SK2 2022 57
Entscheide Obergericht
1. September 2023Deutsch12 min
A. Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 40.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Source gr.ch
Verfügung vom 12. Mai 2023
Referenz SK2 22 57
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Riesen-Ryser, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Jörg E. Wilhelm, Wilhelm Trusted Advisors Rechtsanwälte AG, Azaleenweg 5, 6353 Weggis
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln
Anfechtungsobj. Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 02.09.2021, mitgeteilt am 06.09.2021 (Proz. Nr. 515-2020-4)
Mitteilung 17. Mai 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 40.00 und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 erhob A._____ bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Überweisungsverfügung vom 27. Januar 2020 am Strafbefehl fest.
C. Am 2. September 2021 erschien A._____ nicht zur angesetzten Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (nachfolgend Regionalgericht). Darauf schrieb dieses mit Entscheid vom selben Tag das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 8. Oktober 2019 rechtskräftig geworden sei. Ausserdem auferlegte es A._____ die Verfahrenskosten.
D. Mit Eingabe vom 12. September 2021 erhob A._____ gegen den Abschreibungsbeschluss Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden und beantragte dessen Aufhebung. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde mit Verfügung vom 22. November 2021 ab.
E. Gegen die Verfügung des Kantonsgerichts erhob A._____ am 13. Dezember 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 7. November 2022 hiess dieses die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte das Verfahren infolge Eintritts der Verjährung ein. Es wies die Sache zur Festlegung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren ans Kantonsgericht zurück.
F. Am 21. November 2022 eröffnete der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts A._____ sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme bezüglich der Neuregelung der Kostenfolgen im kantonalen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2022 auf eine Stellungnahme. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte mit Schreiben vom 6./7. Dezember 2022 folgende Anträge:
-
Nr. 1: Es seien die gesamten Verfahrenskosten sämtlicher der bundesgerichtlichen Instanz vorangehenden Instanzen der Staatskasse zu überbürden,
-
Nr. 2: Es seien dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung seiner eigenen Kosten sowie die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für seine Verteidigung zuzüglich eventueller Mehrwertsteuer zuzusprechen
-
Nr. 3: Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche von ihm bereits verauslagte Gerichts- und Verfahrenskosten zu erstatten, jeweils inklusive Zinsen,
-
Zu Nr. 2 und Nr. 3 jeweils zu Handen seines Prozessbevollmächtigten
G. Auf die Begründung in der Rechtsschrift sowie auf die Erwägungen des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die Strafrechtliche Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts hat die Verfügung der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 22. November 2021 aufgehoben, das Verfahren infolge Eintritts der Verjährung eingestellt und die Sache zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgewiesen. Im Folgenden ist somit über die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden.
1.2
Gegenstand des vor Kantonsgericht geführten Beschwerdeverfahrens war ausschliesslich eine Übertretung. Gemäss Art. 395 lit. a StPO entscheidet über derartige Beschwerden die Verfahrensleitung. Dies gilt auch für die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
1.3
Klarzustellen ist, dass es vorliegend nur um die Kosten und Entschädigungen in den kantonalen Verfahren gehen kann. Das Bundesgericht hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vor ihm geführten Verfahrens abschliessend entschieden (BGer 6B_1456/2021 v. 07.11.2022 E. 4). Ziffer 2 des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers ist offen formuliert und unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Verfahren. Sollte der Beschwerdeführer mit Ziffer 2 auch seine Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren zurückfordern wollen, so wäre auf sein Begehren nicht einzutreten (res iudicata).
2.1
Verfahrenskosten werden in aller Regel vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat der Kanton Graubünden das Verfahren geführt. Die Kosten der Staatsanwaltschaft (Verfahren ÜB.2019.9461), des Regionalgerichts (Proz. Nr. 515-202-4) und des Kantonsgerichts im Beschwerdeverfahren SK2 21 69 gehen mithin zu Lasten des Kantons Graubünden.
2.2
Der Beschwerdeführer verlangt die Erstattung sämtlicher von ihm bereits bezahlter Verfahrenskosten, jeweils inklusive Zinsen. Er unterlässt es jedoch nachzuweisen, dass er bereits Verfahrenskosten bezahlt hat. Gemäss Aktenlage sind dem Beschwerdeführer bis anhin keine Verfahrenskosten in Rechnung gestellt worden, weder von der Staatsanwaltschaft, noch vom Regionalgericht und auch nicht vom Kantonsgericht. Es ist denn auch nicht üblich, Verfahrenskosten einzuziehen, bevor der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Ebenso wenig werden in einem Strafverfahren von einem Beschuldigten Kostenvorschüsse verlangt. Dass der Beschwerdeführer Verfahrenskosten bezahlt hat, ist nicht dargetan. Sein Antrag ist abzuweisen.
Bezüglich der verlangten Zinsen sei der Vollständigkeit halber noch festgehalten, dass aufgrund des fehlenden Nachweises der Bezahlung kein Zinsbeginn festgelegt werden könnte. Zinsen wären auch aus diesem Grund nicht geschuldet.
3.1
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; BGer 6B_1389/2016 v. 16.10.2017 E. 2.2.1, 6B_360/2014 v. 30.10.2014 E. 3.3; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).
3.2
Der Beschwerdeführer ist selbst Rechtsanwalt; er hat sich im Untersuchungsverfahren, vor dem Regionalgericht und im Beschwerdeverfahren SK2 21 69 selbst verteidigt. Es stellt sich mithin die Frage, ob er für seine eigene Vertretung Anspruch auf eine Aufwandentschädigung hat. Wie bei der Vertretung eines Klienten kommt es dabei darauf an, ob der Beizug eines Verteidigers geboten und der Aufwand angemessen war. Bei der im Raume stehenden Verkehrsregelverletzung handelt es sich um eine Übertretung. Der Fall erweist sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht als schwierig. Die einzige Besonderheit liegt im internationalen Bezug. Ob dies vorliegend den Beizug eines Anwalts rechtfertigen würde, kann offen bleiben, da der vom Beschwerdeführer betriebene Aufwand ohnehin nicht zu entschädigen ist. Dies aus folgenden Gründen: Entschädigt werden muss der angemessene Aufwand. Angemessen kann nur Aufwand sein, der sich mit den sachverhaltlich und rechtlich relevanten Fragen befasst und dabei nicht auf offensichtlich unhaltbaren Standpunkten beruht. Ausführungen zu unerheblichen Themen stellen ebenso wenig angemessenen Aufwand dar wie Darlegungen, die einer erkennbar falschen Interpretation des Gesetzes geschuldet sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren und vor dem Regionalgericht geltend gemacht, eine Herausgabe der Personendaten des Lenkers des Fahrzeuges würde gegen deutsches, europäisches und amerikanisches Datenschutzrecht verstossen, das gegenüber dem schweizerischen Ordnungsbussengesetz als höherranging einzustufen sei. Er könne daher nicht verpflichtet werden, die Personendaten des Lenkers bekanntzugeben. Diese Argumentation ist offensichtlich unhaltbar. Es ist nicht einzusehen, weshalb EU-Recht, deutsches Recht und US-amerikanisches Recht höherrangig sein sollten als schweizerisches Recht. Der Beschwerdeführer stellte einfach eine Behauptung auf, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen und zu belegen. Das ist offensichtlich ungenügend. Weiter hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 5. November 2019 an den Beschwerdeführer zu Recht darauf hingewiesen, dass weder das deutsche Bundesdatenschutzgesetz, noch ein US-amerikanisches Datenschutzgesetz in der Schweiz Anwendung finden, dass Art. 36 des Schweizerisch-Deutschen Polizeivertrages vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1) für die Schweiz noch nicht in Kraft getreten ist, dass die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäss deren Art. 19 nicht für Strafverfahren gilt und das schweizerische Datenschutzgesetz gemäss Art. 2 Abs. 2 DSG (SR 235.1) nicht auf hängige Strafverfahren anwendbar ist (StA act. 14). Der Beschwerdeführer hat sich mit dieser Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinandergesetzt. Vielmehr hat er einzig erklärt, die Auffassung der Staatsanwaltschaft sei rechtsirrig. Das genügt nicht und ist unbehelflich. Insgesamt ist die Argumentation des Beschwerdeführers im Untersuchungsverfahren und vor dem Regionalgericht als offensichtlich unhaltbar und unzureichend zu qualifizieren. Damit aber besteht kein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes.
Was das Beschwerdeverfahren SK2 21 69 betrifft, so sind die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb er nicht an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 2. September 2021 teilgenommen habe, offensichtlich weder stichhaltig noch hilfreich, wie das Bundesgericht in seinem Urteil bestätigt hat. Mit der Rückzugsfiktion, dem eigentlichen Thema des Abschreibungsbeschlusses des Regionalgerichts, hat sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinandergesetzt. Der Aufwand, den der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren SK2 21 69 betrieben hat, muss demzufolge als nicht angemessen und damit nicht entschädigungspflichtig beurteilt werden.
3.3
Schliesslich sei zum Argument des Beschwerdeführers Stellung genommen, er habe keine Straftat begangen beziehungsweise die mit einer Strafe geahndete Nichtnennung der Personalien des Fahrers sei in Deutschland passiert und daher aufgrund des Territorialitätsprinzips in der Schweiz nicht verfolgbar. Der Beschwerdeführer geht bei seiner Argumentation von der irrigen Auffassung aus, er werde für die Nichtnennung der Personalien des fehlbaren Lenkers mit einer Strafe belegt. Dies ist offensichtlich nicht so. Die Nichtnennung der Personalien des Lenkers zieht keine Strafe nach sich, vielmehr wird der Fahrzeughalter für Busse und Verfahrenskosten, die durch sein Verhalten nicht beim fehlbaren Lenker eingezogen werden können, haftbar (vgl. Art. 7 OBG [SR 314.1]). Die Argumentation des Beschwerdeführers geht daher in Leere. Sie ist augenscheinlich unhaltbar und zieht keine Aufwandentschädigung nach sich. Selbst wenn diese Argumentation nicht als klarerweise unhaltbar beurteilt werden müsste, wäre dem Beschwerdeführer durch ihr Vorbringen nur ein unbedeutender Aufwand angefallen, der keine Entschädigung rechtfertigen würde.
3.4
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Regionalgericht sowie für das Beschwerdeverfahren SK2 21 69 keinen Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat.
4.1
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie auch Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates, welcher den gesamten Schaden zu ersetzen hat, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Dabei obliegt es der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen). In die Beurteilung miteinzubeziehen ist zudem, dass eine Vergütung des eigenen Zeit- und Arbeitsaufwands gesetzlich grundsätzlich nicht vorgesehen ist (6B_1223/2021 v. 15.12.2021 E. 3).
4.2
Der Beschwerdeführer hat im Untersuchungsverfahren, im Verfahren vor dem Regionalgericht und im Beschwerdeverfahren SK2 21 69 weder konkrete Ausführungen zu möglichen wirtschaftlichen Einbussen gemacht, die auf das Strafverfahren zurückzuführen wären, noch hat er entsprechende Einbussen belegt. Auch im vorliegenden Verfahren hat er es unterlassen, sich zu möglichen wirtschaftlichen Einbussen in den genannten Verfahren zu äussern und entsprechende Belege beizubringen. Er hat sich vielmehr damit begnügt, eine unbezifferte Entschädigung zu fordern. Damit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Wirtschaftliche Einbussen sind nicht dargetan und können daher auch nicht geprüft und nicht zugesprochen werden.
Ergänzend sei noch festgestellt, dass sich ein Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne auch nicht ohne Weiteres daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt für seine eigene Verteidigung Zeit aufgewendet hat. Ein Schaden im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hätte in dieser Konstellation nur geprüft werden können, wenn der Beschwerdeführer neben dem Schaden zusätzlich behauptet und belegt hätte, dass er trotz seines vorgerückten Alters noch als Rechtsanwalt tätig war und dass es ihm aus zureichenden Gründen nicht möglich war, die notwendige Beteiligung am Strafverfahren auf seine Freizeit zu legen. Das hat der Beschwerdeführer nicht getan.
4.3
Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz wirtschaftlicher Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO hat.
5.
Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer für das Untersuchungsverfahren, das Verfahren vor dem Regionalgericht und für das Beschwerdeverfahren SK2 21 69 keine Parteientschädigungen zustehen.
6.
Es bleibt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu verlegen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben. Mit Bezug auf eine Parteientschädigung ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kein nennenswerter Aufwand entstanden ist, nachdem seine Rechtsschrift aus einem Rechtsbegehren und einer wenige Zeilen langen Begründung ohne Substanz besteht. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher abzusehen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens ÜB.2019.9461 in Höhe von CHF 1‘050.00, des Verfahrens vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos (Proz. Nr. 515-2020-4) in Höhe von CHF 600.00 sowie des Beschwerdeverfahrens SK2 21 69 in Höhe von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
2. Dem Beschwerdeführer werden für das Untersuchungsverfahren, das Verfahren vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos und das Beschwerdeverfahren SK2 21 69 keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
5. Mitteilung an:
1 / 8
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
6B_1456/2021
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
6B_1389/2016
6B_360/2014
Art. 2 DSGart. 2 LPDart. 2 LPD
Art. 7 OBGart. 7 LAOart. 7 LMD
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 42 ORart. 42 COart. 42 CO
BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237
6B_1223/2021
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF