SK2 2022 58
grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG i.V. mit Art. 90 Abs. 2 SVG
26. Januar 2022Deutsch4 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 09. Januar 2023
Referenz SK2 22 58
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Arpagaus, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi
Meisser & Partners AG, Schulstrasse 1, Postfach 232, 7302 Landquart
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand falsche Anschuldigung etc.
Anfechtungsobj. Sistierungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18.11.2022, mitgeteilt am 18.11.2022 (Proz. Nr. VV.2022.1061)
Mitteilung 11. Januar 2023
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 18. November 2022 ein Strafverfahren gegen B._____ betreffend falsche Anschuldigung gestützt auf Art. 314 StPO sistiert hat,
dass A._____ gegen die Sistierungsverfügung am 25. November 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO einreichte,
dass A._____ vom Vorsitzenden der II. Strafkammer am Kantonsgericht mit Verfügung vom 28. November 2022 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 bis zum 12. Dezember 2022 aufgefordert wurde mit der Androhung, dass auf das Rechtmittel der Privatklägerschaft nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde (act. D.2),
dass der Rechtsvertreter von A._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi, die Verfügung vom 28. November 2022 am 29. November 2022 in Empfang nahm (act. D.2 Anhang),
dass die verlangte Sicherheitsleistung nicht innert angesetzter Frist erbracht wurde,
dass A._____ im Übrigen auch nicht um eine Verlängerung dieser Frist ersucht hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen und dass als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO),
dass vorliegend mangels Bezahlung der auferlegten Sicherheitsleistung auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann und aus diesem Grund die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist,
dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann (Art. 10 VGS),
dass vorliegend infolge der klaren Rechtslage der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet und die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 festgesetzt wird,
dass von der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner abzusehen ist, zumal dieser keine Stellungnahme eingereicht hat und ihm somit für das vorliegende Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,
wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Erwägungen
Art. 10 VGSart. 10 OLLPart. 10 OGD
Art. 10 VGSart. 10 VGSart. 10 OECP
Art. 18 GOGart. 18 GOGart. 18 LOG
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF