SK2 2023 43
Arbeitslosenversicherung
6. September 2023Deutsch6 min
A. A._____ befindet sich seit Ende Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 liess er durch seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verlegung vom Polizeikommando Graubünden in B._____, wo er zu jener Zeit untergebracht war, in die Justizvollzugsanstalt C._____ beantragen.
Source gr.ch
Verfügung vom 18. August 2023
Referenz SK2 23 43
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
arteien A._____
Beschwerdeführer
Gegenstand Antrag auf Verlegung
Anfechtungsobj. Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03.07.2023 (Proz. Nr. VV.2022.4323)
Mitteilung 21. August 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ befindet sich seit Ende Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 liess er durch seinen Verteidiger bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Verlegung vom Polizeikommando Graubünden in B._____, wo er zu jener Zeit untergebracht war, in die Justizvollzugsanstalt C._____ beantragen.
B. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Verlegung ab, mit der Begründung, die U-Haft-Zellen in der C._____ seien zurzeit vollständig belegt.
C. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde, welche am 11. Juli 2023 beim Kantonsgericht von Graubünden einging.
D. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 12. Juli 2023 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 24. Juli 2023 eingeladen. Zudem wurden die Akten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Verlegung angefordert.
E. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Frist-erstreckung für die Stellungnahme bis zum 3. August 2024. Ausserdem teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2023 in die C._____ versetzt worden sei.
Der Fristerstreckung wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2023 antragsgemäss stattgegeben.
F. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, was folgt:
1.
Die Beschwerde von A._____ sei zuständigkeitshalber an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden weiterzuleiten.
2.
Evtl. sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten von A._____.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist vorliegend die von der Staatsanwaltschaft am 3. Juli 2023 verfügte Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Verlegung in die C._____.
1.1
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Untersuchungshaft. Für deren Vollzug sieht die StPO nur punktuelle Vorgaben vor (vgl. Art. 234 ff. StPO). Die Regelung des eigentlichen Vollzugsregimes ist Sache der Kantone; darunter fällt insbesondere auch die Gewährleistung eines Beschwerdeweges (vgl. Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 18 zu Art. 235 StPO).
1.2
Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt, richtet sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug grundsätzlich nach Art. 46 und Art. 47 Abs. 1 JVG (vgl. Art. 67 Abs. 1 VEV [BR 350.520]). Dabei ist ein anstaltsinternes Einspracheverfahren mit anschliessender Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV) vorgesehen. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft andernorts durchgeführt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide (Art. 67 Abs. 2 VEV). Im Falle von Untersuchungshaft ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 60 Abs. 1 lit. b VEV). Gegen entsprechende Entscheide kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) erhoben werden (Art. 67 Abs. 3 VEV). Beschwerdeentscheide des DJSG wiederum können mit Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden angefochten werden. Für das Verfahren gelten die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss (Art. 67 Abs. 4 VEV).
1.3
Im Zeitpunkt der Gesuchstellung wie auch der Beschwerdeerhebung befand sich der Beschwerdeführer auf dem Polizeikommando Graubünden. Dabei handelt es sich nicht um eine Justizvollzugsanstalt im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VEV (vgl. Art 2 f. VEV e contrario), sodass die Staatsanwaltschaft als einweisende Behörde über das Gesuch um Haftverlegung zu entscheiden hatte. Dies hat sie in Form des vorliegend angefochtenen Entscheides denn auch getan. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft hätte jedoch mittels Verwaltungsbeschwerde beim DJSG angefochten werden müssen (Art. 67 Abs. 3 VEV). Das Kantonsgericht ist daher für die Behandlung der vollzugsrechtlichen (Verwaltungs-)Beschwerde nicht zuständig, sodass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen steht dem Beschwerdeführer auch nicht direkt gestützt auf Art. 393 ff. StPO die strafprozessuale Beschwerde gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft offen, zumal es vorliegend nicht um eine Anordnung gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO (Persönliche Kontakte) oder gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO (Kontrolle des Postverkehrs) geht (vgl. hierzu Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N 20 zu Art. 235 StPO m.w.H.; ferner auch BGer 1B_465/2018 v. 2.11.2018 E. 4.5).
1.4
Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli 2023 in die C._____ verlegt (vgl. act. D.2). Damit wird seine Beschwerde, mit welcher er die Verlegung in ebendiese Einrichtung verlangt hat, hinfällig. Unter diesen Umständen braucht die vorliegende Eingabe auch nicht an das DJSG zur weiteren Behandlung weitergeleitet zu werden. Nur am Rande ist zu bemerken, dass sich das DJSG mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Verlegung in die C._____ sowie seinen Beanstandungen in Bezug auf die Haftbedingungen auf dem Polizeikommando Graubünden einlässlich auseinandergesetzt hat. Gegen die entsprechende Departementsverfügung hat der Beschwerdeführer erneut Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben. Hierzu wurde ein separates Verfahren eröffnet (vgl. SK2 23 47), in welchem die Rügen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Haftbedingungen auf dem Polizeikommando Graubünden geprüft werden.
3.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
4.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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