SK2 2023 22
Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
23. April 2024Deutsch6 min
A. Am 31. Dezember 2022 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden zwei Strafanzeigen gegen namentlich nicht aufgeführte Mitarbeiter des Betreibungsamtes der Region Imboden ein. Gleichentags erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen seinen früheren Rechtsvertreter. Dieser habe ihn im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einem Wasserschaden im Altersheim B._____ falsch beraten.
Source gr.ch
Verfügung vom 22. Mai 2024
Referenz SK2 23 22
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Mosca, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand diverse Eingaben
Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10.03.2023, mitgeteilt am 13.03.2023 (Proz. Nr. EK.2023.54)
Mitteilung 22. Mai 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 31. Dezember 2022 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden zwei Strafanzeigen gegen namentlich nicht aufgeführte Mitarbeiter des Betreibungsamtes der Region Imboden ein. Gleichentags erstattete er eine weitere Strafanzeige gegen seinen früheren Rechtsvertreter. Dieser habe ihn im Jahr 2009 im Zusammenhang mit einem Wasserschaden im Altersheim B._____ falsch beraten.
Am 17. Februar 2023 reichte A._____ ein weiteres als "Beschwerdeanzeige 4" bezeichnetes Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein. Diese Anzeige richtet sich gegen ein nicht namentlich genanntes Betreibungsamt.
B. Mit Nichtannahmeverfügung vom 10. März 2023, mitgeteilt am 13. März 2023, erkannte die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde.
C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 29. März 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die beantragten Strafuntersuchungen durchzuführen.
D. Am 18. April 2023 orientierte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Beschwerdeinstanz) gestützt auf Art. 57 StPO die für Ausstandsverfahren gegen Mitglieder der Beschwerdeinstanz zuständige I. Strafkammer des Kantonsgerichts (Berufungsinstanz) über einen möglichen Ausstandsgrund.
Mit Beschluss vom 2. April 2024 stellte I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden fest, dass kein Ausstandsgrund vorliege (SK1 23 41).
E. Im vorliegenden Verfahren wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.
Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. März 2023 zugestellt (act. E.2). Damit erweist sich die Beschwerde vom 29. März 2023 als fristgerecht.
2.1
Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Dabei darf auch von einem Laien eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 9e zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung – auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.2
Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme ausführlich (vgl. E. 3 der angefochtenen Verfügung, act. B.1). Sie führte aus, zwei der Eingaben vom 31. Dezember 2022 würden sich vermutlich gegen Mitarbeiter des Betreibungsamts der Region Imboden richten. Diese hätten im Rahmen von Pfändungsverfahren offenbar ungünstige Entscheide in Bezug auf A._____ getroffen. A._____ habe diese Entscheide jedoch weder in zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkret bezeichnet und einer bestimmten Person zugeordnet, noch sei klar, welchen Straftatbestand die hinter dieser Entscheidung stehende Person erfüllt haben soll. Auch in einer als "Beschwerdeanzeige4" bezeichneten Eingabe vom 17. Februar 2023 rüge A._____ Mängel in einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren. Alle drei Eingaben seien nicht mit dem notwendigen Konkretisierungsgrad verfasst. Schliesslich sei auch der gegen seinen früheren Rechtsvertreter gerichtete Vorwurf, wonach dieser im Jahr 2009 einen Konkurs verschuldet haben soll, zu unspezifiziert ausgefallen. Ohnehin lasse die rudimentäre Darstellung vermuten, dass der Vorwurf zivilrechtlicher Natur sei. Aus keiner der vier Eingaben gehe ein ausreichender Tatverdacht zur Eröffnung eines Strafverfahrens hervor. Gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO sei A._____ die Möglichkeit eingeräumt worden, seine Eingabe zu überarbeiten. Von dieser Möglichkeit habe dieser jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Kantonsgericht nicht ansatzweise mit den entsprechenden Erwägungen auseinander. Er rügt lediglich, die Staatsanwaltschaft habe seine Anliegen nicht behandelt. Ihm sei ein enormer finanzieller Schaden (CHF 250'000.00) entstanden. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 StPO in keiner Art und Weise.
2.3
Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017 v. 19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Jürg Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6 ff. zu Art. 385 StPO; Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO). Eine solche Ergänzung wäre vorliegend aber notwendig, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen.
2.4
Nach dem Gesagten kann mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2024 abgewiesen (SK2 24 30).
Da der vorliegende Entscheid infolge offensichtlicher Unbegründetheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]), wird gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 erhoben.
3.2
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen, zumal keine Stellungnahmen eingeholt wurden.
Dispositiv
Demnach wird verfügt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 57 StPOart. 57 CPPart. 57 CPP
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6B_872/2013
BGE 131 II 449ATF 131 II 449DTF 131 II 449
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1B_113/2017
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