Lexipedia

Entscheid

SK2 2022 48

Regionalgericht Imboden

12. Mai 2023Deutsch37 min

A. Am 27. September 2019 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung. A._____ äusserte dabei, anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht Bernina eine gefälschte Quittung vorgelegt bekommen zu haben. Am 1. Oktober 2019 konstituierte sich A._____ als Privatkläger.

Source gr.ch

Beschluss vom 23. Mai 2023

Referenz SK2 22 48

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Kollegger, Aktuar ad hoc

Parteien A._____,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur

Gegenstand Urkundenfälschung

Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 01.09.2022, mitgeteilt am 07.09.2022 (Proz. Nr. VV.2021.1675)

Mitteilung 31. Mai 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 27. September 2019 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: Kantonspolizei) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung. A._____ äusserte dabei, anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor dem Regionalgericht Bernina eine gefälschte Quittung vorgelegt bekommen zu haben. Am 1. Oktober 2019 konstituierte sich A._____ als Privatkläger.

B. Die Kantonspolizei stellte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens unter anderem die angeblich gefälschte Quittung sicher und befragte den Privatkläger sowie Auskunftspersonen zum Tatvorgang. Im Kriminalrapport vom 24. Dezember 2019 kam die Kantonspolizei zum Schluss, dass die polizeiliche Untersuchung keine Hinweise auf eine Urkundenfälschung hervorgebracht habe. Insbesondere stützte sich diese Erkenntnis auf einen Auswertbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2019.

C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 beantragte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass sie das von der Kantonspolizei am 24. Dezember 2019 abgeschlossene Strafverfahren an die Hand nehme. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 eröffnete die Staatsanwaltschaft sodann eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung zum Nachteil von A._____.

D. Mit Parteimitteilung vom 11. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei, und stellte eine Einstellungsverfügung in Aussicht.

E. Nachdem A._____ in der Folge ein graphanalytisches Privatgutachten, datierend vom 6. August 2021, eingereicht hatte, unternahm die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungshandlungen und gab ein Gutachten beim Forensischen Institut Zürich (FOR Zürich) in Auftrag. Das entsprechende Gutachten datiert vom 25. Mai 2022.

F. Am 1. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens.

G. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. September 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren:

1.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden VV.2021.1675/PS vom 01./07.09.2022 sei aufzuheben und die Rechtssache der Vorinstanz mit dem Auftrag, das Ermittlungsverfahren im Sinne des Gesetzes und den Erwägungen des Kantonsgerichtes fortzusetzen, zurückzuverweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Graubünden.

H. Mit Eingabe vom 29. September 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

I. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 unaufgefordert zur Eingabe der Staatsanwaltschaft.

J. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden eingeholt. Die Sache erweist sich als spruchreif. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschützes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hat als Privatkläger mit Beteiligung am Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger ohne Weiteres ein Interesse am Fortgang des Strafverfahrens und der damit verbundenen Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Die Rüge ist hinreichend begründet. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt neben formellen Verfahrensmängeln (nachfolgend E. 3 f.) im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft sich fälschlicherweise von den Schlussfolgerungen des in Auftrag gegeben Gutachtens des FOR Zürich habe leiten lassen. Auf dieses hauptsächliche Streitthema wird noch einzugehen sein (E. 5).

3.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Staatsanwaltschaft zunächst einer Gehörsverletzung schuldig gemacht, indem sie unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Parteimitteilung erlassen habe.

3.2

Die Staatsanwaltschaft informierte den Beschwerdeführer über die geplante Einstellung des Verfahrens mit Parteimitteilung vom 11. Juni 2021 (StA act. 1.12). In der Folge überprüfte die Staatsanwaltschaft die daraufhin vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel am Ermittlungsergebnis der Polizei (StA act. 1.13). Am 21. Juni 2021 gelangte die Staatsanwaltschaft mit einem ergänzenden Ermittlungsauftrag an die Kantonspolizei (StA act. 1.14; ergänzend zum Auswertbericht der kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei vom 12. Dezember 2019, StA act. 2.8). Nach Eingang des entsprechenden Erledigungsrapports der Kantonspolizei vom 24. Juni 2021 (StA act. 1.15) gingen weitere Eingaben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, welche teilweise zu weiteren Untersuchungshandlungen führten. Insbesondere reichte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 ein graphanalytisches Privatgutachten vom 6. August 2021 (StA act. 1.26) ein. Aufgrund dessen forderte die Staatsanwaltschaft einen Nachtragsrapport bei der Kantonspolizei ein (StA act. 2.19 – 2.21, datierend vom 14. Januar 2022). Mit Eingabe vom 3. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer sodann eine weitere privatgutachterliche Stellungnahme zum vorgenannten Nachtragsrapport der Kantonspolizei ein (StA act. 1.31 – 1.33), worauf die Staatsanwaltschaft ein Gutachten beim forensischen Institut (FOR) Zürich in Auftrag gab (vgl. StA act. 2.23, datierend vom 25. Mai 2022). Eine daraufhin eingereichte privatgutachterliche Stellungnahme zum Gutachten des FOR Zürich datiert vom 7. Juli 2022 (StA act. 1.47) und wurde mit Eingabe vom 11. Juli 2022 (StA act. 1.46) zu den Akten der Staatsanwaltschaft gereicht.

3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet weder, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2021 eine Parteimitteilung erliess, noch, dass darin auf die am 1. September 2022 verfügte Einstellung des Verfahrens (act. B.1) hingewiesen wurde. Seiner Ansicht nach soll die Staatsanwaltschaft jedoch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben, indem sie zwischen der Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2022 und dem Erlass des Beschwerdeobjekts vom 1. September 2022 keine erneute Parteimitteilung erlassen habe. Hätte sie dies getan, so wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen gestanden, weitere Beweisanträge zu stellen und auf die erwogene Verfahrenseinstellung zu reagieren (act. A.1 Rz. II.4).

3.4

Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der Erlass einer Schlussverfügung ist insofern zwingend (BGer 6B_98/2016 v. 9.9.2016 E. 3.3; BGer 6B_208/2015 v. 24.8.2015 E. 5.3). In einem jüngeren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, auf den Erlass einer Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO könne die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht verzichten (BGer 6B_982/2021 v. 11.1.2022 E. 3.1.2 ["Le ministère public ne peut en principe pas renoncer à l'envoi d'un avis de prochaine clôture"]), was Ausnahmen zumindest nicht von vornherein ausschliesst. So hält denn auch die Lehre fest, es sei keine erneute Parteimitteilung zu erlassen für den Fall, dass allfällige Beweisergänzungen zu keiner anderen Erledigungsart als der in der (ersten) Parteimitteilung angekündigten führten (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lie-ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 318 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/

St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 318 StPO; Silvia Steiner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 318 StPO; gl.A. BStrGer BB.2014.124-125 v. 6.2.2015 E. 2.3; KGer VS P3 14 151 v. 13.1.2015 E. 3.2). Dies entspricht auch der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden. So hat es einerseits erwogen, das Fairnessgebot und der Grundsatz des rechtlichen Gehörs könnten es gebieten, dass bei einer beabsichtigten Änderung der Erledigungsart eine neue Parteimitteilung im Sinne von Art. 318 StPO zu ergehen habe (KGer GR SK2 16 17 v. 6.6.2016 E. 3.2). Andererseits hat es – der oberwähnten Lehre folgend – festgehalten, es stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn die Einstellung des Verfahrens nach einer Beweisergänzung nicht nochmals im Sinne von Art. 318 StPO angekündigt werde, sofern die Staatsanwaltschaft – wie ursprünglich angekündigt – an der Einstellung des Verfahrens ungeachtet der Beweisergänzung festhalte (KGer GR SK2 14 67 v. 24.6.2015 E. 3c).

3.5

Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft auch nach den Beweisergänzungen an der Einstellung des Verfahrens als Erledigungsart festgehalten hat, war ein nochmaliger Erlass einer Parteimitteilung nicht erforderlich. Dementsprechend geht der Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt worden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2022 (act. A.3) zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (470 19 180 v. 15.10.2019 E. 11) nichts, zumal dieser nicht einschlägig ist. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hielt in seinem Entscheid fest, auf die korrekte schriftliche Ankündigung des Verfahrensabschlusses gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO könne nicht deshalb verzichtet werden, weil eine mögliche Einstellung bereits einmal den Verfahrensbeteiligten gegenüber erwähnt worden sei oder weil dies im Zuge einer zivilkreisgerichtlichen Verhandlung einmal zur Sprache gekommen sei. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verweist hier auf das gesetzliche Formerfordernis der Schriftlichkeit der Parteimitteilung und lässt – zu Recht – eine bloss beiläufige Erwähnung einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung nicht zu (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO, wonach die Parteimitteilung "schriftlich" zu erfolgen hat). Zur Frage, ob bei durchgeführten Beweisergänzungen eine Verfahrenseinstellung nochmals mittels Parteimitteilung anzukündigen sei, äussert sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft indes nicht, und die gesetzlich statuierten Formvorschriften sind selbstredend nur dann einzuhalten, wenn überhaupt eine Parteimitteilung erforderlich ist. Das war vorliegend nicht der Fall, was sich auch aus der ratio legis von Art. 318 Abs. 1 StPO ergibt: Mit der in der Parteimitteilung enthaltenen Ankündigung der Erledigungsart soll den Parteien nochmals Gelegenheit geboten werden, den Abschluss der Strafuntersuchung zu ihren Gunsten beeinflussen zu können. Dies zeigt sich insbesondere auch daran, dass mit der Parteimitteilung den Parteien eine Frist für Beweisanträge zu setzen ist. Hält die Staatsanwaltschaft an der ursprünglich vorgesehenen Erledigungsart fest – sei es, weil sie die gestellten Beweisanträge ablehnt oder weil sie trotz durchgeführter Beweisergänzungen an der bereits mitgeteilten Auffassung festhält – so bedarf es nicht nochmals einer (letzten) Gelegenheit für dieselbe Partei, Einfluss auf die ihrer Ansicht nach unrichtige Erledigungsart nehmen zu können. Im Falle einer Einstellungsverfügung sind entsprechende Rügen vielmehr in einem Beschwerdeverfahren geltend zu machen. Das vom Beschwerdeführer propagierte Vorgehen hätte denn auch kaum sachgerechte, im Konflikt mit Art. 5 StPO stehende Verzögerungen zur Folge: Wenn bei jeder (erneuten) Parteimitteilung Frist für allfällige Beweisanträge zu setzen wäre, hätte diejenige Partei, die mit der vorgesehenen Erledigungsart nicht einverstanden wäre, abermals Gelegenheit, den Abschluss des Untersuchungsverfahrens durch das Einreichen neuer Beweisanträge hinauszuzögern. Nach allfälligen Beweisergänzungen müsste nach Auffassung des Beschwerdeführers zunächst wieder eine Parteimitteilung mit entsprechender Fristansetzung für Beweisanträge ergehen, wodurch das Prozedere von neuem in Gang gesetzt würde. Dass dies nicht sein kann, scheint offenkundig.

4.1

Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass die Kantonspolizei nach Erstattung der Strafanzeige das Dossier nicht von sich aus an die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorgelegt habe, sondern erst, nachdem der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft interveniert habe. Das Strafverfahren sei dann am 9. Juni 2021 – d.h. fast zwei Jahre nach der Strafanzeige – eröffnet worden. Der Erste Staatsanwalt habe in seinem Schreiben vom 20. Mai 2021 ausgeführt, dass nach staatsanwaltschaftlicher Ansicht eine polizeiliche Berichterstattung in diesem Fall nicht erforderlich gewesen sei. Dies widerspreche jedoch Art. 307 Abs. 4 StPO und belege die Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft ab Initialisierung des Verfahrens (act. A.1. Rz. III.2).

4.2

Was der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten abzuleiten gedenkt, ist nicht ohne Weiteres verständlich. Sofern er damit einen Ausstandsgrund geltend machen will, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein entsprechendes Gesuch unverzüglich nach Erhalt des Schreibens des Ersten Staatsanwaltes vom 20. Mai 2021 hätte gestellt werden müssen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO ["ohne Verzug"]), was hier klarerweise nicht der Fall war bzw. ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass ein blosser Verfahrensfehler – sofern ein solcher von der Staatsanwaltschaft denn tatsächlich begangen wurde – nicht genügt, um eine Voreingenommenheit annehmen zu können (vgl. hierzu etwa BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer meint, die von ihm geschilderten Umstände seien im Rahmen der Beschwerdeerledigung und bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Einstellungsverfügung zu seinen Gunsten und zu Lasten der Staatsanwaltschaft (bzw. der Kantonspolizei) gebührend zu berücksichtigen und zu bewerten (act. A.1, Rz. III.2.2). Das Ansinnen ist nicht nachvollziehbar: Angefochtene Verfügungen und dergleichen sind im Rahmen der vorgebrachten Beschwerdegründe auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die Richtschnur ist dabei – was sich in einem Rechtsstaat von selbst versteht – allein das Recht, und danach wird auch die vorliegende Beschwerde beurteilt.

5.

Damit stellt sich die Frage, ob der Staatsanwaltschaft eine "unvollständige und sohin willkürliche beweiswürdigende Sachverhaltsermittlung" vorzuwerfen ist, weil sie sich vom Ergebnis des forensischen Gutachtens vom 25. Mai 2022 (StA act. 2.23) hat leiten lassen (act. A.1, Rz. III.3.2), statt sich auf die Schlüsse der vom Beschwerdeführer privat eingeholten Expertisen zu stützen.

5.1.1

Die Staatsanwaltschaft stützte sich bei der Einstellung des Verfahrens hauptsächlich auf das Gutachten des FOR Zürich vom 25. Mai 2022, welches festhielt, die Untersuchungsbefunde würden "sehr stark" dafürsprechen, dass die fragliche Unterschrift vom Beschwerdeführer selbst geschrieben worden und somit echt sei. Die Staatsanwaltschaft setzte sich in der angefochtenen Einstellungsverfügung aber auch mit dem Privatgutachten auseinander und befand, die darin enthaltenen Schlussfolgerungen vermöchten die Überzeugungskraft der beiden unabhängigen Untersuchungen (KTD Kapo GR und FOR Zürich) nicht zu erschüttern (act. B.1, E. 10c). Die Staatsanwaltschaft gelangte daher zum Schluss, eine Fälschung der Quittung vom 8. April 2019 könne nicht nachgewiesen werden (act. B.1, E. 10d).

5.1.2

Der Beschwerdeführer zweifelt vorweg am Beweiswert des amtlichen Gutachtens an sich. Die Privatgutachterin weise als Expertin eine höhere Fachkompetenz als der Gutachter des FOR Zürich vor. Zu bedenken sei auch, dass das Gutachten des FOR Zürich nicht als unabhängiges Gutachten gewertet werden könne, zumal es – wie schon die Abklärungen der Kantonspolizei – im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verbiete es deshalb, das amtliche Gutachten zu priorisieren (act. A.1, Rz. III.4.1).

5.1.3

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kommt einem Privatgutachten jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gerade nicht der gleiche Beweiswert wie einem behördlich bestellten Gutachten zu. Die Staatsanwaltschaft verweist (act. B1, E. 10b) hierzu treffenderweise auf BGE 141 IV 369, in welchem das Bundesgericht hinsichtlich der Qualität eines Privatgutachtens feststellte, dass Privatgutachten in der Regel nur eingereicht würden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten (E. 6.2). Der Privatgutachter sei nicht unabhängig und unparteiisch, sondern stehe vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei und äussere seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Es sei zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermöge, wenn auch ein Privatgutachten unter Umständen geeignet sein könne, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung sei das Gericht verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermöge, dass davon abzuweichen sei (BGE 141 IV 369 E. 6.2 m.w.H.).

5.1.4

Daran vermag der Beschwerdeführer auch nichts ändern, wenn er behauptet, dass die Privatgutachterin eine höhere Fachkompetenz besitze als der amtliche Gutachter, zumal eine Zurückhaltung vor dem Privatgutachten auch dann angezeigt erscheint, wenn es durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt worden ist (vgl. auch hierzu BGE 141 IV 369 E. 6.2). Bei der Privatgutachterin scheint es sich um eine ausgewiesene Expertin für Handschriftgutachten zu handeln (vgl. etwa StA act. 1.47 in fine, wo forensisch relevante Publikationen und Vorträge seit dem Jahr 2000 aufgelistet werden). Dasselbe trifft aber zweifellos auch auf den amtlich bestellten Gutachter des FOR Zürich zu, welcher als Experte auf dem Fachgebiet der forensischen Handschriftenuntersuchung eine langjährige Erfahrung aufweist (StA act. 1.37).

5.1.5

Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit seinem Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, dem FOR Zürich das Privatgutachten vorzulegen (act. A.1 Rz. 4.1.2.). Wohl mag es zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft dem FOR Zürich das Privatgutachten nicht vorgelegt hat, jedoch hat sie den Beschwerdeführer über diesen Umstand vorgängig zu ihrem Gutachterauftrag an das FOR Zürich informiert (StA act. 1.38). Die Staatsanwaltschaft hat auch das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei dem FOR Zürich nicht vorgängig vorgelegt (vgl. dazu act. A.2 Ziff. 3). Sie wollte damit ein unbeeinflusstes Gutachten einholen. Dafür hatte sie gute Gründe, hat doch der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass der einzusetzende amtliche Gutachter bereits in einigen Fällen nicht die gleiche Meinung wie die Privatgutachterin vertreten und dieser unwissenschaftliches Arbeiten vorgeworfen habe, was auch mutmasslich der Haltung von Experten bei wohl jedem kantonalen Institut für Kriminaltechnik in der Schweiz entspreche (StA act. 1.35).

5.2.1

Zu überprüfen gilt es in Bezug auf die aktenkundige amtliche Expertise also, ob die Parteibehauptungen die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachtens des FOR Zürich derart erschüttern, dass die Staatsanwaltschaft davon hätte abweichen müssen.

5.2.2

Das Gutachten des FOR Zürich vom 25. Mai 2022 (StA act. 2.23) hatte als Untersuchungsmaterial nebst der umstrittenen Quittung vom 8. April 2019 15 Dokumente als Vergleichsmaterial zur Hand. Bei der zu prüfenden Quittung (StA act. 1.27) handelt es sich um ein weisses Papier im DIN-A4 Format, auf welchem drucktechnisch als Titel das Wort "Quittung" steht, gefolgt von drei ebenfalls gedruckten Zeilen mit dem Satz "Couvert erhalten, von B._____ am 08.04.2019 durch C._____, Betriebsleiter, D._____". Etwas weiter unten steht drucktechnisch gefertigt "Dankend erhalten" gefolgt von einer handschriftlichen Unterschrift lautend auf den Beschwerdeführer. Als Vergleichsmaterial dienten dem forensischen Gutachter Vergleichsunterschriften aus einem Zeitraum zwischen Oktober 2017 bis August 2020, wovon die meisten ausserhalb des Verfahrens entstanden waren. Die zentrale Fragestellung, die es zu beantworten gab, war die Frage, ob die handschriftliche Unterschrift vom Beschwerdeführer stammt.

Der forensische Gutachter untersuchte die Unterschrift zunächst physikalisch-technisch. Dadurch schloss er aus, dass die fragliche Unterschrift durch Manipulationen oder durch eine Herstellung mittels Pausverfahren bzw. technischer Übertragung entstanden ist. Auffällige Durchdruckspuren konnten in dieser Untersuchung ebenfalls nicht sichtbar gemacht werden. Schliesslich konnte in der physikalisch-technischen Untersuchung auch keine auffällige Deckungsgleichheit zwischen der fraglichen Unterschrift und einer der Vergleichsunterschriften festgestellt werden (StA act. 2.23, Ziff. 4).

Im Weiteren war eine schriftvergleichende Untersuchung Gegenstand des forensischen Gutachtens. Unter dem Titel der allgemeinen Schriftmerkmale wurden Eigenheiten verglichen, welche bei der gesamten Unterschrift zu finden sind, während als besondere Schriftmerkmale Eigenheiten beschrieben wurden, welche betreffend Formgebung und Bewegungsabfolge bei einzelnen Unterschriftselementen zu beobachten waren (StA act. 2.23, Ziff. 6).

Als allgemeine Schriftmerkmale wurden die räumliche Gliederung und die Grössenproportionen verglichen und die Grossbuchstaben des Namens wurden im Schriftenvergleich als annähernd gleich in der Schriftweite beschrieben. Bei der Vergleichung von Grössenproportionen wurde eine in einer Vielzahl von Vergleichsunterschriften nachzuweisende Betonung von zwei Buchstaben gegenüber drei anderen erkannt. Gleiches berichtete der Gutachter über den Verlauf des Bogenzugs der Unterschrift (StA act. 2.23, Ziff. 6.1.1). Der Bewegungsfluss der fraglichen Unterschrift sei zügig, sicher und dynamisch gefertigt und weise in der Verbundenheit zwei Unterbrüche im Nachnamen des Beschwerdeführers auf, welche auch in den Vergleichsunterschriften zu sehen seien (StA act. 2.23, a.a.O.). Bei der Bewegungsführung erkannte der Gutachter eine rechtsschräge Schriftlage und eine winkel- bis girlandenförmige Bindungsform als übereinstimmend. Ebenso seien die Anfangs- und Endzüge gleichartig und die winkelförmige Gestaltung des ersten Interpunktionszeichens und des Oberzeichens seien im Vergleichsmaterial wiederzufinden (StA act. 2.23, a.a.O). Soweit es aufgrund des verwendeten Schreibmaterials – die Analysierbarkeit sei durch die Verwendung eines schwarz eingefärbten Flüssigschreibmittels leicht eingeschränkt (StA act. 2.23, Ziff. 5.1) – beurteilbar sei, weise die fragliche Unterschrift eine sichere und gespannte Strichführung sowie eine rhythmische, abwärtsbetonte Druckgebung auf, was mit dem Vergleichsmaterial ebenfalls übereinstimmend sei (StA act. 2.23, Ziff. 6.1.1.).

Bei den besonderen Schriftmerkmalen hätten sich in der fraglichen Unterschrift umfangreiche Übereinstimmungen und bloss leichte ausprägungsmässige Abweichungen zu den Vergleichsunterschriften feststellen lassen. Als exemplarische Auswahl werden die bogige Gestaltung der einen Initiale, die verbundene Gestaltung der Querbalken, winklige Mittelbandelemente, Position und feine Winkelform des i-Punktes, Schleife und Wellenform in einem der Kleinbuchstaben und der Spitzwinklige Bewegungsumbruch im Schlusszug genannt (StA act. 2.23, Ziff. 6.1.2).

Ausgehend von zwei in Frage kommenden Entstehungshypothesen – einer Echtheitshypothese (echte Unterschrift im Sinne, dass diese urheberidentisch mit den Vergleichsunterschriften des Beschwerdeführers seien) und einer Fälschungshypothese (gefälscht bzw. urheberverschieden) – folgerte der Gutachter, dass die Untersuchungsbefunde sehr stark für die Annahme der Echtheitshypothese sprächen (StA act. 2.23, Ziff. 7 f.). Unter der Annahme der Echtheitshypothese würden die untersuchten Schriftmerkmale in der fraglichen Unterschrift grossmehrheitlich übereinstimmende Schriftmerkmale zu den Vergleichsunterschriften aufzeigen, während einzelne geringe Unterschiede durch eine natürliche Variationsbreite erklärbar seien (StA act. 2.23, Ziff. 7.2). Andererseits werde es unter der Annahme der Fälschungshypothese als sehr unwahrscheinlich erachtet, dass es einem potentiellen Fälscher bei einem derart komplexen Schriftzug gelingen könnte, sowohl in den Feinheiten der Formgebung als auch in der Schriftdynamik derart gute Übereinstimmungen zu produzieren (StA act. 2.23, a.a.O.).

Dispositiv

5.2.3. Der Beschwerdeführer verweist auf korrigierende Anmerkungen der Privatgutachterin (act. B.5) zur Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Die Privatgutachterin halte darin fest, dass dem forensischen Gutachter Grundkenntnisse fehlten, was das Erkennen besonderer Merkmalsqualitäten etwa in der Strichbeschaffenheit und anderer eigentlicher Schlüsselmerkmale betreffe (act. A.1, Ziff. III.4.2). Dazu gehörten etwa die sogenannten "immateriellen Verbindungslinien", also Verbindungslinien, die nicht auf dem Papier, sondern in der Luft erfolgten. Bereits in früheren Stellungnahmen sei aufgezeigt worden, dass der Beschwerdeführer den i-Punkt gewohnheitsmässig unmittelbar nach dem zweiten kurzen Abstrich setze, während der i-Punkt bei der fraglichen Unterschrift erst ganz am Schluss gesetzt sei. Auch die Proportionen seien im Gutachten des FOR Zürich teilweise nicht erkannt, teilweise nur geschätzt statt gemessen und demnach falsch eingestuft worden. Ebenso seien Strichbesonderheiten wie eine Knickung in einem Aufstrich nicht gesehen worden (act. A.1, Ziff. III.4.2). Des Weiteren will der Beschwerdeführer in der Schlussfolgerung des forensischen Gutachters Unwissenschaftlichkeit erblicken können, zumal gefolgert worden sei, es sei höchst unwahrscheinlich, dass es einem potenziellen Fälscher gelingen könne, derart gute Übereinstimmungen zu produzieren. Das Privatgutachten habe demgegenüber eine aussagekräftigere Einteilung verwendet (act. A.1, Ziff. III.4.3). Dem forensischen Gutachter wird ausserdem vorgeworfen, zu wenig Prüfverfahren angewendet und die angewendeten mangelhaft erfasst zu haben (act. A.1, a.a.O.). Wiederholt betont der Beschwerdeführer dabei, dass, gerade weil die verglichenen Unterschriften sich ähnlich seien, eine viel umfangreichere und differenziertere Prüfung hätte stattfinden müssen (act. A.1, Ziff. III.4.2. f.). Dass sich allgemeine und formale Merkmale ziemlich ähnlich sähen, sei bei einer gefälschten Unterschrift grundsätzlich zu erwarten (act. A.1, Ziff. III.4.2.).

Der Staatsanwaltschaft wirft der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang schliesslich vor, diese gehe in der angefochtenen Einstellungsverfügung auf die Ausführungen der Privatgutachterin in deren Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (StA act. 1.47) nicht ein (act. A.1, Ziff. III.3.2).

5.2.4. Nicht zutreffend ist einmal der letztgenannte Vorwurf, die Staatsanwaltschaft gehe nicht auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Juli 2022 ein. Die Staatsanwaltschaft nimmt in der angefochtenen Verfügung explizit Bezug auf diese Stellungnahme (act. B.1 E 10c). Ob die Staatsanwaltschaft unter Beachtung dieser Stellungnahme am forensischen Gutachten des FOR hätte zweifeln müssen, bleibt aber zentrales Prüfprogramm der vorliegenden Beschwerde. Umso mehr mit Blick auf den Umstand, dass nur die privatgutachterliche Stellungnahme vom 7. Juli 2022 (StA act. 1.47) nach dem forensischen Gutachten des FOR Zürich entstanden ist und nur dieses die Staatsanwaltschaft hätte davon abbringen können, am Wahrheitsgehalt des forensischen Gutachtens zu zweifeln (zur Reihenfolge der verschiedenen Gutachten vgl. oben, E. 3.2).

5.2.5. Die privatgutachterliche Stellungnahme vom 7. Juli 2022, welche sich erstmals auf das Gutachten des FOR Zürich bezieht, kritisiert an jenem inhaltlich zunächst, dass die Grössenproportionen im Bereich der Firstlinien nicht nachvollziehbar beurteilt worden seien. Es sei nicht klar, ob damit die Höhe oder die proportionale Länge zweier Firstlinien gemeint sei (StA act. 1.47, S. 3). Die Höhe könne nicht relevant sein, da der Buchstabe l und der Buchstabe h sehr unregelmässig in der Länge, Lage und Position seien. Sollten jedoch die Längenproportionen gemeint sein, seien diese falsch erkannt worden. Zur Veranschaulichung dieser Aussage macht die Privatgutachterin in ihrer Stellungnahme ein Beispiel eines Längenvergleichs zweier Abschnitte im Firstbereich, welche in der zu untersuchenden Unterschrift in einem anderen Verhältnis stehen sollen, als in allen Vergleichsunterschriften (StA act. 1.47, S. 3).

Der Bewegungsfluss werde im Gutachten des FOR Zürich lediglich als zügig, sicher und dynamisch beschrieben, welches auch festhalte, dass es zwei Unterbrechungen gebe. Ebenfalls lässt sich in der privatgutachterlichen Stellungnahme die Begründung in Bezug auf die "immateriellen Verbindungslinien" wiederfinden (StA act. 1.47, S. 4; vgl. E. 5.2.3).

Hinsichtlich der Bewegungsführung seien mehrfach Merkmale untersucht worden, die der Formung oder der räumlichen Dimension zuzuordnen seien, ohne dass diese gemessen oder skaliert worden seien (StA act. 1.47, S. 5).

Was die Strichbeschaffenheit und Druckgebung betreffe, sei nicht erkannt worden, dass Strichspannung und Strichsicherheit bei den Vergleichsunterschriften weniger ausgeprägt und weniger gleichmässig seien. Dies sei besonders signifikant, weil jemand mit einem nervösen Strich nicht unverhofft sehr sicher und gleichmässig schreiben könne (StA act.1.47, a.a.O.).

Von sechs aufgelisteten besonderen Schriftmerkmalen seien nicht alle korrekt erfasst worden. Bei den winkligen Mittelbandelementen sei nicht erkannt worden, dass in der fraglichen Unterschrift eine Knickung im Aufstrich zum s bestehe, welche bei einer hochautomatisierten Bewegungsfolge nicht zu erwarten sei (StA act. 1.47 a.a.O.). Die Position des i-Punktes sei in der fraglichen Unterschrift ganz am oberen Rand des Wortkörpers, bei allen Vergleichsunterschriften jedoch deutlich tiefer zu finden. Zudem sei der Ausgangspunkt der davor geführten immateriellen Linie bei der fraglichen Unterschrift am Ende der Paraphe, wohingegen bei der Vergleichsunterschrift zu erkennen sei, dass normalerweise vom Abstrich s ausgegangen werde. Der spitzwinklige Bewegungsumbruch im Schlusszug sei schliesslich korrekt erfasst worden, nicht aber seine Position unterhalb der Grundlinie (StA act. 1.47, S. 6).

Im Gegensatz zum forensischen Gutachten seien im Privatgutachten (gemeint ist das Privatgutachten vom 6. August 2021, StA act. 1.26) sehr viele und differenzierte Prüfungsverfahren angewendet worden. Die qualitative Analyse der Grunddimensionen mit signifikanten Merkmalen, die qualitative Analyse einzelner Elemente und Besonderheiten (insbesondere der Formung), die qualitative Analyse im Diagramm, die quantifizierte qualitative Kongruenz aufgrund der systematischen Graphoanalyse sowie die Messungen würden nichtübereinstimmende Merkmale (StA act. 1.47, S. 8) zeigen.

Zusammenfassend liessen sich bei der fraglichen Unterschrift eine Reihe von hochsignifikant abweichend zu beurteilenden Merkmalen finden. All diese Merkmale würden sich weitestgehend einer spontanen Betrachtung durch das blosse Auge entziehen und könnten kaum imitiert werden. Auch technische Hilfsmittel würden dem Betrachter nicht weiterhelfen, wenn er für die Wahrnehmung solcher Feinheiten nicht geschult sei (StA act. 1.47, S. 8). Diese signifikanten Abweichungen seien im Gutachten des FOR Zürichs nicht erkannt worden, insbesondere seien die Grössenproportionen der Firstlinien, die Setzung des i-Punkts, die Strichführung mit Unsicherheiten und Verzögerungen und der Richtungswechsel der Paraphe nicht erkannt worden (StA act. 1.47, S. 8).

5.2.6. Die Staatsanwaltschaft entgegnete in der angefochtenen Verfügung der Stellungnahme der Privatgutachterin, dass der Gutachter des FOR Zürich diverse Merkmale untersucht habe (räumliche Gliederung und Grössenproportionen, Bewegungsfluss, Bewegungsführung, Strichbeschaffenheit und Druckgebung sowie besondere Schriftmerkmale). Die strittige Unterschrift sei laut dem Gutachter zügig, sicher und dynamisch gefertigt worden. Die Privatgutachterin beschreibe das Tempo zumindest als "gut mittel". Die Staatsanwaltschaft erachtete das Gutachten als nachvollziehbar und betonte, dass der Gutachter zwar grossmehrheitlich übereinstimmende Schriftmerkmale erkannt habe, aber dass er auch Unterschiede bemerkt habe. Sie glaubte dem Gutachter, dass sich die Unterschiede durch eine natürliche Variationsbreite erklären liessen. Ebenfalls fand die Staatsanwaltschaft die Schlussfolgerung des Gutachters schlüssig, der komplexe und fälschungsresistente Schriftzug sei sehr unwahrscheinlich zu fälschen. Von den Abweichungen, welche die Privatgutachterin auflistete, liess die Staatsanwaltschaft sich nicht umstimmen. Sie betonte etwa, dass den Ausführungen zur immateriellen Verbindung nicht gefolgt werden könne, zumal diese immateriellen Verbindungen auch auf Vergleichsunterschriften erscheinen würden (act. B.1 E 10c).

5.2.7. Für die interessierende Frage, ob die Staatsanwaltschaft durch die privatgutachterlichen Einwände ernsthaft am Inhalt des Gutachtens des FOR Zürich hätte zweifeln müssen, ist nicht relevant, ob die privatgutachterlichen Schlussfolgerungen überzeugend dargelegt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, müssten die privatgutachterlichen Einwände das Gutachten des FOR Zürich vielmehr derart übersteuern können, sodass die Beweiskraft des amtlich eingeholten Gutachtens in den Hintergrund tritt (act. A.2 Ziff. 5). Dabei ist – wie bereits erwähnt – zu berücksichtigen, dass die privatgutachterlichen Stellungnahmen nicht unabhängig und unparteiisch, sondern im Auftrag des Beschwerdeführers entstanden sind (vgl. E. 5.1.3). Es steht ausser Frage, dass die Privatgutachterin als ausgewiesene Expertin auf entsprechenden Auftrag hin in der Lage wäre, unzutreffende Aussagen über den strittigen Schriftenvergleich auf hohem Niveau zu präsentieren. Deshalb reicht es nicht aus, dass die Standpunkte der Privatgutachterin überzeugend erscheinen, sondern die Privatgutachterin müsste nachvollziehbar darlegen, warum das Gutachten des FOR Zürich falsch ist.

5.2.8. Zu einem grossen Teil sind die privatgutachterlich behaupteten, fehlerhaften Schlüsse des Gutachters des FOR Zürich aber nicht überprüfbar. Zwar werden die behaupteten Fehler benannt und teils qualitativ, teils quantitativ gerügt. Mit dem Standpunkt, dass der ungeschulte Betrachter solche Abweichungen nicht erkennen könne, fehlt es aber zumindest an einer gewissen Nachvollziehbarkeit der meisten Rügen für ebendiesen ungeschulten Betrachter. Daran kann die Behauptung nichts ändern, dass der Umfang der privatgutachterlichen Abhandlungen im Vergleich sehr viel grösser sei und viel mehr privatgutachterliche Untersuchungen vorgenommen worden seien (StA act. 1.47, S. 2). Nur weil der Gutachter des FOR Zürich mehr hätte schreiben oder auch weitere Merkmale hätte untersuchen können, muss es nicht bedeuten, dass er bei der Beurteilung seiner Hypothesen falsch lag.

Beispielsweise zeigte die Privatgutachterin am Beispiel der immateriellen Linie, wo diese Linie bei der umstrittenen Unterschrift durchläuft, und zeigte ein aus ihrer Sicht abweichendes Beispiel an einer Vergleichsunterschrift auf (StA act. 1.47, S. 4). Sie beschrieb, dass die Abweichung bei allen Vergleichsunterschriften zu sehen sei und dies aufzeige, dass der Beschwerdeführer den i-Punkt gewohnheitsmässig nach dem i-Abstrich mache. Sie unterliess es aber, die fachmännisch gezeichneten immateriellen Linien auf allen Vergleichsunterschriften zu veranschaulichen. Damit kann es der Staatsanwaltschaft nicht angelastet werden, dass sie die immaterielle Linie auf der strittigen Unterschrift selber mit den Vergleichsunterschriften verglich und die immaterielle Linie entsprechend der strittigen Unterschrift auch auf Vergleichsunterschriften fand. Der Beschwerdeführer stört sich in der Beschwerde zwar daran, dass die Staatsanwaltschaft schrieb, dass auch bei einigen Vergleichsunterschriften diese immaterielle Linie wie bei der strittigen Unterschrift "erscheint",

und will daraus folgern, dass die "Staatsanwaltschaft bei ihrer Schlussfolgerung alles andere als sicher" sei (A.1 Rz III.4). Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, dass es hierbei nicht um die Frage geht, ob die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung der immateriellen Linien selber einen sicheren Schluss ziehen konnte, sondern ob sie die privatgutachterlichen Einwände als genügend stichhaltig erachtete, um am forensischen Gutachten zu zweifeln.

Ein weiteres Beispiel für die fehlende Nachvollziehbarkeit zeigt sich in der Beurteilung der Merkmale, welche die Privatgutachterin der Formung und räumlichen Dimension zuordnete (StA act. 1.47, S. 5). Sie beanstandete am Gutachten des FOR Zürich diesbezüglich, dass keine Messungen oder Skalierungen vorgenommen worden seien, ohne dass die Privatgutachterin jedoch ihre Messungen bildlich darstellte, um aufzuzeigen, inwiefern der Gutachter des FOR Zürich mit Messungen oder Skalierungen zu einem anderen Resultat hätte kommen müssen.

Auch bei den Grössenproportionen der Firstlinien fehlt es an der Nachvollziehbarkeit. Die Privatgutachterin beschrieb, dass die Firstlinien in ihrem Längenverhältnis falsch erkannt worden seien und zeigte zur Veranschaulichung das Beispiel eines Längenvergleichs zweier Abschnitte im Firstbereich (StA act. 1.47, S. 3). Ein erster Abschnitt zeichnete die Privatgutachterin auf einer Vergleichsunterschrift und auf der strittigen Unterschrift zwischen dem J und dem F und ein zweiter Abschnitt zwischen dem F und dem h auf. Den ersten Abschnitt bezeichnete sie als F1

und den zweiten Abschnitt als

F2. Sie erklärte daraufhin, dass der Gutachter des FOR Zürich nicht erkannt habe, dass das Verhältnis von F1:F2 bei der strittigen Unterschrift einen Wert unter 1.0 habe, bei den Vergleichsunterschriften jedoch immer einen Wert über 1.0. Das dargestellte Beispiel an einer Vergleichsunterschrift spiegelt diese Aussage, doch fehlt es an Vergleichswerten für das Längenverhältnis bezüglich aller anderen Vergleichsunterschriften.

5.2.9. Die von der Privatgutachterin behaupteten Fehler sind für den schriftenvergleichenden Laien damit grösstenteils gar nicht nachvollziehbar, obschon es der Privatgutachterin offen gestanden wäre, die vermeintlich falsch beurteilten Elemente im Schriftenvergleich bezogen auf alle Vergleichsunterschriften aufzuzeigen. Indessen rügt sie, dass die Schlussfolgerungen des Gutachters des FOR Zürich nicht nachvollzogen werden könnten, weil dieser nicht dokumentiert habe, von welchen Vergleichsunterschriften er ausgehe (StA act. 1.47, S. 2). Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verwendet die Privatgutachterin nur eine Auswahl der Vergleichsunterschriften, um die Fehler im Gutachten des FOR Zürich darzulegen. Es erhellt nicht, warum diese Auswahl verwendet wird, auch wenn dies damit begründet wird, dass nur sechs der 15 Vergleichsunterschriften auch im Privatgutachten vom 6. August 2021 verwendet worden seien (StA act. 1.47, a.a.O.). Warum die Privatgutachterin sich deswegen auf eine kleinere Auswahl beschränkt hat, kann nicht festgestellt werden. Derweil ist der Vorwurf, die Vergleichsunterschriften seien nicht dokumentiert worden, nachweislich falsch. Im Gutachten des FOR Zürich sind die Vergleichsunterschriften sorgfältig aufgelistet worden (StA act. 2.23). Es handelt sich bei den meisten dieser Vergleichsunterschriften um Dokumente, welche der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft für diesen Zweck mit Schreiben vom 1. März 2022 zur Verfügung stellte (StA act. 1.39). Zusätzlich finden sich die restlichen Unterschriften ebenfalls im Dossier der Staatsanwaltschaft (vgl. StA act. 1.4, 2.2, 2.3, 2.7, 2.12). Damit ist ohne Weiteres nachvollziehbar, welche Vergleichsunterschriften in das Gutachten des FOR Zürich geflossen sind, und es wäre für die Privatgutachterin möglich gewesen, ihre Einwände am Gutachten des FOR Zürich bezogen auf alle Vergleichsunterschriften darzulegen.

5.2.10. Obschon die Privatgutachterin in ihrer Stellungnahme zum Gutachten des FOR Zürich beschreibt, dass ihre Feststellungen für den ungeschulten Betrachter nicht nachvollziehbar seien, sind zumindest einige ihrer schriftenvergleichenden Aussagen auch für den Laien überprüfbar.

Dies gilt zunächst für das Verhältnis der Firstlinien (vgl. StA act. 1.47, S. 3; vgl. auch E. 5.2.8.). Die Privatgutachterin kommt zum Schluss, dass das Längenverhältnis der Firstlinien zwischen J und F (F1) und zwischen F und h (F2) bei der strittigen Unterschrift – im Gegensatz zu den Vergleichsunterschriften – immer einen Wert unter 1.0 habe. Mit anderen Worten ausgedrückt, soll die Firstlinie F1 nur bei der strittigen Unterschrift kürzer sein als die Firstlinie F2. Diese Feststellung kann auch von einem Laien überprüft werden. In den Vergleichsunterschriften finden sich tatsächlich viele Unterschriften, bei welchen die Firstlinie F1 länger ist als die Firstlinie F2, jedoch ist dies nicht ausnahmslos der Fall. Deutlich erkennbar ist das gegenteilige Verhältnis bei der Vergleichsunterschrift V6 (vgl. act. 1.39 S. 3).

Was die Position des i-Punktes betrifft, führt die Privatgutachterin aus, dass sich die Position des Punktes bei der strittigen Unterschrift ganz am oberen Rand des Wortkörpers befinde, bei allen Vergleichsunterschriften sei dieser jedoch deutlich tiefer (vgl. StA act. 1.47, S. 6). Auch diese Aussage trifft offensichtlich nicht auf alle Vergleichsunterschriften zu, was ebenfalls an der Vergleichsunterschrift V6 (vgl. act. 1.39 S. 3) erkennbar ist, bei welcher sich der i-Punkt ebenfalls am oberen Rand des Wortkörpers befindet oder zumindest nicht deutlich tiefer.

Schliesslich ist aus Sicht der Privatgutachterin der Richtungswechsel im Schlusszug links unten korrekt erfasst worden, nicht aber dessen Position unterhalb der Grundlinie (vgl. StA act. 1.47, S. 6). Bei den Vergleichsunterschriften sind Unterschriften erkennbar, bei welchen der erwähne Richtungswechsel im Gegensatz zur fraglichen Unterschrift deutlich höher anzutreffen ist (vgl. etwa V12; StA act. 1.39 S. 1), wobei zu bemerken ist, dass diese Position innerhalb der Vergleichsunterschriften sehr zu variieren scheint. Ebenfalls sehr tief ist die Position des Schlusszugs links in der Unterschrift V5 (vgl. act. 1.39 S. 13).

5.2.11. Bei einem direkten Vergleich des Gutachtens des FOR Zürich und der privatgutachterlichen Stellungnahme sowie der davon abgeleiteten Argumente des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten zunächst festgehalten werden, dass das forensische Gutachten des FOR Zürich schlüssig erscheint. Die privatgutachterlichen Einwände lassen wohl erahnen, dass mehr Vergleichselemente in der fachmännischen Schriftvergleichung existieren würden, als solche im forensischen Gutachten verwendet worden sind. Ebenfalls geht aus der Stellungnahme der Privatgutachterin glaubhaft hervor, dass es Vergleichsunterschriften gibt, bei welchen Abweichungen zur untersuchten Unterschrift bestehen. Dass dem so ist, hat auch das Gutachten des FOR Zürich nicht verneint. Der forensische Gutachter kommt jedoch zum Schluss, dass Abweichungen noch in der Bandbreite des Erwartbaren liegen würden. Dem widerspricht die Privatgutachterin in ihrer Stellungnahme und kommt zum gegenteiligen Schluss. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass einem fachkundigen Gutachter ein minimales Ermessen zukommen muss, wie er bei der Untersuchung vorgeht. Es kann nicht verlangt werden, dass er jede erdenkliche Methode und Untersuchung durchführt, bevor seine Schlüsse als stimmig erachtet werden dürfen. Was den Schluss an sich angeht, ist im Übrigen offensichtlich, dass eine derartige Einschätzung auch bei genauster Vorgehensweise kein mathematisches Ergebnis zu Tage fördern kann, sondern eine fachmännische Wertung bedeutet. Die umstrittene Aussage des forensischen Gutachters, eine Fälschung sei höchst unwahrscheinlich, kommt von daher nicht von Vornherein als unwissenschaftlich daher, genauso wenig wie seine Einschätzung, dass die untersuchte Unterschrift schwer zu fälschen sei.

Wird das für sich überzeugende forensische Gutachten des FOR Zürich der privatgutachterlichen Stellungnahme gegenübergestellt, so vermag Letztere damit wohl gewisse Fragen aufzuwerfen. Als Parteibehauptung des Beschwerdeführers hat sie auch diesen Zweck. Bei genauerer Betrachtung fällt jedoch auf, dass die Einwände zunächst nicht genügend begründet sind, als dass sie nachvollziehbar belegen, warum der forensische Gutachter falsch liegen soll. Statt dass in einem direkten Vergleich mit dem forensischen Gutachten und unter Zuhilfenahme desselben Vergleichsmaterials dargelegt wird, worin die fehlerhaften Untersuchungen im Detail liegen, wird meist nur beschrieben, um welche Fehler es sich handelt. Bei der Argumentation, dass nur ein geschulter Betrachter jene Fehler überhaupt bemerken könne, fehlt es aber an der Nachvollziehbarkeit der meisten Einwände. Selbst bei solchen Einwänden, die auch durch einen Laien problemlos überprüft werden können, zeigen sich fehlerhafte Aussagen zu messbaren Elementen. Dies schmälert die Aussagekraft der privatgutachterlichen Vorbringen insgesamt deutlich.

Zusammenfassend mögen die Parteibehauptungen des Beschwerdeführers zwar auf den ersten Blick gewisse Fragen am behördlich bestellten Gutachten aufwerfen, lassen aber – insbesondere bei näherer Betrachtung – das forensische Gutachten des FOR Zürich nicht derart erschüttern, dass ein Abweichen davon angezeigt erschiene. Der Staatsanwaltschaft kann demzufolge nicht vorgeworfen werden, dass sie das Gutachten des FOR Zürich für einschlägig erachtete.

5.3. Die Staatsanwaltschaft beachtete in der angefochtenen Einstellungsverfügung auch die bereits früher entstandenen Untersuchungen des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Graubünden. Sie stellte fest, dass schon die Untersuchungen des kriminaltechnischen Dienstes unabhängig vom Gutachten des FOR Zürich zum gleichen Ergebnis geführt haben. Der Beschwerdeführer zweifelt einerseits an der fachlichen Qualifikation des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei und unterstellt der Staatsanwaltschaft, dass sie die bewertenden Eingaben des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat (act. A.1 Rz. III.3.2 und 4.1.2). Die Entstehungsgeschichte des forensischen Gutachtens des FOR Zürich (vgl. dazu oben E. 3.2) zeigt jedoch, dass die Staatsanwaltschaft sich sehr wohl von den Einwänden des Beschwerdeführers hat leiten lassen. Sie stellte nicht nur Nachfragen bei der Kantonspolizei Graubünden, sondern hatte genügend Zweifel, dass sie sich veranlasst sah, ein forensisches Gutachten einzuholen. Dass auch die Untersuchungen der Kantonspolizei unabhängig zum gleichen Schluss wie das forensische Gutachten des FOR Zürich kommen, ist durchwegs als zusätzliches Indiz für die Richtigkeit des forensischen Gutachtens zu werten. Nicht von Relevanz ist jedoch, ob die Untersuchungen der Kantonspolizei für sich alleine schon genügend stichhaltig gewesen wären, um das Strafverfahren als spruchreif anzusehen.

Aus dem gleichen Grund kann das Privatgutachten vom 6. August 2021 (StA act. 1.26) nichts am Beweiswert des forensischen Gutachtens des FOR Zürich ändern. In dieser Eingabe führte die Privatgutachterin auf der Basis von rein graphologischen Methoden der Merkmalsvergleichung teils qualitative teils quantitative Vergleichsmethoden durch und stellte zusätzlich Überlegungen an. Sie kam zum Schluss, dass die fragliche Unterschrift eine grosse Anzahl von signifikanten Abweichungen zeige, die sich nicht zwanglos in die zu erwartende Variationsbreite der Vergleichsunterschriften einordnen liessen. Wie auch die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers hat dieses Dokument dazu beigetragen, dass die Staatsanwaltschaft ein forensisches Gutachten in Auftrag gab. Um das forensische Gutachten des FOR Zürich zu erschüttern, ist das Privatgutachten jedoch bereits aus der chronologischen Betrachtung heraus nicht geeignet, zumal es vor dem forensischen Gutachten entstand. Dazu kommt, dass es Vergleichsdokumente vergleicht, welche nicht mit dem forensischen Gutachten deckungsgleich sind.

Vor dem Hintergrund, dass das Privatgutachten vom 6. August 2021 sich nicht mit dem später entstandenen forensischen Gutachten auseinandersetzt, kann hierbei zudem offengelassen werden, ob es die ursprünglichen Abklärungen der Kantonspolizei für sich alleine in Zweifel zu ziehen vermöchte.

6. Bei diesem Ausgang des schriftenvergleichenden Resultats, welches den Schluss auf eine Fälschung der fraglichen Unterschrift nicht zulässt, fallen auch die übrigen Beweise in den Hintergrund. Die Sachverhaltsermittlung der Polizei beinhaltete nämlich nicht nur die schriftenvergleichenden Untersuchungen, sondern schloss insbesondere auch polizeiliche Einvernahmen der Beteiligten ein. Der Beschwerdeführer vermisst insbesondere staatsanwaltschaftliche Zeugeneinvernahmen und erachtet die überlieferten Umstände, wie es zu der Quittung mit der fraglichen Unterschrift kam, als fragwürdig (act. A.1 Rz III.5). Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer als Gläubiger einer unbestrittenen Forderung eine Quittung zumindest ausgestellt haben könnte, erscheinen keine weiteren Sachverhaltsermittlungen aus strafrechtlicher Sicht mehr angezeigt, zumal es für die vorliegend behauptete Urkundenfälschung zwingend eine andere Unterschrift als diejenige des Beschwerdeführers auf der fraglichen Quittung bräuchte.

7. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Gutachten des FOR Zürich als schlüssig ansehen durfte, ohne dass sie aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers in der Pflicht gewesen wäre, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Da auch keine weiteren Beweise als die eingeholten in Betracht fallen, welche das Ergebnis des forensischen Gutachtens umstossen könnten, hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen.

8.1. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00. Unter Berücksichtigung des angefallenen Aufwands des Gerichts werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

8.2. Eine Entschädigung wird vom Beschwerdeführer zwar begehrt, jedoch nicht beziffert (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Zusprache einer Parteientschädigung käme indes bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer unterliegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in derselben Höhe verrechnet.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 22

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

6B_98/2016

6B_208/2015

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

6B_982/2021

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BB.2014.124

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 58 StPOart. 58 CPPart. 58 CPP

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

BGE 141 IV 369ATF 141 IV 369DTF 141 IV 369

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF