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Entscheid

SK2 2022 36

Regionalgericht Plessur, Einzelrichter

6. Dezember 2022Deutsch8 min

A. Zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 6. Juni 2022 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Graubünden mit diversen Eingaben Strafanzeige gegen B._____, namentlich wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Drohung und Nötigung. Gleichzeitig stellte sie zumindest sinngemäss Strafantrag (StA act. 3.1 – 3.11).

Source gr.ch

Verfügung vom 07. November 2022

Referenz SK2 22 36

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

B._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB etc.

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.08.2022, mitgeteilt am 09.08.2022 (Proz. Nr. VV.2022.989)

Mitteilung 08. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 6. Juni 2022 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Graubünden mit diversen Eingaben Strafanzeige gegen B._____, namentlich wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Drohung und Nötigung. Gleichzeitig stellte sie zumindest sinngemäss Strafantrag (StA act. 3.1 – 3.11).

B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. (StA act. 1.1).

C. Nach Abschluss der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 das Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein (act. B.1; StA act. 1.9).

D. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. August 2022 (act. A.1) sowie Ergänzungen vom 22. und 26. August 2022 (act. A.2 und A.3) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.

E. Das Gericht zog die Akten der Strafuntersuchung Pr. Nr. VV.2022.989 bei. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; 350.100]).

Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2022 zugestellt (act. E.2). Die Frist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am 22. August 2022 (Art. 90 StPO). Damit erweist sich die Beschwerde vom 19. August 2022 sowie deren Ergänzung vom 22. August 2022 als rechtzeitig. Hingegen erfolgte die Ergänzung vom 26. August 2022 verspätet und hat daher unbeachtet zu bleiben.

2.1

Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [nachfolgend zitiert: Guidon, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch von einem Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfolgend zitiert: Guidon, Basler Kommentar], N 9e zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2.2

Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen in keiner Art und Weise. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verfahrenseinstellung ausführlich. Sie nahm konkret Bezug zu den zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalten und führte aus, dass und weshalb einesteils Prozessvoraussetzungen fehlten und anderenteils kein Straftatbestand erfüllt sei. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten legte sie dar, dass und weshalb die Beschwerdeführerin als lediglich indirekt betroffene Angehörige zu betrachten sei und daher nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 217 StGB in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. Damit sei sie in diesem Punkt nicht zur Stellung eines Strafantrags in eigenem Namen berechtigt. Das Strafantragsrecht stehe ihr Infolge eines Interessenkonflikts auch nicht als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder zu. Die Staatsanwaltschaft begründete detailliert, worin dieser Interessenkonflikt bestehe und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für ihre Kinder über keine Vertretungsmacht verfüge und nicht zur Stellung eines Strafantrags in deren Namen legitimiert gewesen sei. Da beim Straftatbestand von Art. 217 StGB ein gültiger Strafantrag formelle Prozessvoraussetzung bilde, sei die in diesem Punkt geführte Strafuntersuchung einzustellen. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft aus, die zur Anzeige gebrachten Vorfälle würden den Anforderungen an die Androhung eines schweren Nachteils und somit den Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Drohung nicht genügen. Gleiches gelte hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher ebenfalls die Androhung von ernstlichen Nachteilen voraussetze. Die Strafuntersuchung werde daher auch in diesen Punkten eingestellt.

2.3

Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Die Begründung der Beschwerde besteht weitgehend aus zusammenhangslosen, stichwortartigen und kaum verständlichen Vorbringen ohne jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung. Zu grossen Teilen beinhalten die Eingaben blosse Wiederholungen der Ausführungen in der Strafanzeige und damit rein appellatorische Kritik. Überdies wird Bezug genommen auf lange zurückliegende, längst erledigte Vorkommnisse, ohne darzulegen, inwieweit diese für vorliegende Angelegenheit von Relevanz sein sollen (bspw. Hinweise auf längst erledigte Verfahren im Kanton Tessin). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Verfügung sein kann.

2.4

Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin Erklärungen der minderjährigen Kinder nach, mit welcher diese bestätigen, mit der Strafanzeige gegen den Unterhaltsschuldner einverstanden zu sein und Kläger für all ihre Forderungen zu sein (act. A.3). Zwar ist das Recht, Strafantrag zu stellen grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und kann daher durch urteilsfähige handlungsunfähige Personen selbständig ausgeübt werden (Art. 30 Abs. 3 StGB, Art. 19c Abs. 1 ZGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann indessen offen bleiben. Einerseits war zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung die dreimonatige Strafantragsfrist längst abgelaufen (Art. 31 StGB). Andererseits wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Eingabe von 26. August 2022 nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte.

2.5

Insgesamt genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO in keinster Weise. Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017 v.19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Patrick Guidon, Basler Kommentar, N 9e zu Art. 396 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), was vorliegend aber notwendig wäre, um den Begründungsanforderungen zu entsprechen.

3.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemessen sein oder von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgehen soll.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. November 2022 abgewiesen wurde (KGer GR SK2 22 37 v. 7.11.2022). Da der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, ist gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen, da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 6

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 22 EGzStPOart. 22 EGzStPOart. 22 LACPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449

6B_872/2013

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 217 StGBart. 217 CPart. 217 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 19c ZGBart. 19c CCart. 19c Codice civile svizzero

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

1B_113/2017

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