SK2 2023 39
Strafprozessordnung
27. September 2023Deutsch29 min
A. A._____ steht in Verdacht, am _____ 2022 und am _____ 2023 einen Raub in B._____ begangen zu haben. Am 8. März 2023 wurde er in Polizei- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft wurde für die vorläufige Dauer von 3 Monaten angeordnet.
Source gr.ch
Beschluss vom 5. Juli 2023
Referenz SK2 23 39
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Nydegger und Richter
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli
Aquasanastrasse 8, 7000 Chur
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verlängerung der Untersuchungshaft
Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 07.06.2023, mitgeteilt am 07.06.2023 (Proz. Nr. 645-2023-53)
Mitteilung 6. Juli 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ steht in Verdacht, am _____ 2022 und am _____ 2023 einen Raub in B._____ begangen zu haben. Am 8. März 2023 wurde er in Polizei- und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Die Untersuchungshaft wurde für die vorläufige Dauer von 3 Monaten angeordnet.
B. Am 1. Juni 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, die bis zum 8. Juni 2023 angeordnete Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten zu verlängern. Als Haftgründe wurden Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO und Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO angegeben.
C. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2023 liess A._____ die Abweisung des Haftverlängerungsgesuchs und seine unverzügliche Freilassung beantragen, eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf die Dauer von 6 weiteren Wochen zu beschränken.
D. Mit Entscheid vom 7. Juni 2023, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: ZMG) wie folgt:
1.
Gegen A._____ wird wegen Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO und wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO die Untersuchungshaft bis zum 08.09.2023 verlängert.
2.
Die beschuldigte Person kann jederzeit ein Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungshaft stellen. Dieses ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben oder schriftlich zu stellen und kurz zu begründen.
3.
Die Verfahrenskosten von CHF 350.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.
4.
(Rechtsmittelbelehrung).
5.
(Mitteilung).
E. Gegen diesen Entscheid des Einzelrichters des ZMG liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. Juni 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben. Darin stellte er das folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 in Proz. Nr. 645-2023-53 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich auf freien Fuss zu setzen.
2.
Eventualiter sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 in Proz. Nr. 645-2023-53 aufzuheben und geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen.
3.
Subeventualiter sei der Entscheid vom 7. Juni 2023 in Proz. Nr. 645-2023-53 hinsichtlich der Dauer der Verlängerung der Untersuchungshaft aufzuheben und die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die Dauer von 6 weiteren Wochen zu beschränken.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
F. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das staatsanwaltschaftliche Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft vom 1. Juni 2023 sowie den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 24. Juni 2023 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 222 StPO kann gegen Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO erhoben werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 KGV (BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt, bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Die begründete Beschwerde wurde am 19. Juni 2023 eingereicht und erfolgte damit rechtzeitig.
Dispositiv
2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Dabei sind an die Begründungsdichte von Haftentscheiden gemäss bundesgerichtlicher Praxis hohe Anforderungen zu stellen, bilden sie doch Grundlage für erhebliche Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1).
3. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach wie vor erfüllt sind, das heisst, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich entweder durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat (Wiederholungsgefahr; lit. c).
4. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Dabei ist zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGer 1B_120/2023 v. 21.3.2023 E. 2.1. mit Hinweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft (ZMG act. 2) aus, der Beschwerdeführer stehe in dringendem Verdacht, am _____ 2022 und _____ 2023 einen Raub in B._____ begangen zu haben. Bezüglich des Raubüberfalls vom _____ 2023 sei der Beschuldigte geständig und bezüglich des Vorfalls vom _____ 2022 sei er hinsichtlich der begangenen Körperverletzung geständig, bestreite aber, einen Raub begangen zu haben. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich seiner Festnahme vom _____ 2023 (vgl. ZMG act. 2.3 S. 2) und wird von ihm im Rahmen seiner Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Demnach ist der dringende Tatverdacht ohne weiteres zu bejahen.
5. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist alsdann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte als besondere Haftgründe sowohl die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO wie auch die Kollusions-/
Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO.
6. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte verkompliziert und in die Länge zieht (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist trotzdem restriktiv zu handhaben. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5).
6.1. Beim in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortatenerfordernis muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1; 1B_289/2022 v. 1.7.2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Gefährlichkeit des Täters lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihm neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er diese begangen hat (BGE 143 IV 9 E. 2.6).
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen Raubes vorbestraft ist. Zudem hat er den Raub vom _____ 2023 vollumfänglich eingestanden (vgl. ZMG act. 2.3 S. 2) sowie zugegeben, am _____ 2022 einen Dritten mit einem Messer im Gesicht verletzt zu haben (vgl. ZMG act. 2.4 Fragen 1-5). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es treffe zwar zu, dass er bereits wegen Raubes einschlägig vorbestraft sei, jedoch habe er diesen am _____ 2019 begangen. Somit lägen die beiden Raubdelikte über drei Jahre auseinander. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder einen Raub begehen werde, sei somit sehr gering. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer, nachdem er bereits einmal wegen Raubes rechtskräftig verurteilt worden war, im _____ 2022 und im _____ 2023 erneut Gewalt gegen Dritte anwendete. Es ist dabei unerheblich, dass zwischen der ersten Verurteilung und den im hängigen Strafverfahren zu beurteilenden Delikten drei Jahre lagen. Das Vortatenerfordernis ist damit ohne weiteres erfüllt.
6.2. Als weitere Voraussetzung müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist noch nichts über den Kreis der betroffenen Rechtsgüter gesagt, deren Sicherheit bedroht ist. Das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich somit grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7). Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (BGer 1B_247/2016 v. 27.7.2016 E. 2.1 und E. 2.2.2). Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten, so etwa bei gewerbsmässigen Straftaten, welche aus der Sicht von weiteren potentiellen Opfern ebenfalls als erheblich sicherheitsgefährdend einzustufen sind (vgl. BGer 1B_379/2011 v. 2.8.2011 E. 2.9). Somit kommt eine Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug oder Serienbetrug (vgl. BGer 1B_193/2015 v. 17.6.2015 E. 2.1). Solche Delikte können die Sicherheit vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt. Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts ist bezüglich der Frage, ob es sich um ein besonders schweres Vermögensdelikt, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht etwa, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Des Weiteren ist die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte zu berücksichtigen (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Je gravierender die Delikte sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung, wobei auch der persönlichen, namentlich der finanziellen Lage des Geschädigten Rechnung zu tragen ist. Wenn die Taten des Beschuldigten zum Beispiel insbesondere auf schwache und in finanziell bescheidenen Verhältnisse lebende Geschädigte zielen, so braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und es genügt dazu ein geringerer Deliktsbetrag. Schlussendlich ist jedoch aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden, ob eine erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Die Bejahung einer erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) – auch gewerbsmässigen – nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGer 1B_548/2020 v. 6.11.2020 E. 2.2).
6.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim Raub am _____ 2023 habe er zwar Gewalt angewendet, jedoch lediglich dadurch, indem er das Opfer an die Wand gehalten habe. Das Opfer selbst habe anlässlich der Einvernahme angegeben, nicht Angst vor ihm gehabt zu haben. Er habe dem Opfer nicht weh getan, habe mit höflichem Tonfall gesprochen und das Opfer habe keine Verletzungen davongetragen. Somit könne die Gewalteinwirkung nicht mit der eines schweren Gewaltdeliktes gleichgestellt werden. Eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit könne somit nicht bejaht werden. Bei der Verletzung des Opfers am _____ 2022 sei zu berücksichtigen, dass das Opfer durch sein Verhalten einen grossen Einfluss auf die Auseinandersetzung gehabt habe. Dies sei sodann auch von den bereits einvernommenen Zeugen bestätigt worden.
6.2.2. Wie aus der Einvernahme vom _____ 2023 (ZMG act. 2.3 S. 2) hervorgeht, anerkennt der Beschwerdeführer, am ______ 2023 in der Bahnhofunterführung in B._____ die Kioskbetreiberin überfallen und nach einer Rangelei überwältigt zu haben. Gemäss Einvernahme vom 23. Mai 2023 (ZMG act. 2.5 Fragen 25-41) hat er diese an die Wand gedrückt, als sie versucht hat, den Alarmknopf zu betätigen. Des Weiteren gibt der Beschwerdeführer zu, am _____ 2022 (vgl. ZMG act. 2.4 Fragen 2-5) C._____ im Stadtpark mit einem Messer eine Schnittverletzung im Gesicht zugefügt zu haben, als dieser etwas gefordert habe, was er ihm nicht gegeben habe. Bereits aufgrund dieser beiden Vorfälle wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, sofern sich sein Gegenüber nicht so verhält, wie er es von diesem erwartet, auch bereit ist, eine gewisse körperliche Gewalt anzuwenden und damit keinen Halt vor der physischen Integrität seines Gegenübers macht. Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, Waffen einzusetzen, sofern ihm solche zur Verfügung stehen. Kommt hinzu, dass gerade Vorfälle wie dem Überfall auf die Kioskbetreiberin eine grosse seelische Belastung für die geschädigten Personen darstellen, was das Bundesgericht ebenfalls als erhebliche Sicherheitsgefährdung anerkennt (vgl. BGE 146 IV 136 E. 2.2). Ein nächtlicher Überfall, bei welchem es gar zu körperlicher Gewaltanwendung kommt, erschüttert die geschädigte Person in ihrem Sicherheitsgefühl erheblich und kann für sie jahrelange einschneidende Folgen haben. Indem der Beschwerdeführer vorliegend die angewendete körperliche Gewalt verharmlost und völlig verkennt, welche auch psychische Belastung daraus resultieren kann, zeigt auf, dass er keinen Respekt gegenüber der physischen und psychischen Integrität anderer Personen und keine oder nur eine tiefe Hemmschwelle hat, Gewalt anzuwenden. Dementsprechend bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er auch bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Das Vorliegen eines besonders schweren Vermögensdelikts und damit die Gefährdung der Sicherheit Dritter ist demzufolge zu bejahen.
6.3. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Insoweit stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nach Art. 42 Abs. 1 StGB, welcher das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen (BGE 143 IV 9 E. 2.8; 137 IV 84 E. 3.2). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8; BGer 1B_512/2012 v. 2.10.2012, E. 4.5). Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, d.h. insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
6.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Rückfallprognose von der Vorinstanz damit begründet werde, dass er drogensüchtig sei und die ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass er gewillt sei, mit der Drogen- und Suchtberatung zusammenzuarbeiten und sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Bei der Drogen- und Suchtberatung habe er auch bereits einen Kontakt, bei dem er sich nach der Inhaftierung melden könne. Dass er dies könne, habe er bereits einmal gezeigt. Er habe während fünf Jahren im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen an der D._____strasse in B._____ gearbeitet. Er sei zudem bereits seit drei Monaten in Haft und erhalte seitdem Methadon als Substitution, was sehr gut funktioniere. Die Wiederholungsgefahr sei nicht mehr gegeben und könne deshalb nicht als Grundlage für die Verlängerung der Untersuchungshaft dienen.
6.3.2. Das jüngste Verfahren gegen den Beschwerdeführer betrifft einen Überfall auf einen Kiosk, bei dem der Beschwerdeführer Bargeld im Betrag von mehr als CHF 10'000.00 entwendet hat. Infolge der gesicherten DNA-Spuren sowie des Geständnisses kann kein ernsthafter Zweifel an der Tatverwirklichung bestehen. Die mutmassliche Deliktsbeute übersteigt die Grenze der Geringfügigkeit beträchtlich. Hinzu kommt ein weiterer Vorfall am 10. Dezember 2022, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer teilweise geständig ist. Als Motivation für seine Delinquenz gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Mai 2023 (ZMG act. 2.5 Frage 37) an, er habe den Überfall auf den Kiosk begangen, weil er Geld benötigt habe, um Esswaren und Drogen zu kaufen, um seine Sucht zu stillen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Raubes vorbestraft ist, wobei diese Tat gemäss Aussagen des Beschwerdeführers im September 2019 begangen wurde. Am 23. Mai 2023 (vgl. ZMG act. 2.2) sagte er dazu aus, dass er ca. 2-3 Monate nach seiner Haftentlassung wieder obdachlos geworden sei. Er hätte sich bei der Drogen- und Suchtberatung, Frau E._____, melden sollen. Er habe sich aber geschämt und dies nicht gemacht. Deshalb habe er keinen Wohnsitz mehr gehabt und es sei "bachab" gegangen. Wenn er aus der Haft entlassen werde, dann werde er mit Frau E._____ Kontakt aufnehmen, damit sie ihm bei der Wohnungssuche helfe. Der Beschwerdeführer hat somit nach Verbüssung einer Haftstrafe bereits kurz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut delinquiert. Ausserdem ist er drogenabhängig, hat weder einen festen Wohnsitz- noch eine Arbeitsstelle und kein Umfeld, das ihn unterstützen könnte. Auch wenn er beteuert, diesmal gewillt zu sein, mit der Drogen- und Suchtberatung zusammenzuarbeiten und sein Leben wieder in den Griff zu bekommen, bietet dies allein nicht ausreichend Gewähr für einen zukünftigen deliktsfreien Lebenswandel, zumal er dies auch nach seiner letzten Haftentlassung nicht geschafft hatte. Unter diesen Umständen ist eine Weiterführung der Delinquenz durch den Beschwerdeführer dringend zu befürchten – die Rückfallprognose ist damit äusserst ungünstig. Bei den begangenen und zu erwartenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen nach Art. 10 StGB, die nicht bagatellisiert werden dürfen.
6.4. In der Gesamtheit der aktuellen Vorfälle und der bereits beurteilten Straftat offenbart sich eine erhebliche Gefährdung, die vom Beschwerdeführer ausgeht. Daher ist nach dem zuvor Gesagten die Fortsetzungs- beziehungsweise die Wiederholungsgefahr gegeben.
7. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; BGer 1B_15/2023 v. 24.1.2023 E. 3.1; je mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2; BGer 1B_15/2023 v. 24.1.2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).
7.1. Zur Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz festgehalten, der Beschwerdeführer stehe in Verdacht, seit dem 19. September 2022 weitere Delikte begangen zu haben, darunter ein Einbruchdiebstahl und mehrere Einschleichdiebstähle. Zu diesen Delikten sei er mittlerweile mehrheitlich befragt worden. Teilweise stünden weitere Befragungen aus und es seien weitere Ermittlungen notwendig. In mehreren Delikten bestünde Tätermehrheit und der Beschwerdeführer bestreite seine Täterschaft zumindest teilweise, so dass insbesondere weitere Befragungen und eventuell Konfrontationen notwendig seien. Die vorstehend genannten Einvernahmen des Beschwerdeführers hätten am 23. Mai 2023 stattgefunden. Anschliessende Untersuchungshandlungen bedürften der Planung, Vorbereitung und Durchführung, was nicht alles seit dem _____ 2023 hätte erfolgen müssen, wie es die Verteidigung darlege. Bezüglich des Raubüberfalls vom _____ 2022 sei offenbar insbesondere auch noch das Opfer zu befragen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die zu befragenden Personen im F._____ verkehren würden, wohin sich der Beschwerdeführer nach einer Freilassung wieder begeben dürfte. In Freiheit könnte der Beschuldigte weitere verdächtige Personen informieren, Ermittlungen erschweren und allfällige Beweismittel beiseiteschaffen. Es bestehe demnach akute Kollusionsgefahr, die sich in solcher Konstellation regelmässig nur mittels Haft wirksam bannen lasse. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, zum Vorfall vom _____ 2022 seien die Zeugen bereits befragt worden und deren Aussagen würden mit den seinen übereinstimmen, weshalb dort keine Kollusionsgefahr bestehe. Lediglich wer die Gegenstände gestohlen habe, sei noch abzuklären. Zudem seien zwischen dem Vorfall und seiner Verhaftung drei Monate vergangen. Während dieser Zeit hätte die Kollusion bereits stattfinden können, falls er mit den Zeugen über den Vorfall hätte sprechen wollen. Die Konfrontationseinvernahmen hätten bereits stattfinden können. Bei den Diebstählen, die er mit einem Mittäter begangen haben solle, habe er die Taten gestanden. Er sei der Meinung, er habe diese alleine begangen. Weshalb er einen Mittäter schützen sollte, sei nicht ersichtlich. Er habe zu allem ausgesagt, woran er sich habe erinnern können.
7.2. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2023 (act. A.2) darauf hin, dass es im Hinblick auf den Vorfall vom _____ 2022 zu klären gelte, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes gegeben seien. Der Beschwerdeführer selbst mache anlässlich der Einvernahme vom 23. Mai 2023 geltend, er habe sich gewehrt, als ihn C._____ am Kragen gepackt habe. Die Verlängerung der Untersuchungshaft sei insbesondere bezüglich dieses Delikts erforderlich, um die Strafuntersuchung nicht zu gefährden. Hinsichtlich der weiteren Delikte, bei denen Konfronteinvernahmen durchzuführen seien, müssten insbesondere Fragen der Tatbeteiligung und allfälliger Mittäterschaft geklärt werden. Dabei handle es sich ebenfalls um Personen, die im Drogenmilieu verkehren würden, womit bei einer Haftentlassung zu rechnen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Personen absprechen könnte. Der Beschwerdeführer habe einzelne Delikte zudem mutmasslich gemeinsam mit einem in einem separaten Verfahren Beschuldigten begangen, in welchem die Kantonspolizei Graubünden bei einer Vielzahl von Delikten zu rapportieren gehabt habe, was einige Zeit in Anspruch genommen habe. Diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft erscheinen nachvollziehbar. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 23. Mai 2023 (ZMG act. 2.5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Verdacht steht, als Mittäter weitere Delikte begangen zu haben. So wird er unter anderem von G._____ belastet, in der Nacht vom 11. auf den _____ 2023 einen Diebstahl zum Nachteil der H._____ GmbH sowie am _____ 2023 zum Nachteil von I._____ begangen zu haben. Auch wurden seine DNA sowie diejenige von G._____ auf einem Zigarettenstummel im Treppenhaus zu einer Wohnung, in welche am _____ 2023 eingebrochen worden war, gefunden. Zu beiden Vorwürfen konnte oder wollte sich der Beschwerdeführer nicht äussern. In der Konsequenz sind weitere Abklärungen und Einvernahmen erforderlich, um Tathergang und Tatbeteiligungen eruieren zu können. Des Weiteren konnten die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an einem Rollladen des Restaurants J._____, in welches am _____ 2023 eingebrochen worden war, nachgewiesen werden. K._____ sagte aus, dieses Delikt zusammen mit dem Beschwerdeführer begangen zu haben wie auch den Diebstahlversuch zum Nachteil von L._____ am _____ 2023. Auch dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer anhand von Videoaufnahmen überführt, am _____ 2023 in die Liegenschaft M._____ eingedrungen zu sein, was der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt der entsprechenden Fotos eingestand. Gemäss den Ermittlungen soll er dieses Delikt zusammen mit N._____ begangen haben, was von ihm ebenfalls nicht bestätigt wird. Mit Blick auf die Verdunkelungsgefahr gilt es zu beachten, dass gemäss Staatsanwaltschaft auch gegen einzelne mutmassliche Mittäter ein Strafverfahren eröffnet wurde, weshalb für die Beteiligten ein Anreiz besteht, sich auf eine für alle möglichst günstige Version der Geschehnisse zu einigen. Zudem ist aufgrund der Suchterkrankung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er sich trotz seiner momentan haftbedingten Suchtmittelabstinenz nach einer Haftentlassung erneut im Drogenmilieu bewegen wird, wo auch die mutmasslichen Mittäter verkehren. Der Beschwerdeführer bestritt denn auch nicht, die mutmasslichen Mittäter zu kennen, weshalb durchaus wahrscheinlich scheint, dass der Beschwerdeführer diese bei einer Haftentlassung kontaktieren könnte, um auf deren Aussagen einzuwirken. Entsprechend ist der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen.
8. Nach dem Gesagten ist in Anbetracht sämtlicher Umstände von einer Wiederholungsgefahr sowie einer Kollusionsgefahr auszugehen. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich demzufolge als zutreffend. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO).
8.1. Der Beschwerdeführer ist geständig, mehrere Delikte begangen zu haben und dabei auch körperliche Gewalt angewendet zu haben. Hinzu kommt die schlechte Rückfallprognose. Angesichts dessen ist nach Praxis des Bundesgerichts davon auszugehen, dass eine Meldepflicht unzureichend erscheint, eine Person vor drohenden schweren Straftaten zu schützen. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers (kein fester Wohnsitz) erscheint es zudem als fraglich, ob er sich überhaupt daran halten könnte und würde, besteht doch bei ihm zugestandenermassen eine Suchterkrankung. Die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft lasse sich der dargelegten Wiederholungsgefahr nicht wirksam begegnen, ist somit nicht zu beanstanden.
8.2. Der erheblichen Kollusionsgefahr kann vorliegend nicht mit Ersatzmassnahmen begegnet werden. Kontaktverbote zu den noch zu befragenden Personen in seinem kollegialen Umfeld – darunter auch die Mitbeschuldigte – erscheinen in Anbetracht der zur Kollusionsgefahr angestellten Überlegungen von vornherein untauglich, zumal zu befürchten wäre, dass sich der Beschwerdeführer nicht an entsprechende Auflagen halten würde. Es sind keine milderen Massnahmen denkbar, die zum gleichen Ziel führten (vgl. auch BGer 1B_394/2012 v. 20.7.2012 E. 5.2, wonach die Bejahung von Kollusionsgefahr Ersatzmassnahmen von vornherein ausschliesst).
8.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle des Beschwerdeführers ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO und Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht, zumal dem Beschwerdeführer für den eingestandenen Raub Art. 140 Ziff. 1 StGB bereits eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vorsieht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch der Staatsanwaltschaft zu Recht gutgeheissen und die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert, zumal 6 Wochen – wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt – nicht ausreichen würden. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 VGS (BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
10. Hinsichtlich der Entschädigung für die Rechtsvertretung hält der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in der Begründung seiner Rechtsmitteleingabe fest, es werde für den Fall, dass das Gericht die amtliche Verteidigung separat für die Aufwendungen des Beschwerdeverfahrens entschädige, eine Honorarnote eingereicht. In der Annahme, dass die im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 lit. a StPO i.V.m. Art. 132 lit. a Ziff. 1 StPO gewährte notwendige Verteidigung weitergelte, hat er es unterlassen, ein begründetes Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistands zu stellen. Nach konstanter Praxis des Kantonsgerichts kann für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren nur eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragt werden, sofern das Beschwerdeverfahren – wie vorliegend – von der beschuldigten Person initiiert wurde (vgl. etwa KGer GR SK2 21 30 v. 27.5.2021 E. 4, SK2 14 46 v. 5.9.2014 E. 1b und SK2 13 17 v. 28.3.2013 E. 1b). Das Bundesgericht hat bereits in verschiedenen Entscheiden (letztmalig in BGer 1B_232/2023 v. 30.5.2023 E. 4.1) festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz selber für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO) zuständig ist. Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (BGer 1B_516/2020 v. 3.11.2020 E. 5.1; 1B_705/2011 v. 9.5.2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B_516/2020 v. 3.11.2020 E. 5.1; 1B_300/2019 v. 24.6.2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BGer 6B_616/2016 v. 27.2.2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122; BGer 1B_549/2022 v. 17.2.2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung dieser Praxis sind die Kosten seiner Rechtsvertretung vom Beschwerdeführer zu tragen.
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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1B_120/2023
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BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
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1B_289/2022
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1B_232/2023
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