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Entscheid

SK2 2023 50

StGB 187-200 Sexuelle Integrität

8. September 2023Deutsch3 min

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Source gr.ch

Verfügung vom 11. September 2023

Referenz SK2 23 50

Instanz II. Strafkammer

Besetzung Hubert, Vorsitzender

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gegen

Kantonspolizei Graubünden

Ringstrasse 2, 7000 Chur

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtsmissbrauch

Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 25.07.2023, mitgeteilt am 26.07.2023 (Proz. Nr. EK.2023.3647)

Mitteilung 11. September 2023

In Erwägung,

dass A._____ am 31. Mai 2023 gegen zwei Beamte der Kantonspolizei Graubünden eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs einreichte,

dass die Staatsanwaltschaft am 25. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. August 2023 (persönlich überbracht am 18. August 2023) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob,

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. August 2023 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert wurde, bis zum 4. September 2023 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu erbringen,

dass die Aufforderung unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO erging, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn die angeforderte Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbracht werde,

dass die verlangte Sicherheit innert angesetzter Frist nicht geleistet wurde,

dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 383 Abs. 2 StPO),

dass sich die Beschwerde im Übrigen auch als verspätet erweist,

dass nämlich die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 zugestellt wurde (act. E.2) und die Beschwerde erst am 18. August 2023 − mithin nach Ablauf der gesetzlich festgelegten zehntägigen Rechtsmittelfrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) − dem Gericht überbracht wurde,

dass auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass gestützt auf Art. 8 und 10 VGS (BR 350.210) eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 600.00 erhoben wird,

dass die vorliegende Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 gehen zu Lasten von A._____.

Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun-gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

Mitteilung an:

Sachverhalt

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Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Art. 383 StPOart. 383 CPPart. 383 CPP

Erwägungen

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF