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Entscheid

SK2 2022 46

Strafprozessordnung

4. Oktober 2022Deutsch13 min

A. Mit Schreiben vom 1. Mai 2022 reichte A._____ bei der Bundesanwaltschaft eine "Strafanzeige mit Strafantrag" gegen B._____ und C._____ vom Betreibungs- und Konkursamt Plessur wegen Verletzung von Art. 173, 174, 181, 312, 314 und 317 StGB sowie Art. 13 und 14 EMRK ein. Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter, bei welcher sie am 24. Juni 2022 einging und welche sich im Sinne von Art. 22 und Art. 39 Abs. 2 StPO als zuständig erachtete.

Source gr.ch

Verfügung vom 12. Oktober 2022

Referenz SK2 22 46

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Killer, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

B._____

Beschwerdegegner

C._____

Beschwerdegegner

Gegenstand Amtsmissbrauch etc.

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.08.2022, mitgeteilt am 26.08.2022 (Proz. Nr. EK.2022.4421)

Mitteilung 13. Oktober 2022

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 1. Mai 2022 reichte A._____ bei der Bundesanwaltschaft eine "Strafanzeige mit Strafantrag" gegen B._____ und C._____ vom Betreibungs- und Konkursamt Plessur wegen Verletzung von Art. 173, 174, 181, 312, 314 und 317 StGB sowie Art. 13 und 14 EMRK ein. Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weiter, bei welcher sie am 24. Juni 2022 einging und welche sich im Sinne von Art. 22 und Art. 39 Abs. 2 StPO als zuständig erachtete.

B. Die Staatsanwaltschaft forderte A._____ mit Schreiben vom 21. Juli 2022 auf, im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StPO bis am 4. August 2022 konkret darzulegen und soweit möglich mittels Unterlagen zu belegen, inwieweit er durch welche Straftaten welcher Personen in seinen Rechten unmittelbar betroffen sein soll, sowie seine vollständigen Personalien mitzuteilen und die Bedeutung der Buchstaben "HRM" zu erläutern.

C. A._____ reichte mit den Schreiben (und den Formularen Privatklage) vom 27. Juli 2022 und vom 1. August 2022 zwei neue Eingaben an die Staatsanwaltschaft ein.

D. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft am 25. August 2022, mitgeteilt am 26. August 2022, eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 319 ff. StPO. Zu deren Begründung führte sie an, dass aus den Eingaben von A._____ nicht hinreichend ersichtlich sei, wem konkret welche strafrechtsrelevanten Handlungen unter welchen Umständen vorgeworfen würden und sodann Angaben zu Zeit und Ort fehlen würden. Aus den diffus gehaltenen Vorwürfen lasse sich kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO herleiten.

E. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 9. September 2022 (Datum Poststempel) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Verfahren fortzusetzen.

F. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wurde A._____ zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 mit Frist bis am 26. September 2022 aufgefordert. Da die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt wurde, stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 23. September 2022 noch einmal per A-Post zu.

G. Der Beschwerdeführer retournierte die A-Post-Sendung, da das Couvert nicht korrekt adressiert gewesen sei, unter Hinweis auf seine Titel. Die Sendung traf mitsamt den Unterlagen am 3. Oktober 2022 wieder beim Kantonsgericht ein.

H. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft schriftlich Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]). Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2

Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 am Postschalter zugestellt (act. E.2). Damit wurde die 10-tägige Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 9. September 2022 (Datum Poststempel) eingehalten.

2.1

Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel-instanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Voraussetzungen gebunden, und zwar unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel einzig im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17 E. 2.1 m.w.H.; bestätigt in BGer 6B_1144/2020, 6B_1145/2020 v. 12.4.2021 E. 5.1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung bedarf daher auch keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (BGer 1B_398/2015 v. 19.5.2016 E. 2.2).

2.2

Der Strafantrag ist der ausdrücklichen Erklärung, sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen zu wollen, gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer forderte in seiner Strafanzeige mit Strafantrag vom 1. Mai 2022 unter anderem die Bezahlung von Genugtuung und Schadenersatz sowie die Herausgabe bestimmter Vermögenswerte (StA act. 1) und konstituierte sich somit als Privatkläger. Ob er seine Zivilansprüche in der Beschwerde genügend substantiiert hat, kann vorliegend offengelassen werden.

2.3

Mit Verfügung vom 13. September 2022 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer, welcher das vorliegende Verfahren leitet (vgl. Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000]), den Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel, wenn die eingeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.1). Nachdem der Beschwerdeführer die eingeschriebene Sendung vom 13. September 2022 nicht abgeholt hatte (act. D.4) greift die gesetzliche Zustellfiktion. Gemäss dieser gilt die Verfügung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch – vorliegend also am 21. September 2022 – als zugestellt, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Zudem wurde ihm die Verfügung erneut per A-Post zugestellt (act. D.5). Diese Sendung retournierte er mit einigen Anmerkungen auf dem Couvert (act. D.6), wodurch ersichtlich ist, dass ihm die Sendung zugegangen ist. Die Frist für die Bezahlung der Sicherheitsleistung war also ausgelöst worden (Art. 384 lit. b i.V.m. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Innert angesetzter Frist ging die eingeforderte Sicherheitsleistung nicht ein, was grundsätzlich zur Folge hat, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). Das Gesetz sieht nicht vor, dass dem säumigen Rechtsmitteleinleger eine Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung eingeräumt werden müsste (vgl. BGer 6B_36/2018 v. 12.3.2018 E. 4 m.w.H.). Folglich ist androhungsgemäss (vgl. act. D.1) gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4

Gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 383 StPO bleibt Art. 136 StPO vorbehalten. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen Fall unentgeltlicher Rechtspflege nach Art. 136 StPO. Der Beschwerdeführer stellte zwar in seiner Beschwerde den Antrag, dass das vorliegende Verfahren für ihn kostenlos sei (act. A.1, Antrag Ziff. 2), was als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 136 Abs. 1 StPO verstanden werden kann. Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ist jedoch neben der Mittellosigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Zivilklage, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (vgl. BGer 1B_95/2016 v. 28. April 2016 E. 3.3). Falls es sich beim Antrag des Beschwerdeführers also um ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege handelt, ist dieses abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde aufgrund mangelnder Begründung offensichtlich als aussichtslos erweist (siehe dazu die Erwägungen 3.1 ff.). Somit rechtfertigt sich keine ausnahmsweise Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 i.V.m. Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO.

3.1

Die Beschwerde wäre überdies gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO begründet einzureichen. Laut Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c).

3.2

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden weder mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander – wobei er auch nur die erste Seite der entsprechenden Verfügung beilegte (act. B.1) – noch ist seinen Ausführungen oder den Akten auch nur ansatzweise zu entnehmen, inwieweit ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen vorliegen soll. Er nennt im Anschluss an seine Anträge lediglich die Art. 173, 146, 181, 174 und 176 StGB und zitiert den Gesetzeswortlaut von Art. 173, 174 und 176 StGB (act. A.1). Auf die genannten Gesetzesbestimmungen geht er jedoch nicht weiter ein und erwähnt auch nicht, in welchem Zusammenhang sie vorliegend anwendbar wären. Lediglich durch die Aufzählung von Straftatbeständen begründet er weder woraus ein Entschädigungs-, Genugtuungs-

oder Schadenersatzanspruch entstehen sollte noch weshalb eine Weiterführung der strafrechtlichen Verfolgung angezeigt wäre (siehe sinngemäss Anträge Ziff. 3 und 4 der Beschwerde [act. A.1]). Damit kommt der Beschwerdeführer den in Art. 385 Abs. 1 StPO statuierten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht nach.

3.3

Zu prüfen bleibt die Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung. Die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe erfasst Fälle, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Eingabe unbeachtet liesse, obwohl der Mangel durch einen entsprechenden Hinweis leicht verbessert werden könnte (Viktor Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Ziegler/ Keller, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Die Bestimmung ist indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO; Ziegler/Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/ Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 22 zu Art. 110 StPO). Bei Laienbeschwerden ist bei der Begründung praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden, d.h. es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend verdeutlicht und diese sich in sachlicher und gebührender Form auf das konkrete Verfahren beziehen (Lieber, a.a.O., N 4 zu Art. 385 StPO). Indessen ist es Laien, welche über die Begründungsanforderungen belehrt wurden, zuzumuten, in der Beschwerde mindestens kurz anzugeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht nach falsch ist. Zumindest aber obliegt es ihnen, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist über die Begründungsanforderungen zu erkundigen, ansonsten kann auf die Ansetzung einer Nachfrist verzichtet werden (BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3).

Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. August 2022 enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit einer schriftlichen und begründeten Beschwerde innert zehn Tagen hinweist (StA act. 14). Dennoch handelt es sich bei der Beschwerde um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte. Bislang liegt keine Beschwerdebegründung vor, welche sich auf den konkreten Fall beziehen würde. Es wäre dem Beschwerdeführer jedoch durchaus zumutbar gewesen, seinen Rechtsstandpunkt bzw. seine Argumente hinreichend zu verdeutlichen und konkrete Vorfälle zu schildern bzw. sich über die Begründungsanforderungen zu informieren (vgl. Lieber, a.a.O., N 3a f. zu Art. 385 StPO). Vorliegend lässt sich also die Ansetzung einer Nachfrist nicht rechtfertigen.

3.4

Auch aufgrund der fehlenden Begründung wäre folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz. Aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, erscheint eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 300.00 als angemessen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, zumal von der Einholung von Stellungnahmen zur Beschwerde abgesehen wurde (vgl. act. D.2).

5.

Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde, wie oben bereits erwähnt, sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. A.1, Antrag Ziff. 2). Da sich die Beschwerde vor dem Hintergrund obenstehender Erwägungen 3.1 ff. als offensichtlich unbegründet und somit als aussichtslos erweist, besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe zum Ganzen Erwägung 2.4). Falls es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um ein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege handelt, ist dieses somit abzuweisen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 7

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 314 StGBart. 314 CPart. 314 CP

Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP

Art. 13 EMRKart. 13 CEDHart. 13 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 14 EMRKart. 14 CEDHart. 14 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 22 StPOart. 22 CPPart. 22 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 110 StPOart. 110 CPPart. 110 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

BGE 144 IV 17ATF 144 IV 17DTF 144 IV 17

6B_1144/2020

6B_1145/2020

1B_398/2015

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

6B_36/2018

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

1B_95/2016

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 176 StGBart. 176 CPart. 176 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

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Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

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6B_872/2013

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

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