SK2 2022 43
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)
7. Oktober 2022Deutsch7 min
A. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die vom C._____ bis zum 27. Oktober 2022 gegen A._____ angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und bestätigte sie.
Source gr.ch
Verfügung vom 04. Oktober 2022
Referenz SK2 22 43
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Matthias Wäckerle
Advokatur Walche, Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich
gegen
C._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Ausschaffungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 28.07.2022, mitgeteilt am 28.07.2022 (Proz. Nr. 645-2022-60)
Mitteilung 06. Oktober 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 28. Juli 2022 erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die vom C._____ bis zum 27. Oktober 2022 gegen A._____ angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig sowie angemessen und bestätigte sie.
B. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids und seine unverzügliche Entlassung aus der Haft beantragte. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben, der Antrag des Amtes für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden auf Bestätigung der Ausschaffungshaft abzuweisen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren beantragte er, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
C. Mit Verfügung vom 17. August 2022 wies die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 (SK2 22 32). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen.
D. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer beim Bundesgericht öffentlich-rechtliche Beschwerde erheben. Mit Urteil vom 8. September 2022 erkannte die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, was folgt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil [recte: Verfügung] des Kantonsgerichts Graubünden vom 17. August 2022 aufgehoben. Die Zustimmung zur Ausschaffungshaft wird lediglich mit der Auflage erteilt, dass die Haftbedingungen spätestens innert 5 Tagen seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen angepasst werden. Wird diese Auflage nicht eingehalten, ist der Beschwerdeführer spätestens auf diesen Zeitpunkt hin aus der Haft zu entlassen.
2.
2.1
Es werden keine Kosten erhoben.
2.2
Der Kanton Graubünden hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.--zu entschädigen.
2.3.
Die Sache wird zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage in den kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
(Mitteilung).
E. Auf die Einholung von Stellungnahmen zur Kostenfrage wurde verzichtet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte von sich aus mit Eingabe vom 30. September 2022 eine (aktualisierte) Honorarnote für das Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die Öffentlich-rechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts hat die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. August 2022 (SK2 22 32) aufgehoben und zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen. Dementsprechend ist nachfolgend lediglich noch über die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen neu zu befinden.
2.
Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts gilt der Beschwerdeführer in den kantonalen Verfahren als obsiegend (vgl. BGer 2C_662/2022 v. 8.9.2022 E. 3.2). Die Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Höhe von CHF 500.00 gehen demzufolge zu Lasten des Kantons Graubünden. Die im vom Bundesgericht aufgehobenen Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts (SK2 22 43) festgelegten Kosten von CHF 1'000.00 gehen ebenfalls zu Lasten des Kantons Graubünden.
3.
Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens, sofern die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO aufhebt.
3.1
Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ohne Begründung abgewiesen. Diesen Entscheid hat er sodann in seiner Beschwerde vom 5. August 2022 angefochten. Infolge seines Obsiegens ist ihm demzufolge eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Honorarnote vom 21. Juli 2022 (ZMG act. 8.3) machte sein Rechtsvertreter einen Zeitaufwand von 4.17 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 und unter Anrechnung der Mehrwertsteuer ein Honorar von CHF 987.25 ergibt. Dieses ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht mit CHF 987.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
3.2
Im Beschwerdeverfahren SK2 22 32 vor Kantonsgericht reichte der Beschwerdeführer zunächst am 5. August 2022 eine Honorarnote ein (SK2 22 32 act. G.2). Darin machte er einen Zeitaufwand von 5 Stunden geltend. Mit Honorarnote vom 16. August 2022 (SK2 22 43 act. G.1) erhöhte er diesen Aufwand um 0.5 Stunden auf 5.5 Stunden, wobei er die zusätzliche Position mit dem Studium der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und dem Verfassen einer Replik begründete. Dieser Zeitaufwand erscheint angesichts der Fragestellung und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Weiter wurde ein Stundenansatz von CHF 220.00 in Rechnung gestellt, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge seines Obsiegens gegenstandslos geworden ist und nicht mehr darüber entschieden werden muss. Damit ist das geltend gemachte Honorar nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist demzufolge für das Beschwerdeverfahren insgesamt mit (gerundet) CHF 1'332.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten des Kantons Graubünden zu entschädigen.
4.
Der Beschwerdeführer stellte weder im Verfahren SK2 22 32 noch im Rahmen seiner Beschwerde an das Bundesgericht noch im vorliegenden Verfahren den Antrag, er sei wegen rechtswidriger Haft zu entschädigen. Diesbezüglich gilt es denn auch zu beachten, dass das Bundesgericht die Zustimmung zur Ausschaffungshaft im Grundsatz erteilt hat, jedoch verbunden mit der Auflage, die Haftbedingungen innert 5 Tagen seit Zustellung des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne der Erwägungen anzupassen (Dispositiv-Ziff. 1). Die Haft ist damit nicht grundsätzlich rechtswidrig, sondern es sind beziehungsweise waren allenfalls die Haftbedingungen unangemessen. Bei (bloss) unangemessener Haft fällt eine Entschädigung gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK jedoch ausser Betracht (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2014, S. 89 f.; KGer GR SK2 18 62 v. 14.11.2018 E. 4).
5.
Angesichts der verbindlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts und der offensichtlich ausgewiesenen aussergerichtlichen Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers erfolgt der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]).
6.
Für das vorliegende Verfahren werden praxisgemäss keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dem Beschwerdeführer ist kein zusätzlicher Aufwand entstanden, da keine weiteren Verfahrenshandlungen erfolgten und infolge Spruchreife des Verfahrens bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen sogleich ein Entscheid gefällt werden konnte.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens SK2 22 32 von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
3.1. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 987.25 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren SK2 22 32 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'332.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
1 / 5
2C_662/2022
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF