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Entscheid

SK2 2023 44

Strafprozessordnung

10. August 2023Deutsch21 min

A. Aufgrund dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) am 24. Dezember 2022 gegen A._____ bis längstens am 22. März 2023 Untersuchungshaft an. Eine von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ab (KGer GR SK2 23 1 v. 12.1.2023). Mit Entscheid vom 21. März 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2023 verlängert.

Source gr.ch

Beschluss vom 10. August 2023

Referenz SK2 23 44

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Nydegger, Vorsitzender

Richter und Cavegn

Thöny, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Graubünden

Rohanstrasse 5, 7001 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Haftentlassungsgesuch

Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 07.07.2023, mitgeteilt am 07.07.2023 (Proz. Nr. 645-2023-71)

Mitteilung 10. August 2023

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Aufgrund dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ordnete der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden (nachfolgend: ZMG) am 24. Dezember 2022 gegen A._____ bis längstens am 22. März 2023 Untersuchungshaft an. Eine von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 12. Januar 2023 ab (KGer GR SK2 23 1 v. 12.1.2023). Mit Entscheid vom 21. März 2023 wurde die Untersuchungshaft bis zum 22. Juni 2023 verlängert.

B. A._____ stellte am 26. April 2023 ein Gesuch um Haftentlassung, welches bei der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 28. April 2023 einging. Dieses Gesuch wurde mit Entscheid des ZMG vom 10. Mai 2023 abgewiesen. Eine von A._____ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 12. Juni 2023 ab (KGer GR SK2 23 33 v. 12.6.2023).

C. Am 16. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden ein weiteres Haftverlängerungsgesuch. Mit Entscheid vom 21. Juni 2023 hiess das ZMG das Gesuch gut und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 22. September 2023. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

D. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 stellte A._____ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft leitete das Haftentlassungsgesuch gleichentags an das ZMG weiter und beantragte, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und es sei gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO eine Frist von einem Monat zu setzen, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen könne.

E. Am 4. Juli 2023 liess A._____ dem ZMG mitteilen, dass er auf eine schriftliche Stellungnahme verzichte und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche, an welcher sein Verteidiger allerdings nicht teilnehmen werde.

F. Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Juli 2023 erkannte das ZMG wie folgt:

1.

Das Gesuch wird abgewiesen.

2.

Es wird eine Frist von einem Monat angesetzt, innerhalb derer die beschuldigte Person kein Entlassungsgesuch stellen kann.

3.

Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 bleiben bei der Prozedur. Sie werden vorschussweise von der Staatsanwaltschaft Graubünden zu Lasten des Kantons übernommen.

4.

(Rechtsmittelbelehrung)

5.

(Mündliche Eröffnung)

6.

(Schriftliche Mitteilung)

G. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2023 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft.

H. Das ZMG verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2023 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

I. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Eingabe vom 24. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde.

J. Mit Datum vom 28. Juli 2023 (Poststempel 4. August 2023) reichte der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. Juli 2023 ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Haftentlassungsgesuche kann die verhaftete Person nach Massgabe der Art. 393 ff. StPO Beschwerde führen (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 StPO). Beschwerdelegitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Eingaben inhaftierter Personen sind dann fristwahrend, wenn sie rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO

in fine). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt und auf die Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist demzufolge einzutreten.

Dispositiv

2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt sowie verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

3. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO hinzukommen, nämlich entweder Fluchtgefahr (lit. a), Kollusionsgefahr (lit. b) oder Wiederholungsgefahr (lit. c). Allgemeiner Haftgrund und besonderer Haftgrund müssen kumulativ erfüllt sein. Die besonderen Haftgründe sind untereinander alternativ. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 und 16 zu Art. 221 StPO; BGer 1B_148/2011 v. 13.4.2011). Damit die Untersuchungshaft nach wie vor rechtmässig ist, müssen demnach sowohl der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts als auch ein besonderer Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO gegeben sein.

3.1. Strafprozessuale Haft darf nur angeordnet werden, wenn und solange der Inhaftierte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (Art. 221 Abs. 1 StPO). Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Untersuchung aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden. Während zu Beginn eines Strafverfahrens eine noch wenig präzise Verdachtslage ausreicht, um Haft anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, hat sich diese mit zunehmender Verfahrensdauer zu konkretisieren (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2). Allerdings dürfen diesbezüglich die Anforderungen nicht überspannt werden, dies insbesondere dann nicht, wenn bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens ein eindeutiger Verdacht für eine bestimmte strafbare Handlung besteht. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen BGer 1B_466/2012 v. 3.9.2012 E. 2.2.2; Forster, a.a.O., N 3 zu Art. 221 StPO).

3.1.1. Die Vorinstanz führt aus, der dringende Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels durch den Beschwerdeführer sei unbestritten. Jüngst bringe die Staatsanwaltschaft zudem den Tatbestand der Geldwäscherei, der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord sowie der sexuellen Nötigung, der Schändung und eventuell der Vergewaltigung zur Begründung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vor.

3.1.2. Unbestritten ist – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – der dringende Tatverdacht des Betäubungsmittelhandels. Dies wurde in den früheren Verfahren betreffend Überprüfung der Untersuchungshaft bereits verschiedentlich dargelegt. Neu hinzu kommt nun der Verdacht der sexuellen Nötigung, der Schändung und eventuell der Vergewaltigung. Hierzu liegt insbesondere die Einvernahme des mutmasslichen Opfers B._____ bei den Akten (vgl. RG 645-2023-61 act. 2 Beilage 1), welches angibt, von A._____ und einem weiteren Kollegen Alkohol verabreicht bekommen und danach mit ihnen sexuelle Handlungen vollzogen zu haben, welche sie nicht gewollt habe. B._____ gab weiter zu Protokoll, sie habe nach diesem Vorfall einen Arzt aufgesucht, weil sie starke Schmerzen im Unterleib gehabt habe. Dabei nannte sie den Namen des Arztes und erklärte sich damit einverstanden, dass dieser Auskünfte über die genannte Konsultation geben dürfe. Sie habe damals ein Schmerzmittel eingenommen, da sie fast nicht mehr habe laufen können. Die Aussagen von B._____ erweisen sich als erheblich und hinreichend konkret, um einen dringenden Anfangsverdacht zu bejahen, zumal die Ermittlungen noch am Anfang stehen und die Anforderungen an die Konkretisierung des Tatverdachts daher noch nicht zu hoch sind. Kommt hinzu, dass auch C._____, welche verschiedentlich Betäubungsmittel beim Beschwerdeführer bezogen hatte, zu Protokoll gab (vgl. RG 645-2023-71 act. 3 Beilage 2 S. 2), sie wisse, dass es junge Mädchen, teilweise erst etwa 12-jährig, gegeben habe, welche Filze und Heroin beim Beschwerdeführer hätten kaufen wollen. Ob sie diese Drogen auch bekommen hätten, wisse sie nicht. Sie wisse jedoch, dass einige dieser minderjährigen Mädchen von ihm ausgenutzt worden seien. So sei ihr zum Beispiel ein Video zugespielt worden, auf welchem ein Mädchen zu sehen gewesen sei, welches ihm einen "Blowjob" gegeben habe. Die Schilderung von C._____ würde für sich alleine genommen nicht ausreichen, um einen dringenden Anfangsverdacht zu begründen, sie steht jedoch im Einklang mit den Aussagen von B._____, was zu einer Verdichtung des Verdachts führt. Der Beschwerdeführer selbst gab zu, vermutungsweise auch Betäubungsmittel an Minderjährige verkauft zu haben (vgl. RG 645-2023-61 act. 2 Beilage 5 Frage 11). Er bestritt jedoch, dass er sich dafür mit sexuellen Dienstleistungen habe bezahlen lassen (vgl. RG 645-2023-61 act. 5 Frage 136). Allerdings räumte er ein, dass es zu vielen sexuellen Handlungen unter Einfluss von Betäubungsmitteln gekommen sei (vgl. RG 645-2023-61 act. 5 Frage 139). Auch diese Angaben liefern Hinweise darauf, dass es zu einer oder mehreren strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität gekommen sein könnte, was weitere Abklärungen erforderlich macht. Damit ist das Vorliegen eines dringenden Anfangsverdachts erfüllt.

3.1.3. Der Beschwerdeführer selbst wendet dagegen ein, B._____ habe entgegen den Ausführungen des ZMG nicht "sehr detailliert" geäussert, sondern vielmehr unklare Antworten gegeben und sich an vieles nicht mehr erinnert. Es werde zu viel "gemutmasst". Dem ist entgegenzuhalten, dass zu Beginn der Strafuntersuchung – die Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung etc. steht im Gegensatz zu derjenigen im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten noch am Anfang – die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer sind als in späteren Prozessstadien. Vorliegend besteht aufgrund der Aussagen insbesondere von B._____ und C._____ der Verdacht, dass es zu strafrechtlich relevanten sexuellen Handlungen gekommen sein könnte. Um dies abschliessend und zuverlässig beurteilen zu können, bedarf es jedoch weiterer Untersuchungshandlungen wie beispielsweise Befragungen, Auswertungen des Videomaterials und der Chatverläufe etc. Erst danach kann rechtsgenüglich festgestellt werden, ob sich der erwähnte Anfangsverdacht erhärtet hat oder ob die Vorwürfe durch die neu gewonnenen Beweismittel entkräftet werden konnten.

3.1.4. Was die Vorwürfe der Geldwäscherei, der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Beihilfe zum Selbstmord betrifft, liegen zu wenige konkrete Anhaltspunkte vor, als dass von einem dringenden Anfangsverdacht gesprochen werden könnte. Der Umstand, dass die Herkunft des beim Beschwerdeführer sichergestellten Bargelds noch nicht geklärt werden konnte, vermag noch keine genügend hohe Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäscherei zu begründen, zumal der reine Besitz bzw. das Aufbewahren von Geldwerten, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, keine Geldwäscherei darstellt (Mark Pieth, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2018, N 43 zu Art. 305bis StGB). Zum von der Staatsanwaltschaft geäusserten Verdacht der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz äussert sich die Vorinstanz nicht, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass es diesen nicht für hinreichend konkretisiert qualifiziert hat. Was den Vorwurf der Beihilfe zum Selbstmord betrifft, lässt sich dem Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2023 (vgl. RG 645-2023-61 act. 2 Beilage 3 S. 8) entnehmen, dass ein Auszug einer Chatunterhaltung vom 18. Februar 2022 vorliegt, in welcher der Beschwerdeführer äussert, er benötige ein Medikament, das eine Überdosis erzeugen könne, weil sich jemand umbringen wolle. Weitere Hinweise, um welche Person es sich handelt und ob es zu einem Medikamentenkauf gekommen war, liegen gemäss Akten nicht vor. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer, jemandem Medikamente verkauft oder abgegeben zu haben, der versucht habe, sich umzubringen. Es ist nicht ersichtlich und wird seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, inwiefern weitere Untersuchungshandlungen zu einer Überführung und Verurteilung wegen Beihilfe zum Selbstmord führen könnten.

3.2. Liegt ein dringender Tatverdacht und damit ein allgemeiner Haftgrund vor, ist sodann das Vorliegen der besonderen Haftgründe zu prüfen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft bejahten als besonderen Haftgrund die Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung liegt Kollusionsgefahr vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Hervorzuheben ist, dass die theoretische Möglichkeit, der Beschuldigte könnte kolludieren, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Sodann sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr grundsätzlich umso höhere Anforderungen zu stellen, je weiter das Verfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen, insbesondere Zeugenbefragungen, ausstehen, reicht für die Annahme von Kollusionsgefahr nicht (BGer 1B_149/2015 v. 13.5.2015 E. 2.2 m.w.H.).

3.2.1. Die Vorinstanz begründet die Kollusionsgefahr zunächst im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteldelikten. Anlässlich seiner Verhaftung seien beim Beschwerdeführer in dessen Wohnung Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien sowie Bargeld sichergestellt worden. Weiter seien in der Wohnung von E._____ ca. 1,6 kg Marihuana und 500 g Kokain und in der Wohnung von D._____ 148 Gramm Kokain und 68 Ecstasy-Pillen sichergestellt worden. E._____ habe angegeben, dass die bei ihr gefundenen Drogen dem Beschwerdeführer gehörten. Er habe sie bei ihr gelagert, um sie zu verkaufen. D._____ habe ausgesagt, er habe die Betäubungsmittel von der Mutter des Beschwerdeführers zur Aufbewahrung erhalten. Nach Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und der zusätzlich bei D._____ gefundenen Betäubungsmittel würden zahlreiche weitere Ermittlungsansätze bestehen. Obwohl die Polizei aufgrund der Daten auf dem Mobiltelefon bereits eine Liste mit 70 Personen erstellt habe, die mutmasslich vom Beschwerdeführer Drogen erworben haben, wolle dieser keine Angaben dazu machen. Umso mehr stünden zahlreiche weitere Untersuchungshandlungen und Einvernahmen an. In diesen lasse der Beschwerdeführer seine vielgerühmte Kooperation teilweise missen. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass er – würde er auf freien Fuss gesetzt – auf andere Personen Einfluss nehmen würde, um weitere Abklärungen und Beweiserhebungen zu vereiteln. Er könnte insbesondere weitere verdächtige Personen informieren, Ermittlungen erschweren und allfällige Beweismittel beiseiteschaffen. Das Gesagte gelte auch für die im Verlauf der Ermittlungen hinzugekommenen Vorwürfe der Geldwäscherei, der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, der Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord, der sexuellen Nötigung, der Schändung sowie der Vergewaltigung. F._____ sei noch gar nicht einvernommen worden und mutmasslich seien weitere junge Frauen betroffen. In Freiheit bestünde die erhebliche Gefahr, dass er betroffene Frauen kontaktiere und auf sie Einfluss nähme, um weitere Abklärungen und Beweiserhebungen zu vereiteln.

3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit dem 24. Dezember 2022 wegen dringenden Verdachts eines schweren Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Dabei gilt es zu beachten, dass eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf hat, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die zulässige Dauer kann mit anderen Worten nicht nur überschritten werden, wenn die Dauer der Untersuchungshaft länger ist als die zu erwartenden Freiheitsstrafe, sondern auch dann, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird. Dabei müssen sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.4.2). Gerade bei Betäubungsmitteldelikten ist notorisch, dass in der Regel eine Vielzahl von Befragungen erforderlich ist, um Lieferanten und Abnehmern der Drogen ermitteln zu können. Dennoch reicht es im vorliegenden Fall nach über sieben Monaten Untersuchungshaft nicht mehr aus, einzig darauf zu verweisen. Vielmehr müssen konkrete Gründe aufgeführt werden, weshalb nach dieser Haftdauer die erforderlichen Befragungen noch nicht durchgeführt worden sind und daher immer noch von einer Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss. Die Sicherstellung der Betäubungsmittel beim Beschwerdeführer erfolgte anlässlich seiner Festnahme, diejenige bei den Nachbarn nur wenig später (vgl. dazu RG 645-2022-110 act. 2 Beilage 3 Frage 1 ff.). Jedenfalls war davon bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 17. März 2023 bereits die Rede (vgl. RG 645-2023-28 act. 7 Beilage 1 Frage 2 ff.). Auch geht aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft an das ZMG vom 21. März 2023 hervor, dass die Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und die erwähnte Liste mit den 70 mutmasslichen Abnehmern bereits erstellt war (vgl. RG 645-2023-28 act. 7). Ausserdem genügt – wie vorstehend bereits ausgeführt wurde – die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Solche werden in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte nicht genannt.

3.2.3. Wie vorstehend bereits ausgeführt und von der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 16. Juni 2023 auch dargelegt wurde, sind im Verlaufe der Ermittlungen weitere neue dringende und schwere Tatverdachtsmomente gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten. Dabei stehen mutmassliche Handlungen gegen die sexuelle Integrität im Vordergrund. Die Staatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Mai 0223, wonach dieser zugab, dass er mit seiner Exfreundin F._____, mit B._____ und sonst noch mit einigen Frauen Videos mit sexuellem Inhalt gemacht habe (vgl. RG 645-2023-61 act. 2 Beilage 5 Frage 138). Ebenso habe er ausgeführt, dass es eben gerade sehr viele sexuelle Handlungen unter Einfluss von Betäubungsmitteln gegeben habe (Frage 139). Der Beschwerdeführer bestätige damit nur diejenigen Vorhalte, welche auch klar erwiesen seien. Ansonsten seien ihm wie üblich keine konkreten Antworten zu entlocken. Damit bestehe klarerweise nach wie vor erhebliche Kollusionsgefahr sowohl für die bestehenden, als auch für die noch zu untersuchenden neuen, schweren Vorwürfe vor allem im Zusammenhang mit den Sexualdelikten. Dies umso mehr, als noch eine grosse Menge von Dokumenten auszuwerten sei und zahlreiche Personen befragt werden müssten. Darunter seien auch Einvernahmen von Opfern von Sexualstraftaten, welche zeitaufwendig seien.

3.2.4. Vorliegend kommt insbesondere den Aussagen der mutmasslichen Opfer B._____ und F._____, wie auch den Schilderungen von C._____ und G._____ (vgl. RG 645-2023-61 act. 2 Beilage 5 Frage 136) zentrale Bedeutung zu. Es dürften weitere Befragungen erforderlich sein, um den Sachverhalt zu klären. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe pauschal von sich weist und betont, bei den ihn belastenden Personen handle es sich um Konsumenten, Schuldner, Junkies, Exfreundinnen, mit welchen es eine Vorgeschichte gebe, deutet darauf hin, dass er versucht, deren Aussagen von vorneherein jede Glaubhaftigkeit abzusprechen. So führte er sinngemäss aus, G._____ habe bei ihm Schulden, welche sie nicht habe zurückzahlen wollen. Sie habe ihn auch mit einem Messer angegriffen, woraufhin er die Polizei gerufen habe (act. A.1 S. 13). G._____ habe sodann ihre psychisch labile Freundin C._____ angestiftet, ihm gegenüber falsche Anschuldigungen zu machen. C._____ sei eine urteilsunfähige und handlungsunfähige Person mit geistiger Behinderung und psychischer Störung. Deswegen habe sie sich auch schnell zu falschen Aussagen überreden lassen. Zu B._____ gab der Beschwerdeführer an, sie leide an einer Persönlichkeitsstörung, "ganz konkret eine weibliche introvenierte Narzisstin". Sie stamme aus problematischen Familienverhältnissen und nehme häufig die Opferrolle ein, um die benötigte Aufmerksamkeit zu bekommen (act. A. 4 S. 3). Dieses Verhalten kann durchaus als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung versuchen würde, Einfluss auf künftige Aussagen zu nehmen. Er selbst hebt gerade hervor, dass diese Personen leicht beeinflussbar seien. Es besteht damit die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen würde, Kontakt mit den genannten Personen aufzunehmen und deren Aussagen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Das Vorliegen einer aktuellen Kollusionsgefahr ist damit zu bejahen.

3.3. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen, worunter auch die Untersuchungshaft fällt, nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bzw. der Subsidiarität und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Sofern keine mildere Massnahme zweckgeeignet ist, ist sodann darauf zu achten, dass keine Überhaft droht (Art. 212 Abs. 3 StPO). Vorliegend sind keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. So liesse sich beispielsweise mit einem Kontakt- und Näherungsverbots kaum verhindern, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen würde, zumal die Kontrollmöglichkeiten eingeschränkt sind. Angesichts der schweren Deliktsvorwürfe besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer die betroffenen bzw. die noch zu befragenden Personen nicht zu seinen Gunsten beeinflussen kann. Die Weiterführung der Haft erscheint damit derzeit verhältnismässig.

3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei gesagt worden, er könne mittels eines kooperativen Aussageverhaltens die Ermittlungen beschleunigen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, die "Gegenleistung" sei jedoch zurückgezogen worden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, lässt sich eine Kollusionsgefahr und damit die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft mit Blick auf die vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte mit der von der Vorinstanz aufgeführten Begründung nicht mehr rechtfertigen (vgl. vorstehend E. 3.2.2). Im Verlauf der bisherigen Ermittlungen sind jedoch weitere, schwerwiegende Vorwürfe hinzugekommen, welche einer Aufhebung der Untersuchungshaft entgegenstehen. Die Überprüfung der Untersuchungshaft hat dabei nach den strikten gesetzlichen Vorgaben zu erfolgen (vgl. dazu E. 3.1 und 3.2). Dabei reicht ein dringender Tatverdacht aus; eine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der mutmasslichen Opfer hat nicht im Haftverfahren zu erfolgen, sondern wird Aufgabe des Sachgerichts sein, sofern Anklage erhoben wird. Dabei werden die belastenden Aussagen selbstredend auch auf deren Glaubhaftigkeit hin überprüft und den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenübergestellt werden. Ob mit anderen Worten den Aussagen von B._____, C._____ und allfälligen anderen Beteiligten Glauben geschenkt werden kann oder ob auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden kann, wird erst im Hauptverfahren abschliessend beurteilt.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Falle von A._____ ein dringender Tatverdacht gegeben ist, Kollusions-/Verdunkelungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO besteht, Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO zur Erreichung des Haftzwecks nicht genügen würden und eine Überhaft derzeit nicht einzutreten droht. Das Zwangsmassnahmengericht hat somit das Gesuch um Haftentlassung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Demnach wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 69 StPOart. 69 CPPart. 69 CPP

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_148/2011

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_466/2012

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_149/2015

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF