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Entscheid

SK2 2022 40

Rechtsöffnung

23. November 2022Deutsch6 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 21. November 2022

Referenz SK2 22 40

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Mosca, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Protokollberichtigung

Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 15.08.2022, mitgeteilt am 15.08.2022 (Proz. Nr. 515-2021-52)

Mitteilung 28. November 2022

In Erwägung,

dass A._____ mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 22. Februar 2022 der Diskriminierung durch Verbreiten von Ideologien, aufgrund der Rasse, Ethnie oder Religion gemäss Art. 261bisAbs. 2 StGB für schuldig befunden wurde,

dass er dafür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft wurde,

dass A._____ gegen dieses Urteil am 3. März 2022 mündlich beim Regionalgericht Plessur die strafrechtliche Berufung anmeldete und diese mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden bestätigte und begründete,

dass A._____ gleichentags (2. Mai 2022) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafanzeige gegen das "Kollegialgericht des Regionalgerichts Plessur" wegen Amtsmissbrauchs erstattete,

dass er die Anzeige damit begründete, das Protokoll der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 in Chur (Proz. Nr. 515-2021-52) enthalte "nicht nur aus dem Zusammenhang gerissene und teilweise sogar entstellte Aussagen aus der Einvernahme", sondern sogar "krasse Falschaussagen", die mit Hilfe der gemachten Tonaufnahme leicht zu belegen seien,

dass A._____ seine Anzeige mit Schreiben vom 16. Mai 2022 ergänzte und u.a. die Protokolle der streitgegenständlichen Hauptverhandlung und seiner Einvernahme sowie eine Audioaufnahme der Einvernahme nachreichte,

dass er dabei ausführte, die von ihm erwähnten Falschaussagen liessen sich entgegen den Angaben in der Anzeige vom 2. Mai 2022 mit der Tonaufnahme nicht belegen, da diese "kurz vor der" ihm "untergeschobenen 'Begründung' auf Seite 3 des Hauptverhandlungsprotokolls" ende,

dass die Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2022 verfügte, es werde kein Strafverfahren an die Hand genommen, da sich aus den Behauptungen des Anzeigeerstatters keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder ein anderweitig strafbares Verhalten der verzeigten Personen ergäben (RG act. 20),

dass die nach Ansicht des Anzeigeerstatters unrichtige Protokollierung über eine strafprozessuale Protokollberichtigung nach Art. 79 StPO zu behandeln gewesen wäre und das Einreichen einer Strafanzeige kein Ersatz dafür sei,

dass A._____ in der Folge mit Eingabe vom 18. Juli 2022 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob,

dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 15. September 2022 auf die Beschwerde nicht eintrat (KGer GR SK2 22 28 v.15.9.2022),

dass A._____ mit Eingabe an das Regionalgericht Plessur vom 10. Juli 2022 eine Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 22. Februar 2022 in dem Sinne beantragte, dass mit Ausnahme des ersten Satzes alle anderen Sätze unter der Überschrift "Begründung" zu streichen seien (RG act. 21),

dass der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts mit Entscheid vom 15. August 2022, gleichentags mitgeteilt, den Protokollberichtigungsantrag abwies, mit der hauptsächlichen Begründung, im besagten Strafurteil vom 22. Februar 2022 sei kein Bezug auf die konkreten Ausführungen genommen worden (act. B.1; RG act. 26),

dass A._____ gegen diesen Entscheid am 31. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob und sinngemäss verlangte, die beantragte Protokollberichtigung vorzunehmen,

dass das Regionalgericht Plessur und die Staatsanwaltschaft Graubünden am 5. September 2022 beziehungsweise am 7. September 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichteten,

dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art. 65 Abs. 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), soweit der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Beschwerdeführer auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann (BGer 1B_569/2011 v. 23.12. 2011 E. 2),

dass der Entscheid bezüglich Protokollberichtigung weder ein Sachentscheid noch verfahrenserledigender oder urteilsabändernder Natur sein kann und – einer abstrakten Betrachtungsweise folgend – als verfahrensleitender Entscheid zu qualifizieren sein dürfte, unabhängig davon, ob er im Einzelfall dazu geeignet ist, das Verfahren in Richtung einer Erledigung zu fördern,

dass diese Frage indessen nicht abschliessend beurteilt werden muss,

dass nämlich die Beschwerde jedenfalls subsidiär zur Berufung ist (Art. 394 lit. a StPO), weshalb die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn der gerügte Mangel auch mittels Berufung geltend gemacht werden kann,

dass – wie bereits dargelegt – bei der I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 22. Februar 2022 erhobene Berufung pendent ist (SK1 22 22),

dass die Berufung eine vollständige Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht sowie auch bezüglich des Verfahrens erlaubt,

dass das angefochtene Urteil vom 22. Februar 2022 im Zeitpunkt des Erlasses des Entscheides betreffend die Protokollberichtigung vom 15. August 2022 zwar bereits eröffnet worden war und letzterer Entscheid nicht Bestandteil des Urteils bildet,

dass indessen der Vorsitzende des erstinstanzlichen Strafgerichts am Regionalgericht Plessur mit dem Entscheid bezüglich Protokollberichtigung als Verfahrensleiter über vom Angeklagten gerügte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens befunden hat, die im Rahmen des vollkommenen Rechtsmittels der Berufung beurteilt werden können,

dass sodann die beantragte Protokollberichtigung darauf abzielt, eine Änderung des angefochtenen Urteils vom 22. Februar 2022 herbeizuführen,

dass die Beschwerdeinstanz nicht in das Urteil des Sachrichters eingreifen darf und daher derartige Entscheide nur noch mit einem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid selbst angefochten werden können (vgl. dazu Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 76 Rz. 169; OGer SH Nr. 51/2001/43 v. 9.8.2002),

dass somit auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten wäre,

dass indessen zu berücksichtigen ist, dass es sich bei der Eingabe vom 31. August 2022 um eine Laienbeschwerde handelt,

dass zudem der vorinstanzliche Entscheid vom 15. August 2022 (Proz. Nr. 515-2021-52) eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung enthielt,

dass daraus der anwaltlich nicht vertretenen Partei gemäss ständiger Rechtsprechung kein Nachteil erwachsen darf und die Sache von Amtes wegen an die zuständige Instanz überwiesen werden kann (BGE 134 I 199 E. 1.3.1),

dass demnach die Beschwerde vom 31. August 2022 an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Berufungsinstanz zu überweisen ist (vgl. zum Ganzen auch KGer GR SK2 14 23 v. 9.9.2014),

dass für vorliegendes Verfahren keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Das Beschwerdeverfahren SK2 22 40 wird am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben, und die Sache wird zur Behandlung im Rahmen des pendenten Berufungsverfahrens SK1 22 22 an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden überwiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 79 StPOart. 79 CPPart. 79 CPP

Art. 65 StPOart. 65 CPPart. 65 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

1B_569/2011

Erwägungen

Art. 394 StPOart. 394 CPPart. 394 CPP

BGE 134 I 199ATF 134 I 199DTF 134 I 199

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF