SK2 2023 40
Erlass vorsorglicher Massnahmen
26. April 2023Deutsch5 min
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Source gr.ch
Verfügung vom 12. Juli 2023
Referenz SK2 23 40
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Parteien A._____
Gesuchsteller
gegen
B._____
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand
Mitteilung 13. Juli 2023
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. August 2022 beim Regionalgericht Plessur gegen A._____ Anklage wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln und mehrfachen Hausfriedensbruchs erhob,
dass das Regionalgericht mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die Hauptverhandlung auf den 25. Mai 2023 ansetzte, nachdem zwei bereits früher festgelegte Termine hatten verschoben werden müssen,
dass A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) am 21. Mai 2023 beim Regionalgericht Plessur sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B._____ (nachfolgend Gesuchsgegner) einreichte,
dass das Regionalgericht daraufhin die Hauptverhandlung erneut abzitierte und das Ausstandsgesuch am 15. Juni 2023 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete,
dass sich der Gesuchsgegner am 22. Juni 2023 zum Ausstandsbegehren vernehmen liess und dessen kostenfällige Abweisung beantragt,
dass gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das Kantonsgericht zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwaltschaft zuständig ist,
dass ein Ausstandsgesuch begründet werden muss und die geltend gemachten Gründe oder Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, glaubhaft dargetan werden müssen (Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 58 StPO; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 9 zu Art. 58 StPO),
dass die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen hierfür nicht genügen und vielmehr die Wahrscheinlichkeit der geltend gemachten Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substantiiert werden muss (Boog, a.a.O., N 4 zu Art. 58 StPO; Keller, a.a.O., N 9 zu Art. 58 StPO),
dass der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsgesuches im Schreiben vom 21. Mai 2023 wörtlich (inklusive Orthographie) Folgendes vorbringt:
"….
Des weiteren bin ich mit dem Kantonsgericht gerade die Fehlentscheidungen am bearbeiten das der Staatsanwaltschaft Graubünden vom Herrn B._____ .
Dieser Staatsanwalt wird von mir bei der Verhandlung am 25.05.2023 nicht Akzeptiert da ich ihn Gerade Haftbar mache für ausfälle von Lohn usw. (ca 20.000 CHF ).
Dies würde nicht ohne Vorurteile gegenüber mir gerecht verhandelt werden können da er gerade Stellung nehmen darf warum er zu der Entscheidung gekommen ist ohne ausrechenden Beweise ."
dass er sich dabei mit blossen Behauptungen begnügt, die er nicht ansatzweise mittels Indizien oder Beweismitteln glaubhaft darlegt,
dass er zudem seine Behauptungen in keiner Weise für das Gericht nachvollziehbar substantiiert und sich vielmehr auf pauschale, vage Andeutungen beschränkt,
dass er damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht nachkommt, womit auf das Gesuch nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen allfällige Fehlentscheidungen des Staatsanwalts, welche der Gesuchsteller offenbar geltend machen will, ohnehin per se keinen Ausstandsgrund zu begründen vermöchten (Keller, a.a.O., N 40 ff. zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 59 zu Art. 56 StPO),
dass dasselbe für die angeblichen zivilrechtlichen Ansprüche gilt, welche der Gesuchsteller gestützt auf die behaupteten amtlichen Fehlleistungen des Gesuchsgegners geltend machen will (act. C.3; Keller, a.a.O., N 28 zu Art. 56 StPO; Boog, a.a.O., N 41 zu Art. 56 StPO),
dass sich auch ansonsten aus den Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermöchten,
dass sich das Ausstandsgesuch entsprechend den vorstehenden Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO),
dass gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) das Gericht für Zwischenentscheide eine reduzierte Gebühr erhebt, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemisst,
dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 als angemessen erscheint (Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 VGS),
dass gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist,
wird erkannt:
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A._____.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
Sachverhalt
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Erwägungen
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Art. 8 VGSart. 8 OLLPart. 8 OGD
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Art. 8 VGSart. 8 VGSart. 8 OECP
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF