SK2 2022 29
Baugesuch (BAB)
9. April 2024Deutsch48 min
A. A._____ und D._____ sind Eltern des am _____ 2013 geborenen E._____. Im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), B._____ als leitenden Psychologen im Fachbereich Forensik der F._____ (nachfolgend: F._____) mit Verfügung vom 9. Februar 2018 über A._____ und D._____ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen. Teil der Verfügung bildete ein Fragenkatalog. Der Gutachter wurde berechtigt, fachlich geschulte Hilfspersonen aus dem Fachbereich Forensik der F._____ beizuziehen.
Source gr.ch
Beschluss vom 24. Juli 2023
(Mit Urteil 7B_641/2023 vom 17. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 22 29
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Richter
Gabriel, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert
Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid
Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur
C._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Falsches Gutachten gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20.07.2022, mitgeteilt am 21.07.2022 (Proz. Nr. EK.2022.4413)
Mitteilung 25. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ und D._____ sind Eltern des am _____ 2013 geborenen E._____. Im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), B._____ als leitenden Psychologen im Fachbereich Forensik der F._____ (nachfolgend: F._____) mit Verfügung vom 9. Februar 2018 über A._____ und D._____ ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zu erstellen. Teil der Verfügung bildete ein Fragenkatalog. Der Gutachter wurde berechtigt, fachlich geschulte Hilfspersonen aus dem Fachbereich Forensik der F._____ beizuziehen.
B. Das von B._____ und der Psychologin C._____ erstellte Gutachten datiert vom 22. Mai 2018. Am 3. Juni 2019 führte A._____ aufgrund des Gutachtens Beschwerde bei der Berufsethikkommission der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (nachfolgend: FSP). Die Berufsethikkommission stellte mit Entscheid vom 1. September 2020 (unterzeichnet am 7. September 2020) eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten und damit der Berufsordnung fest. Von diversen weiteren Vorwürfen wurde B._____ entlastet. Gegen den Gutachter wurde ein formeller Verweis ausgesprochen und er wurde zur Zahlung von CHF 1'500.00 verpflichtet.
C. Gegen diesen Entscheid der Berufsethikkommission erhoben B._____ am 9. Oktober 2020 und A._____ am 12. Oktober 2020 bei der zuständigen Kommission der FSP Rekurs. Diese hiess den Rekurs von B._____ mit Entscheid vom 22. Dezember 2020 gut, hob den Entscheid der Berufsethikkommission vom 1. September 2020 auf und entlastete den Gutachter von sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Den Rekurs von A._____ wies es ab und auferlegte dieser sämtliche Verfahrenskosten.
D. A._____ erstattete am 23. Juni 2022 Strafanzeige gegen B._____ und C._____ wegen Abgabe eines falschen Gutachtens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB und konstituierte sich als Straf- und Zivilklägerin.
E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 20. Juli 2022 in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung.
F. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, dass die Strafuntersuchung gegen B._____ und C._____ wegen falschen Gutachtens an die Hand genommen und durchgeführt werde.
G. Die Beschwerdeführerin reichte am 11. August 2022 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein, wofür ein separates Verfahren eröffnet worden ist (SK2 22 35). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 abgewiesen.
H. Am 8. November 2022 forderte der Vorsitzende der II. Strafkammer die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 2'000.00 bis zum 21. November 2022 auf. Der Eingang der Sicherheitsleistung konnte innert der gewährten Fristerstreckung verzeichnet werden.
I. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie die Staatsanwaltschaft wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2023 zur Stellungnahme eingeladen.
J. Der Beschwerdegegner schloss in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Er stellte ausserdem den Verfahrensantrag, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, für die Prozessentschädigung des Beschwerdegegners eine Sicherheit von CHF 1'500.00, eventualiter eine Sicherheit nach richterlichem Ermessen, zu leisten.
K. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
L. Am 10. Februar 2023 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, sich bis zum 23. Februar 2023 (ausschliesslich) zum Verfahrensantrag betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu äussern. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Stellungnahme am 21. Februar 2023 ein und schloss darin auf Abweisung des Verfahrensantrags.
M. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 13. März 2023 aufgefordert. Die verlangte Sicherheitsleistung wurde fristgerecht erbracht.
N. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. April 2023 nach gewährter Fristerstreckung einlässlich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 6. Februar 2023.
O. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. April 2023. Weitere Stellungnahmen durch die Beschwerdegegner wurden nicht eingereicht. Den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft wurde am 23. Mai 2023 der Abschluss des Schriftenwechsels mitgeteilt.
P. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, reichte am 30. Mai 2023 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein. Hierzu äusserte sich der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 13. Juni 2023.
Q. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Juli 2022, mitgeteilt am 21. Juli 2022, wurde am 29. Juli 2022 und damit rechtzeitig erhoben.
1.2
Die Legitimation für die Beschwerdeerhebung richtet sich nach Art. 382 StPO. Art. 382 Abs. 1 StPO erklärt die Parteien als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben. Zu den Parteien gehört u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 StPO). Als solche gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (zu Form und Inhalt dieser Erklärung vgl. Art. 119 StPO). Ein Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt wird somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine entsprechende Erklärung gemäss Art. 118 f. StPO. Neben den Parteien nach Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (Art. 105 Abs. 2 StPO; Franz Riklin, Schweizerische Strafprozessordnung, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 12 ff. zu Art. 105 und N 2 zu Art. 382 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; KGer GR SK2 21 76 v. 13.10.2022 E. 2.1; Lieber, a.a.O., N 7c zu Art. 382 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 216). Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtsuchende (BGer 1B_242/2015 v. 22.10.2015 E. 4.2; 1B_339/2016 v. 17.11.2016 E. 2.1).
1.2.1
Die Beschwerdeführerin stützt sich für die Begründung ihrer rechtlich geschützten Interessen insbesondere auf Art. 307 StGB. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich des falschen Gutachtens strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt. Der Tatbestand von Art. 307 StGB schützt in erster Linie die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung in gerichtlichen Verfahren und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass der Richter bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen in die Irre geführt und die Wahrheitsfindung im Prozess dadurch gefährdet wird (BGE 133 IV 324 E. 3.2; BGer 1C_614/2015 v. 5.2.2016 E. 3.3). Damit schützt der Tatbestand von Art. 307 StGB primär allgemeine Interessen. Wem die falsche Aussage indessen unmittelbar zum Nachteil gereichte, ist als Geschädigter gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen, welcher befugt ist, sich als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO zu konstituieren (vgl. BGE 129 IV 95 E. 3.1; 120 Ia 220 E. 3b; BGer 1B_220/2012 v. 3.7.2012 E. 1.2).
1.2.2
Vorliegend kann nicht gesagt werden, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin sei offensichtlich. Das von ihr kritisierte Gutachten zur Erziehungsfähigkeit von ihr und dem Kindsvater kommt nämlich im Sinne einer Empfehlung zum Schluss, dass die Obhut des Kindes bei der Mutter zu belassen sei. Eine Obhutszuteilung an den Vater bzw. die Möglichkeit einer geteilten Obhut wurde von den Gutachtern verworfen. Lediglich für den Fall, dass sich die zur Förderung der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit empfohlenen Massnahmen (sozialpädagogische Familienbegleitung und Triple-P-Beratung) als zu wenig erfolgreich erweisen sollten, wurde eine erneute Prüfung des Obhutswechsels zum Vater empfohlen (vgl. StA act. 1.2, S. 47 f.). Ausgehend davon wurden – was den Einbezug des Kindsvaters anbetrifft – nur noch Modalitäten des Besuchsrechts diskutiert. Damit fiel das Gutachten im Ergebnis weitgehend im Sinne der Beschwerdeführerin aus, welche sich gegen die Anträge des Kindsvaters auf vermehrten Einbezug in die Erziehungstätigkeit (Obhutszuteilung an ihn bzw. geteilte Obhut) durchsetzte. Vor diesem Hintergrund ergibt sich jedenfalls nicht auf Anhieb, inwiefern das Erziehungsfähigkeitsgutachten unmittelbar zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgefallen sein soll.
1.2.3
In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zur Beschwerdelegitimation (lediglich) aus, wie in der Strafklage vom 23. Juni 2022 ausgeführt, sei sie zur Strafanzeige und Strafklage legitimiert. Dementsprechend sei sie auch zur Beschwerde legitimiert (act. A.1, S. 2). Ob ein solch pauschaler Verweis auf eine andere Rechtschrift den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO zu genügen vermag, ist fraglich. In der Strafanzeige vom 23. Juni 2022 lassen sich jedenfalls nicht auf Anhieb Ausführungen zur Geschädigteneigenschaft finden. Die Beschwerdeführerin scheint sich am gutachterlichen Schluss zu stören, wonach der Kindsvater ausreichend erziehungsfähig sei. Es werde der Eindruck vermittelt, der Vater sei "erziehungsfähiger" als die Mutter (vgl. StA act. 1, S. 5 f.). An anderer Stelle wird geltend gemacht, es sei eine einseitige Beurteilung zum Nachteil der Mutter (d.h. der Beschwerdeführerin) vorgenommen worden (vgl. StA act. 1, S. 7). Die Beschwerdeführerin moniert weiter, aufgrund des Gutachtens der Beschwerdegegner sei das gegen den Kindsvater geführte Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern eingestellt worden (StA act. 1, S. 9). Aufgrund der im Gutachten diagnostizierten Anpassungsstörung werde sie, die Beschwerdeführerin, im Strafverfahren gegen den Kindsvater als nicht glaubhaft erachtet (StA act. 1, S. 10). Aufgrund der negativen Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit durch die Beschwerdegegner sei sie mit Entscheid der KESB vom 26. September 2018 dazu verpflichtet worden, ihre angeblich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit via einen Triple-P-Kurs (Erziehungskurs) zu fördern (StA act. 1, S. 10). Die Gutachter hätten die Erziehungsfähigkeit der Mutter zu Unrecht als eingeschränkt beurteilt (StA act. 1, S. 10 f.). Das Gutachten werde trotz seiner offensichtlichen und gravierenden Mängel bis heute im Sorgerechts- und Obhutsverfahren zitiert und habe für sie und ihren Sohn immense Folgen (StA act. 1, S. 11). Das Gutachten der Beschwerdegegner werde auch in einem späteren Gutachten von G._____ zusammengefasst wiedergegeben (StA act. 1, S. 11).
1.2.4
Was die (angeblichen) Auswirkungen der gutachterlichen Schlussfolgerungen auf das Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dabei nicht Interessen der Mutter, sondern nur des Kindes betroffen sind bzw. sein können, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht geltend macht, der Kindsvater habe gegen sie Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) oder wegen eines Ehrverletzungsdeliktes (Art. 173 ff. StGB) erhoben. Daraus lässt sich somit von vornherein keine Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerin ableiten. Implizit macht die Beschwerdeführerin geltend, das Erziehungsfähigkeitsgutachten habe nicht nur Auswirkungen auf die Frage der Obhutszuteilung, sondern auch darüber hinaus. Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob dabei überhaupt von einem unmittelbaren Nachteil ausgegangen werden kann, legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, welche immensen Folgen das angeblich falsche Gutachten im Sorgerechts- und Obhutsverfahren gehabt haben soll. Dies ist für die Beschwerdeinstanz denn auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, empfiehlt doch das Gutachten – wie ausgeführt –, dass die (alleinige) Obhut bei der Beschwerdeführerin belassen werden soll. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das Gutachten von G._____: Inwiefern dieses (weitere) Gutachten zu unmittelbaren Nachteilen für die Beschwerdeführerin geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt. Damit bleibt als substantiiert dargelegter Nachteil einzig die Verpflichtung zu einem Erziehungskurs (Triple-P-Kurs) als Folge der durch die Gutachter angeblich zu Unrecht festgestellten, eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
1.2.5
Was die Konstituierung als Privatklägerin betrifft, bleibt anzufügen, dass sich die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin bereits in der Strafanzeige verschiedentlich als Privat- bzw. Strafklägerin bezeichnete (vgl. z.B. StA act. 1, S. 2, S. 3, S. 13). Dies kann als Konstituierungserklärung angesehen werden, zumal eine solche nicht explizit als Konstituierung o.ä. bezeichnet werden muss. Hinreichend ist vielmehr, dass der Wunsch nach Teilnahme am Verfahren zum Ausdruck kommt (vgl. Lieber, a.a.O., N 1 zu Art. 119 StPO). Davon kann vorliegend ausgegangen werden.
1.3.1
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an die Begründung richten sich nach Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO, wonach genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Die Beschwerdebegründung hat sich in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (KGer GR SK2 20 50 v. 7.1.2021 E. 2 m.H. auf Guidon, Beschwerde, Rz. 392). Die Beschwerdemotive müssen auch in Laienbeschwerden bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist so konkret dargelegt werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (BGer 6B_182/2020 v. 6.1.2021 E. 2.5; Patrick Guidon, in: Niggli/
Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Die Rechtsmittelinstanz hat nicht dafür besorgt zu sein, dass der Rechtsmittelkläger die optimale Begründungsargumentation vorlegt (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 385 StPO).
1.3.2
Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt, ist im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt in materieller Hinsicht, die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner sei an die Hand zu nehmen (vgl. act. A.1, S. 12 [Ziff. 1]). Damit beantragt sie implizit auch die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dies ist nachfolgend zu prüfen (vgl. Erwägung 3 ff.).
2.2
In der Beschwerde wird zudem ein beantragtes Obergutachten als nötige Untersuchungshandlung erwähnt (vgl. act. A.1, S. 3). Der Sinn eines solchen Obergutachtens erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht: Sofern damit eine neuerliche Beurteilung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von E._____ angestrebt werden soll, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nicht Gegenstand eines Strafverfahrens bildet, sondern in allfälligen Zivilverfahren zu beurteilen wäre. Und für die strafrechtliche Beurteilung des von den Beschwerdegegnern verfassten Gutachtens mit Blick auf Art. 307 StGB (in diese Richtung wohl act. A.1, S. 7; vgl. ferner act. A.5, S. 4) ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin und wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht – ein Gutachten nicht nötig. Abgesehen davon würde es sich dabei nicht um ein Obergutachten, sondern um ein Gutachten über ein gutachterliches Vorgehen handeln.
2.3
In ihrer Replik vom 27. April 2023 trägt die Beschwerdeführerin zudem vor, wie in der Strafanzeige gefordert, müsse "die Befragung der Zeugen" angeordnet werden (act. A.5, S. 26). Um welche Zeugen es sich dabei handelt bzw. welche sachdienlichen Angaben diese abzugeben imstande wären, wird nicht weiter ausgeführt und es wird auch nicht angegeben, wo der entsprechende Beweisantrag in der Strafanzeige gestellt worden wäre. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO klarerweise nicht. Abgesehen davon kann die vorliegende Angelegenheit aufgrund der vorhandenen Aktenlage abschliessend beurteilt werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Weitere Untersuchungshandlungen – namentlich in Form von Zeugeneinvernahmen – sind daher nicht erforderlich.
2.4
Im Sinne eines Verfahrensantrages begehrte die Beschwerdeführerin zudem Akteneinsicht (vgl. act. A.1, S. 12 [Ziff. 2]). Diesem Antrag wurde stattgegeben (vgl. act. D.15).
2.5
Im Weiteren stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand (vgl. act. A.1, S. 12 [Ziff. 3]). Das Gesuch wurde in einem separaten Verfahren behandelt (vgl. SK2 22 35: Abweisung des Gesuchs – der Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen). Insofern erübrigen sich auch Weiterungen zum Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung/Vervollständigung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. A.1, S. 12 [Ziff. 4]).
Dispositiv
3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Die Nichtanhandnahme wird hingegen u.a. dann verfügt, wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigt werden kann, ist – gleich wie bei der Verfahrenseinstellung – nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu entscheiden. Das bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Es muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand erfüllt ist. In beschränktem Rahmen darf die Staatsanwaltschaft auch in diesem Verfahrensstadium eigene Nachforschungen tätigen oder der Polizei ergänzende Ermittlungsaufträge stellen. Unzulässig sind lediglich eigentliche Untersuchungshandlungen, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgen dürfen. Sind die Voraussetzungen von Art. 310 StPO gegeben, muss eine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen und es darf keine Untersuchungseröffnung erfolgen (Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/
Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 zu Art. 310 StPO und N 39 ff. zu Art. 309 StPO; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 33 zu Art. 309 StPO und N 8 zu Art. 310 StPO; BGE 137 IV 285 E. 2; BGer 6B_264/2017 v. 26.10.2017 E. 2.2; 6B_962/2013 v. 1.5.2014 E. 3.2; 1B_478/2012 v. 26.11.2012 E. 2; BStrGer BB.2018.100-102 v. 28.8.2018 E. 2). Der Unterschied zwischen einer Nichtanhandnahme und der Einstellung eines Strafverfahrens liegt unter diesem Aspekt darin, zu welchem Zeitpunkt feststeht, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Sofern dies von Anfang an, d.h. aufgrund der Strafanzeige und des Polizeirapports oder allfälliger Vorabklärungen der Staatsanwaltschaft bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung zweifelsfrei feststeht, so ist eine Nichtanhandnahme zu verfügen. Tritt die fehlende Tatbeständlichkeit erst nach der Eröffnung einer Strafuntersuchung aufgrund von Untersuchungshandlungen zu Tage, so ist das eröffnete Verfahren einzustellen (KGer GR SK2 20 3 v. 3.5.2021 E. 2.2; vgl. ferner BGer 1B_368/2012 v. 13.5.2013 E. 4.1, aus dem sich ergibt, dass nicht nur eine Einstellung, sondern auch eine Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt werden kann, wenn eine Verurteilung unwahrscheinlicher ist als ein Freispruch).
4. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, gemäss Verfügung der KESB Nordbünden sei die Begutachtung der Erziehungsfähigkeit auch auf den Vater auszuweiten gewesen, weshalb der Fragebogen zu Frage 9 entsprechend ergänzt worden sei. Ziff. 9 des Fragenbogens habe zwei Fragen beinhaltet, welche wie folgt gelautet hätten: "Inwieweit könnte auch der Vater D._____ … bei der Betreuung und Erziehung von E._____ vermehrt einbezogen werden? Wie wird die Erziehungsfähigkeit des Vaters D._____ beurteilt …?". Die Gutachter hätten die Erziehungsfähigkeit von D._____ als ausreichend gegeben beurteilt. Ein vermehrter Einbezug von ihm in die Betreuung und Erziehung hätten sie als nicht erfolgsversprechend beurteilt. Die Gutachter hätten damit die beiden Fragen von Ziff. 9 des Fragenkatalogs gewissermassen gegenläufig beantwortet. Einerseits würden sie einen vermehrten Einbezug in die Betreuung und Erziehung verneinen, andererseits werde die Erziehungsfähigkeit von D._____ insgesamt als vorhanden bezeichnet. Der Befund hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit von D._____ stehe damit vor einem anderen Hintergrund als derjenige hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im Fall von D._____ werde die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit gewissermassen abstrakt vorgenommen, losgelöst von einer erhöhten Betreuung seines Sohnes. Im Fall der Beschwerdeführerin erfolge die Beurteilung demgegenüber in Anbetracht der sich täglich konkret stellenden Betreuungs- und Erziehungssituationen. Die beiden Personen, deren Erziehungsfähigkeit zu beurteilen gewesen sei, würden sich hinsichtlich des zeitlichen Aufwands in einem total unterschiedlichen Betreuungsumfeld bewegen. Angesichts dessen hätten die Beschwerdegegner bei der Beurteilung offensichtlich unterschiedliche Herangehensweisen gewählt und die Frage der Erziehungsfähigkeit in den entsprechenden Kontext des erzieherischen Umfelds gesetzt. Sie hätten die Frage der Erziehungsfähigkeit von D._____ (bzw. das Vorgehen zur Beantwortung dieser Frage) mithin von der Beantwortung der ersten Frage von Ziff. 9 des Fragenkatalogs abhängig gemacht (Notwendigkeit des vermehrten Einbezugs von D._____ in die Erziehung). Die Verneinung dieser Frage habe in schlüssiger Weise ein anderes Vorgehen nach sich gezogen. Es würden angesichts dieses zumindest nachvollziehbaren Vorgehens keine Hinweise dafür bestehen, dass der Befund des Gutachtens oder gar das Gutachten als solches falsch im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB wäre. Der objektive Tatbestand von Art. 307 Abs. 1 StGB sei damit eindeutig nicht erfüllt, weshalb bereits aus diesem Grund eine Nichtanhandnahme zu verfügen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner einen falschen Befund nur schon in Kauf genommen hätten, fänden sich ohnehin nicht (act. B.1, E. 2b). Die Staatsanwaltschaft verwies zudem auf den Entscheid der Rekurskommission der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) vom 22. Dezember 2020, welcher zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdegegner die Frage der Erziehungsfähigkeit von D._____ nach bestem Wissen und Gewissen und sorgfältig soweit angezeigt beantwortet hätten. Damit würde auch die fachliche Beurteilung des Vorgehens der beiden Beschwerdegegner durch die Rekurskommission FSP keine Anhaltspunkte für ein fachlich falsches Vorgehen der beiden Beschwerdegegner liefern (act. B.1, E. 2c).
5.1. Gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich des falschen Gutachtens strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Sachverständiger ein falsches Gutachten abgibt. Als Sachverständiger im Sinne von Art. 307 StGB gilt nur, wer von einem Richter oder Staatsanwalt als solcher ernannt worden ist (BGer 1C_563/2018 v. 20.8.2019 E. 3.3). Der Tatbestand stellt ein Sonderdelikt dar, das nur von Personen begangen werden kann, denen eine entsprechende Stellung in einem Verfahren zukommt (BGE 147 IV 373 E. 1.2 m.w.H.). Die Teilnahme eines Extraneus ist jedoch möglich (Art. 26 StGB). Das Gutachten ist falsch, wenn nicht vorhandene Tatsachen festgestellt werden. Entscheidend ist, ob ein objektiver Widerspruch zur Wahrheit besteht (BGer 6B_465/2010 v. 30.8.2010 E. 5.3). Schlussfolgerungen sind nicht falsch, solange sie vertretbar sind (BGer 1C_563/2018 v. 20.8.2019 E. 3.3 m.w.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGer 1C_614/2015 v. 5.2.2016 E. 3.3 m.w.H.).
5.2. Art. 307 StGB bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Nach herrschender Auffassung fällt darunter zwar auch das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, d.h. das Untersuchungsverfahren gemäss Art. 308 ff. StPO (vgl. BGer 1C_563/2018 v. 20.8.2019 E. 3.3; 1C_614/2015 v. 5.2.2016 E. 3.3; 6B_465/2010 v. 30.8.2010 E. 5.3; je m.w.H. auf die Lehre), nicht jedoch das Verfahren vor Verwaltungsbehörden (vgl. hierzu KGer GR PKG 2003 Nr. 31). Diesbezüglich ist Art. 309 StGB zu beachten, der bestimmt, dass die Artikel 306-308 StGB auch auf das Verwaltungsgerichtsverfahren, das Schiedsgerichtsverfahren und das Verfahren vor Behörden und Beamten der Verwaltung, denen das Recht zur Zeugenabhörung zusteht, Anwendung finden. Mit Bezug auf Behörden und Beamte der Verwaltung ist die Formulierung des Gesetzes nur auf die Zeugenabhörung zugeschnitten (vgl. auch BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, wo festgehalten wird, dass der Administrativgutachter nicht der Strafdrohung von Art. 307 StGB unterstehe). Verlangt wird daher, dass ein Gesetz Behörden und Beamten der Verwaltung ausdrücklich das Recht einräumen müsse, Übersetzungen und Expertisen unter Ermahnung und Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einzuholen (KGer GR PKG 2003 Nr. 31; Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 12 zu Art. 309 StGB; vgl. ferner Damian K. Graf, in: ders. [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 2 zu Art. 309 StGB [mit Verweis auf KGer GR PKG 2003 Nr. 31]).
5.3. Vorliegend wurde das von der Beschwerdeführerin bemängelte Gutachten durch die KESB Nordbünden eingeholt (vgl. StA act. 1.4). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungsbehörde, womit Art. 309 lit. a StGB einschlägig ist. Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). In seiner Einführungsgesetzgebung zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch hat der Kanton Graubünden diesbezüglich festgehalten, für das Verfahren vor der KESB würden die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und deren Regelungen betreffend das summarische Verfahren sinngemäss Anwendung finden, soweit das übergeordnete Recht und das Einführungsgesetz zum ZGB nichts anderes vorsehen würden (vgl. Art. 56 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Das Kantonsgericht von Graubünden hat hierzu erwogen, Art. 184 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht die sachverständige Person u.a. auf die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB hinzuweisen habe, sei gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB auch im Verfahren vor der KESB anwendbar (KGer GR PKG 2014 Nr. 14 E. 3b). Der KESB kommt demzufolge die Befugnis zu, Expertisen unter Ermahnung und Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einzuholen (vgl. ferner auch Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 24 zu Art. 446 ZGB: "Fehlt eine eigenständige kant. Regelung, ist der Gutachter gem. Art. 450f i.V.m. Art. 184 ZPO auf verschiedene Pflichten aufmerksam zu machen"). Die Gutachter wurden ausserdem auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (vgl. StA act. 1.4 [S. 2 des Fragenkatalogs]). Ein Anwendungsfall von Art. 309 lit. a StGB und damit indirekt von Art. 307 StGB liegt demnach vor.
5.4. Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf den Entscheid der Berufsethikkommission der FSP vom 1. September 2020. Darin sei festgestellt worden, dass der Beschwerdegegner als Gutachter der KESB Nordbünden gegen die Sorgfaltsbestimmungen in Art. 4 und 33 der Berufsordnung der FSP verstossen habe. Wer bei der Berufsausübung gegen die Sorgfaltspflichten verstosse, sei – wenn es sich um "Familienrechtsgutachten" handle – mit einem Bein bereits dabei, ein falsches Gutachten abzuliefern. Jedenfalls entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit unsorgfältigen Gutachten auch falsche Befunde verbunden seien (act. A.1, S. 3). Mit dem Entscheid der Berufsethikkommission vom 1. September 2020 sei der Anfangsverdacht bereits erhärtet und die Untersuchung müsse an die Hand genommen werden (act. A.1, S. 7).
5.4.1. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid der Berufsethikkommission vom 1. September 2020 führte mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung der Sorgfaltspflicht im Wesentlichen Folgendes aus (vgl. StA act. 1.3, Ziff. 3.2):
Der Fragenkatalog der KESB Nordbünden ist klar verständlich und fordert explizit die Beantwortung der Fragen 1-8 auch in Bezug auf den Vater (Zitat: "Wie wird die Erziehungsfähigkeit des Vaters D._____ beurteilt (analog Fragen 1-8)"). Es ist nicht nachvollziehbar und weder durch das Gutachten selbst noch durch die Stellungnahme des Beschwerdebeklagten [i.e. des Beschwerdegegners] ausreichend begründet, warum auf die gutachterliche Beurteilung dieser Fragen verzichtet wurde. Es mutet auch deshalb seltsam an, weil ein Obhutswechsel zum Vater oder eine alternierende Obhut bei beiden Eltern thematisiert wurde. Wohl wurde beides schlussendlich verneint, dies konnte jedoch zum Zeitpunkt der Datenerhebung noch nicht vorausgesetzt werden.
5.4.2. Der Beschwerdegegner focht diesen Entscheid bei der Rekurskommission der FSP an, welche in ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2020 zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdegegner vom Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung gemäss Art. 4 und 33 BO zu entlasten sei (vgl. StA act. 3.1, Ziff. 4.6 [S. 15]). In Bezug auf die Fragestellung gemäss Verfügung der KESB Nordbünden hielt die Rekurskommission Folgendes fest (StA act. 3.1, Ziff. 4.5.3 [S. 13 f.]):
Entgegen der Auffassung der BEK sowie der Rekurrentin / Rekursgegnerin erachtet die Rekurskommission die Fragestellung gemäss dem Fragekatalog der KESB Nordbünden vom 09.02.2018 in Bezug auf die Frage Nr. 9, bzw. die zweite Teilfrage bei Nr. 9 ("Wie wird die Erziehungsfähigkeit des Vaters D._____ beurteilt (analog Fragen 1 bis 8)?") nicht als klar. Wie aus der verfahrensleitenden Verfügung der KESB Nordbünden vom 09.02.2018 hervorgeht, geht die Erweiterung der Begutachtung auch auf die Erziehungsfähigkeit des Vaters auf einen Antrag […] der damaligen Rekurrentin / Rekursgegnerin zurück […] Für die Rekurskommission erschliesst sich […] nicht, wie die zweite Teilfrage bei Nr. 9 ("Wie wird die Erziehungsfähigkeit des Vaters D._____ beurteilt (analog Fragen 1 bis 8)") zu verstehen ist. Insbesondere die Anmerkung in Klammern "(analog Fragen 1 bis 8)" wirft Fragen auf.
Die Rekurskommission weist darauf hin, dass sich die Fragen Nr. 5 und 6 auf die Entwicklung bzw. den Entwicklungsstand von E._____ beziehen und entsprechend im Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Vaters gar nicht "analog", was gemäss Duden "ähnlich, vergleichbar, gleich(artig); entsprechend" bedeutet, beantwortet werden können, zumal sie ohnehin keinen – jedenfalls keinen direkten – Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit des Vaters haben.
Die Fragen Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 7 haben eine (allfällige) geistige Behinderung bzw. psychische Störung der Rekurrentin / Rekursgegnerin zum Gegenstand. Aus den Akten ergeben sich keinerlei konkrete und sachliche Hinweise darauf, dass beim Kindsvater – im Gegensatz zur Rekurrentin / Rekursgegnerin – im Zeitpunkt des Gutachtensauftrages Anzeichen einer psychiatrischen Erkrankung gemäss ICD-10 bestanden hätten. Eine "analoge" Fragestellung der Fragen Nr. 1 bis 3 sowie Nr. 7 in Bezug auf den Vater erachtet die Rekurskommission daher als inadäquat. Jedenfalls ist der Gutachterauftrag der KESB interpretationsbedürftig. Dies haben aber nicht die Gutachter, sondern die KESB Nordbünden als Auftraggeberin und Fragenstellerin zu verantworten. Den Gutachtern könnte höchstens vorgeworfen werden, sie hätten ihre Interpretation der Frage 9 deren Beantwortung ausdrücklich voranstellen können, oder dass sie bei der KESB hätten nachfragen müssen, wie genau die Frage 9 zu verstehen sei. Beides haben die Gutachter nicht gemacht. Dies begründet aber nach Ansicht der Rekurskommission eindeutig keine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne von Art. 4 oder Art. 33 BO.
Die Rekurskommission kommt in Bezug auf die Fragestellung Nr. 9 zum Schluss, dass bezüglich des Kindsvaters keine detaillierte und je einzelne Beantwortung der Fragen 1 bis 8 verlangt wurde. Vielmehr ging es der KESB Nordbünden in Bezug auf den Vater – im Gegensatz zur Rekurrentin / Rekursgegnerin, bei der die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit inklusive einer detaillierten Beurteilung, unter Beantwortung von spezifisch auf sie bezogenen Fragen, ihrer psychischen Verfassung verlangt wurde – "bloss" um die Erziehungsfähigkeit als solche. Zwar beinhaltet auch dies in allgemeiner Art eine Beurteilung der psychischen Gesundheit des Kindsvaters, jedoch nicht im gleich detaillierten Masse, wie dies für die Rekurrentin / Rekursgegnerin vorgeschrieben war. Zu beachten ist dabei auch, dass die Empfehlungen des Gutachtens lauteten, dass zwar dem Vater ein regelmässiges Besuchsrecht einzuräumen und dieses schrittweise zu erweitern sei, dass aber zugleich die Obhut bei der Rekurrentin / Rekursgegnerin zu belassen sei. Auch ausgehend davon erachtet es die Rekurskommission als nachvollziehbar und angemessen, dass das Gutachten sich ausführlicher und vertiefter mit der Erziehungsfähigkeit der Rekurrentin / Rekursgegnerin als jener des Kindsvaters auseinandersetzt. Hätte das Gutachten den Obhutswechsel zum Vater empfohlen, so wäre allenfalls eine vertieftere Abklärung seiner Erziehungsfähigkeit angezeigt gewesen, nicht aber bei der Empfehlung eines "blossen" regelmässigen Besuchsrechts.
Das Kantonsgericht vermag sich diesen Ausführungen vollumfänglich anzuschliessen. Inwiefern dadurch rechtsstaatliche Prinzipien verletzt würden (so act. A.5, S. 3), ist nicht einzusehen. Das Kantonsgericht hat sich im vorliegenden Fall durchaus eine eigene Meinung gebildet, stellt indes fest, dass sich diese grundsätzlich mit der Einschätzung der Rekurskommission der FSP deckt. Damit ist zugleich gesagt, dass nicht auf die Schlussfolgerungen der Berufsethikkommission in ihrem Entscheid vom 1. September 2020 abgestellt werden kann. Die Feststellung der Berufsethikkommission, der Fragenkatalog der KESB Nordbünden sei klar verständlich gewesen, geht offensichtlich fehl. Auffallend ist denn auch, dass die Berufsethikkommission die Frage Nr. 9 unvollständig wiedergibt, erwähnt sie doch nur die zweite darin enthaltene (Teil-)Frage. Dass diese nicht losgelöst von der ersten (Teil-)Frage nach dem vermehrten Einbezug von D._____ in die Betreuung und Erziehung beantwortet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst. Auch die mit der unnötig kritisierenden Wendung ("Es mutet auch deshalb seltsam an…") versehene Frage, warum auf die gutachterliche Beurteilung der Fragen 1 bis 8 in Bezug auf den Vater verzichtet worden sei, lässt sich ohne Weiteres beantworten: Weil die Gutachter einen Obhutswechsel an den Vater bzw. eine alternierende Obhut nicht in Betracht zogen und die Erziehungsfähigkeit des Vaters daher lediglich in Bezug auf ein regelmässiges Besuchsrecht beurteilt wurde. Die Berufsethikkommission weist auf diesen Umstand zwar hin ("Wohl wurde beides schlussendlich verneint"); die anschliessende Relativierung, wonach dies "zum Zeitpunkt der Datenerhebung" noch nicht habe vorausgesetzt werden können, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Datenerhebung, sondern derjenige der Ausfertigung des Gutachtens. In diesem Zeitpunkt stand die Empfehlung der Gutachter, dass ein vermehrter Einbezug von D._____ in die Erziehung und Betreuung nicht angezeigt sei, fest, sodass es schlüssig erscheint, diese Einschätzung bei der anschliessenden Beantwortung der von der KESB gestellten Fragen zu berücksichtigen. Insgesamt lässt sich damit festhalten, dass der Entscheid der Berufsethikkommission offenkundige Mängel aufweist. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht sagen, bereits mit dem Entscheid der Berufsethikkommission sei der Anfangsverdacht in Bezug auf Art. 307 StGB erhärtet. Allein der Umstand, dass die Berufsethikkommission und die Rekurskommission im erwähnten Zusammenhang zu völlig gegensätzlichen Einschätzungen gelangt sind, vermag für sich allein nicht zu genügen, um einen strafrechtlich relevanten Anfangsverdacht anzunehmen (so aber unzutreffenderweise act. A.1, S. 7, und act. A.5, S. 3).
5.4.3. Die Rekurskommission gelangte zum Ergebnis, die Gutachter hätten Frage 9 nach der Erziehungsfähigkeit des Vaters nach bestem Wissen und Gewissen und damit lege artis und sorgfältig soweit angezeigt beantwortet (StA act. 3.1, Ziff. 4.6). Das Gutachten sei "(sehr) ausführlich und vollständig, sorgfältig […], unvoreingenommen, differenziert, ausgewogen und wissenschaftlich verfasst" (StA act. 3.1, Ziff. 3.6). Unter diesen Umständen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die fachliche Beurteilung des Vorgehens durch die Rekurskommission keine Anhaltspunkte für ein fachlich falsches Vorgehen der Beschwerdegegner geliefert habe. Es ist daran zu erinnern, dass eine Strafbarkeit wegen falschen Gutachtens gemäss Art. 307 StGB nur dann in Betracht fällt, wenn die Vorgehensweise eines Gutachters nicht mehr vertretbar ist. Davon kann vorliegend klarerweise nicht die Rede sein, wie auch die Rekurskommission eingehend dargelegt hat. Aufgrund der (unklaren) Fragestellung durch die KESB ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Beschwerdegegner ausgehend von der Empfehlung, D._____ nicht vermehrt in die Erziehung und Betreuung miteinzubeziehen, sondern auf den Ausbau des Besuchsrechts hinzuwirken (vgl. hierzu insb. StA act. 1.2, S. 47 f.), die Erziehungsfähigkeit nicht absolut, sondern in Bezug auf die Empfehlungen beurteilt haben. Dementsprechend ist auch die darauf gestützte Beantwortung der Fragen nicht zu beanstanden. Selbst wenn man den Gutachtern vorwerfen wollte (quod non), sie hätten ihre Interpretation der Frage 9 deren Beantwortung ausdrücklich voranstellen bzw. sich bei der KESB um Klärung bemühen müssen, wäre der Tatbestand von Art. 307 StGB nicht erfüllt: In subjektiver Hinsicht verlangt wird zumindest Eventualvorsatz, und davon kann angesichts der auch von der Rekurskommission getroffenen Feststellung, dass die Gutachter nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hätten, nicht ausgegangen werden.
6. An dieser Beurteilung ändern auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, in der Gefährdungsmeldung von H._____ vom 30. September 2017 sei die Notwendigkeit aufgezeigt worden, den Verdacht auf sexuellen Missbrauch unter dem Besuchsrecht abzuklären. Ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch bzw. eine Störung der Sexualpräferenz sei eine Kindeswohlgefährdung und eine schwere Straftat und als solche ganz unabhängig vom "Betreuungsumfeld" des Vaters abzuklären. Die Beschwerdegegner hätten es unterlassen, den Verdacht im Gutachten auch nur zu erwähnen, sondern hätten ihn stattdessen verwischt (act. A.1, S. 4). Nebst der entgegen dem Auftrag nicht abgeklärten, möglichen Störung der Sexualpräferenz des Vaters seien von den Beschwerdegegnern zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 für den Vater (psychische Gesundheit) auch sonst keinerlei hinreichende Beurteilungsgrundlagen erhoben worden. Der Kindsvater habe sich geweigert, seine Therapeutin I._____ gegenüber den Beschwerdegegnern von der Schweigepflicht zu entbinden. Diese fehlende Kooperationsbereitschaft sei ein deutlicher Hinweis dafür, dass D._____ eine für ihn negative Prognose zu verbergen habe. Diese Abklärung hätten die Gutachter unterlassen; im Gegenteil hätten sie ihm noch eine ausreichende Erziehungsfähigkeit zugebilligt, ohne die nötigen Abklärungen gemacht zu haben (act. A.1, S. 5; vgl. auch act. A.5, S. 9 ff. und S. 18 ff.).
6.1.2. Der Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zu widersprechen, als ein Verdacht auf sexuellen Missbrauch (noch) keine Kindeswohlgefährdung darstellt. Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegner den genannten Verdacht nicht erwähnt hätten. So haben sie zunächst die von der Beschwerdeführerin zitierte Gefährdungsmeldung von H._____ vom 30. September 2017 im Gutachten wiedergegeben (vgl. StA act. 1.2, S. 9), was von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 27. April 2023 denn auch eingeräumt wird (vgl. act. A.5, S. 9). In einem mit H._____ geführten Telefonat vom 26. April 2018 gab dieser sodann an, zu Beginn der Sitzungen mit der Beschwerdeführerin sei sexueller Missbrauch ein Thema gewesen, es seien jedoch keine direkten Untersuchungen diesbezüglich gemacht worden, sondern es sei um die Interpretation der Beobachtungen seitens der Beschwerdeführerin gegangen. Diese Beobachtungen seien im Verlauf der Sitzungen in den Hintergrund getreten (vgl. StA act. 1.2, S. 17). In seiner Befragung vom 19. Februar 2018 kam D._____ offenbar von sich aus auf den ihm vorgeworfenen sexuellen Missbrauch seines Sohnes zu sprechen. Er bestritt die Vorwürfe vollumfänglich (StA act. 1.2, S. 20 ["…an den Vorwürfen sei nichts dran."]). Die Gutachter hielten diesbezüglich fest, bei Fragen zum Vorwurf der sexuellen Handlungen mit seinem Sohn lehne er sich eher nach vorne und wirke angespannt, etwas aufgebracht sowie hilflos und enttäuscht (StA act. 1.2, S. 30). Damit kann insgesamt festgehalten, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Gutachten thematisiert wurde, jedoch keine weitergehenden Abklärungen getätigt wurden. In Anbetracht der Schilderungen von H._____ anlässlich des Telefonats vom 26. April 2018 ist dies jedoch nachvollziehbar, konnte daraus doch geschlossen werden, dass sich der Verdacht nicht erhärtet hatte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten sich weitere Abklärungen jedoch angesichts des Umstands, dass D._____ die Entbindung seiner Therapeutin I._____ verweigert habe, gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf act. B.4 (vgl. act. A.1, S. 5). Aus diesem Dokument ergibt sich jedoch keine entsprechende Weigerung, und die Beschwerdeführerin legt auch nicht substantiiert im Sinne von Art. 385 StPO dar, dass eine Entbindung von I._____ überhaupt Thema gewesen sei. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, um welche Art Therapeutin es sich bei I._____ handelt (da die Bezeichnung als "Therapeutin" sehr weitgehend verwendet wird, ergibt sich dies auch nicht von selbst). Dementsprechend kann auch nicht gesagt werden, von I._____ wären sachdienliche Hinweise zum vorgeworfenen Kindsmissbrauch bzw. einer allfälligen Störung der Sexualpräferenz von D._____ zu erwarten gewesen.
6.1.3. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein amtlich bestellter Sachverständiger an die Unschuldsvermutung gebunden ist (vgl. Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BV). Dies gilt umso mehr, als D._____ die Vorwürfe in seiner Befragung vom 19. Februar 2018 bestritten hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Gutachter die (noch) nicht erstellten Vorwürfe des Kindsmissbrauchs gegen den Kindsvater in die Beurteilung dessen Erziehungsfähigkeit nicht miteinbezogen haben. Es versteht sich von selbst, dass für den Fall, dass sich der vorgeworfene Kindsmissbrauch durch den Kindsvater hätte erstellen lassen, eine neue Einschätzung der Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters hätte vorgenommen werden müssen, sei dies durch eine Ergänzung des Gutachtens oder durch ein neues Gutachten. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das gegen D._____ in dieser Angelegenheit geführte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt wurde (vgl. KGer GR SK2 21 39 v. 19.10.2022).
6.2.1. Die Beschwerdeführerin scheint sich sodann an der ihr im Gutachten attestierten, (bloss) "eingeschränkten" Erziehungsfähigkeit zu stören. Sie verweist dabei auf einen Bericht von J._____ vom 1. Dezember 2018, welcher ihr nach fünf Hausbesuchen als Triple-P-Coach eine hervorragende Erziehungsfähigkeit attestiert habe. Von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter sei da nicht mit einer Silbe die Rede; ganz im Gegenteil werde damit sogar das Gegenteil dessen, was die Beschwerdegegner an die KESB Nordbünden berichtet hätten, wasserdicht unter Beweis gestellt (act. A.1, S. 8; vgl. ferner act. A.5, S. 13).
6.2.2. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass die Beurteilung der Beschwerdegegner und diejenige von J._____ nicht gegenteilig sind: Die Beschwerdegegner gehen bei der Beschwerdeführerin – nur, aber immerhin – von einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit aus, währenddem J._____ der Beschwerdeführerin die Verwirklichung einer "hervorragenden Erziehungstätigkeit" (vgl. act. B.7; die Beschwerdeführerin spricht irrtümlicherweise von "Erziehungsfähigkeit") attestiert. Die Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wird von den Beschwerdegegnern insbesondere auch damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelinge, ihren Sohn vor den zwischenelterlichen Konflikten und den Besuchsrechtsstreitigkeiten zu schützen sowie die Beziehung ihres Sohnes zu D._____ aufrechtzuerhalten und zu fördern, wodurch sie bei ihrem Sohn den Loyalitätskonflikt weiter verstärke (vgl. StA act. 1.2, S. 43). Auch die Berufsethikkommission hielt fest, die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehe sich auf die konfliktfreie Gestaltung einer einvernehmlichen Besuchsregelung (StA act. 1.3, E. 3.5). Sodann wurde die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin in Bezug auf D._____ durch die Beschwerdegegner insbesondere aufgrund der Schilderungen, wie die Übergaben ihres Sohnes zu den Besuchen beim Kindsvater stattgefunden haben, festgestellt (vgl. StA act. 1.2, S. 43). Dass der zwischenelterliche Konflikt bzw. der daraus entstehende Loyalitätskonflikt für den Sohn der Beschwerdeführerin oder die eingeschränkte Bindungstoleranz der Beschwerdeführerin Thema im Triple-P-Kurs gewesen wären, lässt sich dem Bericht von J._____ nicht entnehmen. Während der Hausbesuche (die Beschwerdeführerin spricht von fünf Hausbesuchen, während in act. B.7 von vier Kursabenden die Rede ist) wurden andere Erziehungskompetenzen untersucht. Die Beschwerdegegner bezeichneten die Förder- und Lenkungskompetenzen der Beschwerdeführerin als förderungsbedürftig und führten dies auf ihren hohen Hintergrundstress und der geringen Frustrationstoleranz zurück, wodurch sie dem Sohn keine Struktur und somit auch keine Sicherheit vermitteln könne (StA act. 1.2, S. 43 f.). Diese Feststellung der Gutachter scheint sich im Kurs bestätigt zu haben, hält J._____ doch fest, die Beschwerdeführerin habe bei der Konfrontation mit unterschiedlichen Erziehungsvorgehensweisen festgestellt, dass sie "Anweisungen an ihren Sohn ungeschickt äussere". Im Verlauf des Kurses habe die Beschwerdeführerin gelernt, in problematischen Situationen das "beschreibende Lob" zu üben und anzuwenden, sowie für einige regelmässig aufkommende Situationen mit dem Kind Regeln zu vereinbaren und deren Einhaltung konsequent zu verfolgen. Insofern wurde im Rahmen des Kurses genau die von den Beschwerdegegnern als förderungsbedürftig bezeichneten Kompetenzen verbessert (act. B.7). Der Bericht von J._____ vermag die (letztlich auf einer umfassenderen Faktengrundlage beruhenden) Einschätzung der Beschwerdegegner, wonach die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (bloss) eingeschränkt sei, daher nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend lässt sich auch nicht sagen, die entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Beschwerdegegner seien nicht vertretbar bzw. strafbar gemäss Art. 307 StGB.
6.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, angesichts des vollständigen Fehlens von fachkundigen Fremdanamnesen wäre eine erwachsenenpsychologische Abklärung von D._____ angezeigt gewesen. Anhand von drei Beispielen will die Beschwerdeführerin äusserst auffällige Befunde zum Kindsvater aufzeigen. Diese seien jedoch im Gutachten nicht erwähnt worden. Das Ausblenden dieser äusserst auffälligen Tatsachen führe zwangsläufig zu einer falschen Begutachtung (act. A.1, S. 5 f.).
6.3.2. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Beurteilung durch die Beschwerdegegner auf einer breit abgestützten Aktenlage erfolgte (vgl. StA act. 1.2, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegner beliessen es nicht bei Fremdanamnesen, sondern befragten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch D._____ mehrfach (vgl. insb. StA act. 1.2, S. 20 ff.). Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Empfehlung, D._____ nicht vermehrt in die Erziehung und Betreuung seines Sohnes miteinzubeziehen (sondern stattdessen auf den Ausbau des Besuchsrechts hinzuwirken), erscheint es nachvollziehbar und vertretbar, dass die Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausführlicher und vertiefter ausgefallen sind. Zu dieser Einschätzung gelangte im Übrigen auch die Rekurskommission der FSP (vgl. StA act. 3.1, Ziff. 4.5.3 [S. 14]). Es trifft somit nicht zu, dass die Abklärungen der Gutachter zu D._____ mit Blick auf die ausgesprochenen Empfehlungen ungenügend gewesen wären. Ebensowenig verfängt der von der Beschwerdeführerin geäusserte Vorwurf, die Beschwerdegegner seien in unzulässiger Weise vom Grundsatz der Symmetrie der Begutachtung abgewichen (vgl. hierzu act. A.5, S. 8 f.).
6.3.3. Abgesehen davon erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, inwiefern die von der Beschwerdeführerin genannten "äusserst auffälligen Befunde" tatsächlich derart auffällig gewesen sein sollten, dass sie bei der Begutachtung der Beschwerdegegner zwingend hätten berücksichtigt werden müssen. Die von D._____ im Elternfragebogen angegebene (zu starke) Abhängigkeit seines Sohnes von der Beschwerdeführerin wurde durch die Beschwerdegegner im Wesentlichen bestätigt (vgl. StA act. 1.2, S. 42). Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Aussage etwas über die Erziehungsfähigkeit von D._____ auszusagen vermöchte. Auch der E-Mail von D._____ vom 19. Februar 2018 an die Beschwerdegegnerin (vgl. act. B.5) lassen sich keine Auffälligkeiten entnehmen. Inwiefern die von D._____ dabei abgegebene Zusammenfassung aus seiner Warte einen signifikanten Hinweis auf seinen Kontrollzwang und auf ein mangelndes Rollenverständnis darstellen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt. Ebensowenig lässt sich dadurch eine Beeinflussung der Gutachter ausmachen. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich auf das von D._____ am 5. März 2018 an diverse Personen versandte E-Mail hin (vgl. act. B.6). In dieser Nachricht tut D._____ seinen Unmut über die seiner Ansicht nach von der Beschwerdeführerin wiederholt nicht eingehaltene Besuchsrechtsregelung kund. Dem Gutachten der Beschwerdegegner lässt sich an mehreren Stellen entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Treffen ihres Sohnes mit D._____ teilweise sehr kurzfristig abgesagt hat (vgl. etwa StA act. 1.2, S. 43 ["Vielmehr entschloss sie sich in der Vergangenheit dafür, die Besuchskontakte zu reduzieren, anstatt die Übergaben für E._____ günstiger zu gestalten, …"] oder StA act. 1.2, S. 44 ["…andererseits kürzt oder streicht sie Besuchskontakte von E._____ mit Herrn D._____, was zu längeren Kontaktunterbrüchen zwischen E._____ und Herrn D._____ geführt hat"]). Nachvollziehbare Gründe für diese Nichteinhaltung der Besuchsrechtsregelung sind nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin führt auch keine solchen an. Vor diesem Hintergrund ist der von D._____ in seiner E-Mail vom 5. März 2018 geäusserte Unmut in gewisser Weise verständlich, jedenfalls aber kein Indiz, das gegen seine Erziehungsfähigkeit sprechen würde. Die Gutachter haben D._____ unter diesen Umständen denn auch zu Recht ein beachtenswertes Durchhaltevermögen attestiert (vgl. StA act. 1.2, S. 44 f. ["Herrn D._____ gelingt es vor dem Hintergrund seines hohen Durchhaltevermögens mehrheitlich, E._____ Bedürfnisse nach Kontakt und einer positiven Beziehung zu ihm nachzukommen. Dies zeigt sich beispielsweise in den über ein Jahr lang auf sich genommenen wöchentlichen Fahrten von K._____ nach L._____, um E._____ zu sehen, oder in der Ausgestaltung der Besuche, indem er diese an E._____ Wünsche und Interessen anpasst"]). Demgegenüber erschliesst sich dem Kantonsgericht die Notwendigkeit des im Gutachten mehrfach angedeuteten Kampfes der Beschwerdeführerin um das Besuchsrecht (vgl. etwa StA act. 1.2, S. 39) nicht, ist sie es doch, der die (alleinige) elterliche Obhut zukommt, wodurch die Einhaltung der Besuchsrechtsregelung faktisch in ihrer Hand liegt. Dass sich dadurch für den Kindsvater, der um Kontakt mit seinem Kind bemüht ist, ein gewisses Gefühl der Ohnmacht einstellen kann, ist verständlich.
6.3.4. Nur am Rande sei erwähnt, dass unter den dargelegten Umständen dem Entscheid der Berufsethikkommission nicht gefolgt werden kann, wenn darin festgehalten wird, die Beurteilung der Beschwerdegegner spiegle "eine gewisse Einseitigkeit zulasten der Mutter" (StA act. 1.3, Ziff. 3.2). Vielmehr ist – wie auch die Rekurskommission der FSP erkannt hat – festzuhalten, dass das Gutachten unvoreingenommen, differenziert und ausgewogen ausgefallen ist. Der Vorwurf der Berufsethikkommission, die Beschwerdegegner seien einem Halo-Effekt erlegen (vgl. StA act. 1.3, Ziff. 3.2), ist daher nicht angebracht.
6.4.1. In ihrer Replik vom 27. April 2023 erwähnt die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. M._____, welcher schwere Mängel des Gutachtens festgestellt habe. Sie weist dabei auch auf ihre Strafanzeige hin, welche unter anderem durch die Einschätzungen von Dr. M._____ als langjährig tätiger Psychiater und Experte für sexuellen Missbrauch abgestützt sei (act. A.5, S. 7).
6.4.2. Ob eine solche thematische Erweiterung nach Ablauf der Beschwerdefrist prozessual überhaupt zulässig ist, erscheint zwar fraglich, kann jedoch offengelassen werden. In ihrer Strafanzeige führte die Beschwerdeführerin aus, Dr. M._____ habe in seinem Bericht vom 5. April 2022 beanstandet, dass die Gutachter sich detailliert zur Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter geäussert, die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters jedoch nur summarisch beurteilt hätten (vgl. StA act. 1, S. 6). Wie bereits aufgezeigt wurde, ist mit Blick auf die von den Beschwerdegegnern abgegebenen Empfehlungen (kein vermehrter Einbezug des Kindsvaters in die Erziehung und Betreuung seines Sohnes, sondern stattdessen eine Ausweitung des Besuchsrechts) nicht zu beanstanden, dass zur Erziehungsfähigkeit der Mutter vertieftere und ausführlichere Abklärungen getätigt wurden. Es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Abklärungen zwingend hätten vorgenommen werden müssen, um die Erziehungsfähigkeit des Vaters mit Blick (lediglich) auf ein Besuchsrecht besser beurteilen zu können. Umso weniger kann in der Vorgehensweise der Beschwerdegegner ein (allenfalls) strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Strafanzeige sodann auf die Aussage von Dr. M._____ im Rahmen seines Berichts vom 5. April 2022, wonach das Gutachten der Beschwerdegegner erhebliche Mängel aufweise, diverse Feststellungen in Zusammenhang mit der Erziehungsfähigkeit von D._____ nicht berücksichtigt worden seien und die Gutachter zu falschen Schlussfolgerungen kämen (vgl. StA act. 1, S. 11). Um welche konkreten Mängel es sich dabei handeln soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt. Die Äusserungen von Dr. M._____ sind daher kaum (ohne Weiteres) nachvollziehbar. Zudem ist zu beachten, dass es sich bei Dr. M._____ um den behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin handelt (vgl. StA act. 1, S. 6). Die von ihm abgegebenen Einschätzungen sind daher mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen, entspricht es doch einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. statt vieler BGE 135 V 465 E. 4.5). Dr. M._____ hat im Übrigen weder D._____ noch dessen Sohn persönlich getroffen bzw. befragt (vgl. StA act. 3.1 [angehängte Replik vom 10. Dezember 2020, S. 2]) – dies im Gegensatz zu den Beschwerdegegnern, die mit D._____ mehrere Gespräche geführt haben (vgl. insb. StA act. 1.2, S. 20 ff. und S. 28 f.). Unter all diesen Umständen ist die Einschätzung von Dr. M._____ von vornherein nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegner als amtlich bestellte Sachverständige in Zweifel zu ziehen. Umso weniger kann gesagt werden, die Begutachtung durch die Beschwerdegegner sei unvollständig, nicht ausgewogen oder unsachlich ausgefallen. Das Gegenteil ist der Fall, wie denn auch die Rekurskommission der FSP festgehalten hat.
6.5. Nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bildet eine angeblich neue Begutachtung durch G._____. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Replik vom 27. April 2023 (vgl. act. A.5, S. 22 ff.) muss daher nicht weiter eingegangen werden. Es wurde bereits einlässlich dargelegt, warum die Vorgehensweise der Beschwerdegegner sowie ihre Schlussfolgerungen im Gutachten vertretbar sind.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich mit Blick auf die von den Beschwerdegegnern vorgenommene Begutachtung keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten ergeben haben. Insbesondere mit Blick auf Art. 307 StGB ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise bei der Begutachtung und die von den Beschwerdegegnern festgehaltenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen sachlich fundiert, ausgewogen und damit insgesamt vertretbar sind. Weitere Untersuchungshandlungen, die daran etwas zu ändern vermöchten, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die von der Beschwerdeführerin erwähnten Zeugenbefragungen und die Einholung eines "Obergutachtens" geeignet sein könnten, am zuvor Ausgeführten etwas zu ändern. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung daher im Ergebnis zu Recht erlassen, sodass die dagegen gerichtete Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit der von ihr geleisteten (ersten) Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 verrechnet.
8.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. KGer GR SK2 14 7 v. 15.7.2014 E. 8 m.w.H.; ferner BGer 6B_1125/2013 v. 26.6.2014 E. 4.2 und 6B_841/2013 v. 19.5.2014 E. 3.3.1).
8.2.2. Mangels Einreichen einer Honorarnote und in Anwendung von Art. 429 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung für den Beschwerdegegner mit Blick auf die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auf CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgesetzt. Sie wird aus der (zweiten) Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'500.00 bezogen.
8.2.3. Die Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen. Ihr ist somit kein (nennenswerter) Aufwand entstanden, sodass ihr auch kein Entschädigungsanspruch zusteht.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihr in der gleichen Höhe einbezahlten (ersten) Sicherheitsleistung verrechnet.
B._____ wird von A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird B._____ von der Gerichtskasse aus der (zweiten) Sicherheitsleistung in derselben Höhe ausbezahlt.
C._____ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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7B_641/2023
Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP
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Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
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Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP
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