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Entscheid

SK2 2023 1

6B_272/2023 vom 02.10.2024

13. Oktober 2022Deutsch15 min

A. Am 23. Dezember 2022 wurde A._____ wegen Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG von der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 217 StPO vorläufig festgenommen.

Source gr.ch

Beschluss vom 12. Januar 2023

Referenz SK2 23 1

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Hubert und Bergamin

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

Gegenstand Anordnung der Untersuchungshaft

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 24.12.2022, mitgeteilt am 24.12.2022 (Proz. Nr. 645-2022-110)

Mitteilung 13. Januar 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 23. Dezember 2022 wurde A._____ wegen Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG von der Kantonspolizei Graubünden gestützt auf Art. 217 StPO vorläufig festgenommen.

B. Gleichentags ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 224 Abs. 2 StPO den Einzelrichter am kantonalen Zwangsmassnahmengericht um Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten.

C. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erkannte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 24. Dezember 2022 wie folgt:

1.

Gegen A._____ wird wegen Kollusions- und Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a (recte: lit. b) StPO Untersuchungshaft bis längstens am 22. März 2023 angeordnet.

2.

Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft Graubünden mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.

3.

Die Verfahrenskosten von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mündliche Eröffnung und Mitteilung)

D. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachstehend: Beschwerdeführer) am 4. Januar 2023 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, worin er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Entlassung aus der Untersuchungshaft vor dem 15. Januar 2023 beantragte.

E. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden darauf hin, dass der angefochtene Entscheid am 24. Dezember 2022 mündlich eröffnet und dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden sei. Die Frist zur Einlegung einer Beschwerde habe am 3. Januar 2023 geendet. Die am 6. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht eingegangene Beschwerde sei am 4. Januar 2023 der Post übergeben worden. Die Eingabe sei damit verspätet erfolgt.

F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 10. Januar 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Dazu ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts.

1.1

Mit dem angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet, wodurch er offensichtlich beschwert ist.

1.2

Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 30. Dezember 2022, der Post übergeben wurde sie am 4. Januar 2023 (siehe Poststempel). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich daraus jedoch nicht mit Sicherheit ableiten, dass das Rechtsmittel verspätet eingereicht worden ist. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Für inhaftierte Personen enthält diese Bestimmung jedoch eine Sonderregelung: Eingaben inhaftierter Personen sind dann fristwahrend, wenn sie rechtzeitig, d.h. am letzten Tag der Frist, der Anstaltsleitung übergeben werden. Der Begriff der Anstaltsleitung ist dabei weit auszulegen: Fristwahrend ist nicht nur die Übergabe an den Inhaber der formellen Leitung der Anstalt, sondern an jeden Vollzugsbeamten, denn der Inhaftierte hat auf die Weiterleitung seiner Eingabe faktisch keinen Einfluss (vgl. Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 32 zu Art. 91 StPO). Im konkreten Fall lässt sich anhand der Akten nicht ermitteln, wann der Beschwerdeführer seine Eingabe der Anstaltsleitung übergeben hat und damit, ob die Beschwerdefrist tatsächlich gewahrt wurde. Es kann aber darauf verzichtet werden, zu diesem Punkt weitere Abklärungen, welche eine Verzögerung des Verfahrens mit sich bringen würden, zu tätigen, da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – ohnehin abzuweisen ist. Insofern kann diese Frage vorliegend offengelassen werden.

Dispositiv

2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden begründete die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschwerdeführers mit dem Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Es führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer in Freiheit weitere verdächtige Personen informieren, Ermittlungen erschweren und allfällige Beweismittel beiseiteschaffen könnte. Es bestehe demnach akute Kollusionsgefahr, die sich in einer solchen Konstellation regelmässig nur mittels Haft wirksam bannen lasse.

4. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 31 BV). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kern-gehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wi-prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und N 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob im konkreten Fall sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs.1 lit. a-c StPO vorliegen.

4.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO).

4.2. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (ZMG act. 1) aus, anlässlich der Verhaftung von A._____ seien in dessen Wohnung Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien wie eine Waage, ein Vakumiergerät sowie Bargeld in der Höhe von über CHF 20'000.00 in Notenstückelung sichergestellt worden. Diese Tatsachen würden auf einen mutmasslichen Verkauf von Drogen hinweisen. Zudem hätten in der Wohnung von D._____, einer Bekannten der Familie A._____, ca. 1.6 kg Marihuana und 500 Gramm Kokain sichergestellt werden können. Die Betäubungsmittel würden gemäss ihrer Aussage A._____ gehören, welcher die Betäubungsmittel bei ihr gelagert habe, um diese dann zu verkaufen. A._____ stehe in Verdacht, seit längerer Zeit Betäubungsmittel zu verkaufen. Die vor der Verhaftung durchgeführte Videoobservation bestätige diesen Verdacht. Es bestünden somit konkrete und dringende Verdachtsmomente, wonach das inkriminierte Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Tatbestandsmerkmale der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mithin eines Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG, erfülle. Gegen diese Ausführungen erfolgen durch den Beschwerdeführer keine Einwände, im Gegenteil: So führte er in seiner Beschwerde aus, dass er die Chance erhalten möchte, "den geraden Weg" zu gehen. Weiter gab er an, er müsse niemanden schützen, sondern für seine Taten geradestehen. Das Ganze habe ihn stark sensibilisiert, ihm seien seine Taten jetzt bekannt und er zeige Einsicht. Er habe aus seinen Fehlern gelernt (vgl. act. A.1). Diese Ausführungen können zumindest im Ansatz als Geständnis gewertet werden und untermauern den Tatverdacht noch zusätzlich. Ein dringender Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist somit zu bejahen.

5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haftgrund die Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Hervorzuheben ist, dass die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Sodann sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr grundsätzlich umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.).

5.1. Der Beschwerdeführer stellt das Bestehen einer Kollusionsgefahr nicht in Abrede. Vielmehr führt er aus, ihm sei in der Untersuchungshaft vieles klargeworden. Er müsse niemanden schützen, sondern einfach für seine Taten geradestehen. Er würde gerne eine Zusammenarbeit mit der Polizei starten, um ihnen aufzuzeigen, "wer, wie und wo die grossen Fische" seien. Falls dies erwünscht sei, wäre er bereit. Damit könnte man die Kollusionsgefahr ausschliessen und die Polizei könnte in Zusammenarbeit den Drogenhandel in Graubünden sowie Umgebung lahmlegen. In der Untersuchungshaft sei ihm sehr klar geworden, was er wolle und das sei nicht Haft. Das Ganze habe ihn stark sensibilisiert. Ihm seien jetzt seine Taten bekannt und er zeige Einsicht.

5.2. Mit seinen Ausführungen bestätigt der Beschwerdeführer, dass er verschiedene Verbindungen zur Drogenszene hat und im Betäubungsmittelhandel tätig ist, wie die Staatsanwaltschaft vermutet hatte. Er deutet auch an, von Beteiligungen Dritter zu wissen, diese Personen jedoch bis anhin geschützt zu haben. Aufgrund dieser Aussage bestätigt sich die Befürchtung der Staatsanwaltschaft, er könnte in Freiheit mit diesen Personen Kontakt aufnehmen und diese informieren. Dadurch werden die Ermittlungen erschwert und es könnten allfällige Beweismittel beseitigt werden. Der besondere Haftgrund der Kollusions-/Verdunkelungsgefahr ist damit ohne weiteres zu bejahen. Jedoch gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch die Bereitschaft signalisierte, ein Geständnis ablegen und mit den Untersuchungsbehörden kooperieren zu wollen, um die Untersuchungshaft zu verkürzen. Dieser Umstand kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden: Zunächst muss aus dem Geständnis unmissverständlich hervorgehen, auf welche konkreten Taten es sich bezieht, und es muss dessen Glaubwürdigkeit geprüft werden (vgl. Art. 160 StPO), was nur in Kenntnis der näheren Umstände der Tat möglich ist und somit durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat. Auch was die Bereitschaft anbelangt, weitere am Drogenhandel beteiligte Personen zu benennen, ist die Ernsthaftigkeit dieses Angebots durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen. Die entsprechende Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft sollte jedoch zeitnah erfolgen, um die Untersuchungshaft – sollte der Beschwerdeführer seine Ankündigungen in der Beschwerdeschrift tatsächlich umsetzen – nicht unnötig zu verlängern.

6. Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid sei nicht verhältnismässig. Er würde sich momentan im 2. Lehrjahr befinden und gerne das restliche Jahr der Lehre erfolgreich bestehen. Am 15. Januar 2023 starte die nächste Blockwoche in der gewerblichen Berufsschule in E._____. Es wäre erforderlich, dort zu erscheinen, da sonst der Lehrvertrag aufgelöst würde. Ein Wiedereinstieg würde schwierig werden. Wenn er den Lehrvertrag auflösen müsste, dann wären 4 Jahre verloren gegangen.

6.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO).

6.2. Gegen den Beschwerdeführer besteht der dringende Tatverdacht einer schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Der ordentliche Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Angesichts der angedrohten Mindeststrafe und der konkret im Raume stehenden Verletzungen droht dem Beschwerdeführer im Verurteilungsfall eine deutlich längere als die bisherige Untersuchungshaft dauernde Strafe.

6.3. Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen in seinem engeren Umfeld – darunter auch die Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde. Insbesondere auch mit Blick auf die Weiterführung der Lehre und den Besuch der F._____schule sind keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führten (vgl. auch BGer 1B_394/2012 v. 20.7.2012 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen von vornherein ausschliesst).

6.4. Eine Befristung der Untersuchungshaft bis zum Beginn der Blockwoche an der F._____schule, mithin bis zum 15. Januar 2023, erscheint angesichts der noch anstehenden Untersuchungshandlungen nicht als opportun. Insbesondere ist noch die Befragung des Beschwerdeführers zu den ihm vorgeworfenen Delikten sowie die Auswertung seines Mobiltelefons und seines Computers ausstehend. Die Untersuchungshaft könnte – wie bereits unter E. 5.2 ausgeführt wurde – lediglich mit einem Geständnis und der Bekanntgabe von Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel verkürzt werden, wenn dadurch die Kollusionsgefahr ausgeräumt würde. Darüber hat jedoch vorrangig nicht die Beschwerdeinstanz, sondern die Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von A._____ ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und Untersuchungshaft angeordnet. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

1 / 9

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

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