SK2 2022 50
qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter und 4 lit. a SVG
4. Februar 2025Deutsch29 min
A. Am 30. Dezember 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannt, namentlich aber gegen B._____ und C._____, wegen vollendeten Amtsmissbrauchs etc. ein. In der Strafanzeige stellte A._____ ausserdem den Antrag, die Strafuntersuchung sei an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen.
Source gr.ch
Beschluss vom 10. Februar 2023
Referenz SK2 22 50
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Bergamin
Gustin, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler
Falkensteinstrasse 1, Postfach, 9016 St. Gallen
gegen
B._____
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes
Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 09.09.2022, mitgeteilt am 09.09.2022 (Proz. Nr. VV.2022.458)
Mitteilung 13. Februar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 30. Dezember 2021 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen unbekannt, namentlich aber gegen B._____ und C._____, wegen vollendeten Amtsmissbrauchs etc. ein. In der Strafanzeige stellte A._____ ausserdem den Antrag, die Strafuntersuchung sei an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen.
B. Am 1. Februar 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Amtsmissbrauchs etc. Die Fallführung übernahm die (ordentliche) Staatsanwältin MLaw D._____.
C. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022, mitgeteilt am 2. Februar 2022, teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden keine Veranlassung bestehe, die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen.
D. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 teilte A._____ mit, die Ablehnung seines Antrages auf Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt überzeuge nicht. Ohne jegliche materielle Auseinandersetzung mit seiner Begründung könne dazu auch nicht weiter Stellung genommen werden. Zudem verletze die Staatsanwaltschaft dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Weiteren ersuchte A._____ um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung, weshalb sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde.
E. Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft A._____ mit, dass sie seine Stellungnahme vom 17. Februar 2022 als Ausstandsgesuch verstehe, und ersuchte ihn um Mitteilung innert 10 Tagen, ob das Gesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet werden solle.
F. Mit Eingabe vom 10. März 2022 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, dass er kein Ausstandsgesuch gestellt habe. Vielmehr habe er um eine materielle Stellungnahme in einer beschwerdefähigen Verfügung ersucht, warum sein Antrag auf Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft abgelehnt werde. Dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft Graubünden keine Veranlassung dazu bestehe, sei keine hinlängliche Begründung.
G. Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 25. April 2022 an das Kantonsgericht von Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Antrag in der Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwaltes innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils materiell in einer beschwerdefähigen Verfügung zu beurteilen, unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge.
H. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 hiess der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden das von A._____ erhobene Rechtsmittel gut. Der Vorsitzende hob das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich einer fehlenden Begründung, auf und wies die Angelegenheit zu einer neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.
I. Mit Schreiben vom 9. September 2022 behandelte die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichts erneut. Abermals wies sie sein Gesuch ab und führte eingehend aus, dass weder ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliege noch andere Gründe vorhanden seien, welche die Übertragung des Falles an einen ausserordentlichen Staatsanwalt rechtfertigen würden.
J. Gegen dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Er beantragte in der Hauptsache, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2022 aufzuheben und die Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer. Im Weiteren beantragte er die Einholung der staatsanwaltschaftlichen Akten zum Strafverfahren gegen B._____ (Verfahren VV.2022.458), der kantonsgerichtlichen Akten der Beschwerdeverfahren SK2 22 18 und SK2 22 19, der verwaltungsgerichtlichen Akten im Verfahren U 22 44 und der Verfahrensakten des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden im Verfahren Z.______.
K. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen, unter Überbindung der angefallenen Kosten auf den Beschwerdeführer.
L. Mit Stellungnahme vom 1. November 2022 beantragte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
M. Der Beschwerdeführer liess sich zu den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdegegners nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 reichte er jedoch ein weiteres Schreiben mit ergänzenden Beweismitteln ein.
N. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Beschwerdeobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang (d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens) gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BStrGer BB.2021.203 v. 30.3.2022 E. 1.1; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014 [zit. Guidon, Basler Kommentar], N 6 zu Art. 393 StPO). Die Verfügung im Rahmen der StPO ist eine individuell-konkrete Anordnung eines Staatsanwaltes, mit der gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (Guidon, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 393 StPO; vgl. ebenso KGer SG AK.2021.464-AK v. 12.01.2022 E. II.1.a).
1.2
Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), wobei namentlich die Privatklägerschaft am Strafverfahren als Partei teilnimmt (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Vorausgesetzt ist weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit anderen Worten muss die Beschwerde führende Person durch die fragliche Verfahrenshandlung beschwert, das heisst selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert sein. An einem rechtlich geschützten Interesse und damit an einer Beschwer fehlt es, wenn der Beschwerdeführer nicht selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids nach Art. 382 Abs. 1 StPO hat zudem grundsätzlich ein aktuelles und praktisches zu sein (BGE 137 I 296 E. 4.2; BStGer BB.2018.89 v. 14.06.2018 E. 1.2.1 m.w.H.).
1.3
Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO [BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). Die Beschwerde ist grundsätzlich innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind dagegen an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Vorausgesetzt ist indessen, dass das Erheben des Rechtsmittels nicht gegen Treu und Glauben verstösst (BGE 138 I 97 E. 4.1.5; BGer 1B_340/2016 v. 25.11.2016 E. 2.4).
1.4
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.
1.5.1
Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 26. September 2022 (Datum Poststempel) und damit innert Frist gegen die ihm am 16. September 2022 zugegangene Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben. Fraglich ist jedoch, ob einer Partei, deren Antrag auf Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes keine Folge geleistet wurde, die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO oder ein anderes Rechtsmittel überhaupt zur Verfügung steht. Zu prüfen ist namentlich, ob ein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt und ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen.
1.5.2
Grundsätzlich hat eine beschwerdeführende Partei in ihrer Rechtsmitteleingabe zu begründen, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (hinsichtlich der Beschwerdelegitimation siehe KGer GR SK2 19 33 v. 24.11.2019 E. 2.1 und BGer 1B_230/2011 v. 22.07.2011 E. 1.3.2; allgemein für die Eintretensvoraussetzungen siehe Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], N 391, und OGer ZH UH130226 v. 12.09.2013 E. 1.3). Der Beschwerdeführer scheint bereits deshalb von einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt auszugehen, weil Urheberin der angefochtenen Verfügung die Staatsanwaltschaft ist (vgl. act. A.1, S. 3); weiter geht er auf das Anfechtungsobjekt und die Beschwer nicht ein. Es ist deshalb fraglich, ob unter diesen Umständen auf die Beschwerde des (anwaltlich vertretenen) Privatklägers eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.
2.1
Vorliegend stellte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 den Antrag, es sei im entsprechenden Strafverfahren (VV.2022.458) ein ausserkantonaler Staatsanwalt einzusetzen (StA act. 3.1, S. 2). Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2022 – aber ohne nähere Begründung – mit, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestehe, die Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft zu übertragen (StA act. 1.4). Nachdem der Beschwerdeführer eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, erklärte er auf anschliessende Nachfrage der Staatsanwaltschaft hin (StA act. 1.6), dass es sich bei seinem Antrag nicht um ein Ausstandsgesuch handle (StA act. 1.7). Nach Eingang einer Rechtsverweigerungsbeschwerde stellte das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 20. Juli 2022 eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Staatsanwaltschaft und damit des beschwerdeführerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör fest, hob den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung, für das Verfahren VV.2022.458 einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen, auf und wies die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück (KGer GR SK2 22 18 v. 20.07.2022). Mit Verfügung vom 9. September 2022 entschied die Staatsanwaltschaft erneut – und diesmal mit ausführlicher Begründung –, dass aus ihrer Sicht keine Veranlassung für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes bestehe und sie deshalb davon absehe, einen Antrag an die Regierung auf Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwalts zu stellen (StA act. 1.17). Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
2.2
Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Abweisung des Gesuchs namentlich damit, dass weder Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO vorliegen würden, noch andere Gründe vorhanden seien, welche eine Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserordentlichen Staatsanwalt rechtfertigen würden (vgl. act. B.2, A.2). Es sei nicht klar, inwiefern dem Beschwerdeführer aus Art. 56 ff. StPO oder Art. 8 Abs. 2 EGzStPO ein Anspruch auf Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts erwachse (act. A.2, Ziff. 3). Der Beschwerdegegner äusserte sich im Beschwerdeverfahren in ähnlicher Weise (vgl. act. A.3).
2.3
Wie bereits dargelegt (vgl. oben Erwägung 1.5.2), begründete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht vertieft, inwiefern vorliegend ein gültiges Anfechtungsobjekt und ein Rechtsschutzinteresse gegeben seien. Aus der materiellen Begründung wird allerdings ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stützt beziehungsweise nicht stützt. So bringt er vor, dass er seinen Antrag auf einen ausserordentlichen Staatsanwalt weder gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EGzStPO stelle, noch je im Verfahren das Vorliegen eines Ausstandsgrundes gemäss Art. 56 StPO vorgebracht habe (wobei er dann gleichwohl verschiedentlich eine Verletzung von Art. 56 ff. StPO geltend macht; vgl. sogleich unten). Vielmehr gehe es im vorliegenden Verfahren darum, dass im Vornherein die Gefahr der Voreingenommenheit sowie jeglicher Anschein der Befangenheit ausgeschlossen werden solle, weil es sich beim Beschwerdegegner um einen Chefbeamten handle, der gleichzeitig auch Strafrichter sei. Bereits deshalb sei es notwendig, das Strafverfahren durch einen unabhängigen kantonalen Staatsanwalt zu führen (act. A.1, Ziff. 12). Aus den Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV ergebe sich, dass keine Umstände vorliegen dürften, welche den Anschein der Befangenheit erwecken würden, ansonsten kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegen würde. Indem sich die Staatsanwaltschaft weigere, die Strafuntersuchung aus den Händen zu geben, verletzte sie das Recht gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 56 ff. StPO und missbrauche ihr Ermessen (act. A.1, Ziff. 18 – 20, 36).
3.1
Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das (gerichtliche) Urteil einwirken (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.H.). Die Garantie auf Unbefangenheit der nicht richterlichen mit der Strafsache befassten Personen gründet in Art. 29 Abs. 1 BV, dem Anspruch aller Personen auf gleiche und gerechte Behandlung. Der Gehalt von Art. 30 Abs. 1 BV darf dabei nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV allerdings ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Auch ein Staatsanwalt kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Dies gilt auch für das Ausmass von institutioneller Unabhängigkeit (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 56 StPO m.w.H.).
Dispositiv
3.2. Der Bundesgesetzgeber hat die genannten verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben für das Strafverfahren in den Art. 56 ff. StPO umgesetzt. Demnach kann eine Partei beantragen, dass eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten hat, sofern ihrer Ansicht nach ein Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. a bis f StPO gegeben ist. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; BGE 140 III 221 E. 4.2). Demnach sind unter dieser Bestimmung auch die Kriterien der funktionellen und persönlichen Unabhängigkeit eines Staatsanwalts von Bedeutung (vgl. zum Aspekt des faktischen Abhängigkeitsverhältnisses etwa Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Basel 2014, N 39 zu Art. 56 StPO). Sofern also eine Verfahrenspartei der Ansicht ist, ein bestimmter Staatsanwalt (oder alle einzelnen ordentlichen Staatsanwälte) seien funktionell und persönlich nicht genügend unabhängig, so hat sie dies im Rahmen eines Ausstandsgesuchs geltend zu machen.
Stellt eine Partei ein Ausstandsgesuch, sieht Art. 59 StPO für dessen Behandlung ein besonderes Verfahren vor. Je nach betroffener Strafverfolgungsbehörde hat eine andere Instanz über die Sache zu befinden, wobei je nach Ausstandsgrund das Gesuch entweder direkt oder erst nach dem Widersetzen der in einer Strafbehörde tätigen Person an die entscheidende Behörde weitergeleitet wird (vgl. Art. 59 StPO). Im Falle eines Ausstandsgesuchs gegen einen Staatsanwalt entscheidet gegebenenfalls die kantonale Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
3.3. In der StPO keine Erwähnung findet hingegen die Rechtsfigur des ausserordentlichen/ausserkantonalen Staatsanwalts (BStrGer BB.2020.45 v. 5.2.2021 E. 2.3.1). Dementsprechend legt die StPO auch weder Kriterien fest, wann ein solcher einzusetzen sei, noch bestimmt sie, wie ein Verfahren zur Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes abzulaufen habe. Die Thematik beschlägt mithin nicht den Anwendungsbereich des Bundesstrafprozessrechts, sondern es bleibt den Kantonen vorbehalten, ob beziehungsweise wie sie in dieser Frage legiferieren wollen. Im Kanton Graubünden kann gemäss Art. 8 Abs. 2 EGzStPO die Regierung bei Bedarf ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen. Wann ein solcher Bedarf besteht, präzisiert das Gesetz nicht. Den Gesetzgebungsmaterialien ist zu entnehmen, dass die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten die Ausnahme darstellen soll, welche sich in konkreten Einzelfällen rechtfertige, etwa wenn bei den ordentlichen Mitgliedern der Staatsanwaltschaft ein Anschein der Parteilichkeit bestehe (vgl. Botschaft zur Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, Heft Nr. 13/2009-2010, S. 856; ferner auch BStrGer BB.2020.45 v. 5.2.2021 E. 2.3.1 mit Bezug auf Art. 67 StBOG). Zu erwägen ist die Bestellung von ausserordentlichen Staatsanwälten ferner bei zeitweiliger Überlastung der Staatsanwaltschaft, bei längeren krankheitsbedingten Ausfällen von ordentlichen Staatsanwälten sowie bei Strafuntersuchungen, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. spezifisches, nichtjuristisches Fachwissen oder Fremdsprachen). In terminologischer Hinsicht ist folgendes zu präzisieren: In Abweichung zur Formulierung des beschwerdeführerischen Antrages (Übertragung der Strafuntersuchung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt bzw. eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft) spricht Art. 8 Abs. 2 EGzStPO zu Recht nicht von ausserkantonalen, sondern von ausserordentlichen Staatsanwälten. Diese können ausserkantonal tätig oder wohnhaft sein, zwingend ist dies freilich nicht – auch im Kanton ansässige bzw. arbeitende Personen können als ausserordentliche Staatsanwälte in Betracht fallen (zu den allgemeinen Anstellungsvoraussetzungen vgl. Art. 9 EGzStPO). Im Übrigen setzt die Regierung keine ausserordentliche bzw. ausserkantonale Staatsanwaltschaft als Behörde ein, sondern lediglich einzelne Personen, welche als ausserordentliche Staatsanwälte amten. Die (örtliche) Zuständigkeit verbleibt dabei – unter Vorbehalt von Art. 38 StPO – bei der kantonalen Staatsanwaltschaft (vgl. zum Ganzen KGer GR SK2 22 18 v. 20.7.2022 E. 2.4).
Das Prozedere für die Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes ist im EGzStPO nicht näher geregelt. In der Praxis geht der Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes durch die Regierung ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft voraus; die Regierung schreitet mithin nicht von Amtes wegen ein, sondern entscheidet auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin. Die Berechtigung zur Gesuchstellung für die Staatsanwaltschaft ergibt sich letztlich aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leitet (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Mangels gesetzlicher Grundlage kommt den weiteren am Verfahren beteiligten Personen – namentlich der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft – kein selbstständiges Antragsrecht gegenüber der Regierung zu.
3.4. Dem bisher Dargelegten entsprechend können gemäss Bundesrecht die Parteien des Strafverfahrens nur insofern Einfluss auf die Personalie des fallführenden Staatsanwaltes nehmen, als ihnen die Möglichkeit zukommt, Ausstandsbegehren gegen die entsprechende Person zu stellen. Weitergehende Rechtsbehelfe in Bezug auf die Fallzuteilung an einen Staatsanwalt stehen den Parteien nicht zu – im Unterschied zum Richter besteht bei Staatsanwälten kein Anspruch auf einen gesetzmässigen, das heisst im Voraus durch Gesetz bestimmten Staatsanwalt, sodass die Zuständigkeit eines bestimmten Staatsanwaltes bzw. die Fallzuteilung an diesen nicht durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt werden muss (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 30 BV
in fine; vgl. ferner Keller, a.a.O., N 6 zu Art. 56 StPO). Oder anders ausgedrückt: Die Parteien können nur die Ablehnung eines bestimmten Staatsanwaltes infolge Befangenheit beantragen, nicht jedoch die Zuteilung der Angelegenheit an einen bestimmten Staatsanwalt. Denn bei Letzterem handelt es sich um eine amtsinterne Angelegenheit (vgl. BStrGer BB.2016.339 v. 12.10.2016 E. 2; BStrGer BB.2015.81 v. 26.1.2016 E. 1.3 m.w.H.). Das gilt auch im Zusammenhang mit ausserordentlichen Staatsanwälten: Die Auswahl des ausserordentlichen Staatsanwalts obliegt nicht den Parteien, sondern der Staatsanwaltschaft und der Regierung. Hält eine Partei einen bestimmten ausserordentlichen Staatsanwalt für nicht hinreichend unvoreingenommen/unbefangen, weil es sich nicht um einen ausserkantonalen Staatsanwalt handelt, so kann sie entsprechende Ausstandsgründe gegen den konkret vorgesehenen ausserordentlichen Staatsanwalt vorbringen. Einen (justiziablen) Anspruch auf Einsetzung eines ausserkantonalen Staatsanwalts hat die den Ausstand begehrende Partei indes nicht und so wird auch bei Bejahung eines Ausstandsgrundes bloss die Unzulässigkeit der Fallübernahme durch den vorgesehenen ausserordentlichen Staatsanwalt festgehalten, nicht jedoch auch die Bestellung eines ausserkantonalen Staatsanwalts angeordnet. Vielmehr ist es an der Staatsanwaltschaft und der Regierung, einen neuen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht nur dann ein Grund zur Bezeichnung eines ausserkantonalen Staatsanwalts, wenn die Untersuchung durch alle kantonalen Organe wegen Befangenheit ausser Betracht fällt (vgl. BGer 1B_201/2019 v. 12.9.2019 E. 3). Aus dem genannten Bundesgerichtsentscheid wird zudem ersichtlich, dass (auch) in diesem Falle ein Ausstandsverfahren anzustrengen ist.
4.1. Vorliegend hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer explizit kein Ausstandsgesuch gegen einen, mehrere oder gar alle ordentlichen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Graubünden gestellt. Vielmehr hat er mehrfach mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, er stelle kein Ausstandsgesuch (vgl. StA act. 1.7; act. A.1, N 12). Angesichts seiner anwaltlichen Vertretung ist er darauf zu behaften, weshalb seine Eingabe vorliegend auch nicht im Verfahren gemäss Art. 59 StPO zu behandeln ist. Bringt er nun vor, dass er sich direkt auf Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 30 Abs. 1 BV stütze, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber diese Grundrechte gerade in den Art. 56 ff. StPO umgesetzt und dafür ein besonderes Verfahren (Art. 59 StPO) vorgesehen hat. Falls er der Ansicht ist, in Bezug auf den Anschein der Befangenheit seien die Voraussetzungen für die Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes anders oder geringer als für den Ausstand eines (ordentlichen) Staatsanwaltes, ist ihm zu widersprechen; dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.
Vorliegend führt dies zu folgender Konsequenz: Wenn der Beschwerdeführer das Ausstandsverfahren gemäss Art. 56 ff. StPO nicht in Anspruch nehmen will, jedoch mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 StPO und Art. 30 Abs. 1 StPO und einem bestehenden Anschein der Befangenheit ein Beschwerdeverfahren anstrengt, fehlt es ihm diesbezüglich am (praktischen) Rechtsschutzinteresse. Dies, zumal er zu seiner Zielverwirklichung das gesetzlich explizit vorgesehene Ausstandsverfahren hätte in Anspruch nehmen können und müssen (vgl. ausdrücklich BStGer BB.2012.126 v. 21.08.2012 E. 1.2; Guidon, Beschwerde, N 196; ders., Basler Kommentar, N 11 zu Art. 393 StPO). Insofern ist auf die Beschwerde aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
4.2. Wird hingegen – was der Beschwerdeführer abermals ausdrücklich bestreitet (act. A.1, N 12) – nicht eine Grundrechtsverletzung, sondern eine unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 2 EGzStPO gerügt, weil die Staatsanwaltschaft eine Antragstellung an die Regierung um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts abgelehnt hat, fehlt es dem Beschwerdeführer an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt. Wie dargelegt, bilden Anfechtungsobjekte der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO namentlich Verfügungen der Staatsanwaltschaft, "mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung [sic!] eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird" (Guidon, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 393 StPO). Da die Thematik der Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwalts nicht in der StPO, sondern in der kantonalrechtlichen Einführungsgesetzgebung (Art. 8 EGzStPO) geregelt ist, handelt es sich beim Entscheid der Staatsanwaltschaft, von der Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes abzusehen beziehungsweise keinen entsprechenden Antrag an die Regierung zu stellen, um kein der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO unterliegendes Anfechtungsobjekt. Damit bliebe diesbezüglich höchstens die Möglichkeit eines auf das kantonale Recht abgestützten Rechtsmittels. Ein solches sieht die (Einführungs-) Gesetzgebung des Kantons Graubünden jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Es erwiese sich aber auch nicht als nötig. Beim Ausstandsbegehren handelt es sich von seiner Konzeption her wie erörtert nicht um ein (positives) Gestaltungsrecht in dem Sinne, dass eine Verfahrenspartei die am Verfahren beteiligte Amtsperson vorschlagen oder auswählen könnte, sondern um ein (negatives) Ablehnungsrecht hinsichtlich einer konkreten, als befangen angesehenen Amtsperson (vgl. hierzu auch KGer GR SK2 22 16 v. 3.2.2023 E. 5). Es sind keine legitimen Rechtsschutzinteressen auszumachen, die es im Anwendungsbereich des kantonalen Rechts rechtfertigen würden, über die vom Bundesrecht statuierten Rechtsbehelfe betreffend Ausstand hinauszugehen. Dementsprechend kommt den Parteien des Strafverfahrens (grundsätzlich) auch keine Anfechtungsmöglichkeit gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft zu, mit dem sich diese weigert, einen ausserordentlichen Staatsanwalt einzusetzen bzw. einen entsprechenden Antrag an die Regierung zu stellen. Wie ausgeführt hätte der Beschwerdeführer einzig mit einem Ausstandsgesuch erreichen können, dass bestimmte (oder allenfalls alle) ordentliche Staatsanwälte hätten in den Ausstand treten müssen. In diesem Fall wäre die Staatsanwaltschaft faktisch gezwungen gewesen, ein Gesuch um Bestellung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes an die Regierung zu stellen, hätte sie sich nicht dem Vorwurf der Rechtsverweigerung aussetzen wollen. Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft steht jedoch weder ein Rechtsmittel zur Verfügung noch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass der Beschwerdeführer sein Begehren direkt an die Regierung richten könnte (vgl. oben Erwägung 3.3 in fine).
4.3. Zusammenfassend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Einerseits fehlt es dem Beschwerdeführer am Rechtsschutzinteresse, da die StPO zur Erreichung seines Rechtsschutzziels ein Vorgehen gemäss Art. 56 ff. StPO vorsieht. Andererseits liegt auch kein beschwerdefähiges Anfechtungsobjekt vor, da das Verfahren zur Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts kantonalrechtlich und nicht bundesrechtlich in der StPO geregelt ist. Ein kantonales Rechtsmittel sui generis fällt schliesslich aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses ausser Betracht.
5. Angesichts dieses Verfahrensausgangs sind die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die staatsanwaltschaftlichen Akten und die Akten der kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahren SK2 22 18 und SK2 22 19 eingeholt worden sind.
6.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00.
6.1.2. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 2'000.00 zu erheben. Da das Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dies erscheint auch angesichts des Beschwerdeverfahrens SK2 22 18 als richtig. Bereits in diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer gegen eine verweigerte Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwalts Beschwerde ergriffen. Das Kantonsgericht ist dabei entgegen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Beschwerde eingetreten. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren war die Verfügung der Staatsanwaltschaft im Verfahren SK2 22 18 nicht begründet; das Kantonsgericht hiess die Beschwerde deshalb auch aufgrund des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Wie das Kantonsgericht im entsprechenden Entscheid ausdrücklich festgehalten hat, war sie aufgrund der fehlenden Begründung nicht gehalten, sich erstmals mit der Sache auseinanderzusetzen. Zudem hielt das Gericht fest, dass nicht ohne Weiteres verständlich sei, womit der Beschwerdeführer seinen Antrag begründen könne (beides in SK2 22 18 v. 20.07.2022 E. 2.5). Dem Beschwerdeführer war damit bekannt, dass die Beschwerde einzig aufgrund der Gehörsverletzung und nicht aufgrund der materiellen Regelung – welche in diesem Zeitpunkt nicht bekannt war – behandelt worden war. Nach Erlass der Verfügung der Staatsanwaltschaft am 9. September 2022 wusste der Beschwerdeführer, gestützt auf welche Grundlagen die Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf einen ausserkantonalen Staatsanwalt abgelehnt hat. Aufgrund der oben genannten Erwägungen des Kantonsgerichts durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Kantonsgericht abermals auf die Beschwerde eintreten würde. Er hätte vielmehr neu prüfen müssen, ob die Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde auch im Hinblick auf die begründete Verfügung gegeben sind. Schliesslich vermag auch die Rechtsmittelbelehrung der Staatsanwaltschaft (act. B.2, S. 5) kein schützenswertes Vertrauen auf das Vorhandensein einer beschwerdefähigen Verfügung zu begründen. Dies, zumal die Belehrung den Vorbehalt enthielt, dass die Verfügung nur anfechtbar sei, soweit sie einer prozessrechtlichen Regelung unterliege (vgl. act. B.2, S. 5).
6.2.1. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Der Entschädigungsentscheid richtet sich dabei grundsätzlich ebenfalls nach dem Obsiegen oder Unterliegen (vgl. Art. 429 ff. StPO) und folgt demnach dem Kostenentscheid.
6.2.2. Aufgrund seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu, zumal er entgegen Art. 433 Abs. 2 StPO auch keine beziffert hat. Der Beschwerdegegner hingegen dringt mit seinem Hauptantrag, wonach auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, durch. Da er den entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat jedoch keine Honorarnote eingereicht, weswegen die Entschädigung ermessensweise auf CHF 1'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt wird. Dies erscheint der Sache angemessen, zumal er im Stile einer zivilrechtlichen Klageantwort zu beinahe sämtlichen Punkten des Beschwerdeführers ausführlich Stellung genommen hat, obwohl diese in Teilen offensichtlich gar nicht das vorliegende Verfahrensthema betrafen (bspw. act. A.3, N 9-11, 26-39, etc.).
6.2.3. Fraglich erscheint, ob die Ausrichtung der Entschädigung an den Beschuldigten zulasten des Staates oder der Privatklägerschaft geht. Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so können die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Das Bundesgericht hat für das Berufungsverfahren festgehalten, dass die Privatklägerschaft unabhängig von den Voraussetzungen in Art. 432 Abs. 2 StPO auch im Strafpunkt die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen hat, falls die abgewiesene Berufung einzig von ihr angehoben worden ist (BGE 139 IV 45 E. 1). Dasselbe gilt gemäss Praxis des Kantonsgerichts Graubünden auch im Beschwerdeverfahren (KGer GR SK2 21 35 v. 01.07.2021 E. 4.2.1, SK2 14 7 v. 15.07.2014 E. 8 m.w.H.; vgl. auch BStGer BB.2014.20 v. 13.05.2014 E. 4). Vorliegend ist das Beschwerdeverfahren ausschliesslich vom Beschwerdeführer initiiert worden, weshalb er den Beschwerdegegner für seine Aufwendungen angemessen zu entschädigen hat.
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm in gleicher Höhe einbezahlten Sicherheitsleistung verrechnet.
A._____ wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
B._____ wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Lasten von A._____ entschädigt.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Art. 56 StPOart. 56 CPPart. 56 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BB.2021.203
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 137 I 296ATF 137 I 296DTF 137 I 296
BB.2018.89
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1B_340/2016
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1B_230/2011
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Art. 434 StPOart. 434 CPPart. 434 CPP
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