz der Vielzahl an Tathandlungen und der dadurch im Raum stehenden Gewerbsmässigkeit – als gering einzustufen. In Anwendung der restriktiven Praxis des Bundesgerichts ist demzufolge das Vorliegen eines besonders schweren Vermögensdelikts und damit die Gefährdung der Sicherheit Dritter zu verneinen. Auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft im Zusammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten Konfrontationen und damit Gewaltanwendungen konsequent aus dem Weg geht, sind die Anzeichen für ein künftiges gewaltgeneigtes und unberechenbares Verhalten zu wenig konkret.

5.3. Ist das Vorliegen einer Sicherheitsgefährdung Dritter nach den vorstehenden Ausführungen zu verneinen, erübrigt es sich, auf die dritte Voraussetzung, nämlich eine negative Rückfallprognose, näher einzugehen. Diese allein vermag keine Wiederholungsgefahr zu begründen, da unter anderem dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Auch wenn die Prognose ungünstig ist, vom Beschwerdeführer aber keine Vermögensdelikte zu erwarten sind, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGE 146 IV 136 E. 2.6). Demzufolge kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den ihm mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. September 2021 auferlegten Ersatzmassnahmen hinreichend nachgekommen ist.

6. Nach Abwägung der Gesamtumstände kann somit festgehalten werden, dass nicht genügend konkrete Anzeichen für eine künftige erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter bestehen und vom Beschwerdeführer – trotz der erheblichen Sozialschädlichkeit seines Verhaltens – keine besonders schweren Vermögensdelikte, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, drohen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung, welche für den speziellen Haftgrund der Wiederholungsgefahr notwendig wäre, liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer ist in Gutheissung der Beschwerde unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

7. Über mögliche Ansprüche für rechtswidrige und ungerechtfertigte Eingriffe in die persönliche Freiheit entscheidet die zuständige Behörde gesamthaft am Schluss des Verfahrens. Für eine Entscheidkonzentration am Verfahrensende sprechen namentlich Gründe der Prozessökonomie. Insgesamt ermöglicht dies einen koordinierten Endentscheid, der darin bestehen kann, die Zeit des Freiheitsentzugs an die ausgefällte Strafe anzurechnen oder bei Freispruch bzw. einer Einstellung die Ansprüche nach Art. 429 und Art. 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen (Yvona Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 1b zu Art. 431 StPO; vgl. hierzu auch BGer 1B_351/2012 v. 20.9.2012 E. 2.3.2).

Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht sagen, ob die unrechtmässige Haft des Beschwerdeführers allenfalls nach Massgabe von Art. 431 Abs. 2 und 3 StPO an eine Strafe anzurechnen ist. Folglich kann auch noch nicht über den Entschädigungsanspruch entschieden werden.

8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht von CHF 500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Zwangsmassnahmengerichts genommen.

8.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Haftentlassung obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Da der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Honorarnote eingereicht hat, ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für das Verfassen der Stellungnahme sowie für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, welche rund eine Stunde gedauert hat, erscheint der Betrag von CHF 1'000.00 (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

8.3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, gehen infolge Gutheissung der Beschwerde zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Kantonsgerichts genommen.

8.4. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist ihm für seine Aufwendungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 2. Februar 2022 (KG act. G.1) macht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 14.05 Stunden geltend. Unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von CHF 240.00 beansprucht er damit ein Honorar von insgesamt CHF 3'740.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der getätigte Aufwand erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften an der oberen Grenze der noch notwendigen und angemessenen anwaltlichen Bemühungen. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht seine Praxis bezüglich den Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr im Zusammenhang mit Vermögensdelikten erst kürzlich präzisiert hat und nunmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher Umstände verlangt, was einen Mehraufwand verursacht haben dürfte. Demzufolge besteht für eine Kürzung der nachgereichten Honorarnote kein Anlass. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 3'740.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

8.5. Bei diesem Verfahrensausgang wird der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Entschädigung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. A._____ ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht in der Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Zwangsmassnahmengericht).

Der Kanton Graubünden (Zwangsmassnahmengericht) hat A._____ für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht mit CHF 1'000.00 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht).

Der Kanton Graubünden (Kantonsgericht) hat A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'740.60 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) ausseramtlich zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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