SK2 2023 47
Invalidenversicherung
22. Oktober 2024Deutsch32 min
A. A._____ wurde am 23. Dezember 2022 wegen Verdachts von qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zunächst im Untersuchungsgefängnis B._____ vollzogen. Am 29. Dezember 2022 wurde A._____ in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Cazis Tignez überführt. Wegen erheblicher Kollusionsgefahr zu einer eingewiesenen weiblichen Person (Mutter) wurde er am 6. März 2023 in das Polizeikommando Graubünden in Chur versetzt. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten in der JVA Cazis Tignez eine Kommunikation zwischen den eingewiesenen Personen, sei es über die Zellenfenster oder während des Aufenthalts im Flur der Abteilung, nicht verhindert werden könne. Am 11. Juli 2023 wurde A._____ vom Polizeikommando Chur wieder in die JVA Cazis Tignez verlegt. Zwischenzeitlich wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
Source gr.ch
Beschluss vom 02. August 2024
(Mit Urteil vom 13. November 2024 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz SK2 23 47
Instanz II. Strafkammer
Besetzung Nydegger, Vorsitzender
Hubert und Richter-Baldassarre
Thöny, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Graubünden
Rohanstrasse 5, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Haftbedingungen
Anfechtungsobj. Departementsverfügung Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 18.07.2023, mitgeteilt am 19.07.2023 (Proz. Nr. VB-2023-21-17263)
Mitteilung 06. August 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ wurde am 23. Dezember 2022 wegen Verdachts von qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG festgenommen und anschliessend in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde zunächst im Untersuchungsgefängnis B._____ vollzogen. Am 29. Dezember 2022 wurde A._____ in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Cazis Tignez überführt. Wegen erheblicher Kollusionsgefahr zu einer eingewiesenen weiblichen Person (Mutter) wurde er am 6. März 2023 in das Polizeikommando Graubünden in Chur versetzt. Dies mit der Begründung, dass aufgrund der baulichen Gegebenheiten in der JVA Cazis Tignez eine Kommunikation zwischen den eingewiesenen Personen, sei es über die Zellenfenster oder während des Aufenthalts im Flur der Abteilung, nicht verhindert werden könne. Am 11. Juli 2023 wurde A._____ vom Polizeikommando Chur wieder in die JVA Cazis Tignez verlegt. Zwischenzeitlich wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen.
B. Am 9. März 2023 liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft die unverzügliche Rückverlegung in die JVA Tignez beantragen. Eine Kollusionsgefahr bestehe in der JVA Tignez nicht, da sich sowohl A._____, wie auch seine Mutter in Einzelhaft befinden würden und die Gefängnisblöcke für Männer und Frauen strikte getrennt seien. Weiter würden auch medizinische Gründe für eine Rückversetzung sprechen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Chur nicht gegeben. Schliesslich beanstandete er die Behandlung durch das Polizeipersonal (Verweigerung bzw. Erschwerung des Kontakts zu seinem Anwalt, Beleidigungen, Drohungen). Die Staatsanwaltschaft lehnte die unverzügliche Rückverlegung am 13. März 2023 ab.
C. Nach diversen weiteren Eingaben und einer weiteren Überprüfung der Haft-erstehungsfähigkeit erhob A._____ am 13. April 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft "bezüglich der Amtshandlung, welche eine Verlegung bezweckte in die Räumlichkeit der Kantonspolizei in Chur". Als Begründung führte er unter anderem aus, es stehe ihm das Recht auf einen "richtigen" Vollzug zu. Dieser erfolge in der Regel in Haftanstalten, die entsprechend auch dafür ausgelegt seien. Er bestehe auf eine richtige und geeignete Unterbringung, in der die Betreuung gewährleistet sei sowie genügend Kleidung, Respekt und Hygiene vorhanden seien. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde an das Kantonsgericht weiter. Dieses übermittelte die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG), welches ein Beschwerdeverfahren eröffnete.
D. Mit Departementsverfügung vom 18. Juli 2023, mitgeteilt am 19. Juli 2023, wies das DJSG die Beschwerde ab.
E. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Juli 2023 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Darin beanstandete er erneut die nicht regelkonforme Unterbringung, zumal die Einrichtung für Aufenthalte über mehrere Monate nicht geeignet sei. Des Weiteren rügte er die Ausführungen der Vorinstanz zu der von ihm bemängelten Nichtgewährung des Freigangs, zur ungenügenden Kleidung und Bettwäsche, zur mangelhaften Ernährung, zur ungenügenden Hygiene, zur ungenügenden medizinischen Versorgung sowie zur Entwürdigung durch Äusserungen der betreuenden Kantonspolizisten. Im Nachgang zu seiner Eingabe reichte er unaufgefordert noch weitere Ausführungen und Fotos ein.
F. Mit Stellungnahme vom 7. August 2023 beantragte das DJSG die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei.
G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 14. August 2023 auf eine einlässliche Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Prozessuale Vorbemerkungen
1.1
Gemäss Art. 235 Abs. 4 StPO regeln die Kantone die Rechte und Pflichten der in Untersuchungshaft inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten. Das kantonale Recht regelt in der Verordnung über die Vollzugseinrichtungen im Kanton Graubünden (VEV; BR 350.520) in Art. 67 Abs. 1 VEV, dass sich die Zuständigkeit für die Anordnung vollzugsrechtlicher Entscheide und deren Weiterzug grundsätzlich nach Art. 46 und Art. 47 Abs. 1 JVG richtet, sofern die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt durchgeführt wird. Wird die vorläufige Festnahme oder die Untersuchungshaft andernorts durchgeführt, trifft die einweisende Behörde alle vollzugsrechtlichen Entscheide (Art. 67 Abs. 2 VEV). Im Falle von Untersuchungshaft ist dies die Staatsanwaltschaft (Art. 60 Abs. 1 lit. b VEV). Entscheide, welche die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 67 Abs. 2 VEV getroffen hat, können innert 30 Tagen seit der Mitteilung mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) angefochten werden (Art. 67 Abs. 3 VEV).
1.2
Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Gesuchs um Rückversetzung in die JVA Tignez auf dem Polizeikommando Chur inhaftiert war und die Untersuchungshaft daher nicht in einer Justizvollzugsanstalt, sondern "andernorts" i.S.v. Art. 67 Abs. 2 VEV durchgeführt wurde, war die Staatsanwaltschaft zuständig, um über den Antrag auf Verlegung bzw. Rückversetzung in die JVA Tignez zu entscheiden. In casu hat die Staatsanwaltschaft denn auch mehrfach den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückversetzung in die JVA Tignez abgewiesen (vgl. oben Sachverhalt lit. B und C). Dagegen stand dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 VEV die Beschwerde an das DJSG offen. Gegen den Entscheid des DJSG wiederum konnte gemäss Art. 67 Abs. 4 VEV Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden, wobei für das Verfahren die Regelungen der strafrechtlichen Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) sinngemäss gelten. Das Kantonsgericht ist daher für die Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid des DJSG vom 18. Juli 2023 zuständig.
1.3
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und vermag insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer (obwohl im Strafverfahren an sich notwendig verteidigt) den Rechtsweg gegen die Haftbedingungen alleine, d.h. ohne rechtskundige Vertretung, beschritten hat und insofern als Laie anzusehen ist, den Anforderungen an die Begründung zu genügen. Dies gilt umso mehr auch deshalb, weil der Beschwerdeführer seine Eingaben während der Haft verfasst hat, was zusätzliche Schwierigkeiten mit sich bringt (höchstens beschränkter Zugang zu Hilfsmitteln wie Internet oder einschlägiger Fachliteratur etc.). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
Gegenstand der Beschwerde
2.1
Der Auslöser für die Erhebung eines Rechtsmittels war, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückversetzung in die JVA Tignez von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde. In seiner Eingabe vom 13. April 2023 (vgl. DJSG act. I/1) führt er aus:
"Ich darf erwarten dass die kantonale Behörde für den richtigen Vollzug der haft zu sorgen hat. Mir geht es vermehrt schlechter was sich durch sehprobleme, essensunverträglichkeit und seit tagen kreislaufzusammenbrüche sich zeigt. Ich kann dies nicht mehr hinnehmen, dieser ort schränkt mich so massiv ein das ich kaum in einem Einvernahmefähigen zustand mehr mich befinde. Somit bestehe ich auf eine richtige unterbringung in der die betreuung gewährleistet, genügend Kleidung, Respekt, Hygiene vorhanden ist. Sei diese eine JVA oder psychiatrische Anstalt, ist mir egal sofern die Haft Richtig vollziehbar ist. (…) Somit bitte ich höflich um eine vernünftige und geeignete Unterbringung in der solange ich mich in Haft befinde ich nicht weiter als es schon nötig vom Haftzweck ist eingeschränkt werde."
Als Begründung für seinen Vorhalt bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen zu den konkreten Haftbedingungen wie übermässige Einschränkungen, fehlende Hygiene, zu wenig Kleidungsgegenstände, Entwürdigungen durch Sprüche, falsche Medikamentenausgabe, fehlende Bettdecke und fehlende Einrichtung vor.
2.2
Macht eine Person, die sich in Untersuchungshaft befindet, in nachvollziehbarer Weise unzulässige Haftbedingungen geltend, muss dies "umgehend und unvoreingenommen" abgeklärt werden. Die betroffene Person hat Anspruch darauf, dass gegebenenfalls die Unzulässigkeit der gerügten Haftbedingungen bzw. die Verletzung ihrer Rechte festgestellt wird (vgl. hierzu auch BGE 139 IV 41 E. 3.4: "Saisies d'allégations de mauvais traitements subis dans ce cadre, il lui [l'autorité] appartenait d'élucider les faits et de constater, le cas échéant, les irrégularités dénoncées"). Aufgrund dieses Feststellungsanspruchs bejaht das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Entscheide, mit denen die gerügten Haftbedingungen als rechtmässig beurteilt worden sind, ein Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden betroffenen Person auch dann, wenn sich diese nicht mehr in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befindet (vgl. BGE 140 I 246 E. 2.5.1; 140 I 125 E. 2.1; 139 IV 41 E. 3; BGer 1B_248/2021 v. 1.7.2021 E. 1.2). Sodann kann die betroffene Person – nach Abschluss des Verfahrens – Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 ff. StPO geltend machen (Adrian Berlinger, in: Nig-gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 6a zu Art. 235 StPO; vgl. auch BGer 1B_39/2013 v. 14.2.2013 E. 3.6).
3.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Untersuchungshaft
3.1
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Das Ministerkomitee des Europarates hat einerseits in der Empfehlung Rec (2006) 2 über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze vom 11. Januar 2006 (zit.: Empfehlung Rec [2006] 2) und andererseits – als Ergänzung hierzu – in der Empfehlung Rec (2006) 13 über die Anwendung von Untersuchungshaft, die Bedingungen, unter denen sie vollzogen wird, und Schutzmassnahmen gegen Missbrauch vom 27. September 2006 (zit.: Empfehlung Rec [2006] 13) die gemäss Art. 3 EMRK vorgeschriebenen Mindeststandards für die Haft konkretisiert (deutsche Übersetzung abrufbar unter: https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/sicherheit/smv/rechtsgrundlagen/international/europarat.html). Diese Empfehlungen sind zwar nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass die Missachtung der darin enthaltenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Häftlinge für sich allein als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte oder wegen Verletzung eines Staatsvertrages vor Gericht gerügt werden könnten; sie begründen insofern keine subjektiven Rechte und Pflichten. Da in den Mindestgrundsätzen aber die gemeinsame Rechtsüberzeugung der Mitgliedstaaten des Europarates zum Ausdruck kommt, berücksichtigt sie das Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechtsgewährleistungen der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichwohl (vgl. zum Ganzen Berlinger, a.a.O., N 6 zu Art. 235 StPO m.w.H.; ferner auch BGE 139 IV 41 E. 3.2).
3.2
Grund für den Freiheitsentzug in der Untersuchungshaft ist die Sicherstellung eines ordnungsgemäss verlaufenden Strafverfahrens. Bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung gilt jede Person als unschuldig (Unschuldsvermutung; vgl. Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO). Im Lichte der Unschuldsvermutung und mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sollten die Haftbedingungen von Personen in Untersuchungshaft nur insofern eingeschränkt werden, als es der Haftzweck oder die Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung erfordern (vgl. dazu etwa Matthias Härri, Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf das Recht der Untersuchungshaft, AJP 2006, S. 1218). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalles massgebend (Härri, a.a.O., S. 1220). Die Ausgestaltung des Vollzugs für Personen in Untersuchungshaft darf nicht dadurch beeinflusst werden, dass sie möglicherweise wegen einer Straftat verurteilt werden. Personen in Untersuchungshaft sind vielmehr entsprechend dieser Rechtsstellung zu behandeln. So darf die Untersuchungshaft nicht wie eine Bestrafung wirken, da dies einer Verurteilung gleichkommen würde (sog. Verbot der Strafantizipation; vgl. hierzu auch Berlinger, a.a.O., N 4 zu Art. 234 StPO). Weiter hat sich der Vollzug von Untersuchungshaft umso mehr am Normalisierungsgrundsatz zu orientieren, als die betroffenen Personen nicht oder noch nicht verurteilt sind, und ist möglichst schadensmindernd und menschlich auszugestalten, sodass mit dem Freiheitsentzug einhergehende entsozialisierende Auswirkungen soweit wie möglich eingedämmt werden (vgl. Berlinger, a.a.O., N 5 zu Art. 235 StPO).
3.3
Die Zulässigkeit der Haftbedingungen kann weder abstrakt noch generell beurteilt werden. Allgemeingültige Voraussetzungen, welche die Haftbedingungen (insgesamt) als rechtskonform erscheinen lassen, bestehen nicht; vielmehr ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der mit der Inhaftierung verbundenen Umstände (z.B. Zellengrösse und -einrichtung, Hygienemassnahmen, Beschäftigungsmöglichkeiten, Verpflegungsangebot, Kleidervorschriften etc.) zu prüfen, ob die Grundrechtsgewährleistungen erfüllt sind (vgl. zu den Haftbedingungen im Einzelnen etwa Berlinger, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 235 StPO). Zudem ist die konkrete Situation der inhaftierten Person mitzuberücksichtigen: Je höher etwa die Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- und Ausführungsgefahr ist oder je stärker die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet ist, desto restriktiver dürfen die Haftbedingungen sein. Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines strengen Haftregimes ist auch dessen Dauer. Je länger die strafprozessuale Haft dauert, desto höhere Anforderungen sind an die Bundesrechtskonformität des Haftregimes zu stellen. Bei dieser Prüfung ist der Gesamtheit der Haftbedingungen im konkreten Einzelfall Rechnung zu tragen (BGE 143 I 241 E. 3.4 m.w.H.; BGer 1B_291/2022 v. 8.7.2022 E. 3.3.1; vgl. ferner Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 20 zu Art. 235 StPO, die auf Bestrebungen hinweisen, wonach – insbesondere bei längerer Inhaftierung – ein stufenweiser Vollzug der Untersuchungshaft eingeführt werden soll [sog. Vierphasenmodell]).
4.
Materielle Haftbedingungen
Der Beschwerdeführer beanstandet im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie auch bereits vor der Vorinstanz – zunächst die materiellen Haftbedingungen im Polizeikommando Chur. Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen gesondert einzugehen.
4.1
Nichtgewährung des Freigangs
4.1.1
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Spazierhof im Polizeikommando Chur und die Handhabung des Freigangs durch die Kantonspolizei Graubünden seien durch die Nationale Kommission zur Verhütung der Folter (NKVF) am 5. und 6. Oktober 2021 geprüft und in der gegebenen Form für das Polizeikommando Chur nicht beanstandet worden. Der Stellungnahme der Kantonspolizei sei zu entnehmen, dass jeder Häftling pro Tag Anspruch auf mindestens eine Stunde Freigang im Spazierhof habe. Normalerweise finde der Freigang am Nachmittag statt. Der Beschwerdeführer werde jeweils gefragt, ob er den Freigang wahrnehmen möchte. Gemäss Zellenjournal habe der Beschwerdeführer fast immer auf den Freigang verzichtet. Normalerweise dauere der Freigang eine Stunde, die Häftlinge könnten aber im Voraus auch eine kürzere Zeit vereinbaren oder jederzeit läuten, wenn sie im Spazierhof seien, dann würden sie dort abgeholt. Dies könne ein paar Minuten dauern, da sich der Spazierhof im 6. OG befinde und die Mitarbeitenden ihre Büros im Erdgeschoss hätten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer den Freigang verweigert habe oder ihn sonst in der Betreuung vernachlässigen würde. Der Beschwerdeführer bestätigt, er habe den Freigang während der gesamten Unterbringung nur 1-2 Mal beansprucht. Allerdings habe er darauf verzichtet, weil der Freigang so unattraktiv gestaltet gewesen sei. Es habe geheissen, er müsse entweder die ganze Stunde bleiben oder auf den Freigang verzichten, weil es ich für 20-30 Minuten nicht lohne, jemanden hinaufzuschicken, um ihn wieder in die Zelle zu bringen. Wenn er in Sorge sein müsse, nicht wieder hinuntergebracht zu werden, sofern er nicht die ganze Stunde oben verbringen möchte, verzichte er darauf.
4.1.2
Gemäss Bericht der NKVF (DJSG act. II/1) gibt es einen Spazierhof mit Witterungsschutz und Sitzgelegenheit (S. 13 Rz. 55 ff.). Dies vermag den generellen Anforderungen an die Ausgestaltung grundsätzlich zu genügen. Hinsichtlich der Handhabung des Freigangs erachtet das Bundesgericht einen täglichen Spaziergang von einer vollen Stunde vom ersten Hafttag an als verfassungsrechtliches Minimum (vgl. BGE 122 I 222 E. 4a). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, dass diese Stunde auch aufgeteilt werden kann, besteht indessen nicht. Zwar sieht beispielsweise die Hausordnung der JVA Cazis Tignez die Möglichkeit einer solchen Aufteilung ausdrücklich vor (vgl. dazu Art. 16), jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei der JVA Cazis Tignez um eine der modernsten Justizvollzugsanstalten der Schweiz handelt und diese mithin nicht als Massstab angesehen werden kann. Da eine inhaftierte Person keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Einrichtung hat, sind unterschiedliche Handhabungen aufgrund baulicher Gegebenheiten oder der Organisation hinzunehmen, sofern dadurch keine verfassungsmässigen Rechte verletzt werden. Die vorgesehene Einrichtung muss nicht "optimal" sein, sondern lediglich den Mindeststandards genügen. Einer inhaftierten Person muss jedoch auch im Polizeikommando Chur ermöglicht werden, den Freigang früher zu beenden, wenn sie dies wünscht. Dass es dabei zu einer Wartezeit von einigen Minuten kommen kann, bis die Rückführung in die Zelle erfolgt, ist jedoch hinzunehmen. Dass dem Beschwerdeführer während seines Freigangs die Rückkehr in seine Zelle vor Ablauf der vollen Stunde verweigert worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Gemäss seinen eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer sein Recht auf Freigang denn auch nur 1-2 Mal in Anspruch genommen. Insofern bestehen in diesem Punkt keine Hinweise auf eine Verletzung der materiellen Haftbedingungen.
4.2
Ungenügende Kleidung und Bettwäsche
4.2.1
Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Kleider, er dürfte diese aber in der Zelle haben und diese auch anziehen. Er könne jeden zweiten Tag duschen und erhalte dann jeweils frische Unterhosen, Socken und T-Shirt. Diese Kleidungsstücke würden von den Mitarbeitenden abgegeben und auch gewaschen. Sonntags würden die Häftlinge jeweils einen frisch gewaschenen Trainer, bestehend aus Hose und Oberteil, erhalten. Ebenfalls würden Handtuch, Duschtuch und Waschlappen jede Woche gewechselt. Bezüglich Bettwäsche würden die Häftlinge jede zweite Woche ein neues Fixleintuch sowie zwei Wolldecken erhalten. Ebenfalls werde alle zwei Wochen ein neuer Bezug für das Kopfkissen abgegeben. Die Häftlinge könnten jederzeit um Ersatz fragen, wenn etwas schmutzig sei. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er besitze eigene Kleidung, doch sei bei der Verhaftung nicht daran gedacht worden, diese mitzunehmen. Nach zwei Wochen sei ihm der Wechsel von Bettsachen verweigert worden. Auch eine dritte Wolldecke habe er nicht erhalten.
4.2.2
Da es sich bei Untersuchungsgefangenen nicht um rechtskräftig verurteilte Personen handelt, sondern vielmehr die Unschuldsvermutung gilt, ist es grundsätzlich kritisch, ihnen das Tragen von anstaltsinterner Kleidung vorzuschreiben (vgl. dazu auch den Bericht der NKVF [DJSG act. II/1] vom 12. Mai 2022 Ziff. 66 S. 14 f., Ziff. 97.1 der Empfehlung Rec [2006] 2 sowie S. 7 der Stellungnahme der Regierung vom 5. Juli 2022 [DJSG act. II/2]). Lediglich für den Fall, dass sie keine geeignete eigene Kleidung besitzen, sind sie mit Kleidern zu versorgen. Dementsprechend sieht die Hausordnung der JVA Cazis Tignez auch vor, dass Personen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft eigene Leibwäsche und Kleidungsstücke tragen können (vgl. Art. 10). Die Vorinstanz gibt in der angefochtenen Verfügung die Aussage der Kantonspolizei wieder (vgl. DJSG act. I/18), wonach der Beschwerdeführer eigene Kleider in der Zelle haben und diese auch anziehen dürfte, er aber keine solche habe. Dies steht jedoch im Widerspruch zur Aussage im Bericht der NKVK und der Stellungnahme der Regierung, wonach die Polizei allen in einer Polizeizelle untergebrachten Personen einen Trainingsanzug abgebe, den diese anstelle der persönlichen Kleider tragen müssten (DJSG act. II/1 S. 14 Rz. 66). Des Weiteren sind – wie auch die Vorinstanz vermerkt hat – im Zellenjournal in Bezug auf den Wechsel von Kleidung und Bettwäsche Unregelmässigkeiten erkennbar. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer nicht wie vorgesehen in regelmässigem Turnus frische Kleidung und Bettwäsche erhalten hat. Im Ergebnis handelt es sich hierbei jedoch nicht um schwerwiegende Mängel, welche eine Grundrechtsverletzung darstellen würden.
4.3
Mangelhafte Ernährung
4.3.1
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die Qualität des Essens. Es sei wenig abwechslungsreich (häufig Brot), die Früchte seien aussen demoliert und innen schimmelnd, das Essen kalt und teilweise noch gefroren und mengenmässig sei es – abgesehen vom Brot – zu wenig. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Mahlzeiten gemäss Stellungnahme der Kantonspolizei vom Kantonsspital Graubünden zu- bzw. vorbereitet und jeweils vor dem Mittagessen von den Mitarbeitenden der Kantonspolizei abgeholt würden. Das Mittagessen werde sogleich an die Häftlinge abgegeben, das Abendessen für den gleichen Tag und das Frühstück für den folgenden Tag würden jeweils im Kühlschrank aufbewahrt und dann von den Mitarbeitenden vorbereitet und an die Häftlinge abgegeben. Das Mittagessen sei jeweils eines der Menüs, die auch im Sinergia Verwaltungsgebäude im Restaurant angeboten würden. Falls Brot oder Früchte von den Mahlzeiten übrigblieben, würden die Häftlinge diese in der Zelle behalten können, weshalb die Verantwortung für die Frische der Lebensmittel bei ihnen läge. Bezüglich fehlende Abwechslung sei das Frühstück jeweils Standard, das Mittagsmenü und das Abendessen würden regelmässig wechseln, wobei beim Abendessen Wiederholungen möglich seien, weil die Personen, die in der Küche das Essen vorbereiten würden, nicht immer wüssten, was es am Vortag gegeben habe.
4.3.2
Wie den Ausführungen der Vorinstanz entnommen werden kann, werden die Mahlzeiten von ausserhalb bezogen und für das Frühstück und das Abendessen jeweils vom eigenen Personal des Polizeikommandos aufbereitet. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Auch was die Menüs anbelangt, sind keine Verletzungen der grund- und menschenrechtlichen Vorgaben zu erkennen, zumal nicht mangelnde Rücksicht auf beispielsweise religiös vorgegebene oder der persönlichen Überzeugung entsprechende Essensvorschriften, sondern lediglich die subjektiv wahrgenommene Qualität und Menge einzelner Lebensmittel gerügt werden. Der Beschwerdeführer räumt sogar ein, es habe sich nach einiger Zeit gebessert. In diesem Punkt sind die Haftbedingungen nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.4
Ungenügende Hygiene auf dem Polizeikommando Chur
4.4.1
Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere den Gestank in der Zelle sowie die Reinigung der Dusche. Letztere sei dreckig und es würden überall Haarbüschel herumliegen. Die Kantonspolizei führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, dass die Dusche nach Gebrauch jeweils von den Häftlingen gereinigt werde. Die Mitarbeitenden würden ab und zu saugen, wenn es noch Haare in der Dusche habe. Putzmittel zur Reinigung seien vorhanden. Am Wochenende finde jeweils die grosse Zellenreinigung statt. Das bedeute, dass die Häftlinge mit Staubsauger, Putzmitteln, verschiedenen Reinigungstüchern sowie WC-Besen ausgerüstet würden und ihre Zelle reinigen müsste. Am Ende würden die Häftlinge jeweils noch heisses Putzwasser und einen Mob erhalten, so dass sie den Boden in der Zelle nass reinigen könnten. Der Abfall müsse regelmässig aus der Zelle herausgegeben werden. Das Reinigungspersonal reinige die Zellen periodisch oder auf Anweisung des Chefs Material/Transport.
4.4.2
Ob im konkreten Fall tatsächlich gravierende Hygienemängel vorlagen, kann rückwirkend – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – weder bestätigt noch widerlegt werden. Jedoch ist anzumerken, dass die Regelung, wonach die inhaftierten Personen die Dusche jeweils selbst reinigen müssen, nicht unproblematisch erscheint. Davon ausgehend, dass in den Polizeizellen jeweils nur eine kurze Inhaftierung erfolgt, dürften die inhaftierten Personen nicht allzu sehr um eine ausreichende Reinigung der Duschen bemüht sein, da sie – wenn überhaupt – nur wenige Male die Duschen in Anspruch nehmen. Die Reinigung durch die Inhaftierten selbst dürfte daher eher oberflächlich ausfallen. Ob unter diesen Umständen ein gelegentliches "Saugen" der Duschen den Hygienestandards genügt, ist daher fraglich. Grundsätzlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Inhaftierten zur Reinigung der Duschen einen Beitrag leisten – die Letztverantwortung dafür, dass die Duschen ausreichend sauber sind, liegt jedoch bei der Anstalt. Selbst wenn es sich so zugetragen hat, wie vom Beschwerdeführer geschildert, lägen allenfalls Mängel im Hygienemanagement, jedoch noch keine grundrechtswidrigen Haftbedingungen vor.
4.5
Ungenügende medizinische Versorgung in der Untersuchungshaft
4.5.1
Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren die ungenügende medizinische Versorgung und macht unter anderem auch psychische Probleme geltend. Er sei zwar untersucht worden, aber die behandelnden Ärzte seien nicht kompetent genug gewesen, eine psychische Erkrankung zu diagnostizieren. Es hätten keine Abklärungen durch einen Spezialisten stattgefunden, obwohl er dies ausdrücklich verlangt habe. Die Vorinstanz führt unter Verweis auf die Akten aus, dass der Beschwerdeführer zunächst vom Amtsarzt untersucht und für hafterstehungsfähig befunden worden sei. Wie dem Bericht vom 15. März 2023 entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer auch von Spezialisten untersucht worden. So seien ein Kardiologe und ein Augenarzt beigezogen worden, welche jedoch keine behandlungsbedürftigen Erkrankungen festgestellt hätten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer durch einen Psychiater der Psychiatrischen Dienste Graubünden beurteilt worden, welcher festgestellt habe, dass eine Anpassungsstörung vorliege, jedoch eine psychotherapeutische Behandlung aktuell nicht angezeigt sei. Laut aktuellem Kenntnisstand würden Anpassungsstörungen nicht mit einer erhöhten Suizidalität einhergehen.
4.5.2
Die Garantie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV gibt den Untersuchungsgefangenen Anspruch auf eine ausreichende (spezial-)ärztliche Betreuung (vgl. BGer 1B_295/2008 v. 2.12.2008 E. 3.3). Das Bundesgericht anerkennt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf freie Arztwahl von Inhaftierten (vgl. BStGer RH.2012.2 v. 29.05.2012 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 106 Ia 277 E. 7b und 102 Ia E. 2c). Dem grundrechtlichen Anspruch auf ausreichende (spezial-)ärztliche Versorgung wurde mit dem Beizug der vorgenannten Fachärzte hinreichend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer stellt jedoch deren Fachkompetenz in Abrede. Da gemäss der zitierten Bundesgerichtspraxis auch in Untersuchungshaft kein Anrecht besteht, sich von einem Arzt oder einer Ärztin eigener Wahl behandeln zu lassen, ist die Vorgehensweise der Anstalt nicht zu beanstanden.
4.5.3
Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, dass die Medikamentenabgabe oft fehlerhaft gewesen sei. Es hätten teilweise Medikamente gefehlt oder es seien zu viele gewesen. Wie aus der Stellungnahme der Kantonspolizei vom 5. Juni 2023 hervorgeht, werden die Medikamente jeweils durch die Mitarbeitenden gemäss Medikamentenkarte vorbereitet und an die inhaftierten Personen abgegeben. Dass es dabei mehrfach zu Unregelmässigkeiten gekommen sein soll, ist nicht aktenkundig und lässt sich im Nachhinein auch nicht mehr beurteilen.
4.6
Vorwurf der Entwürdigung durch Äusserungen der betreuenden Kantonspolizisten
4.6.1
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch Äusserungen der betreuenden Kantonspolizisten entwürdigt worden. Er selbst sei nicht unanständig gewesen, er habe lediglich von seinen Rechten Gebrauch machen wollen. Nicht unnötig, jedoch von Rechten die ihm zustehen würden. Damit seien viele nicht klargekommen.
4.6.2
Was das Verhalten zwischen den Mitarbeitenden der Kantonspolizei und den inhaftierten Personen anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es wird von beiden Seiten ein respektvoller und korrekter Umgang erwartet. Ohne den konkreten Zusammenhang zu kennen, in welchem die beanstandeten Äusserungen gefallen sind, lässt sich nicht beurteilen, ob diese unangebracht oder gar entwürdigend waren. Aus den konkreten Äusserungen ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für ein entwürdigendes Verhalten, zumal nicht jede schroffe oder unfreundliche Bemerkung bereits eine Verletzung der Grundrechte darstellt.
4.7
Zusammenfassend kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass bezüglich einzelner Aspekte zwar Verbesserungsbedarf besteht, jedoch keine derart schwerwiegenden Mängel auszumachen sind, welche die Haftbedingungen als grundrechtswidrig erscheinen liessen. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Polizeikommando Chur als (grundsätzlich) geeignete Einrichtung für den Vollzug von längerdauernder Untersuchungshaft?
5.1
Neben den materiellen Haftbedingungen rügt der Beschwerdeführer in genereller Weise, dass das Polizeikommando Chur für längere Untersuchungshaft nicht geeignet sei. Die Ausstattung beschränke sich auf ein Bettgerüst, eine kleine Tischplatte aus Metall, eine kleine Sitzplatte und ein WC aus Stahl mit integriertem Becken. Ein Gerüst, eine Kommode und ein Nachttisch wären nötig. Er habe nur eine Kartonschachtel erhalten, worin er seine Sachen auf dem Boden habe aufbewahren können. Das Polizeikommando Chur sei für knapp ein halbes Jahr Unterbringung schlicht nicht ausgelegt. Die Vorinstanz führte hierzu lediglich aus, es sei nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer damit genau meine. Sollte die Einrichtung in der Untersuchungshaft gemeint sein, so habe das HKVF diese überprüft und gemäss Bericht vom 12. Juni 2022 sei die Einrichtung in den Haftzellen im Polizeikommando Chur grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls sei klar, dass die Einrichtung bzw. der Ausbaustandard im Polizeikommando Chur nicht mit demjenigen in der JVA Cazis Tignez verglichen werden könne, welche für den Strafvollzug gebaut worden sei.
5.2
Gemäss Art. 59 Abs. 1 VEV betreibt die Staatsanwaltschaft Untersuchungsgefängnisse in Davos, Ilanz, Thusis und Samedan, welche der Unterbringung vorläufig festgenommener Personen sowie dem Vollzug der Untersuchungs-, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft dienen. Art. 59 Abs. 2 VEV sieht vor, dass die vorläufige Festnahme, die Untersuchungs-, die Sicherheits- und die Auslieferungshaft auch in den Justizvollzugsanstalten sowie in anderen geeigneten Einrichtungen vollzogen werden können. Beim Polizeikommando Chur handelt es sich nicht um ein Untersuchungsgefängnis im Sinne von Art. 59 Abs. 1 VEV, sondern um eine andere Einrichtung, die gemäss Art. 59 Abs. 2 VEV
"geeignet" sein muss.
5.3
Erste Rückschlüsse, ob es sich beim Polizeikommando in Chur generell um eine geeignete Einrichtung für die Durchführung einer – wie im konkreten Fall – längeren Untersuchungshaft handelt, ergeben sich aus dem Bericht der NKVF vom 12. Mai 2022 (DJSG act. II/1). Darin wird einleitend ausgeführt, dass die Kantonspolizei insgesamt über 35 Polizeizellen verfüge, wobei das Polizeikommando in Chur vier Zellen und eine Tageszelle betreibe (vgl. S. 4 Rz. 7). Die Polizeizellen würden dem Vollzug unterschiedlicher Haftarten dienen. Typischerweise befänden sich die festgehaltenen Personen in strafprozessualer Polizeihaft (Anhaltung, vorläufige Festnahmen, Zuführung Staatsanwaltschaft, Haftverfahren vor Staatsanwaltschaft, Haftverfahren vor ZMG, wobei die strafprozessuale Polizeihaft gemäss StPO maximal 96 Stunden dauern dürfe [vgl. S. 4 Rz. 8 und Fn. 3]). Von den besuchten sieben Stützpunkten würden fünf mit insgesamt 14 Polizeizellen auch der Unterbringung von Personen in Untersuchungshaft dienen (vgl. S. 4 Rz. 9). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Zellen beim Polizeikommando in Chur in erster Linie für kurze Polizeihaft, mithin bis zu 96 Stunden, vorgesehen sind, jedoch auch der Vollzug einer Untersuchungshaft nicht ausgeschlossen ist. Die NKVF prüfte grundsätzlich bei allen sieben besuchten Stützpunkten die Verfahrensgarantien und materiellen Haftbedingungen (vgl. S. 12 ff.). Dies zeigt sich daran, dass sie beispielsweise empfiehlt, Zellen auf Stützpunkten ohne Spazierhof nur für den Freiheitsentzug von Personen unter 24 Stunden zu verwenden, wobei die Zellen der Fahndung Chur aufgrund ihrer Grösse und dem fehlenden Spazierhof nur für Inhaftierungen von unter 24 Stunden geeignet seien. Für das Polizeikommando Chur wurden keine solchen Empfehlungen abgegeben. Dies lässt darauf schliessen, dass bezüglich Infrastruktur die Mindeststandards für die Haft wohl erfüllt sein dürften (vgl. hierzu Ziff. 18.1 und 18.2 der Empfehlung Rec [2006] 2).
5.4
Auch wenn die Haftzellen beim Polizeikommando in Chur grundsätzlich für den Vollzug einer Untersuchungshaft vorgesehen sind, ist dennoch zu prüfen, ob sich die Einrichtung im konkreten Einzelfall als geeignet erweist. Immerhin betrug die Haftdauer im Falle des Beschwerdeführers 128 Tage, was weit über dem Durchschnitt beim Polizeikommando in Chur liegen dürfte. Die Anforderungen an Infrastruktur, Betreuung, Freizeitmöglichkeiten etc. sind bei einer länger andauernden Untersuchungshaft anders zu beurteilen als für eine kurze Polizeihaft, weil andere Bedürfnisse der inhaftierten Person vorliegen. So weist die NKVF in ihrem sog. Factsheet zur Untersuchungshaft (abrufbar unter: www.nkvf.admin.ch/nkvf/de/home/publikationen/factsheets.html) darauf hin, dass die maximale Dauer der Unterbringung in einer Einrichtung, welche über kein Angebot an sinnvoller Beschäftigung und Aktivitäten sowie über keinen internen Gesundheitsdienst verfügt und keine Möglichkeit des Gruppenvollzugs vorsieht, einen Monat nicht überschreiten sollte (Factsheet Untersuchungshaft S. 2). Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ausschliesslich auf die generellen Ausführungen im Bericht der NKVF abgestellt werden. Vielmehr gilt es einzelne Aspekte gesondert auf ihre Grundrechtskonformität hin zu prüfen. Insbesondere sind die folgenden Punkte beachtlich:
5.4.1
Zellenausstattung
Die Zellenausstattung muss den üblichen Minimalgarantien genügen: die Zelle sollte eine gewisse Grösse aufweisen und über ein Fenster verfügen, durch welches Tageslicht einfällt und das zum Schlafen abgedunkelt werden kann. Das Fenster soll zudem die Frischluftzufuhr erlauben. Die Zelle sollte so eingerichtet sein, dass es den Inhaftierten neben den natürlichen Bedürfnissen wie Schlafen, Essen und Toilettengang auch möglich ist, ihre Verteidigung im Strafverfahren vorzubereiten. Dies ergibt sich bereits aus dem Recht, ausreichend Zeit und Gelegenheit für die Vorbereitung der Verteidigung zu haben (Art. 6 Abs. 2 lit. b EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. b UNO-Pakt II). Die Haftbedingungen sollten also konzentriertes Lesen und Schreiben ermöglichen. Dazu gehören u.a. ein Tisch, ein Stuhl, eine genügende Lichtquelle sowie keine übermässige Lärmeinwirkung (vgl. dazu auch Jörg Künzli/Nula Frei/Maria Schultheiss, in: Untersuchungshaft - Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, Bern 2015, aktualisiert 2022, S. 57).
5.4.2
Haftregime
Personen in Untersuchungshaft sollten täglich so viele Stunden ausserhalb ihrer Zellen verbringen, wie dies für ein angemessenes Mass an zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen notwendig ist. Nach Möglichkeit sollten es mindestens 8 Stunden sein. Die Mindestaufenthaltsdauer ausserhalb der Zelle gilt umso mehr, wenn die Haftbedingungen während der Untersuchungshaft, namentlich durch chronische Überbelastung, erschwert sind. Der Gruppenvollzug trägt der Unschuldsvermutung Rechnung und ist deshalb besonders zu fördern. Mit Blick auf die Unschuldsvermutung lässt sich ein Zelleneinschluss von mehr als 20 Stunden nur in Ausnahmefällen rechtfertigen und ist ansonsten – insbesondere wenn nur Fluchtgefahr, aber keine Kollusionsgefahr vorliegt – rechtswidrig. Während der Untersuchungshaft gilt keine Arbeitspflicht. Personen in Untersuchungshaft ist jedoch Gelegenheit zur Beschäftigung (Arbeit) zu geben. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sollten sich in ähnlichem Rahmen wie bei Personen im Straf- und Massnahmenvollzug bewegen, wobei eine systematische Benachteiligung unbedingt zu vermeiden ist (vgl. zum Ganzen Factsheet Untersuchungshaft der NKVF S. 2 und 3).
5.4.3
Ausbildung Personal
Gemäss Ziff. 43 der Empfehlung Rec (2006) 13 ist das in Justizvollzugsanstalten mit den Untersuchungsgefangenen arbeitende Personal so auszuwählen und auszubilden, dass der besonderen Stellung und den besonderen Bedürfnissen der Untersuchungsgefangenen in vollem Umfang Rechnung getragen wird. Im konkreten Fall gilt es zu prüfen, ob die betreuenden Polizisten in vollzugsrechtlichen Angelegenheiten geschult sind. Bei kürzeren Inhaftierungen dürften an eine entsprechende "Schulung" keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein. Während einer längerdauernden Inhaftierung können indes zahlreiche Fragestellungen (z.B. zur medizinischen Betreuung, zur Regelung privater Angelegenheiten wie Wohnungskündigung und -räumung, Versorgung von Haustieren, Beantragung von Sozialhilfe etc.) auftreten, die es fachgerecht anzugehen gilt.
5.4.4
Abwicklung vollzugsrechtlicher Belange und Betreuung
Wird die Untersuchungshaft nicht in einer Justizvollzugsanstalt (sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung) durchgeführt, trifft die Staatsanwaltschaft alle vollzugsrechtlichen Entscheide (Art. 67 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 60 Abs. 1 lit. b VEV; vgl. hierzu auch oben Erwägung 1). Diese Regelung erscheint zum einen als schwerfällig, weil der fallführende Staatsanwalt nur selten vor Ort ist und sich noch um eine Vielzahl anderer Angelegenheiten kümmern muss. Zum anderen zählen Entscheide über vollzugsrechtliche Angelegenheiten nicht zum Kerngeschäft eines Staatsanwaltes. Die Gefahr einer Schlechterstellung gegenüber in einer Justizvollzugsanstalt inhaftierter Personen ist daher nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Im vorliegenden Fall sind denn auch einige Ungereimtheiten aufgetreten: So lief zum einen die Regelung des Briefverkehrs des Beschwerdeführers nicht optimal ab, zum anderen wurde dem Beschwerdeführer die notwendige zahnmedizinische Behandlung vom fallführenden Staatsanwalt in unzulässiger Weise verweigert (vgl. zum Ganzen auch KGer GR SK2 23 25 v. 16.8.2023 sowie BGer 7B_636/2023 v. 14.2.2024).
5.5
Vorliegend kann allein aufgrund des Berichts der NKVF vom 12. Mai 2022 (DJSG act. II/1) sowie der Akten nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Vollzugsbedingungen grundrechtskonform waren, das Polizeikommando in Chur mithin als geeignete Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 VEV qualifiziert werden kann. Vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Aufenthalt in einer Polizeihaftzelle, welche vorwiegend der kurzfristigen Unterbringung der festgenommenen Personen dient (vgl. dazu auch DJSG act. I/18, Art. 5.2), für die Dauer von rund 18 Wochen wie im konkreten Fall problematisch ist. Mit Bezug auf die vorstehend in E. 5.4 aufgeführten Bereiche fehlt es somit an einer hinreichenden Abklärung des Sachverhalts, weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache in diesem Punkt zur weiteren Beweiserhebung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
6.
Kosten
Ergeht im Beschwerdeverfahren ein nur teilweise kassatorischer Entscheid, sind bezüglich der Gutheissung Art. 428 Abs. 4 StPO und im Weiteren Art. 428 Abs. 1 StPO anwendbar (vgl. dazu Thomas Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 25 zu Art. 428 StPO). Mit anderen Worten muss das Unterliegerprinzip demgemäss auch dort Geltung beanspruchen, wo ein angefochtener Entscheid nur zu Teilen aufgehoben wird (vgl. dazu BGer 6B_1496/2020 v. 16.12.2021 E. 5.2). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich daher, die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte beim Kanton zu belassen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Davon gehen CHF 1'000.00 zu Lasten des Beschwerdeführers und CHF 1'000.00 verbleiben beim Kanton. Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als die Verfügung des DJSG vom 18. Juli 2023, mitgeteilt am 19. Juli 2023, teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen je zur Hälfte, somit in Höhe von je CHF 1'000.00 zu Lasten von A._____ und des Kantons Graubünden.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 235 StPOart. 235 CPPart. 235 CPP
Art. 67 VEVart. 67 OEVart. 67 OEV
Art. 67 VEVart. 67 VEVart. 67 OIE
Art. 46 JVGart. 46 JVGart. 46 LEG
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Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
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