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Entscheid

SK2 2022 39

definitive Rechtsöffnung

15. November 2022Deutsch13 min

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2022 wurde A._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft.

Source gr.ch

Beschluss vom 17. November 2022

Referenz SK2 22 39

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Nydegger und Bergamin

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Michael Weltert

Advokatur am Rosenberg, Dufourstrasse 150, 9000 St. Gallen

Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand

Anfechtungsobj. Abschreibungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19.08.2022, mitgeteilt am 22.08.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1965)

Mitteilung 23. November 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25. Juli 2022 wurde A._____ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, bestraft.

B. Am 28. Juli 2022 (Valuta 2. August 2022) bezahlte der Ehemann von A._____ die seiner Frau auferlegte Busse und die Verfahrenskosten.

C. Am 3. August 2022 liess A._____ durch ihren Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl erheben und begründete diese am 11. August 2022.

D. Mit Abschreibungsverfügung vom 19. August 2022, mitgeteilt am 22. August 2022, schrieb die Staatsanwaltschaft das gemäss Art. 355 StPO geführte Untersuchungsverfahren infolge Rückzugs der Einsprache ab. Kosten wurden keine erhoben.

E. Dagegen erhob A._____ am 26. August 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:

1.

Die Abschreibungsverfügung vom 22. August 2022 sei aufzuheben;

2.

Es sei festzustellen, dass die Einsprache nicht zurückgezogen wurde;

3.

Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen;

4.

Es seien die Vorakten beizuziehen;

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Stellungnahme vom 7. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Abschreibungsverfügung vom 19. August 2022. Gegen solche Verfügungen steht gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel offen. Im Kanton Graubünden ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts zur Behandlung strafrechtlicher Beschwerden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 EGzStPO [BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.100]).

1.2

Als beschuldigte Person ist die Beschwerdeführerin Partei (Art. 104 StPO) und – bei Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) – zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Abschreibungsverfügung vom 22. August 2022 (recte: vom 19. August 2022) zwecks Weiterführung des Strafverfahrens. Durch die Abschreibung des Einspracheverfahrens würde der gegen die Beschwerdeführerin erlassene Strafbefehl vom 25. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen. Damit besitzt sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der fraglichen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die vorliegende Beschwerde wurde mit Eingabe vom 26. August 2022 innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen beim Kantonsgericht eingereicht (Art. 396 Abs. 1 StPO).

2.1

Die Staatsanwaltschaft moniert, die Eingabe der Beschwerdeführerin genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lege nicht ansatzweise dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft mit der Abschreibungsverfügung vom 9. August 2022 eine Rechtsverletzung begangen haben solle. Mit keinem Wort setze er sich mit der angefochtenen Verfügung und der dieser zugrunde gelegten Begründung gemäss BGer 6B_254/2020 auseinander. Damit sei er dem Begründungserfordernis der Beschwerde nicht nachgekommen.

2.2

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 385 StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO).

2.3

Vorliegend kann – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht gesagt werden, die Beschwerde sei zu wenig substantiiert. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass dem von der Staatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsurteil nicht gefolgt werden könne, und sie verwies ihrerseits auf BGer 6B_152/2013 v. 27.5. 2013 E. 4. In diesem Entscheid hatte das Bundesgericht einen konkludenten Rückzug negiert und die Beschwerde der beschuldigten Person entsprechend gutgeheissen. Dabei führte es aus, ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache dürfe nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdränge, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Sodann legte die Beschwerdeführerin dar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft vorliegend nicht von einem Desinteresse der beschuldigten Person hätte ausgehen dürfen. Schliesslich verwies sie auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 3 StPO). Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht zur Genüge nachgekommen. Sie hat sich in der gebotenen Kürze mit den ebenso kurzen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt und aufgezeigt, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt, ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache dürfe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der Betroffenen der Schluss aufdränge, sie habe mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz verzichtet (BGer 6B_152/2013 v. 27.5. 2013 E. 4). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Sie habe nie beabsichtigt, die Einsprache zurückzuziehen, ansonsten sie auch nicht einen Rechtsvertreter mandatiert hätte. Mit ihrer Einsprache sowie der wenige Tage später eingereichten Begründung der Einsprache habe sie klar signalisiert, dass sie sich gegen den Urteilsvorschlag wehren wolle. Die Rückzugsfiktion greife hier nicht. Komme hinzu, dass nicht sie selbst die Rechnung beglichen habe, sondern ihr Ehemann. Es werde bestritten, dass sie (die Beschwerdeführerin) Kenntnis von der Zahlung gehabt habe. Es sei daher verfehlt zu behaupten, sie habe ihre stillschweigende Einwilligung zum Einspracherückzug erteilt, zumal sie die Zahlung weder selber vorgenommen habe noch vorgängig darüber informiert worden sei.

3.2

Eine Einsprache kann bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Art. 356 Abs. 3 StPO präzisiert nicht, welche Form der Rückzug der Einsprache aufweisen muss. Die Lehre bejaht im Allgemeinen, dass der Rückzug selbst durch konkludentes Verhalten, namentlich durch die Bezahlung der Busse oder der in diesem enthaltenen Busse oder Geldstrafe erfolgen kann. Eine teilweise Bezahlung der von der einsprechenden Person geltend gemachten Beträge wäre hingegen zweideutig und könnte die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Gericht dazu zwingen, diese aufzufordern, ihren Willen zu erklären (BGer 6B_254/2020 v. 10.8.2020 [Pra 2021 Nr. 12] E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Einsprecher, der freiwillig den gesamten im Strafbefehl enthaltenen Strafbetrag und die Gerichtskosten bezahlt, bekundet nach Ansicht des Bundesgerichts grundsätzlich nicht weniger klar sein Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens als jener, der unentschuldigt einer Einvernahme (vgl. Art. 355 Abs. 2 StPO) beziehungsweise der Hauptverhandlung (vgl. Art. 356 Abs. 4 StPO), zu der er rechtsgültig vorgeladen wurde, fernbleibt (BGer 6B_254/2020 v. 10.8.2020 [Pra 2021 Nr. 12] E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Im Allgemeinen bleiben die Strafbehörden jedoch gehalten, den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 3 und 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), so dass sie nicht annehmen können, eine Person habe ihre Einsprache zurückgezogen, wenn ihr gesamtes Verhalten gegen ein Desinteresse an der Fortführung des Verfahrens spricht (BGer 6B_254/2020 v. 10.8.2020 [Pra 2021 Nr. 12] E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Dem bei den Akten liegenden Zahlungsnachweis kann entnommen werden, dass der Betrag von CHF 1'723.95 (act. B.3) dem Konto von B._____ belastet wurde. B._____ ist der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2022 in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin müsse sich das Verhalten ihres Ehemannes anrechnen lassen. Das Bundesgericht habe in BGer 6B_254/2020 v. 10.8.2020 [Pra 2021 Nr. 12] E. 2 festgehalten, dass sich der Beschuldigte sogar das Verhalten seines Anwaltes anrechnen lassen müsse (act. A.2 Ziff. 3).

Diese Argumentation überzeugt nicht. Sowohl der Anwalt wie auch der Ehegatte einer Person benötigen grundsätzlich eine Bevollmächtigung, um diese Person rechtsverbindlich vertreten zu können. Dies gilt unter Ehegatten jedenfalls für Rechtsgeschäfte und -handlungen, die wie vorliegend nicht die eheliche Gemeinschaft betreffen. Ausserdem ist die Vertretung einer beschuldigten Person im Strafverfahren mit Ausnahme des Übertretungsstrafverfahrens Anwältinnen und Anwälten vorbehalten (Art. 127 Abs. 5 StPO; Art. 31 EGzStPO [BR 350.100]). Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann damit beauftragt hätte, in ihrem Namen die Busse und Verfahrenskosten zu bezahlen oder gar die Einsprache zurückzuziehen, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Zahlung in Absprache mit ihr erfolgt sei. Sie macht geltend, ihr Ehemann hätte im Zahlungszeitpunkt nicht um den Strafbefehl gewusst. Er habe die Rechnung bezahlt, da diese in seinen Augen fällig gewesen sei und er es sich gewohnt sei, Rechnungen anstandslos zu bezahlen. Wie es sich damit verhält, kann letztlich offen bleiben.

Die Bezahlung der Rechnung durch B._____ durfte jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen der Beschwerdeführerin zugerechnet und schon gar nicht als konkludenter Rückzug der Einsprache gewertet werden. Dagegen spricht das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

3.4

Gegen die Annahme eines Desinteressens an der Fortführung des Strafverfahrens spricht insbesondere der chronologische Ablauf der Ereignisse:

Am 28. Juli 2022 bezahlte der Ehemann der Beschwerdeführerin die seiner Ehefrau auferlegte Busse und die Verfahrenskosten. Gleichentags mandatierte die Beschwerdeführerin einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen. Am 3. August 2022, somit nach Bezahlung der Busse und Verfahrenskosten durch den Ehemann der Beschwerdeführerin, erhob der beigezogene Rechtsvertreter Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit der Einsprache reichte dieser die am 28. Juli 2022 unterzeichnete Vollmacht bei der Staatsanwaltschaft ein (StA act. 28 und 29). Mit Schreiben vom 5. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zu. Gleichzeitig forderte sie diesen ausdrücklich auf, ihr mitzuteilen, ob an der Einsprache festgehalten oder ob diese zurückgezogen werde (StA act. 30). Am 11. August 2022 begründete der Verteidiger aus "verfahrensökonomischen Überlegungen" die Einsprache, obwohl diese gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO keiner Begründung bedurft hätte (StA act. 31).

Aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergibt sich zunächst, dass die Bezahlung vom 28. Juli 2022 schon deshalb kein konkludenter Rückzug der Einsprache sein kann, weil diese erst fünf Tage später, nämlich am 3. August 2022 eingereicht wurde. Vielmehr würde ein Verzicht auf die Einspracheerhebung vorliegen (vgl. dazu Art. 386 Abs. 1 StPO, der analog auch bei der Einsprache zur Anwendung gelangen dürfte, obwohl diese kein eigentliches Rechtsmittel, sondern einen Rechtsbehelf darstellt). Ein solcher Verzicht hat jedoch gegenüber der entscheidenden Behörde zu erfolgen. Ausserdem muss der Verzichtswille klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen (vgl. zum Ganzen Viktor Lieber, in: Dontatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 1 ff. zu Art. 386 StPO; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel, 2014, N 1 ff. zu Art. 386 StPO). Beide Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Bezahlung der Rechnung, aus welcher die Vorinstanz einen konkludenten Rückzug der Einsprache (recte: Verzicht auf die Erhebung einer Einsprache) ableiten will, erfolgte gegenüber der Finanzverwaltung und nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft. Bereits dargelegt wurde, dass die Bezahlung nicht durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch deren Ehemann ohne (nachgewiesene) Bevollmächtigung vorgenommen wurde. Sodann beauftragte die Berufungsklägerin gleichentags einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Interessen. Unter diesen Umständen konnte die Staatsanwaltschaft keineswegs von einer klaren und unmissverständlich abgegebenen Verzichtserklärung ausgehen. Wenn man das Verhalten ihres Ehemannes der Beschwerdeführerin anrechnen wollte (quod non), wäre ihr Verhalten aufgrund der gleichzeitigen Mandatierung eines Anwaltes vielmehr äusserst widersprüchlich. Weiter gilt es zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Einspracheerhebung am 5. August 2022 aufforderte, ihr mitzuteilen, ob an der Einsprache festgehalten oder ob diese zurückgezogen werde (StA act. 30). Auch wenn dies zu einem Zeitpunkt geschah, zu welchem die Staatsanwaltschaft noch keine Kenntnis von der erfolgten Zahlung hatte, wäre sie nach Treu und Glauben aufgrund ihrer Aufforderung gehalten gewesen, die Rückmeldung der Beschwerdeführerin abzuwarten. Die Rückmeldung kam denn auch postwendend. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestätigte am 11. August 2022 die Absicht seiner Mandantin, an der Einsprache festzuhalten, indem er diese begründete. Gleichentags erhielt die Staatsanwaltschaft die Meldung der Finanzverwaltung über den Zahlungseingang. Unter diesen Umständen von einem Einspracherückzug oder -verzicht auszugehen, lässt sich nach Treu und Glauben nicht rechtfertigen. Das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin liess klar erkennen, dass sie an der Einsprache festhalten wollte.

Dispositiv

3.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der konkreten Umstände nach Treu und Glauben nicht annehmen durfte, die Beschuldigte habe mit der Bezahlung der Busse und Verfahrenskosten durch ihren Ehemann konkludent ihre Einsprache zurückgezogen respektive darauf verzichtet, eine solche zu erheben. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

4.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren obsiegt die Beschwerdeführerin vollständig. Sie hat daher gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO) Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal eine solche von ihr beantragt wurde. Mangels Einreichen einer Honorarnote wird die Entschädigung der Beschwerdeführerin praxisgemäss nach Ermessen festgesetzt. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen erscheint eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) angemessen.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die angefochtene Abschreibungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden (Proz. Nr. VV.2022.1965) wird aufgehoben, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

Der Kanton Graubünden hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

5. Mitteilung an:

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6B_254/2020

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6B_152/2013

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6B_254/2020

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