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Entscheid

SK2 2022 25

1. Instanz vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (5 Abs. 2 und 261 ZPO)

27. Januar 2023Deutsch24 min

A. Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG.

Source gr.ch

Beschluss vom 9. Januar 2023

(Mit Urteil 1B_91/2023 vom 26. Mai 2023 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen.)

Referenz SK2 22 25

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Thöny, Aktuarin

Parteien lic. iur. A._____

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch

Werkstrasse 2, 7000 Chur

gegen

Dr. med. B._____

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Joos

Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Anfechtungsobj. Nichteintretensbeschluss Regionalgericht Plessur vom 24.05.2022, mitgeteilt am 24.05.2022 (Proz. Nr. 515-2021-64)

Mitteilung 12. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Regionalgericht Plessur Anklage gegen B._____ wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG.

B. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, trat das Regionalgericht Plessur mit Nichteintretensbeschluss vom 24. Mai 2022, gleichentags schriftlich mitgeteilt, auf die Anklage infolge örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und wies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurück.

C. Dagegen liess der Privatkläger A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Juni 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde einreichen. Darin stellte er den Antrag, es sei der angefochtene Nichteintretensbeschluss ersatzlos aufzuheben und es sei das Regionalgericht Plessur anzuweisen, auf die Anklage einzutreten und raschmöglichst das Gerichtsverfahren durchzuführen.

D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 verzichtete das Regionalgericht Plessur auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auch die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte am 15. Juni 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 liess B._____ den Antrag stellen, es sei der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Plessur vom 24. Mai 2022 zu bestätigen und auf die Beschwerde vom 7. Juni 2022 unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten beziehungsweise die Beschwerde abzuweisen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu stellen, weshalb der Nichteintretensbeschluss des Regionalgerichts Plessur inzwischen formell rechtskräftig und vollstreckbar geworden sei.

F. In einem weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, welche keine Urteile (Art. 80 StPO) darstellen und deren Anfechtung mittels Berufung deshalb nicht möglich ist (Art. 394 lit. a StPO), mit Beschwerde anzufechten sind; ausgenommen sind davon einzig verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]).

Dispositiv

1.1. Mit dem Eingang der Anklageschrift wird das Verfahren beim Gericht rechtshängig (Art. 328 Abs. 1 StPO), womit alle Befugnisse im Verfahren auf das Gericht übergehen (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat ab Rechtshängigkeit der Anklage keine verfahrensleitenden Befugnisse mehr und wird zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung prüft nach erfolgter Anklageerhebung unter anderem, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das jeweilige Gericht. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch die Frage nach dem Vorgehen, falls sich das angerufene Gericht örtlich für nicht zuständig hält. In der Lehre werden zwei Lösungsansätze diskutiert, wie vorzugehen sei, wenn die entsprechende Prüfung eine Unzuständigkeit des entsprechenden Gerichts ergebe. Zum einen wird in diesem Zusammenhang der Erlass eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit der Rückweisung des Falles an die anklagende Staatsanwaltschaft, vorgeschlagen. Dabei ist die Staatsanwaltschaft aufzufordern, die Anklage beim örtlich zuständigen Gericht neu einzureichen. Bei einem innerkantonalen Sachverhalt kann die Staatsanwaltschaft sodann eine Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO gegen den Nichteintretensentscheid des erstinstanzlichen Gerichts erheben. Der Beschwerdeinstanz obliegt dann die Kompetenz, den innerkantonalen Gerichtsstand festzulegen. Diese Lösung ist insofern ungewöhnlich, als die StPO für das erstinstanzliche Verfahren die Erledigung mittels Nichteintretensentscheids nicht vorsieht (vgl. dazu insbesondere Art. 329 StPO, welcher für den Fall, dass kein Urteil ergehen kann, lediglich eine Rückweisung oder eine Einstellung des Verfahrens erwähnt. Anderes gilt im Rechtsmittelverfahren, wo in Art. 403 Abs. 3 StPO der Nichteintretensentscheid explizit aufgeführt wird). Zum anderen wird die Auffassung vertreten, dass bei Fehlen eines örtlichen Anknüpfungspunktes zum Gericht, an welches angeklagt wird, das Gericht die Anklage zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen habe (Art. 329 Abs. 2 und 3 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel klar berechtigt, stellt sie die Anklage dem örtlich zuständigen Gericht zu (Art. 327 StPO) und teilt dies dem fälschlicherweise bezeichneten Gericht mit, damit dieses das Verfahren als abgetreten an ein anderes Gericht einstellen kann (Art. 329 Abs. 4 StPO). Erscheinen der Staatsanwaltschaft die Zweifel des Gerichts fraglich oder unbegründet, so besteht ein innerkantonaler Kompetenzkonflikt. Dieser ist in Art. 40 Abs. 1 StPO geregelt: Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons endgültig. Erachtet die Staatsanwaltschaft also weiterhin das ursprünglich angerufene Gericht als örtlich zuständig, so unterbreitet sie die Akten der Beschwerdeinstanz des Kantons mit dem Gesuch zur Bestimmung des Gerichtsstandes innerhalb des Kantons (vgl. zum Ganzen ausführlich Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren - Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich 2014, S. 446 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Welchem der beiden Lösungsansätze Vorrang einzuräumen ist, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden, weshalb grundsätzlich beide als legitim zu qualifizieren sind, zumal bei beiden letztlich die gleiche Zuständigkeit, nämlich jene der II. Strafkammer als Beschwerdeinstanz resultiert.

1.2. Im konkreten Fall hat das Regionalgericht Plessur am 24. Mai 2022 einen Nichteintretensbeschluss erlassen, mit welchem es auf die Anklage nicht eintrat und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückwies. Die Verfahrensleitung ging entsprechend der Formulierung im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelte sich bei diesem Akt somit nicht bloss um eine – nicht anfechtbare – verfahrensleitende Anordnung, sondern um einen Beschluss im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen solchen Beschluss, mit welchem vor der Hauptverhandlung verbindlich über die Zuständigkeit des Gerichts entschieden wird, beurteilt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (BGer 1B_457/2017 v. 22.11.2017 E. 2.1). Somit ist nicht nur die Staatsanwaltschaft (wie bei der in E. 1.1 erwähnten Konstellation), sondern auch der Privatkläger zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich dabei daraus, dass es sich bei der örtlichen Zuständigkeit nicht bloss um eine (interne) Behördenangelegenheit handelt, sondern die Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse an der Einhaltung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit haben.

1.3. Der angefochtene Beschluss erging am 24. Mai 2022 und wurde den Parteien gleichentags schriftlich mitgeteilt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat ihn am 25. Mai 2022 entgegengenommen. Die Beschwerde wurde am 7. Juni 2022 der Post übergeben. Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO (Pfingstmontag) erfolgte die Eingabe somit frist- und überdies auch formgerecht, weshalb auf die Beschwerden des Privatklägers einzutreten ist. Dabei ist anzumerken, dass die Aussage des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme und der angefochtene Entscheid dementsprechend vorläufig rechtskräftig und vollstreckbar sei, zutreffend ist. Entgegen seiner Auffassung führt dies jedoch selbstverständlich nicht zu einem Nichteintretensentscheid durch die Beschwerdeinstanz.

2. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welche von mehreren gleichgeordneten Strafbehörden in räumlicher Hinsicht berechtigt und verpflichtet ist, einen Fall zu behandeln. Als Grundsatz gilt, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO).

2.1. Dem Beschwerdegegner werden in der Anklageschrift Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorgeworfen. Wie die Vor-instanz zutreffend ausführte, fällt als Begehungsort bei diesem Vorwurf einzig C._____ und damit die Region Maloja in Betracht (vgl. KG act. B.1 E. 20.2). Insofern läge die örtliche Zuständigkeit damit grundsätzlich nicht beim Regionalgericht Plessur, sondern beim Regionalgericht Maloja.

2.2. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. Diese Regelung war bereits in Art. 36 Abs. 2 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen (vgl. BBl 2005 1399). Zu ihrer Zielsetzung führte die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 aus, es solle vor allem in kleineren Verhältnissen möglich sein, ein örtlich nicht zuständiges erstinstanzliches Gericht mit der Behandlung einer Anklage zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person als nicht ganz unbefangen erscheine (BBl 2005 1143). Entsprechend ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO namentlich in Fällen zulassen wollen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann. Zwar sind nach der Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig, wenn keine Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden. Von dieser Regel sieht die auch von Amtes wegen vorzunehmende Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO jedoch eine Ausnahme vor, da sie Gerichte als Ganzes erfasst und sich damit – anders als die allgemeinen Ausstandsgründe – nicht nur auf die persönliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder bezieht. So ist gemäss der vorgenannten Zielsetzung von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei kleinen örtlichen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich örtlich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (BGer 1B_15/2020 v. 30.3.2020 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen).

2.3. Die Anwendung von Art. 38 Abs. 2 StPO kommt erst nach Erhebung einer Anklage in Frage. Diese Regelung beschlägt einen ganz spezifischen Fall innerkantonaler Abweichung von den Gerichtsstandsregeln der Art. 31– 37 StPO. Sie erlaubt die Zuweisung eines Falles an ein anderes als dasjenige nach den gesetzlichen Regeln zuständige Gericht zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei. Andere Gründe für eine Umteilung eines zur Beurteilung überwiesenen Verfahrens sind nicht vorgesehen. Sollte beim eigentlich zuständigen Gericht aufgrund der Persönlichkeit des Beschuldigten (z.B. ein bekannter Politiker), wegen der Art des Falles (z.B. Verfahren mit prominenten Beteiligten) sowie der Schwere der Vorwürfe (z.B. ein in den Medien dauerhaft präsentes Kapitalverbrechen) der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen und deshalb der Anspruch der beschuldigten Person auf einen unabhängigen Richter oder der Grundsatz des fair trial gefährdet erscheinen, kann das Verfahren einem anderen, innerkantonalen Gericht zugewiesen werden. Für die Umteilung ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons zuständig (vgl. Samuel Moser/Annia Schlapbach, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16-17 zu Art. 38 StPO).

3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er habe bereits mit der Strafanzeige vom 22. Februar 2018 die Führung der Strafuntersuchung durch die Zweigstelle Chur beantragt (StA act. 5.1 S. 9 Ziff. 6). Er habe auf die engen und kleinräumigen Verhältnisse im D._____ hingewiesen, womit triftige Gründe nach Art. 40 Abs. 3 StPO geltend gemacht worden seien. Insbesondere würden E._____, gegen welchen in der gleichen Sache ebenfalls eine Strafuntersuchung laufe, und A._____ seit Jahren ein Anwalts- und Notariatsbüro in C._____ respektive F._____ betreiben. Sie seien beide beim früheren Untersuchungsrichteramt C._____ als Untersuchungsrichter tätig gewesen. E._____ sei Kreispräsident und damit erstinstanzlicher Strafgerichtspräsident im Kreis D._____ gewesen, A._____ demgegenüber langjähriger Gemeindepräsident von C._____ und Präsident der kantonalen Notariatskommission. Überdies sei er, A._____, Präsident der G._____, welcher auch Gerichtsmitglieder des Regionalgerichts Maloja angehörten. Es sei daher vorauszusehen, dass eine rechtzeitige richterliche Beurteilung der Anklage zumindest hinsichtlich der UWG-Widerhandlungen durch das Regionalgericht Maloja nicht zeitnah vorgenommen werden könnte. Das Verhalten von E._____ müsse sich auch der Beschwerdegegner zurechnen lassen, zumal er sich im Staatshaftungsprozess von diesem vertreten lasse. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe diese Gründe berücksichtigt und schon zu Beginn des Vorverfahrens die Angelegenheit bewusst einem in Chur arbeitenden Staatsanwalt zugeteilt (act. B.2; StA act. 1.5). Hierzu sei die Staatsanwaltschaft auch befugt gewesen (Art. 12 und 13 EGzStPO). Die Zuteilung der Staatsanwaltschaft sei unangefochten geblieben. Damit sei der Gerichtsstand Chur festgelegt worden. Der einmal dermassen festgelegte Gerichtsstand könne nur noch aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. Beide Voraussetzungen seien vorliegendenfalls nicht gegeben, weshalb der angefochtene Entscheid schon wegen Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO und in Verletzung von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO aufzuheben sei.

3.1. Der Amtssitz der Staatsanwaltschaft Graubünden befindet sich in Chur. Zweigstellen befinden sich in Samedan, Davos, Ilanz, Roveredo und Thusis. Praxisgemäss werden die meisten Strafuntersuchungen von Chur aus bearbeitet, da sich hier der Hauptsitz mit dem meisten Personal befindet. Die Zuweisung eines Falles an eine Zweigstelle oder den Amtssitz begründet keinen Gerichtsstand in der entsprechenden Region. Dieser richtet sich grundsätzlich unabhängig davon nach Art. 31 ff. StPO. Insbesondere nicht aktenkundig ist die Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe den Rechtsfall bewusst wegen der engen D._____ Verhältnisse dem Regionalgericht Plessur zugewiesen. Vielmehr ist es so, dass die Staatsanwaltschaft weder vor Regionalgericht Plessur noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ihren Gründen Stellung bezog. Einzig die Aktennotiz vom 17. August 2021 (StA act. 1.77) gibt hierzu zumindest vage Hinweise: Offenbar erachtete der zuständige Staatsanwalt das Regionalgericht Plessur für zuständig, weil die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung bei der Staatsanwaltschaft in Chur eingereicht worden sei. Da es sich dabei um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat handle, sei in sinngemässer Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO das Regionalgericht Plessur örtlich zuständig. Eine solche Begründung des Gerichtsstandes ist rechtlich jedoch unhaltbar. Andernfalls könnte mit der Einreichung der Strafanzeige der Gerichtsstand frei bestimmt werden, was selbstredend nicht der Fall ist. Der Gerichtsstand richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. In erster Linie ist der Ort der Tatbegehung massgebend (Art. 31 Abs. 1 StPO).

3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO geltend. Dieser bestimmt, dass ein nach den Art. 38–41 StPO festgelegter Gerichtsstand nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden kann. Mit dem Verweis auf die Art. 38 – 41 StPO betrifft dies alle Arten der Festlegung des Gerichtsstandes: Verzicht auf Gerichtsstandsverfahren bzw. Einlassung (Art. 39 Abs. 1 StPO), Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften (Art. 39 Abs. 2 und 38 Abs. 1 StPO), Entscheid im Konfliktfall unter Strafbehörden (Art. 40 StPO) oder auf Antrag einer Partei (Art. 41 StPO). Wie vorstehend aufgezeigt, begründete die interne Zuweisung des Falles durch die Staatsanwaltschaft Graubünden an ihre Zweigstelle in Chur keinen Gerichtsstand. Eine Festlegung des Gerichtsstandes wäre nur dann anzunehmen, wenn sich mehrere involvierte Staatsanwaltschaften desselben oder unterschiedlicher Kantone auf einen Gerichtsstand einigen würden, mithin eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen würden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Auch liegt keine andere der eingangs zitierten Festlegungsarten nach den Art. 38-41 StPO vor, weshalb eine Verletzung von Art. 42 Abs. 3 StPO ausgeschlossen ist.

3.2.1. Wie in E. 1.1 bereits ausgeführt wurde, prüft die Verfahrensleitung gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die örtliche Zuständigkeit. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch in diesem Verfahrensstadium ein Wechsel der Zuständigkeit möglich, sollte das Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit feststellen. Die Rechtsprechung sowie die Regelungen von Art. 39 ff. StPO, wonach ein Wechsel nicht mehr möglich sein soll, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist, dienen vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (vgl. OGer ZH UH140126 v. 16.12.2014 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Vielmehr ist lediglich die innerkantonale Zuständigkeit strittig, wobei kein eigentlicher Behördenkonflikt im Sinne der Art. 39 ff. StPO vorliegt, sondern die Staatsanwaltschaft Graubünden vielmehr ohne nähere Begründung vom örtlichen Anknüpfungspunkt abwich und Anklage beim Regionalgericht Plessur erhob, welches sich in der Folge für örtlich unzuständig erachtete. Für diese Konstellation ist der vom Beschwerdeführer herangezogene Art. 41 StPO nicht einschlägig. Die Staatsanwaltschaft wäre bei dieser Konstellation gehalten gewesen zu entscheiden, ob sie sich mit den Schlussfolgerungen des Regionalgerichts Plessur einverstanden erklärt und dementsprechend Anklage beim örtlich zuständigen Regionalgericht Maloja erhebt, oder ob sie weiterhin an ihrer Auffassung, wonach das Regionalgericht Plessur zuständig sein soll, festhält, was eine Beschwerde an das Kantonsgericht erforderlich gemacht hätte. Erst dann hätte ein Gerichtsstandskonflikt im Sinne von Art. 40 Abs. 1 StPO bestanden und wären auch die entsprechenden Bestimmungen zur Anwendung gelangt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete jedoch auch im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mehrfach auf die Einreichung einer Stellungnahme, weshalb nicht bekannt ist, ob sie nach wie vor von der Zuständigkeit des Regionalgerichts Plessur ausgeht, was doch einigermassen erstaunlich ist.

3.2.2. Was die angeblich triftigen Gründe angeht, so hat sich die Staatsanwaltschaft – wie vorstehend dargelegt – nicht darauf berufen. Die angeführten Gründe würden für sich alleine auch keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand nach Art. 31–37 StPO rechtfertigen, jedenfalls nicht ohne weitere Substantiierung. Es handelt sich um Gründe, die wohl des Öfteren gegeben sein dürften, sobald Personen, welche öffentliche Ämter innehaben, mit Gerichtsbehörden in Berührung kommen. Jedoch kann angesichts der Vorbringen in der Beschwerde und der aktenkundigen Gegebenheiten nicht von derartigen Verhältnissen ausgegangen werden, dass der Eindruck einer möglichen Befangenheit bei sämtlichen Mitgliedern des Regionalgerichts Maloja entstehen würde. Ohne das Vorliegen weiterer Gründe rechtfertigt sich jedenfalls keine Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand.

3.2.3. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Beschwerdegegner der Zuweisung der Untersuchung an die Zweigstelle Chur nicht widersprochen habe. Er hat vielmehr erfolglos gegen die Zuteilung an die Staatsanwaltschaft Chur reklamiert (vgl. StA act. 1.21-1.23). Die Zuteilung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Chur musste nach dem Gesagten nicht angefochten werden, da diese keinen Gerichtsstand begründete.

3.3. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, das Regionalgericht erachte die Bestimmung von Art. 40 Abs. 3 StPO fälschlicherweise nicht für einschlägig. Dies treffe nicht zu. Das Sachgericht sei nach Eingang der Anklage hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage nur noch befugt zu prüfen, ob die schweizerische Strafhoheit oder ein Bezug zum Kanton gegeben sei. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO stehe ihr eine Abänderung des Gerichtsstandes nicht zu. Sie sei an den Entscheid der Staatsanwaltschaft gebunden, welche die Sache aus den erwähnten triftigen Gründen bezüglich beider Strafanzeigen einem Staatsanwalt in Chur zugewiesen habe. Gemäss Art. 42 Abs. 3 StPO bestehe kein Grund für eine Abänderung des Gerichtsstandes. Die Staatsanwaltschaft sei durchaus befugt, aufgrund triftiger Gründe einen Gerichtsstand festzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid Art. 40 Abs. 3 StPO sowie Art. 42 Abs. 3 StPO verletze und daher aufzuheben sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeinstanz nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften einem anderen sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung zuweisen könne (Art. 38 Abs. 2 StPO).

3.3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3 StPO kann die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde einen andern als den in den Artikeln 31– 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich diese Bestimmung jedoch nicht auf die für die Beurteilung der Anklage zuständigen erstinstanzlichen Gerichte, sondern auf die für die Beurteilung des Gerichtsstandskonflikts im Rahmen des Gerichtsstandsverfahrens zuständige Behörde (vgl. Art. 40 Abs. 1 StPO), mithin auf die Beschwerdeinstanz des Kantons bzw. der Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft und die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (vgl. Erich Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessordnung, a.a.O., N 18 zu Art. 40 StPO).

3.3.2. Wie bereits in E. 3.1 ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall kein Gerichtsstand im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO bestimmt, weshalb sich mit Verweis auf die vorherige Erwägung weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.4. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Auffassung, Art. 41 StPO vermöge nichts an der freien und unabhängigen Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht zu ändern. Die Staatsanwaltschaft habe sich gestützt auf triftige Gründe bewusst für eine Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend für eine Anklageerhebung am Regionalgericht Plessur entschieden. Die Untersuchungsführung in Chur und dementsprechend eine Anklageerhebung vor Regionalgericht Plessur sei erstmals mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 bestritten worden, obwohl bereits in den Strafanzeigen triftige Gründe hierfür geltend gemacht worden seien. Gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO habe eine Partei die Überweisung an eine ihres Erachtens zuständige Strafbehörde unverzüglich zu beantragen und sich gegebenenfalls innert zehn Tagen zu beschweren (Art. 41 Abs. 2 StPO). Diese Frist sei vorliegend nicht eingehalten worden. Der Beschwerdegegner habe selbst zugegeben, die Zuweisung an das Regionalgericht Plessur schlicht übersehen zu haben. Wer sich auf das Verfahren einlasse, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit zu rügen, verwirke den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfahrensvorschrift.

3.4.1. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass mit der Zuteilung des Falles an den Hauptsitz der Staatsanwaltschaft in Chur kein Gerichtsstand bestimmt wurde. Gegen die Einvernahmen in Chur hat sich der Beschwerdegegner vergeblich gewehrt. Es kann damit nicht gesagt werden, er habe sich widerspruchslos auf das Verfahren eingelassen.

3.4.2. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde, hat das angerufene Gericht gestützt auf Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung zu prüfen. Dabei ist unerheblich, ob der Gerichtsstand zuvor thematisiert worden war. Besteht keine örtliche Anknüpfung an den Gerichtskreis und liegen keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand vor, darf das Gericht die Sache infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht behandeln. Der vom Beschwerdeführer aufgerufene Art. 41 Abs. 2 StPO bezieht sich zudem auf die Konstellation, dass zwei oder mehrere beteiligte Staatsanwaltschaften sich auf einen Gerichtsstand geeinigt haben (vgl. dazu auch vorstehend E. 4.2). Dies war vorliegend nicht der Fall, zumal lediglich die Staatsanwaltschaft Graubünden involviert war. Insofern ist diese Bestimmung nicht einschlägig.

4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.1. Die Gerichtsgebühren werden in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'000.00 festgelegt und werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer durch das Kantonsgericht erstattet.

5.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Beschwerdeführer unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihm initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 21 21 v. 30.8.2021 E. 9.2).

5.3. Vorab ist festzuhalten, dass sich aus der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners vom 15. Juni 2022 (KG act. E.2) nicht detailliert ersehen lässt, welcher Aufwand für welche einzelnen Tätigkeiten verrechnet wurde, da dieser sämtliche Mandatstätigkeiten in einer Sammelposition zusammengefasst hat. Es scheint sich vielmehr um eine pauschale Schätzung des Aufwands zu handeln, zumal nicht der zeitliche Aufwand, sondern lediglich das hierfür geforderte Honorar in Höhe von CHF 3'500.00 aufgeführt wurde. Aus der an die Vollmacht angehefteten Honorarvereinbarung geht hervor, dass ein Stundenansatz von CHF 270.00 ausgemacht worden war. Somit macht der Rechtsvertreter einen zeitlichen Aufwand von rund 13 Stunden geltend. Dies erscheint in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Die geforderte Entschädigung von CHF 3'882.60 (inkl. Spesen von 3% und Mehrwertsteuer von 7.7%) ist daher zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet.

A._____ hat B._____ mit CHF 3'882.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 14

1B_91/2023

Art. 3 UWGart. 3 LCDart. 3 LCSl

Art. 23 UWGart. 23 LCDart. 23 LCSl

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

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1B_457/2017

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1B_15/2020

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