SK2 2022 27
Invalidenversicherung
28. November 2023Deutsch66 min
A. A._____ wurde am 15. Juni 2017 durch die Interventionseinheit "C._____" der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) in D._____ angehalten, festgenommen und auf den Polizeiposten E._____ verbracht, wobei der Entscheid betreffend den Einsatz der Interventionseinheit durch den zuständigen Pikettoffizier auf Antrag von B._____ hin erfolgte; Letzterer stützte sich dabei insbesondere auf die ihm durch den Postenchef des Polizeipostens E._____, F._____, übermittelten Informationen. Nach Durchführung einer Begutachtung auf dem Polizeiposten ordnete der Bezirksarzt G._____ eine fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der Klinik H._____ an. Die gleichentags stattfindende Verbringung von A._____ in die Klinik erfolgte durch Mitglieder der genannten Interventionseinheit. Am 19. Juni 2017 wurde A._____ von der Klinik entlassen. Die Kantonspolizei dursuchte am 15. Juni 2017 bzw. am 16. Juni 2017 das Wohnhaus respektive das Maiensäss von A._____. Bereits am 19. Dezember 2016 hatte die Kantonspolizei das Wohnhaus von A._____ durchsucht und verschiedene Waffen sichergestellt. Im Nachgang zu diesem Polizeieinsatz soll A._____ am 19. und am 21. Dezember 2016 gegenüber F._____ Drohungen ausgesprochen haben. Am 21. Dezember 2016 erstellte F._____, dessen Vorgesetzter B._____ war, einen Vorermittlungsrapport betreffend A._____, in welchem dieser als gewaltbereite Person eingeschätzt wurde. Am 17. November 2017 leistete die Kantonspolizei dem Regionalgericht I._____ im Rahmen eines Polizeieinsatzes Rechtshilfe bei der Vollstreckung einer superprovisorischen Verfügung betreffend die Herausgabe von Gegenständen durch A._____.
Source gr.ch
Beschluss vom 5. Dezember 2023
Referenz SK2 22 27
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Richter
Nyfeler, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Brunner
Gartenhofstrasse 15, Postfach 8022, 8036 Zürich
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Benjamin Leupi-Landtwing
Limmatquai 94, Postfach, 8021 Zürich
Gegenstand Amtsmissbrauch etc.
Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.06.2022, mitgeteilt am 23.06.2022 (Proz. Nr. _____/Dossier 4a)
Mitteilung 14. Dezember 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde am 15. Juni 2017 durch die Interventionseinheit "C._____" der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) in D._____ angehalten, festgenommen und auf den Polizeiposten E._____ verbracht, wobei der Entscheid betreffend den Einsatz der Interventionseinheit durch den zuständigen Pikettoffizier auf Antrag von B._____ hin erfolgte; Letzterer stützte sich dabei insbesondere auf die ihm durch den Postenchef des Polizeipostens E._____, F._____, übermittelten Informationen. Nach Durchführung einer Begutachtung auf dem Polizeiposten ordnete der Bezirksarzt G._____ eine fürsorgerische Unterbringung von A._____ in der Klinik H._____ an. Die gleichentags stattfindende Verbringung von A._____ in die Klinik erfolgte durch Mitglieder der genannten Interventionseinheit. Am 19. Juni 2017 wurde A._____ von der Klinik entlassen. Die Kantonspolizei dursuchte am 15. Juni 2017 bzw. am 16. Juni 2017 das Wohnhaus respektive das Maiensäss von A._____. Bereits am 19. Dezember 2016 hatte die Kantonspolizei das Wohnhaus von A._____ durchsucht und verschiedene Waffen sichergestellt. Im Nachgang zu diesem Polizeieinsatz soll A._____ am 19. und am 21. Dezember 2016 gegenüber F._____ Drohungen ausgesprochen haben. Am 21. Dezember 2016 erstellte F._____, dessen Vorgesetzter B._____ war, einen Vorermittlungsrapport betreffend A._____, in welchem dieser als gewaltbereite Person eingeschätzt wurde. Am 17. November 2017 leistete die Kantonspolizei dem Regionalgericht I._____ im Rahmen eines Polizeieinsatzes Rechtshilfe bei der Vollstreckung einer superprovisorischen Verfügung betreffend die Herausgabe von Gegenständen durch A._____.
B. Mit Eingabe vom 25. April 2018 erstattete das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen Unbekannt in Sachen A._____, dies unter Hinweis auf eine entsprechende Berichterstattung im Onlinemagazin "J._____". Das DJSG präzisierte diese Anzeige mit Eingabe vom 3. Mai 2018 dahingehend, dass – mit Blick auf die Artikel des genannten Onlinemagazins, in welchen der Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 und weitere Anweisungen der Behörden detailliert beschrieben und kritisiert würden – die Staatsanwaltschaft darum ersucht werde, zu untersuchen, ob am 15. Juni 2017 strafrechtliche Tatbestände erfüllt worden seien.
C. Am 8. Mai 2018 reichte A._____ gemeinsam mit seiner Schwester K._____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respektive vom 17. November 2017 ein und konstituierte sich als Privatkläger.
D. Am 22. Mai 2018 bestellte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Regierung) L._____ als ausserordentliche Staatsanwältin für die Durchführung von Strafuntersuchungen in Zusammenhang mit den Ereignissen vom 15. Juni 2017 und 17. November 2017.
E. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc.
F. Mit Eingabe vom 5. September 2018 beantragte A._____ unter Bezugnahme auf seine Strafanzeige vom 8. Mai 2018, im Sinne einer Ausdehnung der genannten Strafanzeige, es sei gegen mehrere namentlich genannte Personen, darunter der obengenannte F._____, sowie gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2017 (recte: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröffnen; die Eingabe sei als Strafantrag betreffend die genannten Sachverhalte entgegenzunehmen.
G. Anlässlich der Sitzung vom 27. November 2018 bestellte die Regierung neu M._____ als ausserordentlichen Staatsanwalt für die Weiterführung des an L._____ übertragenen Mandats bzw. für die Weiterführung der bereits hängigen Strafverfahren sowie für die Durchführung weiterer damit zusammenhängender Strafuntersuchungen.
H. Am 15. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass die mit Verfügung vom 20. Juni 2018 gegen Unbekannt eröffnete Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte einstweilen auf den obengenannten F._____ sowie eine unbekannte Täterschaft ausgedehnt respektive individualisiert werde. Die Strafuntersuchung sei unter der Prozessnummer _____ zu führen. Am 13. August 2020 dehnte die Staatsanwaltschaft die genannte Strafuntersuchung unter anderem gegen B._____ als Beschuldigten und auf den Tatverdacht des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, eventuell der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, aus.
I. Die Staatsanwaltschaft beauftragte N._____ am 30. September 2021 mit der Erstellung eines Gutachtens betreffend unter anderem die Beurteilung des (Entscheid-)Verhaltens von B._____ von Dezember 2016 bis Juni 2017. Das Gutachten wurde am 7. Dezember 2021 erstattet. Die Ergänzung des Gutachtens durch den Gutachter (Klärungen und Beantwortung von Ergänzungsfragen) datiert vom 23. März 2022.
J. Am 6. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit und stellte ihnen die Einstellung gestützt auf Art. 319 ff. StPO in Aussicht.
K. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022, entschied die Staatsanwaltschaft, wie folgt:
1.
Das Strafverfahren gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird eingestellt.
Erwägungen
2.
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton.
3.a)
Dem Beschuldigten, B._____, wird eine Entschädigung von CHF 21'298.75 (inkl. Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer zu 7.7 %) ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet.
b)
Die Finanzverwaltung Graubünden wird angewiesen – nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung – die B._____ zugesprochene Entschädigung auf das Konto mit der IBAN _____________________, lautend auf Umbricht Rechtsanwälte, zu überweisen.
4.
Dispositiv
Über die Entschädigung des privatklägerischen Rechtsbeistands wird mit separater Verfügung entschieden.
L. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Anträge:
1.
Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
2.
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen zur Fortsetzung des Strafverfahrens sowie zur Anklageerhebung.
3.
Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Verfahrensantrag:
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
M. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich mit Eingabe vom 22. Juli 2022 mit den folgenden Anträgen vernehmen:
1.
Die Beschwerde vom 11. Juli 2022 sei vollumfänglich abzuweisen;
2.
Dem Verfahrensantrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht zu entsprechen;
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
N. Mit Stellungnahme vom 8. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
O. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 23. Dezember 2022. Der Beschwerdegegner liess sich mit Eingabe vom 4. Januar 2023 erneut vernehmen.
P. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 teilte der Vorsitzende den Parteien mit, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei. Das Verfahren sei spruchreif und befinde sich in der Phase der Urteilsberatung, womit weitere (Noven-)Eingaben ausgeschlossen seien.
Q. Für das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Verfahren eröffnet (SK2 22 34). Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Oktober 2022 wurde das Gesuch gutgeheissen und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab Gesuchseinreichung die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren erteilt. Zum unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Matthias Brunner ernannt.
R. Die Akten des Verfahrens mit der Prozessnummer _____ (exklusive Ordner IIA, IIB, IIC, VIII und IX) wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
1.
Prozessuales
1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO gelten die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO).
1.2. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2022 ging dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter am 29. Juni 2022 zu (StA act. 1a.10.1). Die mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erhobene Beschwerde erweist sich damit als rechtzeitig (act. A.1; vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO). Sie ist zudem grundsätzlich hinreichend begründet (act. A.1; vgl. jedoch E. 2.3). Der Beschwerdeführer gilt nach seiner Konstituierung als Privatkläger (StA act. 2b.1, Ziff. 12 u. Antrag Ziff. 3; StA act. 2b.3, Antrag Ziff. 1; vgl. Art. 118 Abs. 1 u. 2 StPO) als beschwerdelegitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit im Grundsatz einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Die Beschwerdeinstanz verfügt in diesem Sinne über freie bzw. volle Kognition (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 15 zu Art. 393 StPO m.w.H.).
2.
Gegenstand der Einstellungsverfügung und des Beschwerdeverfahrens sowie konnexe Verfahren
2.1. Für die Bestimmung des Gegenstands der Einstellungsverfügung ist in einem ersten Schritt zu ermitteln, welche Sachverhalte zur Anzeige gebracht oder von der Polizei rapportiert wurden. Hält die Staatsanwaltschaft die Anzeige oder den Rapport ganz oder teilweise für offensichtlich aussichtslos, verfügt sie eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen für eine Nichtanhandnahme nicht erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein Strafverfahren zu eröffnen, wobei sie in der Eröffnungsverfügung die beschuldigte Person und die ihr zur Last gelegte(n) Straftat(en) bezeichnet (Art. 309 Abs. 3 StPO). Kommen während der Untersuchung weitere mutmassliche Straftaten der gleichen beschuldigten Person dazu, ist die Untersuchung durch Erlass einer weiteren Eröffnungsverfügung auszudehnen (Art. 311 Abs. 2 StPO). Der in diesem Sinne festgelegte Gegenstand der Untersuchung unterliegt dem Erledigungsprinzip gemäss Art. 2 Abs. 2 StPO. Demnach müssen sämtliche untersuchten Lebenssachverhalte in einer gesetzlich vorgesehenen Form, das heisst entweder mittels Einstellung (Art. 319 ff. StPO; vgl. dazu E. 4.1), Anklage (Art. 324 ff. StPO) oder Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO), abgeschlossen werden (zum Ganzen KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3 u. 1.5; vgl. Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 2 StPO). Mit der Einstellung wird das Strafverfahren beendet. Folge ist, dass es betreffend den eingestellten Sachverhalt (unter Vorbehalt einer Wiederaufnahme gemäss Art. 323 StPO) zu keinem auf eine Verurteilung der betreffenden Person gerichteten Strafverfahren mehr kommt (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 f.; KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.3; 2015 Nr. 20 E. 1b; KGer GR SK1 18 23 v. 18.4.2019 E. 2.2). Gegenstand der Einstellung bildet stets ein Lebenssachverhalt und nicht ein bestimmter Straftatbestand (KGer GR SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 5; SK2 20 54 v. 4.6.2021 E. 3.4 m.w.H.; vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f.; 144 IV 362 E. 1.3.1 u. 1.4).
2.2. Demnach hat zwecks Feststellung des Gegenstands der angefochtenen Einstellungsverfügung eine Analyse der zugrundeliegenden Strafanzeigen, der durchgeführten Untersuchungen sowie der Einstellungsverfügung selbst zu erfolgen (vgl. KGer GR PKG 2018 Nr. 20 E. 1.5; 2015 Nr. 20 E. 1c).
2.2.1. Die präzisierte Anzeige des DJSG betraf die Ereignisse vom 15. Juni 2017 (StA act. 2a.7 m.V.a. StA act. 2a.1). Mit seiner ersten Strafanzeige vom 8. Mai 2018 verlangte der Beschwerdeführer die Eröffnung einer Untersuchung gegen Unbekannt unter anderem wegen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB und Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit den zwei Polizeieinsätzen vom 15. Juni 2017 respektive vom 17. November 2017 (StA act. 2b.1). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Amtsdelikte etc. (StA act. 4a.1). Am 5. September 2018 beantragte der Beschwerdeführer im Sinne einer Ergänzung seiner ersten Strafanzeige, es sei gegen mehrere namentlich genannte Personen, darunter der obengenannte F._____, und gegen Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB in Zusammenhang mit zwei Hausdurchsuchungen vom 17. Juni 2017 (recte: 16. Juni 2017) respektive vom 29. August 2017 (recte: 15. Juni 2017) zu eröffnen; die Eingabe sei als Strafantrag betreffend die genannten Sachverhalte entgegenzunehmen (StA act. 2b.3). Im Sinne einer Konkretisierung der Eröffnungsverfügung vom 20. Juni 2018 wurde die Strafuntersuchung betreffend Amtsdelikte mit Verfügung vom 15. März 2019 einstweilen auf F._____ sowie eine unbekannte Täterschaft ausgedehnt bzw. individualisiert (StA act. 4a.19). Am 13. August 2020 hielt die Staatsanwaltschaft in einer Verfügung betreffend Ausdehnung der Strafuntersuchung fest, dass unter anderem gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung wegen Tatverdachts auf Amtsdelikte gemäss Art. 312 StGB, eventuell auf Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 StGB, geführt werde (StA act. 4a.31).
2.2.2. Die Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdegegner und insbesondere dessen staatsanwaltschaftliche Einvernahme als Beschuldigter (StA act. 5a.36) betrafen im Wesentlichen die Ereignisse vom 15. Juni 2017, namentlich die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Interventionseinheit "C._____" der Kantonspolizei sowie dessen Entlassung respektive "Übergabe" durch die Kantonspolizei an die nächste zuständige Stelle bzw. die Rolle des Beschwerdegegners im Vorfeld, bei der Anordnung und bei der Durchführung dieses Einsatzes (vgl. insb. StA act. 5a.36, Fragen 5 ff.).
2.2.3. Die angefochtene Einstellungsverfügung betrifft das Dossier 4a in Bezug auf den Beschwerdegegner (act. B.1, S. 1 u. Ziff. 1.1). Dieses Dossier wurde unter dem Titel "Amtsdelikte" geführt (vgl. Aktenverzeichnis zu Dossier 4a). Dem Verfügungsdispositiv zufolge stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB (eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) ein (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 1). Da sich dem Dispositiv nicht entnehmen lässt, in Bezug auf welche Lebenssachverhalte (vgl. E. 2.1) das Verfahren eingestellt wurde, ist diesbezüglich auf die Begründung der Verfügung abzustellen. Demnach bezieht sich die Einstellungsverfügung in erster Linie auf den Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 respektive die Rolle des Beschwerdegegners bei der Stellung des entsprechenden Antrags und bei der Durchführung dieses Einsatzes (vgl. act. B.1, Ziff. 1.4 u. 2.2 ff.). In diesem Zusammenhang bzw. als Folge des Polizeieinsatzes wird sodann die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers durch den Bezirksarzt erwähnt (vgl. act. B.1, Ziff. 2.2 u. 3.5). Daneben wird in der Einstellungsverfügung auf die Verbringung des Beschwerdeführers nach O._____ (act. B.1, Ziff. 2.2 u. 3.7) sowie die in Zusammenhang mit dem Einsatz vom 15. Juni 2017 polizeilich vorgenommenen Hausdurchsuchungen (act. B.1, Ziff. 3.7) Bezug genommen. Sämtliche in der Verfügungsbegründung erwähnten Lebenssachverhalte, inklusive der Hausdurchsuchungen (vgl. OGer ZH UE210189 v. 29.11.2022 E. II.6), könnten potentiell einen Amtsmissbrauch darstellen, einzelne könnten überdies möglicherweise als Freiheitsberaubung qualifiziert werden (vgl. dazu allgemein E. 4.3). Sie werden daher von Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung umfasst. In der angefochtenen Verfügung wird weiter festgehalten, dem Beschwerdegegner habe nicht anklagerelevant nachgewiesen werden können, dass er gegenüber F._____ im Vorfeld (oder am 15. Juni 2017) als Vorgesetzter seine Überwachungsaufgabe missachtet hätte (act. B.1, Ziff. 3.3). Aufgrund der allgemein gehaltenen Formulierung kann aus dieser Passage nicht auf die Einstellung hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts geschlossen werden.
2.2.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Hauptgegenstand der Einstellung das Verhalten bzw. die Rolle des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 bildet (Sachverhalt 1). In diesem Zusammenhang werden in der Verfügung weiter die Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Bezirksarzt sowie die anschliessende Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch Letzteren erwähnt, wobei diese, soweit ersichtlich, lediglich als Folgen des – auf Antrag des Beschwerdegegners hin angeordneten – Polizeieinsatzes aufgeführt werden, für welche dem Beschwerdegegner mangels (strafrechtlicher) Verantwortlichkeit für diesen Einsatz ebenfalls kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden könne. Der Beschwerdegegner wurde zu diesem Sachverhaltskomplex auch nicht als Beschuldigter einvernommen (vgl. einzig StA act. 5a.36, Fragen 42 u. 61); anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson hatte sich ergeben, dass er bei dem Aufgebot des Bezirksarztes und der Begutachtung des Beschwerdeführers durch diesen nicht beteiligt gewesen war (vgl. StA act. 5a.15, Fragen 77, 91-94, 99 u. 101). Dieser Lebenssachverhalt ist demnach nicht (als solcher) Gegenstand der Einstellung. Indem die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung ausführte, dass sich mit Blick auf die Modalitäten des Transports des Beschwerdeführers nach O._____ kein Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner (oder eine andere individualisierbare Person) ergeben habe, brachte sie zum Ausdruck, hinsichtlich dieses Lebenssachverhalts kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner (weiter-)führen zu wollen. Die Verbringung des Beschwerdeführers in die Klinik H._____ in O._____ durch Mitglieder der Interventionseinheit respektive die "Übergabe" des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei an die nächste zuständige Stelle bildet folglich ebenfalls Gegenstand der Einstellung (Sachverhalt 2). Den soeben gemachten Ausführungen kommt auch hinsichtlich der Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017 Geltung zu; diese bilden mithin ebenfalls Gegenstand der angefochtenen Verfügung (Sachverhalt 3). Bezüglich des letztgenannten Sachverhalts ist nicht gänzlich klar, ob die Staatsanwaltschaft eine Einstellung oder allenfalls eine Nichtanhandnahme in Bezug auf den Beschwerdegegner verfügte, zumal dieser zwar anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson noch zu diesem Sachverhaltskomplex befragt worden war (vgl. StA act. 5a.15, Fragen 109 ff.), jedoch, soweit ersichtlich, in dieser Hinsicht nicht gegen ihn als Beschuldigten ermittelt wurde. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal auf die Beschwerde, wie noch zu zeigen sein wird, hinsichtlich Sachverhalt 3 ohnehin nicht einzutreten ist.
Nicht Gegenstand der Einstellung bilden das Verhalten des Beschwerdegegners (als Vorgesetzter von F._____) in Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung zum Zweck der Sicherstellung von Waffen vom 19. Dezember 2016 (vgl. noch StA act. 5a.15, Fragen 4 ff.), den angeblich durch den Beschwerdeführer am 19. und 21. Dezember 2016 gegenüber F._____ geäusserten Drohungen (vgl. noch StA act. 5a.15, Frage 14), dem durch F._____ erstellten Vorermittlungsrapport betreffend den Beschwerdeführer (Einschätzung als gewaltbereite Person) vom 21. Dezember 2016 (vgl. noch StA act. 5a.15, Fragen 14 ff.) sowie dem Polizeieinsatz vom 17. November 2017 (vgl. noch StA act. 2b.1, Ziff. 6 ff.; StA act. 5a.15, Frage 116).
2.3. Was den Sachverhalt 2 (Verbringung des Beschwerdeführers vom Polizeiposten E._____ zur Klinik H._____ in O._____ bzw. "Übergabe" des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei an die nächste zuständige Stelle) anbelangt, so nahm der Beschwerdeführer darauf in seiner Beschwerde an keiner Stelle Bezug. Die Beschwerdeinstanz hat sich mit diesem Sachverhalt folglich nicht weiter zu befassen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der (gesamten) Einstellungsverfügung ist hinsichtlich Sachverhalt 2 nicht einzutreten. Hinsichtlich Sachverhalt 3 finden sich in der Beschwerde zwar einzelne Ausführungen (act. A.1, III.8 u. V S. 21 f. Ziff. 3). Dabei handelt es sich jedoch (lediglich) um die der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung in Sachen F._____ (vgl. dazu E. 2.5) entnommenen Ausführungen (vgl. act. A.1, II.3); Hinweise auf eine allfällige, möglicherweise strafrechtlich relevante Beteiligung (im untechnischen Sinne) des Beschwerdegegners an den Hausdurchsuchungen vom 15. und 16. Juni 2017, wie sie an anderer Stelle bzw. in Bezug auf andere Sachverhalte erfolgten (vgl. act. A.1, II.3 u. III.1 ff.), fehlen hingegen vollständig. Die vorliegende Beschwerde enthält mit anderen Worten eine der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend F._____ entnommene Passage, nimmt jedoch in keiner Weise auf die angefochtene Verfügung betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner Bezug. Damit hat der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan, weshalb auf die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner hinsichtlich Sachverhalt 3 zurückzukommen wäre. Daran vermögen auch die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die (mangelhafte) Begründung der Einstellungsverfügung (vgl. act. A.1, V.1) nichts zu ändern. Entsprechend ist auf die Beschwerde auch hinsichtlich Sachverhalt 3 nicht einzutreten.
2.4. Sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung (act. B.1, Ziff. 3.8) als auch der Beschwerdeführer (act. A.1, V.2 zu Ziff. 3.8) äusserten sich zum (ergänzten) Gutachten von N._____ sowie zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Person des Gutachters und gegen das Gutachten selbst. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde jedoch nicht konkret geltend, inwiefern die Staatsanwaltschaft sich bei der Einstellung des Verfahrens zu Unrecht auf das (seiner Ansicht nach unbrauchbare) Gutachten von N._____ gestützt hätte (vgl. einzig act. A.1, V.2 zu Ziff. 3.2). Er zeigt mit anderen Worten nicht auf, weshalb die von ihm behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung führen sollte. Unter diesen Umständen hat sich die Beschwerdeinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen die Gutachterperson und das (ergänzte) Gutachten nicht auseinanderzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung eines Gutachtens, das sie mangels eigener Fachkenntnis bei einer sachverständigen Person in Auftrag gegeben hat, grundsätzlich frei ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Sie ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme der sachverständigen Person gebunden, darf in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihr die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat sie nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.1). Diesen Grundsätzen hat die Staatsanwaltschaft bei der Würdigung des Gutachtens respektive bei der Begründung der Einstellungsverfügung Rechnung zu tragen.
2.5. Die (teilweise) mit dem Dossier 4a zusammenhängenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst werden durch die angefochtene Einstellungsverfügung nicht berührt (vgl. act. B1, Ziff. 1.2). Von der vorliegenden Einstellungsverfügung unberührt bleiben auch die Strafverfahren betreffend andere Vorwürfe und gegen andere Beschuldigte in Zusammenhang mit verschiedenen (Teil-)Sachverhalten (vgl. act. B.1, Ziff. 1.1 f.). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass mit (separater) Verfügung vom 20. Juni 2022 auch das Verfahren gegen F._____, den vormaligen Chef des Polizeipostens E._____, wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB, eventuell Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Proz. Nr. _____, Dossier 4a), eingestellt wurde (StA act. 1a.7) und der Beschwerdeführer auch gegen diese Einstellungsverfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhob. Diese Beschwerde wird im Verfahren SK2 22 26 behandelt.
2.6. Neben den erwähnten Strafverfahren gegen verschiedene Beschuldigte wurden auch mehrere Verfahren nicht strafrechtlicher Natur zur Abklärung und Aufarbeitung verschiedener den Beschwerdeführer betreffende Ereignisse eröffnet und (teilweise) bereits abgeschlossen. Namentlich setzte der Grosse Rat des Kantons Graubünden eine Parlamentarische Untersuchungskommission "P._____" (nachfolgend: PUK P._____) ein (vgl. Proz. Nr. _____, Dossiers 8f u. 8g) und erfolgte eine Administrativuntersuchung durch Q._____ (vgl. Proz. Nr. _____, Dossier 8h [in den beigezogenen Akten nicht enthalten]). Das DJSG führte auf Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers hin je ein Aufsichtsverfahren gegen die KESB R._____, die Kantonspolizei und F._____ sowie gegen den Bezirksarzt G._____ durch (vgl. Proz. Nr. _____, Dossiers 8a-c u. 8e). Die Akten der genannten Verfahren befinden sich teilweise in den beigezogenen Akten des Strafverfahrens mit der Prozessnummer _____ (vgl. E. R; act. B.1, Ziff. 1.3). Auf die Ergebnisse dieser Verfahren wird hier indessen grundsätzlich nicht abgestellt, zumal die zugrundeliegenden Untersuchungen in erster Linie politischer respektive administrativer Natur waren, weshalb ihnen für das vorliegende strafrechtliche Verfahren keine unmittelbare Bedeutung zukommen kann.
3.
Begründung der Einstellungsverfügung
3.1. Eine Einstellungsverfügung muss schriftlich und begründet ergehen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Dadurch soll namentlich der Nachvollzug der staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht werden. In der Begründung müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Staatsanwaltschaft hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht bei einer Einstellung nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (BGer 6B_948/2013 v. 22.1.2015 E. 2.2.3; KGer GR PKG 2015 Nr. 20 E. 2b; vgl. Daniela Brüschweiler/Reto Nadig/Rebecca Schneebeli, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.; vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner im Wesentlichen damit, dass sich im Verlaufe der einlässlichen Untersuchung kein Tatverdacht bezogen auf Art. 312 StGB oder Art. 183 StGB gegen diesen erhärtet habe (act. B.1, Ziff. 3.2). Nach einer Wiedergabe einzelner Aussagen des Beschwerdegegners (act. B.1, Ziff. 2.1), Bemerkungen zum Sachverhalt (act. B.1, Ziff. 2.2) sowie rechtlichen Ausführungen allgemeiner Natur (act. B.1, Ziff. 3.1) führte sie zusammengefasst insbesondere aus, dass der Beschwerdegegner nach Eingang einer alarmierenden Meldung der damaligen Ehefrau des Privatklägers eine sicherheitspolizeiliche Gefahrensituation zu bewältigen gehabt habe, mit welcher er zufällig und ohne Vorlauf konfrontiert worden sei. Aufgrund der ihm von F._____ geschilderten Meldung habe er von einer immanenten Gefahrensituation für die Kinder und die Ehefrau des Privatklägers sowie diesen selbst bzw. von einer dringenden Bedrohungslage ausgehen müssen und sei folglich unter Handlungs- und Entscheidungsdruck gestanden. In diesem Rahmen dürften keine überspannten Erwartungen an die von ihm zu treffenden (Vor-)Abklärungen gestellt werden, dies insbesondere in Nachachtung einer ex ante-Betrachtungsweise. Es könne ihm nicht anklagerelevant nachgewiesen werden, dass er gegenüber F._____ im Vorfeld oder am 15. Juni 2017 als Vorgesetzter seine Überwachungsaufgabe missachtet hätte. Aufgrund seines Vertrauens in F._____ und dessen fachliche Kompetenz habe der Beschwerdegegner keinen Anlass gehabt, an dessen Schilderung bzw. Einschätzung zu zweifeln; er sei von dieser überzeugt gewesen. Zudem habe er die Vorgeschichte des Privatklägers gekannt. Er habe schliesslich – in Übereinstimmung mit den ihm bekannten Grundsätzen – ad hoc einen Antrag an den Pikettoffizier auf Einsetzung der Interventionseinheit am 15. Juni 2017 gestellt, wobei er diesen Entscheid nicht alleine, sondern zusammen mit F._____ und S._____ getroffen habe. Ein alternatives Vorgehen bzw. mildere Massnahmen hätten aus der ex ante-Sichtweise des Beschwerdegegners keine Kontrolle über die mutmassliche Gefahrenlage gebracht. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner beim Antrag an den Pikettoffizier Informationen zurückgehalten oder gar gezielt desinformiert hätte. Da er den Einsatz der Interventionseinheit nicht selbständig angeordnet, genehmigt oder aus- und durchgeführt habe, habe er mit Blick auf die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers keine Tatherrschaft innegehabt. Die Verantwortlichkeit für die Prüfung der Festnahme sei beim Pikettoffizier gelegen. Da Letzterer ab seiner Ankunft am Einsatzort auch für die Führung des Einsatzes vom 15. Juni 2017 verantwortlich gewesen sei, könne dem Beschwerdegegner auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass der Einsatz zur polizeilichen Anhaltung nicht abgebrochen worden sei, nachdem F._____ dem KP Front mitgeteilt habe, dass er Frau und Kinder in Sicherheit gebracht habe. Da eine (ergebnisoffene) Zuführung an den Bezirksarzt zur legitimen polizeilichen Aufgabe im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Gefahrenprüfung und -abwehr gehöre und der Beschwerdegegner auf das Ergebnis der Prüfung der fürsorgerischen Unterbringung keinen Einfluss genommen habe und habe nehmen können, könne ihm auch mit Blick auf die Folgen seines Antrags kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Es fehle ihm auch diesbezüglich an der Tatherrschaft, da die spätere Einschränkung der persönlichen Freiheit des Privatklägers von den Entscheidungen anderer Personen abhängig gewesen sei. Der Beschwerdegegner könne für die polizeiliche Festnahme und Verbringung auf den Polizeiposten des Privatklägers nicht verantwortlich gemacht werden, selbst wenn er (was nicht anklagerelevant nachgewiesen werden könne) sich nicht gemäss seinen amtlichen Verpflichtungen verhalten hätte. Falls die Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Privatklägers als nicht gerechtfertigt zu beurteilen wäre, könne dies dem Beschwerdegegner nicht zugerechnet werden. Eine etwaige Beteiligung falle infolge Fehlens einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Haupttat ebenfalls ausser Betracht. Entsprechend sei der objektive Tatbestand von Art. 312 StGB und von Art. 183 StGB nicht erfüllt (act. B.1, Ziff. 3.2 ff.).
Das Handeln des Beschwerdegegners sei am 15. Juni 2017 ohnehin nicht darauf gerichtet gewesen, dem Privatkläger zu schaden, sondern habe nur den Schutz von Leib und Leben dessen Frau und Kind (wohl: Kindern) sowie von diesem selbst bezweckt. Damit sei auch kein Handeln mit Vorsatz und Vorteils- oder Nachteilszufügungsabsicht erkennbar geworden, weshalb sich auch der subjektive Tatbestand nicht nachweisen lasse (act. B.1, Ziff. 3.6).
3.3. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass die Staatsanwaltschaft die ihr obliegende Begründungspflicht und damit seinen Gehörsanspruch verletzt habe. Es bestünden diverse Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, welche im Sinne von Art. 183 StGB, Art. 186 StGB und Art. 312 StGB von Bedeutung seien und in der Einstellungsverfügung zu würdigen gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft habe keinen dieser Anhaltspunkte einlässlich aufgegriffen, sich nicht geäussert, ob sie diese als erstellt oder nicht erstellt erachte und erst recht nicht begründet dargelegt, aus welchen Gründen sie diese nicht zum Anlass einer Anklage nehme. Ebenso sei unklar, ob und inwiefern die Staatsanwaltschaft sich auf die Gutachten von N._____ stütze. Die Begründung sei umso weniger nachvollziehbar, als die Staatsanwaltschaft selbst mit ihren Vorhalten in Befragungen, aber auch in ihrem Gutachtensauftrag an N._____, eine Vielzahl mutmasslicher Rechtsverletzungen thematisiert und das Verhalten des Beschwerdegegners wiederholt als problematisch qualifiziert habe. Nach aufwändiger Strafuntersuchung und Auftragserteilung für ein Gutachten zur Klärung der Verdachtsmomente erfolge keine Auseinandersetzung mit diesen kritischen Punkten mehr. Die Staatsanwaltschaft äussere sich auch mit keinem Wort zu den diametral anders lautenden Einschätzungen der PUK P._____, von Q._____ und T._____ (act. A.1, insb. V.1).
3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung mit dem – hier einzig noch zu behandelnden – Sachverhalt 1 bzw. mit der Beteiligung (im untechnischen Sinne) des Beschwerdegegners daran explizit auseinandergesetzt und diese rechtlich gewürdigt. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, weshalb die Staatsanwaltschaft eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners für den Sachverhalt 1 verneinte und das Verfahren folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO einstellte. Damit lässt sich der Verfügung im Wesentlichen entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Sachverhalts 1 hat leiten lassen. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in der Einstellungsverfügung mit den Ergebnissen anderer, nicht strafrechtlicher Untersuchungen, wie beispielsweise der PUK P._____ oder der Administrativuntersuchung durch Q._____, auseinanderzusetzen. Hingegen hätte sie sich, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dazu äussern müssen, inwieweit sie sich für ihre Beurteilung auf das in Auftrag gegebene Gutachten von N._____ stützte respektive ob und weshalb sie im Gegenteil (teilweise) von diesem abwich. Dieses Versäumnis führt jedoch nicht dazu, dass die Begründung der Verfügung als geradezu ungenügend zu bezeichnen wäre. Dasselbe gilt in Bezug auf die unterbliebene Auseinandersetzung mit den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A.1, I.3 u. V.1). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung es dem Beschwerdeführer erlaubte, die Verfügung hinsichtlich des Sachverhalts 1 sachgerecht anzufechten (vgl. E. 1.2 u. 4.2.2). Insgesamt ist die Begründung der Einstellungsverfügung bezüglich des Sachverhalts 1 als rechtsgenüglich zu bezeichnen und folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu verneinen. Damit ist zu prüfen, ob die Einstellung hinsichtlich des Sachverhalts 1 zu Recht erfolgte.
4.
Einstellung des Verfahrens
4.1.
Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren unter anderem dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (KGer GR SK2 22 54 v. 7.3.2023 E. 2; SK2 21 76 v. 24.10.2022 E. 3.2). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, das heisst wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (KGer GR SK2 20 4 v. 22.10.2020 E. 4; SK2 14 56 v. 5.2.2015 E. 2, je m.w.H.). Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 u. Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bestehen Zweifel in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat oder deren rechtliche Würdigung, so darf keine Einstellung ergehen. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1; Matthias Heiniger/Ronny Rickli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 319 StPO). Der Grundsatz, wonach im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten, wobei der Beschwerdeinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_790/2022 v. 15.6.2023 E. 4.2.1).
4.2.
Standpunkte der Parteien
4.2.1. Im Folgenden werden die Ausführungen der Parteien lediglich insoweit wiedergegeben, als diese sich (auch) auf den Sachverhalt 1 beziehen. Auf die Ausführungen betreffend weitere, nicht Gegenstand der vorliegenden Einstellung bildende Sachverhalte (vgl. insb. act. A.1, III.1-III.5) wird hingegen nicht eingegangen.
4.2.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung missachte in eklatanter Weise den Grundsatz "in dubio pro duriore". Mehrfach entscheide die Staatsanwaltschaft, statt dies dem Sachrichter zu überlassen, so beispielsweise hinsichtlich der strafrechtlichen Gewichtung von Amtspflichtverletzungen oder der Beurteilung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des subjektiven Tatbestandes (act. A.1, V S. 21 Ziff. 2). Der Beschwerdeführer führt aus, die Staatsanwaltschaft nenne einige Verteidigungsargumente des Beschwerdegegners, wobei unklar sei, was sie damit bezwecke. Ein erfahrener Offizier sei auch durch eine Situation, mit welcher er zufällig konfrontiert werde, nicht überfordert; es ergebe sich daraus keine Relativierung seiner Pflichten. Die unterstellten guten Absichten des Beschwerdegegners spielten allenfalls bei der Würdigung des subjektiven Tatbestandes eine Rolle, nicht aber bei der Prüfung, ob objektiv amtsmissbräuchliche Handlungen oder Unterlassungen vorlägen. Entgegen der Staatsanwaltschaft sei ein alternatives Vorgehen – namentlich eine kritische Hinterfragung der Informationen von F._____ und Abklärungen der geltend gemachten Hinweise – zwingende Pflicht des Beschwerdegegners gewesen. Diese Handlungen wären auch wirksam und mit wenig Aufwand machbar gewesen und hätten ergeben, dass die Situation sich anders dargestellt habe bzw. dass kein Anlass zu Bedenken bestanden habe. Der Beschwerdegegner habe hingegen überhaupt keine Nachfragen und (Vor-)Abklärungen unternommen, sondern sich völlig unkritisch der Sichtweise von F._____ angeschlossen. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf eine angeblich dringende Bedrohungslage sei nicht akzeptabel. Die Überlegungen in der Einstellungsverfügung bzw. die Negierung der Tatherrschaft des Beschwerdegegners stünden im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Mittäterschaft. Es könne nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner für die polizeiliche Festnahme nicht verantwortlich gemacht werden könne. Absolut unverständlich sei auch der Standpunkt der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner habe einzig den Schutz von Leib und Leben bezweckt (vgl. insb. act. A.1, V.2). Es bestehe zumindest ein anklageerheblicher Verdacht, dass der Beschwerdegegner bei einer Gesamtschau der ihm vorzuwerfenden Amtspflichtverletzungen amtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB gehandelt habe. Ferner sei ihm eine (mit-)täterschaftliche Beteiligung an der widerrechtlichen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 StGB anzulasten (act. A.1, V S. 21 Ziff. 3).
4.2.3. Der Beschwerdegegner macht in seiner Stellungnahme insbesondere geltend, dass er weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Amtsmissbrauchs oder der Freiheitsberaubung erfülle und die Staatsanwaltschaft das Verfahren demnach nach sehr umfangreichen, mehrjährigen Ermittlungen völlig zu Recht und in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes eingestellt habe. Die Untersuchung weise keine wesentlichen Lücken auf, weshalb eine Rückweisung nichts an der Ausgangslage ändern würde. Eine Anklageerhebung würde unweigerlich und zweifellos zu einem Freispruch führen. Der Beschwerdegegner habe nicht über die erforderliche Tatmacht (gemeint wohl: Tatherrschaft) verfügt, um über den Einsatz der Interventionseinheit oder die Anordnung des Polizeigewahrsams zu befinden. Selbst wenn er Tatmacht gehabt hätte, seien weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 312 StGB bzw. von Art. 183 StGB erfüllt (act. A.2, II.1). Was Art. 312 StGB anbelange, so könne vorliegend von einer nicht vertretbaren Ausübung der Machtbefugnisse und/oder einer schwerwiegenden Verletzung massgebender Gesetzesbestimmungen nicht die Rede sein; am 15. Juni 2017 seien überhaupt keine Amtspflichten verletzt worden. Aufgrund der aktenkundigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers und der Bedenken verschiedener Behörden habe der alarmierende Telefonanruf dessen damaliger Ehefrau zur entsprechenden Antragstellung führen müssen. Vor dem Hintergrund des bestehenden sicherheitspolizeilichen Risikos (Selbst- und Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer) sei der beantragte, angeordnete und durchgeführte Polizeieinsatz vom 15. Juni 2017 bzw. die sichere Zuführung zur ärztlichen Begutachtung verhältnismässig gewesen. Dies gelte insbesondere, da allgemein und besonders bei den vorliegend gegebenen geografischen Verhältnissen nicht auf Sparflamme zu beginnen sei, da ein Abbau von Mitteln einfacher sei als umgekehrt. Unter anderem aus diesem Grund sowie angesichts des alarmistischen Telefonats vom 15. Juni 2017 und des darin skizzierten Bedrohungsszenarios erschienen auch die durch den Privatgutachter des Beschwerdeführers vorgebrachten Alternativen zum Einsatz der Interventionseinheit als ungenügend. Dem Beschwerdegegner sei es bei der Antragstellung um den Schutz aller involvierter Personen, primär der Kinder gegangen. Nach seinem Wissens- und Informationsstand am 15. Juni 2017 seien die beantragten polizeilichen Massnahmen absolut in Relation zum angestrebten Zweck gestanden. In den Akten fände sich kein Hinweis darauf, dass er auch nur möglicherweise die Amtsgewalt habe missbräuchlich einsetzen wollen bzw. eine missbräuchliche Zwangsausübung in Kauf genommen habe. Vielmehr sei er überzeugt gewesen, mit seinen Anträgen absolut pflichtgemäss gehandelt zu haben. Auch sei es ihm nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer zu erniedrigen oder zu schikanieren, womit es an einer Benachteiligungsabsicht fehle. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs sei somit in objektiver und subjektiver Hinsicht klar nicht erfüllt (act. A.2, II.2.2). Was Art. 183 StGB anbelange, so sei der beantragte und angeordnete Polizeigewahrsam verhältnismässig gewesen. Da keine Amtspflichten verletzt worden seien, liege auch keine Freiheitsberaubung vor. Aus den Einvernahmen des Beschwerdegegners ergebe sich überdies ganz klar, dass er zu hundert Prozent der Meinung gewesen sei, mit der Antragstellung angesichts der vorhandenen Informationslage das einzig Richtige zu tun; in keiner seiner Aussagen schimmere der leiseste Zweifel durch. Nichts sei ihm ferner gelegen, als dass die Anordnung des Polizeigewahrsams oder der Einsatz der Interventionseinheit unrechtmässig, weil unverhältnismässig, hätte sein können. Er habe nur die Kinder schützen und eine medizinische Beurteilung des Beschwerdeführers ermöglichen wollen. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei somit weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt (act. A.2, II.2.3).
4.3.
In Frage kommende Straftatbestände
4.3.1. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar.
Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, der die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes bzw. in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa u. 1b; 114 IV 41 E. 2; 113 IV 29 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.3, je m.w.H.). Art. 312 StGB erfasst somit nicht jede Amtspflichtverletzung, entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden Missbrauch des Amtes. Tatbestandsmässig ist ausschliesslich der Missbrauch von Amtsgewalt. Eine einfache Verletzung von Amtspflichten, bei der es am kennzeichnenden Kriterium des Zwanges fehlt, fällt daher nicht unter Art. 312 StGB (BGE 88 IV 69 E. 1; BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 6B_934/2015 v. 5.4.2016 E. 4.4; Stefan Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 2, 6 f. u. 21 zu Art. 312 StGB). Ein Amtsmissbrauch liegt etwa vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Allerdings ist nicht gleich bei jeder Verfügung Amtsmissbrauch anzunehmen, wenn sich im Nachhinein – etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Vielmehr besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist (BGer 1C_313/2012 v. 9.11.2012 E. 3.1; Heimgartner, a.a.O., N 8 zu Art. 312 StGB; vgl. BGer 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.4). Unrechtmässig ist ferner der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken respektive aus unsachlichen Beweggründen sowie der Einsatz unverhältnismässiger Mittel bzw. übermässigen Zwangs zu an sich legitimen Zwecken (BGE 127 IV 209 E. 1b; 113 IV 29 E. 1; 104 IV 22 E. 2; BGer 6B_1212/2018 v. 5.7.2019 E. 2.3; Heimgartner, a.a.O., N 10 f. zu Art. 312 StGB, je m.w.H.). Ausnahmsweise ist auch ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung möglich, nämlich wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet ist, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, er dies aber unterlässt. Wurde etwa (rechtmässig bzw. auf nicht amtsmissbräuchliche Weise) eine Zwangsmassnahme angeordnet bzw. initiiert und diese trotz offensichtlichen Wegfalls des Grundes nicht aufgehoben, kann darin unter Umständen ein Amtsmissbrauch durch Unterlassung erblickt werden. In der Regel kann jedoch durch Passivität kein Zwang ausgeübt werden; ein blosses Untätigbleiben ist nicht nach Art. 312 StGB strafbar (Heimgartner, a.a.O., N 18 zu Art. 312 StGB m.w.H.; Mario Postizzi, in: Macaluso/Moreillon/Queloz [Hrsg.], Commentaire romand, Code pénal II, Basel 2017, N 27 zu Art. 312 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Vorausgesetzt ist zudem die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen (unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen, wobei Eventualabsicht genügt. Die beabsichtigten Vor- bzw. Nachteile können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Die Absicht kann etwa darin bestehen, das Ansehen einer Person zu schädigen oder dieser einen "Denkzettel" zu verpassen (BGer 6B_825/2019, 6B_845/2019 v. 6.5.2021 E. 7.2; 1C_57/2018 v. 19.11.2018 E. 3; 6B_987/2015 v. 7.3.2016 E. 2.6; Heimgartner, a.a.O., N 22 f. zu Art. 312 StGB, je m.w.H.).
4.3.2. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht.
Das Opfer wird unrechtmässig festgesetzt bzw. durch beliebige Mittel daran gehindert, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; 128 IV 73 E. 2a; BGer 6B_27/2020 v. 20.4.2020 E. 1.3.1; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 20 zu Art. 183 StGB). Die Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn es an der Einwilligung des Opfers fehlt und keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB vorliegen. Die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsortes wird in verschiedenen Fällen von Gesetzes wegen aufgehoben. Nicht tatbestandsmässig sind unter anderem öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa eine vorläufige Festnahme oder eine fürsorgerische Unterbringung. Diese grundsätzlich rechtmässigen Eingriffe in die Bewegungsfreiheit einer Person stehen jedoch unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; BGer 6B_521/2021 v. 20.8.2021 E. 1.1.4; KGer BL 470 20 180 v. 3.11.2020 E. 2.6; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 183 StGB m.w.H.). Auch zur Ausübung von staatlichem Zwang berufene Amtspersonen können tatbestandsmässig handeln, wenn sie Personen unrechtmässig festnehmen oder gefangen halten oder diese trotz Wegfall der Gründe für eine vorläufige Festnahme nicht entlassen (KGer SZ STK 2020 18 v. 15.12.2020 E. 3b; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 22 u. 28 zu Art. 183 StGB; vgl. BGer 1C_355/2018 v. 14.11.2018 E. 4.2; 6B_391/2013 v. 27.6.2013 E. 1.4). Der Tatbestand ist grundsätzlich restriktiv auszulegen (BGE 141 IV 10 E. 4.4.1; Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, N 7 zu Art. 183 StGB). Eine Freiheitsberaubung kann auch durch Unterlassung begangen werden, und zwar dann, wenn dem Täter eine Garantenstellung und Tatmacht zukommen (BGer 6B_248/2017 v. 17.5.2017 E. 4; Delnon/Rüdy, a.a.O., N 45 zu Art. 183 StGB).
In subjektiver Hinsicht ist (Eventual-)Vorsatz erforderlich. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit richten. Eine fahrlässige Freiheitsberaubung ist nicht strafbar; sie kann aber eine Garantenpflicht begründen, wenn der fahrlässige Täter das Opfer nach Erkenntnis des Irrtums nicht befreit (Delnon/Rüdy, a.a.O., N 56 zu Art. 183 StGB; Donatsch, a.a.O., N 10 zu Art. 183 StGB).
4.4.
Übersicht über den Sachverhalt 1
4.4.1. Aus den Einvernahmen der Beteiligten geht hervor, dass der Postenchef des Polizeipostens E._____, F._____, am Morgen des 15. Juni 2017 die alarmierende Mitteilung der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, U._____, anlässlich eines Telefongesprächs entgegennahm (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 12; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fragen 68 u. 71). Den Aussagen von F._____ zufolge soll U._____ ihm anlässlich des Telefongesprächs mitgeteilt haben, dass der Beschwerdeführer Jokertage beziehen wolle und sie befürchte, dass er mit den Kindern in einem abbruchreifen Auto auf die Jagdhütte fahren wolle. Sie habe herumliegende Notizen und Briefe erwähnt, aus denen sich Suizidabsichten ergeben hätten, und habe ihre Angst geäussert, dass etwas passieren könnte (StA act. 5a.10, Frage 88; vgl. ferner StA act. 8g.8, Fragen 68 u. 72). F._____ gab den Inhalt des Telefongesprächs gegenüber dem Beschwerdegegner und einem weiteren Vorgesetzten, S._____, wieder, welche sich zusammen mit ihm an einem Polizeirapport in V._____ befanden (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Frage 8; vgl. ferner StA act. 8g.2, Frage 44; StA act. 8g.8, Frage 68). Nach einer gemeinsamen Besprechung wurde entschieden, dass der Beschwerdegegner als ranghöchster Anwesender einen (mündlichen) Antrag auf Einsatz einer Sondereinheit beim zuständigen Pikettoffizier stellen solle (vgl. insb. StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Frage 41; StA act. 5a.36, Fragen 8, 17 u. 18; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 46 u. 47; StA act. 8g.8, Frage 68). Der Beschwerdegegner kontaktierte den zuständigen Pikettoffizier, W._____, telefonisch und stellte diesem den entsprechenden Antrag (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 10; StA act. 5a.10, Frage 88; StA act. 5a.15, Fragen 30, 41, 47, 50 u. 60; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 47 u. 48; StA act. 8g.3, Fragen 21, 22 u. 24). Anlässlich dieses Telefongesprächs erteilte der Pikettoffizier, in Gutheissung des Antrags des Beschwerdegegners, den Befehl zum Einsatz der Interventionseinheit "C._____" der Kantonspolizei zwecks Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers (vgl. insb. StA act. 3c.5; StA act. 5a.5, Fragen 7 u. 8; StA act. 5a.15, Frage 60; StA act. 5a.20, Fragen 12, 16 u. 18; StA act. 8e.75; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fragen 21 u. 22). Gemäss dem entsprechenden Protokoll soll der Beschwerdegegner im Rahmen des Einsatzes der Interventionseinheit "C._____" als Einsatzleiter Front ausgerückt sein (vgl. insb. StA act. 8e.75). F._____ holte die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder mit dem Auto ab und brachte diese zu einer Bezugsperson, was er der Einsatzleitung Front um 15.28 Uhr per Funk meldete (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 138 u. 143; StA act. 5a.19, Frage 22; StA act. 5a.20, Frage 63; StA act. 5a.38, Frage 54). Um 15.43 Uhr erfolgte die Anhaltung und Festnahme des Beschwerdeführers durch die Interventionseinheit (vgl. insb. StA act. 8e.74; StA act. 8e.75).
4.4.2. Der Beschwerdegegner erklärte, sich am 15. Juni 2017 zufällig am Rapport befunden zu haben und aufgrund der konkreten Situation (und nicht gemäss einem vorbesprochenen Plan) ad hoc über die Antragstellung betreffend den Einsatz der Interventionseinheit entschieden zu haben (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 29, 30 u. 40; StA act. 5a.36, Fragen 8 u. 18; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44 u. 57). Er habe sich für die Antragstellung nur auf die Informationen von F._____ betreffend durch U._____ gefundene Notizen mit suizidalen Anmerkungen, Jokertage für die Kinder, eine Hütte und vor nicht allzu langer Zeit erfolgte häusliche Gewalt gestützt. Dazu seien die aktenkundige Vorgeschichte und die nicht vergessenen Ereignisse vom Dezember gekommen. Er sei deshalb von einer Gefahrenlage bzw. von einer Selbst- und Fremdgefährdung (insbesondere in Bezug auf die Kinder) durch den Beschwerdeführer ausgegangen. F._____ habe ihn wohl auf eine Dringlichkeit oder Gefahr hingewiesen, ansonsten er den Antrag an den Pikettoffizier nicht gestellt hätte (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 47, 48, 51, 54 u. Erg.-Fragen 7 u. 8; StA act. 5a.36, Fragen 9, 10, 15, 23 u. 54; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 44, 49-55, Erg.-Frage S. 13 oben, Fragen 104, 114 u. 128). Er könne sich nicht erinnern, irgendwelche eigenen Abklärungen getroffen, eine Systemabfrage getätigt oder F._____ Rückfragen gestellt zu haben; mit U._____ habe er auch nicht geredet. Er verlasse sich in solchen Situationen auf die Informationen seiner Mitarbeiter. Ausserdem habe er die Situation in kürzester Zeit beurteilen müssen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 49, 50, 52, 53 u. Erg.-Frage 6; StA act. 5a.36, Fragen 5-7, 13-16, 19, 21 u. 25; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 52, 53, 111 u. 115). In der Geschäftsleitung herrsche die Auffassung, dass man die Interventionseinheit lieber einmal zu viel als einmal zu wenig einsetze. Aufgrund seines Informationsstands habe er den Zugriff für verhältnismässig gehalten. Ihm sei wichtig gewesen, dass nichts passiere; er wolle immer nur die Sicherheit gewährleisten. Es gehe (auch) um den Eigenschutz der Polizisten. Die Aufgabe habe darin bestanden, zur Handhabung der Situation eine sicherheitspolizeiliche Massnahme zu ergreifen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 56, 59, 62, 65, 71, 119 u. 125; StA act. 5a.36, Fragen 24, 27, 28, 30, 53 u. Erg.-Frage 7; vgl. ferner StA act. 8g.2, Frage 71). Er habe die ihm gegenüber gemachten Schilderungen von F._____ an den Pikettoffizier weitergegeben (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 47 u. 60; StA act. 5a.36, Fragen 9 u. 26; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 49 u. 54).
Der Pikettoffizier erklärte, den Zugriff auf den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der vom Beschwerdegegner erhaltenen Information angeordnet zu haben, dass der Beschwerdeführer in einem am 15. Juni 2017 von U._____ gefundenen Schreiben Suizidabsichten, auch in Zusammenhang mit den Kindern, offengelegt habe; dies sei für ihn ausschlaggebend gewesen. Ausserdem sei ihm geschildert worden, dass es bereits (mehrmals) zu häuslicher Gewalt gekommen sei, Waffen vorhanden seien und der Beschwerdeführer Jokertage für die Kinder nehmen wolle. Er selbst habe ausserdem gewusst, dass im Dezember 2016 bereits Waffen beim Beschwerdeführer beschlagnahmt worden seien. Er habe den Namen A._____ deshalb nicht das erste Mal gehört; an diesem Tag sei es anscheinend ausgeartet. Man habe Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich selbst und den Kindern etwas antue. Es habe Gefahr in Verzug bzw. Dringlichkeit bestanden (vgl. insb. StA act. 5a.5, Fragen 7, 8 u. 16; vgl. ferner StA act. 8g.3, Fragen 16, 17, 30, Erg.-Frage S. 7 oben, Frage 31 u. Erg.-Fragen S. 9).
4.4.3. In Bezug auf die Leitung bzw. Führung des (angeordneten) Polizeieinsatzes führte der Beschwerdegegner aus, dass der Pikettoffizier den Einsatz der Interventionseinheit als Gesamteinsatzleiter vor Ort geleitet habe; er sei diesem nur zur Verfügung gestanden. Falls bzw. sobald der Pikettoffizier wie am 15. Juni 2017 vor Ort sei, übernehme dieser die Führungsverantwortung und dem Einsatzleiter Front komme keine leitende Funktion und Verantwortlichkeit (mehr) zu. Er könne nicht sagen, wann der Pikettoffizier in E._____ eingetroffen sei. Er selbst sei nicht der Einsatzleiter Front gewesen (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 42, 43, 45, 70, 73, 75 u. S. 26 Erg. zu Frage 96; StA act. 5a.36, Fragen 36, 37, 43, 44 u. 60; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 43 u. 61). Ein allfälliger Abbruch des Einsatzes sei in der Kompetenz der Einsatzführung, mithin nicht in seiner Kompetenz, gelegen. Er könne zu dem Vorhalt, dass im Zeitpunkt des Zugriffs der Interventionseinheit auf den Beschwerdeführer dessen Kinder und Frau in Sicherheit gewesen seien, nichts sagen. Er gehe davon aus, dass immer noch eine Selbstgefährdung gegeben gewesen sei (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 85-87; StA act. 5a.36, Frage 59; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 124 u. 125).
4.5.
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Sachverhalts 1
4.5.1. Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist festzuhalten, dass eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder nach Art. 312 StGB in Zusammenhang mit dem Einsatz der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 voraussetzt, dass dieser Einsatz selbst – aufgrund mangelnder Voraussetzungen oder fehlender Verhältnismässigkeit – als unrechtmässig zu qualifizieren ist. Die Frage nach der (Un-)Rechtmässigkeit des Einsatzes kann vorliegend jedoch offenbleiben, zumal, wie sogleich zu zeigen sein wird, eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners ohnehin bzw. bereits aus anderen Gründen ausser Betracht fällt.
4.5.2. Mit der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Befehl betreffend den Einsatz der Interventionseinheit durch den zuständigen Pikettoffizier, W._____, und nicht durch den Beschwerdegegner erteilt wurde; Letzterer stellte (lediglich) den entsprechenden Antrag. Hingegen greift es zu kurz, aufgrund dieser Feststellung eine Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners für die Anordnung des Polizeieinsatzes – und damit eine mögliche Strafbarkeit nach Art. 183 StGB und Art. 312 StGB – von Vornherein auszuschliessen. Bei einer solchen Argumentation wird insbesondere ausser Acht gelassen, dass nebst der unmittelbaren Alleintäterschaft noch weitere Beteiligungsformen bestehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft. Zudem stellt das Gesetz in Form der Anstiftung (Art. 24 StGB) und der Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) auch "tatfernere" Mitwirkungsweisen – sogenannte akzessorische Teilnahmeformen – unter Strafe (BGer 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; AppGer BS BES.2022.117 v. 20.10.2022 E. 3.1; Urs Bartetzko, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 zu Art. 29 StPO; ausführlich Marc Forster, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 ff. vor Art. 24 StGB). Bei der mittelbaren Täterschaft missbraucht der mittelbare Täter den Tatmittler als willenloses oder jedenfalls nicht vorsätzlich handelndes Instrument der Tatausführung (sogenannt doloses Werkzeug). Der mittelbare Täter nützt entweder intellektuelle oder psychische Defizite des Tatmittlers wie beispielsweise einen Sachverhaltsirrtum oder schuldausschliessende Interessenkonflikte aus, oder er nötigt den Tatmittler zur Tatausführung. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat selbst ausgeführt hätte. Beim vorsatzlos handelnden Tatmittler ist jeweils (gerade bei Irrtumsfällen) fahrlässige Nebentäterschaft zu prüfen. Sofern hingegen mehrere Personen vorsätzlich handeln, ist (neben einer Nebentäterschaft) eine Mittäterschaft zu prüfen (BGE 120 IV 17 E. 2d; BGer 1C_592/2019 v. 16.12.2019 E. 4.4; 1B_467/2016 v. 16.5.2017 E. 4.5; Forster, a.a.O., N 28 ff. vor Art. 24 StGB). Bei der Mittäterschaft handelt es sich um ein vorsätzliches, massgebliches Zusammenwirken mehrerer Täter bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts, sodass alle Täter als Hauptbeteiligte dastehen, wobei es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag (nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan) für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass diese mit ihm steht oder fällt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; Forster, a.a.O., N 7 ff. vor Art. 24 StGB).
Vorliegend ist insbesondere die Möglichkeit einer mittelbaren Täterschaft hinsichtlich der Anordnung des möglicherweise unrechtmässigen Polizeieinsatzes in Betracht zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdegegner als Nebentäter oder in Mittäterschaft mit anderen Personen (beispielsweise F._____ oder W._____) gehandelt, eine andere Person zu einer möglicherweise strafbaren Handlung bestimmt oder einen Beitrag zu einer solchen Handlung eines Dritten geleistet hätte. Eine Tatbegehung in mittelbarer Täterschaft wäre beispielsweise zu bejahen, wenn der Beschwerdegegner vorsätzlich einen (durch ihn herbeigeführten) Sachverhaltsirrtum des Entscheidträgers W._____ ausgenutzt oder diesen zur Anordnung des Polizeieinsatzes genötigt hätte. Für beides finden sich in den Akten jedoch keine Anhaltspunkte. Aus den Aussagen der verschiedenen Beteiligten ergibt sich, dass die dem Pikettoffizier durch den Beschwerdegegner mitgeteilten Informationen hinsichtlich der am 15. Juni 2017 (angeblich) bestehenden Gefahrenlage – namentlich betreffend ein Schreiben mit Hinweisen auf Suizidabsichten und den Bezug von Jokertagen (für einen Aufenthalt in der Jagdhütte) – im Wesentlichen mit jenen übereinstimmten, welche F._____ gemäss dessen Aussagen dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte. Was die von F._____ in seiner Einvernahme nicht erwähnten, jedoch anscheinend durch den Beschwerdegegner an den Pikettoffizier übermittelten Informationen (namentlich betreffend häusliche Gewalt sowie Vorhandensein von Waffen) anbelangt, ist aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdegegner (ebenfalls) durch F._____ zugetragen wurden bzw. nicht auf den Beschwerdegegner zurückzuführen sind. So hatte F._____ am 15. Juni 2017 erwiesenermassen bzw. gemäss eigener Aussage Kenntnis von diesen Umständen (vgl. insb. StA act. 5a.10, Fragen 92 u. 100; StA act. 5a.26, Fragen 1 u. 24; vgl. ferner StA act. 8g.8, Frage 68; StA act. 8g.15, Fragen 32, 38 u. Erg.-Fragen S. 19), während zumindest der Vorfall von häuslicher Gewalt, welcher der Polizei E._____ erst an diesem Tag angezeigt wurde (vgl. StA act. 8c.50), dem Beschwerdegegner kaum bekannt gewesen sein dürfte. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner beim Pikettoffizier bewusst einen Sachverhaltsirrtum hervorgerufen und ausgenutzt (oder dies versucht) hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er dem Pikettoffizier einzig die Informationen übermittelte, die ihm von F._____ mitgeteilt worden waren und auf welche er, seinen soweit glaubhaften Aussagen zufolge, selbst vertraute; den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdegegner an den ihm von F._____ übermittelten Informationen bzw. an deren Wahrheitsgehalt gezweifelt hätte. Eine allfällige fahrlässige Weitergabe von möglicherweise nicht zutreffenden Informationen bzw. eine allfällige fahrlässige Herbeiführung eines Sachverhaltsirrtums des Pikettoffiziers würde nicht zu einer Strafbarkeit des Beschwerdegegners führen, zumal die mittelbare Täterschaft eine Sonderform vorsätzlicher Täterschaft darstellt und damit beim mittelbaren Täter Vorsatz vorausgesetzt ist (vgl. BGer 6P.34/2007, 6S.46/2007 v. 18.4.2007 E. 4.3). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner ein sonstiges intellektuelles oder psychisches Defizit des Pikettoffiziers bewusst ausgenutzt oder diesen genötigt hätte. Im Ergebnis ist damit eine Tatherrschaft des Beschwerdegegners in Bezug auf die Anordnung des – möglicherweise nicht rechtmässigen – Einsatzes der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 (Anhaltung, Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ samt weiterem Freiheitsentzug in Zusammenhang mit dessen anschliessender fürsorgerischer Unterbringung) zu verneinen.
4.5.3. Was die Antragstellung an den Pikettoffizier als solche anbelangt, so kann diese – soweit, wie soeben ausgeführt, in diesem Zusammenhang nicht von einer mittelbaren Verantwortlichkeit in Bezug auf die Anordnung des Polizeieinsatzes auszugehen ist – keine Strafbarkeit nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begründen. Der Beschwerdegegner konnte sich durch die Stellung des Antrags (unter demselben Vorbehalt) aber auch nicht des Amtsmissbrauchs strafbar machen, da Art. 312 StGB nach dem Gesagten die Ausübung von Amtsgewalt bzw. von Zwang voraussetzt, was bei einer Antragstellung (typischerweise und auch vorliegend) nicht der Fall ist. Sollte der Beschwerdegegner bei der Antragstellung an den Pikettoffizier nicht korrekt vorgegangen sein – beispielsweise indem er sich dafür auf unzureichende Informationen stützte oder notwendige Abklärungen oder Nachfragen unterliess –, so würde es sich bei dieser Verfehlung um eine einfache, nicht strafrechtlich relevante Verletzung von Amtspflichten handeln. Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner sich durch eine allfällige Verletzung seiner Pflichten als Vorgesetzter von F._____ des Amtsmissbrauchs strafbar gemacht haben könnte. Selbst, wenn er möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, gegenüber F._____ mehr Kontrolle auszuüben, dessen Informationen zu hinterfragen oder diesem Weisungen in Bezug auf das korrekte Vorgehen zu erteilen, wäre eine solche Verfehlung bzw. Verletzung von Amtspflichten jedenfalls nicht nach Art. 312 StGB strafbar, zumal es auch diesbezüglich am kennzeichnenden Kriterium des Zwangs fehlt.
4.5.4. Selbst wenn eine Tatherrschaft des Beschwerdegegners hinsichtlich der Anordnung des (möglicherweise unrechtmässigen) Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 zu bejahen wäre und dieser durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung und/oder des Amtsmissbrauchs erfüllt hätte, wäre eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder von Art. 312 StGB zu verneinen. In Bezug auf Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wäre nach dem Gesagten nicht nur erforderlich, dass der Beschwerdegegner hinsichtlich des Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers (eventual-)vorsätzlich gehandelt hätte, sondern auch, dass er eine allfällige Unrechtmässigkeit dieses Freiheitsentzugs zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Für Letzteres bestehen vorliegend aber keine Hinweise. So ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdegegners dessen Überzeugung, dass der Einsatz der Interventionseinheit vom 15. Juni 2017 (Anhaltung, Festnahme und Verbringung des Beschwerdeführers auf den Polizeiposten E._____ sowie Zuführung zu einer ärztlichen Begutachtung hinsichtlich einer fürsorgerischen Unterbringung) vor dem Hintergrund des damals gegebenen Informationsstands und mit Blick auf die damit verfolgten Ziele – namentlich die Gewährleistung der Sicherheit der Familie A._____ und der handelnden Polizisten sowie die Handhabung der Situation – gerechtfertigt und verhältnismässig, mithin rechtmässig, gewesen sei. Bemerkenswert (wenn auch für die Beurteilung des subjektiven Tatbestands nicht von Bedeutung) ist dabei, dass der Beschwerdegegner nicht nur aus einer ex ante-Sichtweise, sondern auch bei einer Betrachtung ex post von der Rechtmässigkeit des Einsatzes vom 15. Juni 2017 und seines eigenen Handelns (Antragstellung beim Pikettoffizier) überzeugt scheint bzw. dass er in einer ähnlich gelagerten Konstellation wieder genau gleich vorgehen und einen entsprechenden Antrag stellen würde (vgl. insb. StA act. 5a.15, Fragen 56 u. 62; StA act. 5a.36, Fragen 8, 31 u. Erg. S. 14; vgl. ferner StA act. 8g.2, Fragen 71 u. 107). Was den subjektiven Tatbestand von Art. 312 StGB anbelangt, so ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner sich einer allfälligen Pflichtverletzung bewusst gewesen wäre; auch ein Amtsmissbrauch kann nicht fahrlässig begangen werden. Insbesondere aber ist nicht erkennbar, dass er (zumindest im Sinne einer Eventualabsicht) beabsichtigt hätte, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer einen (unrechtmässigen) Nachteil zuzufügen. Vielmehr ergibt sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner über ein irgendwie geartetes Interesse daran verfügt hätte, dem Beschwerdeführer unrechtmässig die Freiheit zu entziehen. Im Ergebnis ist eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners in Zusammenhang mit der Anordnung des Polizeieinsatzes vom 15. Juni 2017 bzw. der entsprechenden Antragstellung damit auch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und/oder von Art. 312 StGB auszuschliessen.
4.5.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner auch in Zusammenhang mit der Durchführung des einmal angeordneten Einsatzes der Interventionseinheit kein (strafrechtlich relevanter) Vorwurf gemacht werden kann. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdegegner im Rahmen der Ausführung des Einsatzes selbst tätig geworden wäre; Entsprechendes wird denn auch durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Vorstellbar wäre grundsätzlich einzig eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners dafür, dass er trotz der Funkmeldung von F._____, wonach dieser die Kinder und die damalige Ehefrau des Beschwerdeführers in Sicherheit gebracht habe, nicht dafür sorgte, dass der Polizeieinsatz abgebrochen wurde (vgl. auch act. B.1, Ziff. 3.4). Auch hier würde eine allfällige Strafbarkeit des Beschwerdegegners voraussetzen, dass der Einsatz der Interventionseinheit spätestens ab der genannten Meldung als unrechtmässig zu qualifizieren wäre. Dies braucht jedoch wiederum nicht beurteilt zu werden, zumal auch in dieser Hinsicht eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners ohnehin zu verneinen ist. Zwar können nach dem Gesagten sowohl eine Freiheitsberaubung als auch ein Amtsmissbrauch ausnahmsweise durch Unterlassung begangen werden, sofern der Täter als Garant verpflichtet ist, eine freiheitsentziehende Massnahme aufzuheben, er dies aber unterlässt. Vorliegend könnte unter Umständen aufgrund seiner Rolle bei der Anordnung des Einsatzes (Antragstellung an den Pikettoffizier) oder wegen der ihm möglicherweise zukommenden Funktion als Einsatzleiter Front – wobei Letzteres nicht abschliessend feststeht, zumal dies zwar aus dem Einsatzprotokoll der Interventionseinheit "C._____" hervorgeht, jedoch durch den Beschwerdegegner bestritten wurde und durch andere beteiligte Personen weder mit Sicherheit bestätigt noch ausgeschlossen werden konnte (vgl. insb. StA act. 5a.5, Frage 10; StA act. 5a.16, Frage 9; StA act. 5a.19, Frage 8; StA act. 5a.20, Fragen 8 u. 30-32; StA act. 5a.38, Fragen 32-34 u. 40; StA act. 5a.39, Frage 51)
– eine Garantenstellung des Beschwerdegegners angenommen werden. Jedoch ist bereits fraglich, ob der Beschwerdegegner überhaupt über die Kompetenz zur Anpassung oder zum Abbruch des Einsatzes der Interventionseinheit verfügte
oder ob diese Befugnis nur dem Pikettoffizier als Gesamteinsatzleiter bzw. Gesamtverantwortlichen zukam (vgl. insb. StA act. 5a.19, Frage 7; StA act. 5a.20, Fragen 9 u. 32; StA act. 5a.38, Fragen 22, 33-35, 40 u. Erg.-Frage 2; vgl. auch E. 4.4.3). Sodann ist nicht gänzlich klar, ob der Beschwerdegegner bereits vor dem Zugriff auf den Beschwerdeführer vom Umstand Kenntnis hatte, dass dessen Kinder und vormalige Ehefrau sich in Sicherheit befanden; aufgrund seiner Aussagen in diesem Zusammenhang ist jedoch davon auszugehen (vgl. E. 4.4.3; vgl. ferner StA act. 5a.38, Fragen 48 u. 58). Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdegegner – ebenso wie der damalige Einsatzleiter der Interventionseinheit (vgl. StA act. 5a.20, Frage 63) – anscheinend der Ansicht war, dass ein Zugriff der Interventionseinheit auf den Beschwerdeführer unabhängig vom Aufenthaltsort dessen Kinder und vormaliger Ehefrau angezeigt war, zumal jedenfalls nach wie vor eine Selbstgefährdung bestanden habe. Anhand der Aussagen des Beschwerdegegners zeigt sich, dass dieser während des gesamten Polizeieinsatzes von der Rechtmässigkeit dieses Einsatzes ausging, womit er nicht über den von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geforderten (Eventual-)Vorsatz verfügte. Was den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs anbelangt, so ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner sich einer Verletzung von Amtspflichten bewusst gewesen wäre; auch hier bestehen überdies keinerlei Anhaltspunkte auf eine Vorteilsverschaffungs- oder Nachteilszufügungsabsicht. Insgesamt erfüllt der Beschwerdegegner (auch in dieser Hinsicht) weder den subjektiven Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB noch jenen von Art. 312 StGB.
4.5.6. Im Ergebnis zeigt sich somit, dass hinsichtlich des Sachverhalts 1 keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners vorliegen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, das Verfahren betreffend diesen Sachverhalt weiterzuführen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist demnach bezüglich des Sachverhalts 1 zu bestätigen.
5.
Fazit
5.1. Insgesamt zeigt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich Sachverhalt 1 unbegründet sind. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt richtig dargestellt und beurteilt. Für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdegegners haben sich keine Hinweise gefunden. Untersuchungshandlungen, die dieses klare Beweisergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung bezüglich Sachverhalt 1 demnach zu Recht eingestellt. In Bezug auf die Sachverhalte 2 und 3 ist mangels Begründung nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist nach dem Gesagten zu schützen und es erfolgt keine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Strafverfahrens. Dieses wird folglich von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Ziffer 2 der Anträge des Beschwerdeführers.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton Graubünden (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 2). Dem Beschwerdegegner wurde eine Parteientschädigung von CHF 21'298.75 zugesprochen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 3 lit. a). Weil vorliegend kein neuer Entscheid zu fällen ist, hat die II. Strafkammer des Kantonsgerichts nicht neu über die vorinstanzliche Kostenregelung zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO
e contrario), zumal diese vom Beschwerdeführer nicht unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache selbst angefochten wurde.
6.2. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei auch das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel ein Unterliegen darstellt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.210) und unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands auf CHF 4'000.00 festgelegt werden, werden folglich dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten gehen gestützt auf die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend unentgeltliche Rechtspflege (SK2 22 34) vom 12. Oktober 2022 vorerst zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen.
6.3. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren (vgl. KGer GR SK2 20 19 v. 25.7.2023 E. 6.3 m.w.H.).
Demnach trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsbeistands für dessen im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen grundsätzlich selbst. Aufgrund der dem Beschwerdeführer erteilten unentgeltlichen Rechtspflege ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen berechtigten Aufwand jedoch vorerst angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Gemäss Art. 16 Abs. 2 Anwaltsgesetz (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung des Anwalts bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bezifferte sein Honorar für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren betreffend Einstellung des Strafverfahrens gegen F._____ (SK2 22 26; vgl. E. 2.5) auf total CHF 11'999.10 (rund 54.10 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) und führte diesbezüglich aus, dass sich der Aufwand in den beiden Beschwerdeverfahren, welcher jeweils etwa gleich hoch ausgefallen sei, nicht sinnvoll voneinander trennen liesse, weshalb es sachgerecht erscheine, den Gesamtaufwand für beide Verfahren je hälftig aufzuteilen, womit auf beide Verfahren je ein Betrag von CHF 5'999.55 entfalle (act. G.3). Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgenommene hälftige Aufteilung des Aufwands für die beiden Beschwerdeverfahren SK2 22 26 und SK2 22 27, welche gewisse inhaltliche Überschneidungen aufweisen, ist als zweckmässig zu bezeichnen. Der demnach auf das vorliegende Verfahren entfallende Stundenaufwand von rund 27.05 Stunden erscheint angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen. Somit resultiert für das vorliegende Verfahren ein zu entschädigender Aufwand von CHF 5'999.55 (rund 27.05 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gestatten, ist er verpflichtet, dem Kanton diese Kosten zurückzuzahlen (vgl. Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
6.4. Der Beschwerdegegner liess sich mit einer Stellungnahme zur Beschwerde (sowie einer weiteren Eingabe) vernehmen und stellte Anträge. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerdeausganges wird der Kanton Graubünden gegenüber dem Beschwerdegegner entschädigungspflichtig, da der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich mit Offizialdelikten in Verbindung stehenden Lebenssachverhalten unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; KGer GR SK2 21 91 v. 30.9.2022 E. 8.8). Mangels eingereichter Honorarnote sowie Honorarvereinbarung ist die Entschädigung des Beschwerdegegners ermessensweise auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'000.00 gehen zulasten von A._____.
Die A._____ auferlegten Verfahrenskosten werden gestützt auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen durch den Kanton Graubünden (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung dieser Kosten, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A._____ erlauben.
B._____ wird zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von A._____ für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 5'999.55 (inkl. 3% Spesen und 7.7% MwSt.) festgesetzt.
Sie wird einstweilen aus der Gerichtskasse (Kantonsgericht) bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann der unentgeltliche Rechtsbeistand gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG (SR 173.71) Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Die Beschwerde ist dem Bundesstrafgericht, Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, schriftlich innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 39 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 385 StPO vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdegründe, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 393 ff. StPO.
Mitteilung an:
1 / 34
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 311 StPOart. 311 CPPart. 311 CPP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 323 StPOart. 323 CPPart. 323 CPP
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
BGE 148 IV 124ATF 148 IV 124DTF 148 IV 124
BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 146 IV 114ATF 146 IV 114DTF 146 IV 114
BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
6B_948/2013
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_790/2022
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_790/2022
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
BGE 114 IV 41ATF 114 IV 41DTF 114 IV 41
BGE 113 IV 29ATF 113 IV 29DTF 113 IV 29
6B_825/2019
6B_845/2019
6B_934/2015
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 88 IV 69ATF 88 IV 69DTF 88 IV 69
6B_825/2019
6B_845/2019
6B_934/2015
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
1C_313/2012
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
6B_391/2013
BGE 127 IV 209ATF 127 IV 209DTF 127 IV 209
BGE 113 IV 29ATF 113 IV 29DTF 113 IV 29
BGE 104 IV 22ATF 104 IV 22DTF 104 IV 22
6B_1212/2018
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
6B_825/2019
6B_845/2019
1C_57/2018
6B_987/2015
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
BGE 128 IV 73ATF 128 IV 73DTF 128 IV 73
6B_27/2020
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
6B_521/2021
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
1C_355/2018
6B_391/2013
BGE 141 IV 10ATF 141 IV 10DTF 141 IV 10
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
6B_248/2017
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
Art. 25 StGBart. 25 CPart. 25 CP
1B_467/2016
Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
BGE 120 IV 17ATF 120 IV 17DTF 120 IV 17
1C_592/2019
1B_467/2016
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
BGE 135 IV 152ATF 135 IV 152DTF 135 IV 152
BGE 133 IV 76ATF 133 IV 76DTF 133 IV 76
BGE 130 IV 58ATF 130 IV 58DTF 130 IV 58
Art. 24 StGBart. 24 CPart. 24 CP
6P.34/2007
6S.46/2007
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 183 StGBart. 183 CPart. 183 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 37 StBOGart. 37 LOAPart. 37 LOAP
Art. 39 StBOGart. 39 LOAPart. 39 LOAP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP